Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 7 L 478/18

Tenor

  • Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

  • 2.

    Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

  • 3.

    Der Tenor soll den Beteiligten vorab telefonisch bekanntgegeben werden.


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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 18 L 2453/25
22. Januar 2026
18 L 2453/25 22. Januar 2026

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