Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 9 K 5722/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet
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Tatbestand:
2Der Kläger ist Erbbauberechtigter des Grundstücks T.-------weg 28, L. Gemarkung X. , G. , G1. ). Das Grundstück ist an seiner Südgrenze mit einem Zweifamilienhaus bebaut. Im nördlichen Grundstücksbereich schließen sich an die Nordseite des Hauses eine Terrasse sowie ein Ziergarten an. Jenseits der Nordgrenze des Grundstücks verläuft ein Geh- und Radweg. An dessen nördliche Seite grenzt der Uferbereich des renaturierten L1. . Der Uferbereich steht von der westlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks des Klägers in Richtung Osten (G1. ) gänzlich im Eigentum des Beklagten. Westlich der westlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks des Klägers grenzt an die nördliche Seite des Geh- und Radwegs zunächst das G1. , das im Eigentum der Stadt L. steht. Zwischen diesem städtischen Grundstück und der Uferlinie des L1. befinden sich die Flurstücke und , die wiederum im Eigentum des Beklagten stehen.
3Diese Flurstücke sind Teil des Landschaftsplans Nr. 4 Raum L. -C. des Kreises V. und gehören zum M. „L2. “. Gemäß Abschnitt Abs. 1 Nr. 6 des M2. ist es innerhalb des M1. untersagt, Bäume zu beseitigen oder zu schädigen oder auf andere Weise in ihrem Wachstum zu gefährden.
4Parallel zum Geh- und Radweg befinden sind auf den G2. und Feldahornbäume, die nach Schätzung des Klägers zwischenzeitlich eine Höhe von ca. 12 – 15 m haben. Im „Q. 1 – M3. “ für die landschaftsgärtnerischen Arbeiten / Bepflanzung im Zuge der ökologischen Verbesserung des L1. von Kilometer 0,000 bis Kilometer 3,465 (4. – 5. Bauabschnitt in L. ) des Beklagten aus dem Jahr 2003 sind die Bäume als Bestand eingezeichnet.
5Der Kläger hat am 8. August 2014 Klage beim Amtsgericht L. erhoben. Er begehrt die Verhinderung des Herüberfliegens von Feldahornsämlingen auf sein Grundstück. Zur Begründung führt er aus: Von den Feldahornbäumen gingen nicht hinnehmbare und unzumutbare Beeinträchtigungen zu Lasten seines Grundstücks aus. Jährlich flögen von diesen Bäumen Zehntausende von Sämlingen auf sein Grundstück und wurzelten dort. Er sei nicht in der Lage mit zumutbarem zeitlichen Aufwand all diese Sämlinge herauszuziehen. Sein gesamter Garten sei betroffen. In sämtlichen Beeten wurzelten und keimten die Ahornsprösslinge. Gleiches gelte für seine Terrasse und in ähnlicher Weise für seinen Vorgarten. Die Beeinträchtigung sei unzumutbar. Vorgerichtliche Versuche, die Beklagte dazu zu bringen, geeignete Maßnahmen, wie die Erstattung des gärtnerischen Aufwandes für die Beseitigung der Säm– und Sprösslinge i.H.v. 800 € zweimal jährlich, das Setzen der Bäume „ auf den Stock“ alle fünf bis sechs Jahre oder die Entfernung der Bäume, zu ergreifen, seien fruchtlos verlaufen.
6Der Kläger hat den Antrag gestellt,
71. den Beklagten zu verurteilen, durch geeignete Maßnahmen das Herüberfliegen von Feldahornsämlingen vom Grundstück der Beklagten auf sein Grundstück zu verhindern,
82. den Beklagten zu verurteilen, ihm einen jährlichen Reinigungskostenaufwand i.H.v. 850 €, fällig zum 1. Januar eines jeden Jahres im Voraus zu zahlen.
9Unter dem 29. September 2014 hat das Amtsgericht den Hinweis erteilt, dass es unzuständig sei, da der Rechtsstreit eine Amtshaftung betreffe, für welche das Landgericht E. ausschließlich zuständig sei. Im Hinblick hierauf haben beide Parteien die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht E. beantragt. Unter dem 9. Oktober 2014 hat das Amtsgericht L. die Parteien darauf hingewiesen, dass unter der Prämisse, dass die Anpflanzung der Ahornbäume Gegenstand der öffentlich-rechtlichen Tätigkeit des Beklagten gewesen sei, für den Klageantrag zu 1. der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet sei. In der Sache werde ein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch geltend gemacht. Ein Amtshaftungsanspruch komme insofern nicht in Betracht, als Amtshaftungsansprüche grundsätzlich nur einen Anspruch auf Geldzahlung ergäben, nicht aber auf die Vornahme einer bestimmten öffentlich-rechtlichen Handlung. Für den Klageantrag zu 2. dürfte demgegenüber der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben sein, da insofern ein Amtshaftungsanspruch geltend gemacht werde, für den die Landgerichte sachlich zuständig seien. Dieser Auffassung hat der der Kläger insofern widersprochen, als der Beklagte bezüglich der Bäume nicht öffentlich-rechtlich bzw. in seiner Eigenschaft als Anstalt des öffentlichen Rechts tätig geworden sei, sondern als Nachbar. Das Amtsgericht hat dem Beklagten daraufhin aufgegeben mitzuteilen, ob die Anpflanzung der Feldahornbäume in Erfüllung seiner öffentlich-rechtlichen Aufgaben erfolgt sei. Der Beklagte hat hierauf mitgeteilt, dass die Anpflanzung der Feldahornbäume von dem Beklagten vor rund 20 Jahren als Abschirmung gegenüber dem seinerzeit als offenen Abwasservorfluter genutzten Körnebach erfolgt sei. Es liege demnach keine seinerseits dem Privatrecht zuzuordnende Tätigkeit vor. Die Anpflanzung sei vielmehr in Erfüllung der ihm durch das Lippeverbandsgesetz zugewiesenen Aufgaben erfolgt. Nach nochmaliger Anhörung des Klägers hat das Amtsgericht L. den Klageantrag zu 1. an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen verwiesen.
10Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger aus: Auch wenn es sich um ein M. handele, könne es nicht richtig sein, dass der Beklagte dort alles anpflanzen könne, was ihm beliebe, und ganz ohne Rücksicht auf die Zukunft es „der Natur“ überlassen dürfe, ohne pflegerisch eingreifen zu müssen.
11Der Kläger beantragt,
12den Beklagten zu verurteilen, dass Herüberfliegen von Feldahornsämlingen von auf dem Grundstück des Beklagten, G1. Nr. , G. 2, Gemarkung X. , befindlichen Feldahornbäumen auf sein – des Klägers – Grundstück T.-------weg , L. , zu verhindern.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Der Beklagte trägt vor: Der Vortrag, dass durch die in seinem Eigentum stehenden Feldahornbäume eine Beeinträchtigung des Grundstücks des Klägers erfolge, sei zur Gänze unsubstantiiert und nicht einlassungsfähig. Der Umfang der behaupteten Beeinträchtigungen werde nicht substantiiert. Selbst wenn eine Beeinträchtigung vorliegen sollte, wäre diese als unwesentlich zu behandeln und vom Kläger hinzunehmen. Jeder Grundstückseigentümer müsse es entschädigungslos hinnehmen, wenn von benachbarten Grundstücken Blätter und Samen auf das eigene Grundstück geweht würden, solange die Bäume die Abstände zur Grundstücksgrenze einhielten. Letzteres sei vorliegend der Fall. Bezeichnenderweise habe der Kläger bisher keine öffentlich-rechtliche Norm angegeben, aus der sich der Klageanspruch ergeben könnte. Der Kläger könne auch nicht nachweisen, dass sämtliche auf sein Grundstück gewehte Feldahornsämlinge von dem in seinem – des Beklagten – Eigentum befindlichen G1. stammten.
16Entscheidungsgründe:
17Die zulässige Leistungsklage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verhinderung des Herüberfliegens von Feldahornsämlingen vom Grundstück des Beklagten auf sein Grundstück. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus der Gewässerunterhaltungspflicht des Beklagten aus § 39 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz-WHG) i.V.m. § 90 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG NW –) oder aus zivilrechtlichen Ansprüchen, die hier wegen der das Gericht nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindenden Verweisung in Verbindung mit § 17a GVG, nach dem das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten, mit Ausnahme von Ansprüchen aus Art. 34 Satz 3 GG würdigt, mit zu prüfen hat.
18Bäume können die für sie typischen ökologischen Funktionen an einem Gewässer erfüllen, unabhängig von ihrem Alter, ihrer Größe und dem mit beidem korrelierenden Samenflug. Nach Nr. 6.3.3 der "Richtlinie für die Entwicklung naturnaher Fließgewässer in Nordrhein-Westfalen", eingeführt mit ministeriellem Erlass vom 18. März 2010, MBl. NRW. S. 203, bedürfen Gehölze von Natur aus keiner Pflege und sind Pflegearbeiten an Gehölzen im Rahmen der Gewässerunterhaltung ausschließlich aus Gründen der Verkehrssicherung, des Nachbarschaftsrechts, des Hochwasserschutzes sowie des ordnungsgemäßen Wasserabflusses durchzuführen.
19Ansprüche aus Verkehrssicherung und Nachbarschaftsrecht sind nicht gegeben. Bezüglich des Nachbarschaftsrechts kann auf die Ausführungen des Landgerichts E. im Urteil vom 28. April 2015 im Verfahren sowie auf den rechtlichen Hinweis des Oberlandesgerichts Hamm im Beschluss vom 17. August 2015 im Verfahren verwiesen werden, aufgrund dessen der Kläger die zivilrechtliche Klage gegen seinen ursprünglich beim Amtsgericht L. gestellten Klageantrag zu 2. zurückgenommen hat.
20Ansprüche aus Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht aus § 823 BGB scheiden bereits deshalb aus, weil der Kläger bisher den Nachweis schuldig geblieben ist, dass die Schädigung überhaupt von den auf dem G1. Nr. , G. 2, Gemarkung X. , stehenden Feldahornbäumen ausgeht. Ebenso naheliegend ist eine Beeinträchtigung durch die in unmittelbarer Nachbarschaft auf dem Grundstück der Stadt L. stehenden Feldahornbäume. Selbst wenn die auf das Grundstück des Klägers fliegenden Feldahornsämlinge teilweise von den auf dem Grundstück des Beklagten stehenden Bäumen stammten, ist nicht dargelegt, dass dies über das allein eine Verkehrssicherungspflicht begründende natürliche Maß hinaus geschieht. Unter Berücksichtigung des vom Kläger selbst in Ansatz gebrachten zeitlichen Aufwandes von 20 Stunden jährlich liegen keine Einwirkungen auf sein Grundstück vor, die sein Eigentum dauerhaft und nachhaltig beeinträchtigen. Der Bestand an Feldahornbäumen auf dem Grundstück des Beklagten entspricht mit seinen natürlichen Emissionen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung dieses Grundstücks und verletzt aufgrund seiner Lage die durch das Herüberfliegen von Feldahornsämlingen betroffene Nachbarschaft nicht. Allein das Anpflanzen und Unterhalten der Feldahorne widerspricht keinen rechtlich schützenswerten Interessen des Klägers. Die Anpflanzung erfolgte im Außenbereich, nicht innerhalb eines Wohngebiets. In einem solchen, der Natur Vorrang einräumenden Bereich widerspricht die Anpflanzung von Feldahornbäumen nicht einer ordnungsgemäßen Grundstücksbewirtschaftung. Die bloße Möglichkeit, weniger emittierende Bäume zu wählen, genügt für die Annahme einer nicht ordnungsgemäßen Bewirtschaftung nicht. Dies alles gilt umso mehr, als sich das Grundstück des Beklagten in einem M. befindet.
21Alle denkbaren Maßnahmen, die ein Herüberfliegen von Feldahornsämlingen vom Grundstück des Beklagten auf das Grundstück des Klägers verhindern oder erschweren würden, sind auch keine solchen der Gewässerunterhaltung. Die Zugehörigkeit der auf dem Grundstück des Beklagten wachsenden Feldahorne zur Vegetation am Ufer des L1. , die für dessen ökologische Funktionen von Bedeutung sein kann, ergibt keine Pflicht zur Verhinderung oder Erschwerung des Herüberfliegens von Feldahornsämlingen als Maßnahme der Gewässerunterhaltung.
22Zur Gewässerunterhaltung gehören nach § 39 Abs. 1 S. 2 WHG insbesondere die Erhaltung des Gewässerbetts (§ 39 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 WHG), die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss (§ 39 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 WHG), die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen (§ 39 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 WHG) sowie die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht (§ 39 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 WHG). § 39 Abs. 1 Nr. 4 WHG stellt außerdem noch klarer heraus, dass zur Gewässerunterhaltung insbesondere auch die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen gehört. Hinzu kommt, dass sich die Gewässerunterhaltung nach § 39 Abs. 2 S. 1 WHG an den Bewirtschaftungszielen zur Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG (§§ 27-31 WHG) ausrichten muss und insoweit die Erreichung der Ziele nicht gefährden darf. Nach § 39 Abs. 2 S. 2 WHG muss die Gewässerunterhaltung außerdem den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmenprogramm nach § 82 WHG an die Gewässerunterhaltung gestellt werden. Bei der Gewässerunterhaltung ist nach § 39 Abs. 2 S. 3 WHG der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen.
23Es fehlt an Anhaltspunkten dafür, dass das Verhindern/Eindämmen des Herüberfliegens der Feldahornsämlinge erforderlich ist, um diesen Bewirtschaftungszielen (§ 39 Abs. 2 Satz 1 WHG) oder dem Maßnahmenprogramm (§ 39 Abs. 2 Satz 2 WHG) zu genügen oder die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts (§ 39 Abs. 2 Satz 3 WHG) zu erhalten.
24Für die Gewässerunterhaltung des L1. insofern einschlägige, verbindliche Vorgaben benennt der Kläger nicht. Er stützt seine Auffassung, das Verhindern oder die Verminderung der Menge des Überflugs an Feldahornsämlingen könne er verlangen, weder auf fachlich fundierte Stellungnahmen noch darauf, dass der Rückschnitt aus ökologischen Gründen sachgerecht und erforderlich sei. Der Samenflug bei Bäumen ist Teil der naturgegebenen biologischen Abläufe. Anlass, in diese Abläufe mit einem Rückschnitt oder einer Fällung der Bäume einzugreifen, besteht in ökologischer Hinsicht nicht. Dass die vom Baumbestand verbreiteten Sämlinge Krankheiten transportieren, ist nicht – geschweige denn substantiiert – geltend gemacht. Dafür ist auch nichts ersichtlich.
25Anhaltspunkte für eine Handlungspflicht aufgrund des Hochwasserschutzes bezüglich des L1. liegen nicht vor. Allerdings gehört zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses auch das Mähen der Ufer und die Beseitigung von Bäumen. Davon, dass der Wasserabfluss des L1. die Beseitigung der Bäume nicht erfordert, konnte sich das Gericht im Ortstermin überzeugen.
26Zudem gilt, dass Dritte – wie der Kläger – auf Einhaltung der Pflicht zur Gewässerunterhaltung keinen Rechtsanspruch in Form einzelner, auf Erfüllung bzw. auf Vornahme bestimmter Unterhaltungsmaßnahmen haben.
27Vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1973 - IV C 50/71 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 26. Juni 2007 - 22 ZB 07.214 -, juris; Breuer, Öffentliches und Privates Wasserrecht, 3. Auflage, München 2004, Rn. 918; Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz unter Berücksichtigung der Landeswassergesetze. Kommentar, 10. Auflage, München 2010, § 39 Rn. 19, 78; Schwendner, in: Siedler/ Zeitler/ Dahme, Knopp, Wasserhaushaltsgesetz, Abwasserabgabengesetz. Kommentar (Loseblatt), München, § 29 WHG Rn. 9ff.,
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
29Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
30B e s c h l u s s:
31Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
32G r ü n d e:
33Die Streitwertfestsetzung erfolgt auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei orientiert sich die Kammer an den Kosten für eine Beseitigung der auf dem Grundstück der Beklagten befindlichen Feldahornbäume und bemisst diese unter Berücksichtigung, dass der Beklagte über eigene personelle und sächliche Mittel für Baumfällarbeiten verfügt, mit dem festgesetzten Betrag.
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Referenzen
- § 39 Abs. 1 S. 2 WHG 1x (nicht zugeordnet)
- § 29 WHG 1x (nicht zugeordnet)
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- § 39 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 WHG 1x (nicht zugeordnet)
- § 39 Abs. 2 Satz 1 WHG 1x (nicht zugeordnet)
- § 39 Abs. 2 S. 3 WHG 1x (nicht zugeordnet)
- § 39 Abs. 1 Nr. 4 WHG 1x (nicht zugeordnet)
- § 39 Abs. 2 S. 2 WHG 1x (nicht zugeordnet)
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- GVG § 17a 2x
- § 82 WHG 1x (nicht zugeordnet)
- § 39 Abs. 2 S. 1 WHG 1x (nicht zugeordnet)
- § 39 Abs. 2 Satz 3 WHG 1x (nicht zugeordnet)
- IV C 50/71 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 1x
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