Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 17 K 9281/16
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kostentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Die Klage wird abgewiesen.
2Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3Das Urteil ist wegen der Kostentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4Tatbestand:
5Der Kläger begehrt die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
6Der im 00.00.0000 geborene Kläger reiste am 19. September 2003 erstmals in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein und stellt nachfolgend gegenüber dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (dem jetzige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, nachfolgenden „Bundesamt“) einen Asylantrag. Bereits bei seiner Antragstellung gab der Kläger an, dass er in Baku/Aserbaidschan geboren und armenischer Volkszugehöriger sei.
7Bei seiner persönlichen Anhörung am 26. Januar 2004 vor dem Bundesamt gab der Kläger, der in Begleitung seiner zu seinem Vormund bestellten Großmutter väterlicherseits Frau F. B. erschienen war, an, dass er zuletzt im Kreis Baku im Dorf D. in Aserbaidschan gelebt habe. Im Jahr 2000 habe er D. zusammen mit einem von ihm als solchen bezeichneten „Onkel“, einem Bekannten seiner Großmutter, sowie seiner Schwester verlassen und zunächst an einem anderen ihm unbekannten Ort in Aserbaidschan gelebt. Den Namen dieses „Onkels“ wollte der Kläger nicht nennen.2003 sei er dann von Baku aus nach Frankfurt am Main geflogen. Zu seinen persönlichen Fluchtgründen gab der Kläger an, er sei im Jahr 2000 angegriffen worden, sein Bruder habe beschnitten werden sollen, seine Schwester habe zudem Schläge am Kopf erlitten. Auch 2002 seien sie bei seinem „Onkel“ angegriffen worden.
8Mit Bescheid vom 5. Februar 2004 (bestätigt durch Urteil des VG Düsseldorf vom 5. Oktober 2006 – 5 K 2007/06.A ‑) lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab, stellte fest dass keine Abschiebungshindernisse vorlägen und drohte ihm die Abschiebung nach Aserbaidschan an. Zur Begründung führte es unter anderem aus, dass sein Vorbringen zu einer möglichen politischen Verfolgung in den Kernpunkten unglaubhaft bzw. im Übrigen im Wesentlichen zu unsubstantiiert sei. Wegen der näheren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Bescheid Bescheides des Bundesamtes vom 5. Februar 2004 (Bl. 11 ff. der Beiakte Heft 3) Bezug genommen.
9Entsprechende Asylanträge der später eingereisten Eltern des Klägers, Herrn F1. und Frau J. B1. , lehnte das Bundesamt, bestätigt durch Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 23. Juni 2005 – 6 K 2912/04.A -, mit Bescheid vom 27. August 2004 als offensichtlich unbegründet ab. Ebenso lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Bruders des Klägers B2. B1. mit Bescheid vom 30. März 2004 als offensichtlich unbegründet ab.
10In der Folge erhielt der Kläger zunächst seitens der Beklagten als zuständige Ausländerbehörde eine aufenthaltsrechtliche Duldung, weil angesichts seiner widersprüchlichen Angaben im Asylverfahren seine Herkunft aus Aserbaidschan zweifelhaft sei. Im Zuge der Bemühungen der Beklagten um Klärung der Identität des Klägers, um dessen Rückführung zu ermöglichen, fanden in der Folge im Jahr 2007 und 2009 Vorführungen des Klägers durch die Zentrale Ausländerbehörde C. zu Vertretern der Armenischen Botschaft statt, welche jedoch nicht zu einer abschließenden Klärung der Herkunft und Identität des Klägers führten.
11Mit Schriftsatz vom 11. März 2010 stellte der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers für diesen und seine in Deutschland befindlichen Familienangehörigen gegenüber dem Bundesamt einen Asylfolgeantrag, mit dem er geltend machte, dass dem Kläger als armenischer Volkszugehöriger in Aserbaidschan politische Verfolgung drohe. Mit Bescheid vom 1. Juni 2010 gab das Bundesamt dem Folgeantrag (teilweise) statt, erkannte dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zu und hob die Abschiebungsandrohung auf. Zur Begründung stellte das Bundesamt im Wesentlichen darauf ab, dass in der Vorgehensweise des aserbaidschanischen Staates, nämlich armenische Volkszugehörige einschließlich Person mit armenisch klingenden Namen im Melderegister nicht zu erfassen bzw. unabhängig vom Zeitpunkt des Verlassens Aserbaidschans aus diesem zu löschen, politische Verfolgung liegen könne.
12Sodann erteilte die Ausländerbehörde der Beklagten dem Kläger am 15. Juni 2010 eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes. und zudem ein Reiseausweis für Flüchtlinge, welcher den Zusatz: „Die Personendaten beruhen auf den eigenen Angaben des Antragstellers.“ enthielt.
13Ab 2014 bemühte sich der Kläger sich schließlich um seine Einbürgerung. In dem Zusammenhang meldete sich der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2014 und bat im Hinblick darauf, dass dem Kläger mitgeteilt worden sei, dass einer Einbürgerung seine ungeklärte Identität entgegenstünde, darum, den zuvor genannten Zusatz aus dem Reiseausweis für Flüchtlinge zu streichen. Zur Begründung macht er diesbezüglich geltend, dass zumindest zur Identität der Großmutter des Klägers Unterlagen vorlägen. Zudem habe auch das Bundesamt bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft keine Zweifel an der Identität des Klägers gehabt. Dieses sei auch davon ausgegangen, dass die Beschaffung aserbaidschanischer Identitätsdokument oder Geburtsurkunden für den Kläger objektiv unmöglich sei. Er habe sich zudem mit der Bitte an aserbaidschanischen Kollegen gewandt, ihm bei der Feststellung der Identität des Klägers zu helfen. Ein Kollege habe ihm daraufhin telefonisch mitgeteilt, dass dies für den Kläger und dessen Familie als armenische Volkszugehörige „absolut unmöglich“ sei.
14Mit Schreiben vom 29. Oktober 2014 teilte die Beklagte dem Kläger daraufhin mit, dass dessen Identität „in keinster Weise“ geklärt sei und, dass für die Klärung der Identität zwingend Unterlagen wie beispielsweise Ausweise oder Urkunden mit Lichtbild aus dem Heimatland/Herkunftsland benötigt würden.
15Nach erneuten Schriftwechsel teilte die Beklagte dem Kläger dann unter dem 26. November 2014 mit, dass für die Klärung seiner Identität Unterlagen benötigt würden, wobei dies jeglicher Nachweis sein könne, wie z.B. „kirchliche Bescheinigungen (über Taufe, Firmung, Kommunion o.ä.) oder beispielsweise eine eidesstattliche Versicherung der Großmutter oder ähnliche beweiskräftige Unterlagen“.
16Daraufhin gab die Großmutter des Klägers am 10. Dezember 2014 vor einem Bochumer Notar eine eidesstattliche Versicherung u.a. dahingehend ab, dass sie am 00.00.0000 in H. in der ehemaligen UdSSR in der Teilrepublik Aserbaidschan geboren sei. Ihre Geburt sei auch im Geburtenregister des „Volkskommissariat für Innere Angelegenheiten in der UdSSR“ eingetragen worden. Ferner gab sie an, dass aus ihrer Ehe mit Herrn A. B1. ihr Sohn F1. B1. (geboren in L. ) hervorgegangen sei. Dieser habe im 00.00.0000 Frau J. L1. geheiratet. Aus der Ehe sei unter anderem der Kläger hervorgegangen.
17In dem Zusammenhang legte sie auch ein Original ihrer Geburtsurkunde nebst Übersetzung sowie eine Abschrift ihres Reifezeugnisses nebst Übersetzung vor. Wegen des weiteren Inhalts der Erklärung wird ergänzend auf Bl. 284 ff. der Beiakte Heft 3 Bezug genommen.
18Nach weiterem Schriftwechsel mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers wandte sich die Beklagte schließlich mit E-Mail vom 15. Juni 2015 an die Deutsche Botschaft in Baku und bat um Mithilfe bei der Klärung der Identität des Klägers. In dem Zusammenhang übersandte die Beklagte auch eine auf den 4. Juni 2004 datierende Bescheinigung der Botschaft der Aserbaidschanischen Republik in C1. , wonach die Großmutter des Klägers bis 1989 in Aserbaidschan gemeldet war, deren Staatsangehörigkeit zu Republik Aserbaidschan aber nicht mehr festgestellt werden könne. Mit E-Mail vom 1. Juli 2015 teilte daraufhin eine Sachbearbeiterin des Rechts- und konsularischen Referates der Deutschen Botschaft mit, dass das Vorbringen des Klägers und seiner Familie, sie hätten noch bis 2001 oder 2004 Aserbaidschan gelebt, unglaubwürdig sei. Die armenische Bevölkerung habe Aserbaidschan bis Mitte der 1990er fast geschlossen verlassen. Die seitens der Großmutter des Klägers vorgelegte Bescheinigung deute darauf hin, dass die Familie offenbar bereits 1989 nach Armenien oder Russland ausgereist sei. Denn jedenfalls seit 1992 sei für armenische Volkszugehörige in Aserbaidschan kein geregeltes Leben mehr möglich gewesen. Ferner gab sie an, dass die Familie auch heute noch unter Einschaltung eines ortsansässigen Rechtsanwaltes Doppel von in Aserbaidschan ausgestellten Geburts-und Heiratsurkunden erhalten könne, wobei allerdings damit zu rechnen sei, dass die Beantragung mit gewissen Problemen verbunden sei, da die aserbaidschanischen Behörden bei auch nur vermuteter armenischer Volkszugehörigkeit oft wenig kooperativ seien. Es sei aber nach ihrer Kenntnis nicht unmöglich, bei armenischer Volkszugehörigkeit in Aserbaidschan Doppel von Personenstandsurkunden zu erhalten.
19Mit entsprechendem Schreiben vom 2. Juli 2015 teilte die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers daraufhin mit, dass es für den Kläger möglich sei, aserbaidschanischen Personenstandsurkunden über ein Vertrauensanwalt zu beschaffen und übersandte eine Liste von Vertrauensanwälten in Baku. Hierauf reagierte der Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 7. Juli 2015 und machte unter Hinweis auf die eidesstattliche Versicherung der Großmutter des Klägers geltend, dass die Beklagte sich an ihre eigenen Zusagen halten müsse.
20Schließlich beantragte der Kläger am 20. August 2015 förmlich seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Nach weiterem Schriftwechsel zwischen den Beteiligten lehnte die Beklagte diesen Einbürgerungsantrag mit Bescheid vom 24. November 2016 im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die Identität des Klägers weiterhin nicht geklärt sei.
21Gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am 5. Dezember 2016 zugestellten Ablehnungsbescheid hat der Kläger am 27. Dezember 2016 Klage erhoben.
22Zur Begründung macht er geltend, dass seine Identität geklärt sei. Die Beklagte habe mit ihrem Schreiben vom 26. November 2014 eindeutig anerkannt, dass eine eidesstattliche Versicherung der Großmutter als beweiskräftige Unterlage für die Klärung seiner Identität ausreiche, sodass diese sich an ihre „Vertragserfüllungspflicht“ zu halten habe. Zudem habe er der Beklagten bereits mit Schriftsatz vom 6. November 2014 mitgeteilt, dass sich in Aserbaidschan kontaktierte Rechtsanwälte nicht in der Lage sähen, Unterlagen für ihn und seine Familie zur Klärung der Identität zu beschaffen.
23Der Kläger beantragt,
24die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 24. November 2016 zu verpflichten, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern.
25Die Beklagte beantragt,
26die Klage abzuweisen.
27Zur Begründung bezieht sie sich auf ihren Bescheid vom 24. November 2016.
28Mit Beschluss vom 27. September 2018 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Das Gericht hat ergänzend die Ausländerakte des Klägers (Beiakte Heft 3) beigezogen.
29E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
30Die Entscheidung ergeht aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 27. September 2018 gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – durch den Berichterstatter als Einzelrichter.
31Die Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Beklagte hat die Einbürgerung des Klägers zurecht mit Bescheid vom 24. November 2016 abgelehnt und ihn hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
32Der Einbürgerung des Klägers steht sowohl im Hinblick auf § 10 als auch § 8 des Staatsangehörigkeitsgesetzes – StAG - entgegen, dass dessen Identität nicht geklärt ist.
33I.
34Die Klärung der Identität eines Einbürgerungsbewerbers stellt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine für die Einbürgerung zwingende und unverzichtbare Voraussetzung dar.
35BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 – 5 C 27/10 –, BVerwGE 140, 311-319, Rn. 11f.; hieran anknüpfend: OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2018 – 19 E 729/17 ‑, juris Rn. 5 sowie zuvor bereits: OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 19 A 2132/12 –, juris Rn. 59.
36Hintergrund dieser im Gesetz nicht ausdrücklich ausgesprochen Voraussetzung ist, dass die in § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG vorgesehenen Statusprüfung und die in § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 und § 11 StAG vorgesehenen Sicherheitsüberprüfungen sowie die hierzu erforderlichen Ermittlungen nur dann hinreichend verlässlich durchgeführt werden können, wenn die Identität des Einbürgerungsbewerbers feststeht.
37Die Erforderlichkeit einer Identitätsprüfung erschließt sich zudem auch aus dem Sinn und Zweck einer Verleihung der Staatsangehörigkeit durch rechtsgestaltenden Verwaltungsakt. Mit der am Ende des individuellen Einbürgerungsverfahrens stehenden Aushändigung der Einbürgerungsurkunde nach § 16 Satz 1 StAG wird einer bestimmten Person mit einer in der Urkunde festgehaltenen Identität eine neue Staatsangehörigkeit verliehen. Damit werden einerseits Identitätsmerkmale wie Name, Vorname und Geburtsdatum deklaratorisch beurkundet und andererseits wird die Staatsangehörigkeit konstitutiv geändert. Schon das öffentliche Interesse daran, dass die Einbürgerungsurkunde auch im Hinblick auf die beurkundeten Personalien richtig ist, macht eine Überprüfung der diesbezüglichen Identitätsangaben erforderlich. Eine Überprüfung der Frage, unter welchen Personalien ein Einbürgerungsbewerber im Ausland registriert ist, ist aber auch deswegen zwingend geboten, weil die Einbürgerung nicht dazu dient, einer Person eine vollkommen neue Identität oder eine zusätzliche Alias-Identität zu verschaffen. Es besteht ein erhebliches staatliches Interesse daran zu verhindern, dass ein und dieselbe Person im Rechtsverkehr mit mehreren unterschiedlichen Identitäten und amtlichen Ausweispapieren auftreten kann.
38BVerwG, Urteil vom 1. September 2011, a.a.O., Rn. 12,13.
39Ausgehend hiervon hat der Einbürgerungsbewerber seine Personalien (wie Titel, Vorname, Nachname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Familienstand) anzugeben und nachzuweisen, dass er die Person ist, für die er sich ausgibt, und dass er unter den angegebenen Personalien in seinem Heimatstaat registriert ist. Diesen unverzichtbaren Nachweis hat er in der Regel durch Vorlage seines nationalen Reisepasses oder eines anderen Dokumentes seines Heimatstaates mit Identifikationsfunktion zu führen. Hingegen bestehen ernsthafte und aufklärungsbedürftige Zweifel an der Identität des Einbürgerungsbewerbers, solange geeignete Identitätsdokumente seines Herkunftsstaates fehlen oder wenn er gefälschte Urkunden vorlegt. Den Identitätsnachweis muss grundsätzlich auch ein Einbürgerungsbewerber erbringen, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist (§ 3 Abs. 1 AsylG, § 60 Abs. 1 AufenthG, bis 2004: § 51 Abs. 1 AuslG). Das für einen solchen Einbürgerungsbewerber geltende Wohlwollensgebot nach Art. 34 Satz 1 GK rechtfertigt keinen generellen Verzicht auf den Identitätsnachweis, sondern lediglich Erleichterungen bei der Beweisführung: Von einem solchen Einbürgerungsbewerber darf die Einbürgerungsbehörde zur Klärung seiner Identität nur solche Nachweise verlangen, deren Beschaffung ihm - insbesondere wegen der Verhältnisse im Verfolgerstaat - zumutbar ist. Insofern ist eine Beweisnot des Flüchtlings hinsichtlich des Nachweises seiner Identität zu berücksichtigen. Unzumutbar sind u. a. Handlungen, mit denen sich der Flüchtling nach § 72 Abs. 1 AsylG dem Schutz des Verfolgerstaates unterstellen würde. Je nach Lage des Einzelfalles ist gegebenenfalls zu prüfen, ob es dem Flüchtling zumutbar ist, sich beispielsweise an dort lebende Familienangehörige, Verwandte oder Bekannte oder einen dortigen Rechtsanwalt zu wenden, um geeignete Nachweise zu erhalten oder ob etwa Möglichkeiten der Kommunikation fehlen oder er sich oder andere damit in Gefahr bringen würde.
40OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2018 – 19 E 728/17 –, juris Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 15. September 2016 – 19 A 286/13 –, juris Rn. 30.
41Gelingt dem Einbürgerungsbewerber der erforderliche Identitätsnachweis letztlich nicht, geht dies zu seinen Lasten. Dies gilt selbst dann, wenn dieser objektiv außerstande ist, den erforderlichen Identitätsnachweis zu erbringen, weil ihm die Beschaffung erforderlicher Urkunden aufgrund der Situation im Herkunftsstaat unmöglichoder unzumutbar. Auch insoweit bleibt es dabei, dass der Einbürgerungsbewerber die materielle Beweislast für den Nachweis seiner Identität trägt.
42OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2018 – 19 E 729/17 –, juris Rn. 3; OVG Niedersachen, Urteil vom 3. Mai 2018 – 13 LB 107/16-, juris Rn. 58.
43II.
44Hieran gemessen ist die Identität des Klägers nicht geklärt.
451.
46Von vornherein nicht ausreichend ist, dass der Kläger seit seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland stets mit denselben von ihm angegebenen Personendaten gelebt und am Rechtsverkehr teilgenommen hat, mit denen er nunmehr auch seine Einbürgerung begehrt. Selbst, wenn insoweit davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger auch in Zukunft stets mit diesen von ihm verwendeten Personendaten im inländischen Rechtsverkehr auftreten wird, genügt dies nicht den Anforderungen an die Klärung der Identität für die Einbürgerung.
47vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 19 A 2132/12 –, juris Rn. 58, Sachsenmaier in: HTK-StAR / § 10 StAG / Allgemeines / Stand: 09/2018 Nr. 7.4.
48Dies erklärt sich schon vor dem Hintergrund, dass sich sowohl die nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG erforderliche Statusprüfung als auch die Sicherheitsüberprüfungen nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 (i.V.m. § 12a Abs. 2 StAG) und § 11 StAG auf im Ausland stattgefundene Sachverhalte erstrecken und eine verlässliche Beurteilung insoweit nur möglich ist, wenn sichergestellt ist, dass der Kläger im In- wie Ausland und namentlich in seinem Herkunftsland mit denselben Personendaten erfasst ist. Angesichts dessen, dass seine Personendaten aber – wie im Weiteren noch dargestellt – letztlich nur auf seinen eigenen Angaben beruhen, genügt dies nicht, um die gesetzlich vorgesehenen Überprüfungen vorzunehmen und der Schaffung von „alias“-Identität zu begegnen.
492.
50Eine Klärung der Identität des Klägers geht auch – anders als von ihm geltend gemacht – nicht mit seiner Anerkennung als Flüchtling i.S.d. § 3 des Asylgesetzes – AsylG – mit Bescheid des Bundesamtes vom 1. Juni 2016 (Bl. 216ff. der Beiakte Heft 3) einher.
51Die in dem Bescheid zugrunde gelegten Personendaten des Klägers entfalten insoweit keine Bindungswirkung für andere Behörden. Die sog. Tatbestandswirkung des Asylbescheides des Bundesamtes, also dessen allgemein verbindlicher Ausspruch, beschränkt sich von vorneherein auf die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus, § 6 Abs. S.1 AsylG. Andere in dem Bescheid enthaltene Angaben – insbesondere zur Herkunft bzw. zum Namen und Geburtsort des Klägers - nehmen hingegen an der Bindungswirkung des Bescheides nicht teil.
52Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 – 5 C 27/10 –, BVerwGE 140, 311-319, juris Rn. 19.
53Im Übrigen ergibt sich auch aus der Begründung des Bescheides nichts anderes. Soweit der Bescheid zu Beginn (Seite 1, 1. Absatz) die Feststellung enthält, dass der Kläger aserbaidschanischer Staatsangehöriger armenischer Volkszugehörigkeit sei, ist nicht ersichtlich, dass das Bundesamt dieser Feststellung anderer Erkenntnisse als die eigenen Angaben des Klägers zugrundegelegt bzw. dessen Angaben weitergehend überprüft hätte. Die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus beruht ausweislich der Begründung des Bescheides, in der an keiner Stelle auf das individuelle Fluchtschicksal des Klägers eingegangen wird, letztlich (wohl) ausschließlich auf der Feststellung, dass der Kläger einen armenischen klingenden Nachnamen (worauf die Endsilbe „–ian“ schließen lässt) trägt sowie auf den Erkenntnissen des Bundesamtes zum Umgang des aserbaidschanischen Staates mit armenischen Volkszugehörigen. Dass im Übrigen während des Asyl(folge-)Verfahrens das individuelle Schicksal des Klägers und dessen Identität im zuvor genannten Sinne von Relevanz gewesen wären, ist weder ersichtlich noch durch den Kläger näher dargelegt worden.
543.
55Auch die dem Kläger erteilten Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis vom 10. Juni 2010 und später Niederlassungserlaubnis) führen nicht zur Klärung seiner Identität. Diese entfalten ebenfalls nur insoweit Tatbestandswirkung, als dass darin die Rechtmäßigkeit des jeweiligen befristeten oder dauerhaften Aufenthalts des Klägers begründet wird bzw. wurde. Nicht von dieser Tatbestandswirkung erfasst wird die Richtigkeit der (in den entsprechenden Bescheiden) wiedergegebenen Personalien als bloße Vorfrage.
56Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 19 A 2132/12 –, Rn. 40, juris.
57Soweit § 5 Abs. 1 Nr. 1a) AufenthG hingegen als Regelerteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel ebenfalls die Klärung der Identität des Ausländers voraussetzt, kommt dieser Anforderung in Bezug auf die dem Kläger erteilten Aufenthaltstitel schon deshalb keine Bedeutung zu, weil § 5 Abs. 3 S. 1 AufenthG für die dem Kläger wegen seiner Flüchtlingsanerkennung erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. Abs. 2 Var. 1 AufenthG von der Anforderung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1a) AufenthG befreit.
58Ungeachtet dessen ist die Identitätsprüfung im aufenthaltsrechtlichen Verwaltungsverfahren auch für das staatsangehörigkeitsrechtliche Verfahren nicht vorgreiflich.
59BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 – 5 C 27/10 –, BVerwGE 140, 311-319, juris Rn. 14.
604.
61Nichts anderes gilt für den dem Kläger erteilten Reiseausweis für Flüchtlinge. Diesem kommt im vorliegenden Verfahren für die Klärung dessen Identität schon deshalb keine Relevanz zu, weil dieser den nach § 4 Abs. 6 S. 2 der Aufenthaltsverordnung zulässigen Vermerk „Die Personendaten beruhen auf den eigenen Angaben des Antragstellers“ enthält. Dieser Vermerk schließt die Identifikationsfunktion des Ausweises aus.
62OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 19 A 2132/12 ‑, juris Rn. 45 m.w.N.
635.
64Letztlich ergibt sich die Identität des Klägers auch nicht aus der seitens seiner Großmutter gegenüber der Beklagten vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 14. Dezember 2014 und den in dem Zusammenhang angeführten Urkunden.
65a)
66Dabei stellt eine eidesstattliche Versicherung bereits für sich betrachtet – selbst wenn sie durch den Einbürgerungsbewerber selbst zur Klärung seiner Identität abgegeben wird - keinen tauglichen Identitätsnachweis dar, weil diese inhaltlich letztlich nur die – für sich genommen nicht ausreichenden – Angaben des Erklärenden widerspiegelt.
67Vgl. auch VG Köln, Urteil vom 19. November 2014 – 10 K 3886/12 –, juris Rn. 25; Sachsenmaier in: HTK-StAR / § 10 StAG / Allgemeines Stand:09/2018 Nr 7.4.
68Für die Erklärung der Großmutter des Klägers kann schon von daher nichts anderes gelten.
69b)
70Ungeachtet dessen ist die Erklärung der Großmutter des Klägers auch inhaltlich nicht geeignet, die Identität des Klägers nachzuweisen. Die seitens der Großmutter in ihrer eidesstattlichen Versicherung gemachten Angaben zur Herkunft des Klägers aus Baku / Aserbaidschan sind in keiner Weise weiter nachgewiesen und stehen im Widerspruch zu den sonstigen Erkenntnissen zur Herkunft des Klägers und seiner Familie.
71Bereits aus dem Inhalt der Asylverfahren des Klägers und seiner Eltern nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ergeben sich durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit ihres Vorbringens zur Herkunft aus Aserbaidschan. Deren Asylbegehren wurden insoweit durch rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5. Oktober 2006 – 5 K 2007/06.A bzw. durch Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 13. Juli 2005 – 6 K 2912/04.A als unbegründet bzw. offensichtlich unbegründet abgewiesen, da deren geschildertes Fluchtschicksal im Wesentlichen vage und unsubstantiiert vorgetragen worden und insgesamt unglaubhaft sei.
72Ein Vertreter der Armenischen Botschaft äußerte zudem im Rahmen einer Vorführung des Klägers durch die Zentralen Ausländerbehörde C. zur Klärung seiner Identität den Verdacht, dass dieser und seine Familie aus der Region Bergkarabach stammen könnten (Vermerk vom 28. November 2007, Bl. 100 der Beiakte Heft 3).
73Ebenso gelangte eine armenische Expertenkommission im Rahmen einer zweiten Vorführung durch die Zentrale Ausländerbehörde C. zu der Einschätzung, dass deren Vorbringen zur Herkunft aus Baku „äußerst unglaubwürdig und vermutlich frei erfunden“ sei. In dem Zeitraum zwischen 1988 und 1994 sei es praktisch unmöglich gewesen, sich als Familie ethnisch armenischer Abstammung in Baku aufzuhalten. Ab 1992 sei es dann in Baku zu antiarmenischen Pogromen und zu flächendeckenden Vertreibungen von Armenien gekommen (vgl. Vermerk vom 27. Februar 2009, Bl. 155 der Beiakte Heft 3).
74Zu einer hierzu vergleichbaren Einschätzung kam zudem auch eine Vertreterin der Deutschen Botschaft in Baku gegenüber der Beklagten. Diese äußerte ebenfalls in ihrer E-Mail vom 1. Juli 2015 die Ansicht, dass es „unglaubwürdig (sei), dass die Familie noch bis 2001 oder 2004 in Aserbaidschan gelebt haben will“, da die armenische Bevölkerung Aserbaidschan bis Mitte der 1990er Jahre fast geschlossen verlassen habe (Bl. 306 der Beiakte Heft 3).
75Vor dem Hintergrund erscheint auch die Vermutung der Vertreterin der Deutschen Botschaft in derselben E-Mail zumindest plausibel, dass die Großmutter des Klägers und dessen Eltern Aserbaidschan tatsächlich bereits vor 1992 nach Armenien oder Russland verlassen haben könnten. Diese Annahme stünde insoweit zum einen mit den angeführten Erkenntnissen zum Verlassen der Armenier aus Aserbaidschan im Einklang. Zum andere spricht aber auch die seitens der Großmutter selbst vorgelegte Bescheinigung der Aserbaidschanischen Botschaft vom 4. Juni 2004, wonach sie (nur) bis 1989 in Aserbaidschan gemeldet war, hierfür.
76Diesen vorgenannten Einschätzungen unterschiedlicher und voneinander unabhängiger Personen bzw. Germien ist der Kläger nicht weiter entgegen getreten. Der über den jetzigen Prozessbevollmächtigten unter dem 11. März 2010 gestellte Asylfolgeantrag des Klägers und seiner Familie erschöpft sich insoweit darin, unter Hinweis auch den armenischen Nachnamen und die mögliche Herkunft der Großmutter aus Aserbaidschan bzw. dem aserbaidschanischen Teil der UdSSR auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Meinigen zu verweisen. Individuelles Vorbringen zur genauen Herkunft und den Umständen der Flucht des Klägers, das geeignet wäre, die Herkunft des Klägers aus Aserbaidschan zu belegen, lässt sich dem Schriftsatz hingegen nicht entnehmen. Auch im Klageverfahren hat der Kläger sein Vorbringen dazu nicht ergänzt.
77c)
78Neben der Sache liegt schließlich das sinngemäße Vorbringen der Klägerseite, die Beklagte hätte – namentlich mit ihrem Schriftsatz vom 26. November 2014 (Bl. 270 der Beiakte Heft 3) - eine verbindliche Zusicherung abgegeben, aufgrund derer sie bei Vorlage der in dem Schriftsatz genannten Dokumente von einer geklärten Identität des Klägers ausgehen würde. Dafür, dass die Beklagten mit dem vorgenannten Schriftsatz überhaupt eine (rechts-)verbindliche Erklärung abgeben wollte, gibt der Schriftsatz nichts her. Allenfalls lässt sich dem Schreiben entnehmen, dass die Beklagten dem Kläger eine weitere Prüfung seiner Identität anhand von durch ihn vorgelegten Unterlagen zugesagt hat, ohne dass diese sich aber dabei - gewissermaßen vorab - bereits auf bestimmtes Ergebnis der Prüfung festgelegt hätte. Ob darüber hinaus die Zusage einer bestimmten Beweiswürdigung überhaupt zulässiger Gegenstand einer behördlichen Zusicherung sein kann, kann vor dem Hintergrund offen bleiben.
796.
80Hat nach alldem der Kläger seine Identität nicht nachgewiesen, geht dies nach der eingangs geschilderten Beweislastverteilung zu seinen Lasten aus. Insoweit kann auch dahingestellt bleiben, ob der Kläger bereits alle ihm im Rahmen seiner nach § 37 Abs. 1 S. 2 StAG i.V.m. § 82 AufenthG bestehenden Mitwirkungsobliegenheit möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die von ihm behauptete Identität nachzuweisen,
81vgl. insoweit auch VG Stuttgart, Urteil vom 14. Februar 2017 – 11 K 5514/16 –, juris Rn. 26,
82namentlich ob er gehalten gewesen wäre, aufgrund der Auskunft der Deutschen Botschaft an die Beklagte vom 1. Juli 2015, dass es für armenische Volkszugehörige in Aserbaidschan grundsätzlich möglich sei, an Personenstandsurkunden zu gelangen, weitere Maßnahme in diese Richtung zu ergreifen.
83III.
84Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 der Zivilprozessordnung.
85B e s c h l u s s:
86Der Streitwert wird auf 10.000,- € festgesetzt.
87G r ü n d e :
88Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzt i.V.m. Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
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Referenzen
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- 10 K 3886/12 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
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- § 82 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x
- Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 11 K 5514/16 1x
- § 72 Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- 6 K 2912/04 2x (nicht zugeordnet)
- 13 LB 107/16 1x (nicht zugeordnet)
- 19 E 728/17 1x (nicht zugeordnet)
- 5 K 2007/06 1x (nicht zugeordnet)
- 19 E 729/17 2x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 12a Abs. 2 StAG 1x (nicht zugeordnet)
- § 10 StAG 2x (nicht zugeordnet)
- § 16 Satz 1 StAG 1x (nicht zugeordnet)
- § 51 Abs. 1 AuslG 1x (nicht zugeordnet)