Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 5a L 2038/18.A
Tenor
Der Antrag der Antragsgegnerin vom 05.11.2018 auf Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 23.03.2018 – 5a L 580/18.A – wird abgelehnt.
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Gründe:
2Der Antrag der Antragsgegnerin nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO auf Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 23.03.2018 – 5a L 580/18.A – ist bereits nicht statthaft.
3Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO). Voraussetzung für einen Anspruch auf Änderung eines zunächst ergangenen Beschlusses ist nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, dass sich nach der ersten gerichtlichen Entscheidung die maßgebliche Sach- oder Rechtslage geändert hat. Dies ist insbesondere bei tatsächlichen Veränderungen der Fall, gilt aber ebenso für eine Änderung der Rechtslage. Dasselbe gilt bei einer Veränderung der Prozesslage etwa auf Grund neu gewonnener Erkenntnisse. Darüber hinaus muss die geänderte Sach- und Rechtslage geeignet sein, eine andere Entscheidung herbeizuführen.
4Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Antragsgegnerin trägt vor, der Eilantrag der Antragsteller in dem Verfahren 5a L 580/18.A sei nicht statthaft gewesen, da der angefochtene Bescheid vom 19.02.2018 eine Abschiebungsandrohung enthalte, die erst 30 Tage nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens Gültigkeit erlange. Aus diesem Grund bestehe keine Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung, so dass die Antragsteller auch kein Rechtsschutzbedürfnis gehabt hätten. Die aufschiebende Wirkung hätte sich bereits aus der Erhebung der Hauptsacheklage ergeben.
5Auf die genannten Umstände der Antragsgegnerin ist das erkennende Gericht jedoch bereits in dem Eilbeschluss vom 23.03.2018 (5a L 580/18.A) eingegangen. Es ist in dem Beschluss festgestellt worden, dass der in der Hauptsache erhobenen Klage (Az. 5a K 1689/18.A) nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO iVm § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zukommt. (Siehe Beschlussgründe, S. 3 oben.) Denn die Klage hat nur gegen Entscheidungen nach dem AsylG in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie der §§ 73, 73b und 73c aufschiebende Wirkung. Vorliegend handelt es sich jedoch um ein Verfahren nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und damit um einen Fall des § 36 Abs. 1 AsylG. Die Antragsteller waren daher nach den gesetzlichen Regelungen verpflichtet, binnen Wochenfrist einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Hauptsacheklage zu stellen, § 36 Abs. 3 S. 1 AsylG. Auch dazu verhalten sich bereits die Gründe des Beschlusses vom 23.03.2018.
6Soweit die Antragsgegnerin dennoch und nach wie vor der Ansicht ist, allein die Erhebung der Klage habe aufschiebende Wirkung entfaltet, so ist unter Bezugnahme auf die bereits oben dargestellte gesetzliche Systematik anzumerken, dass allein dadurch, dass das Bundesamt dem Ausländer eine Ausreisefrist von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens setzt, obwohl dessen Asylantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt wird und die klare gesetzliche Regelung in § 36 Abs. 1 für diesen Fall zwingend eine Ausreisefrist von einer Woche vorsieht, keinen „Fall des § 38 Absatz 1“ zu begründen vermag, in dem einer Klage aufschiebende Wirkung zukommt. Dem Bundesamt ist es aufgrund seiner Gesetzesbindung (Art. 20 Abs. 3 GG) rechtlich verwehrt, diese Regelungssystematik auszuhebeln.
7Vgl. dazu auch BeckOK AuslR/Pietzsch AsylG § 36 Rn. 14-16.1, beck-online.
8Insbesondere kann der iSv § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO gesetzlich vorgeschriebene Entfall der aufschiebenden Wirkung einer Klage nicht dergestalt zur Disposition des Bundesamtes gestellt werden, dass dieses den Willen des Gesetzgebers durch die Anwendung einer nicht einschlägigen Rechtsnorm überwinden kann.
9Vgl. VG Sigmaringen BeckRS 2018, 14183; VG Wiesbaden BeckRS 2018, 10749; VG Cottbus BeckRS 2018, 8462; VG Bremen BeckRS 2018, 10957; VG Magdeburg BeckRS 2018, 822; VG Köln BeckRS 2018, 9114; VG Ansbach BeckRS 2018, 9922; Zu allem BeckOK AuslR/Pietzsch AsylG § 36 Rn. 14-16.1, beck-online.
10Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
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Referenzen
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- § 36 Abs. 3 S. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG 2x (nicht zugeordnet)
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