Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 9 L 1749/18
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 14.765,63 €festgesetzt.
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1. Der Antrag wird abgelehnt.
2Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
32. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 14.765,63 €festgesetzt.
4G r ü n d e :
5Der Antrag der Antragstellerin,
6die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 4900/18 gegen den Zurückstellungsbescheid vom 14. September 2018 anzuordnen,
7ist - verstanden als auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichtetes Begehren – zulässig, jedoch nicht begründet.
8Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder zumindest eine Aufhebung der Vollziehungsanordnung wegen unzureichender Begründung des Vollziehungsinteresses (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) kommt nicht in Betracht.
9Die auf der Grundlage von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ausgesprochene Anord-nung der sofortigen Vollziehung in dem angegriffenen Bescheid begegnet in formeller Hinsicht keinen Bedenken.
10Soweit die Antragstellerin meint, es fehle die Belehrung, wonach die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entfalle, sowie die Belehrung, wonach das zuständige Verwaltungsgericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise herstellen könne oder die Aufhebung der Vollziehung angeordnet werden könne, übersieht sie, dass die Verwaltungsgerichtsordnung an keiner Stelle eine derartige Belehrung vorsieht. Insbesondere ist einer Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts keine sie betreffende Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen.
11Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt auch den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Dies ist vorliegend in hinreichender Weise geschehen, indem darauf hingewiesen wird, dass anderenfalls die erhobene Klage gegen den Zurückstellungsbescheid aufschiebende Wirkung entfalte, damit die Auswirkungen der Zurückstellung als zeitweiliges Verfahrenshindernis entfallen würde und die Antragsgegnerin verpflichtet wäre, den Bauvorbescheidsantrag zu bearbeiten und zu bescheiden. Die Sicherung des zukünftigen Bebauungsplans würde damit unterlaufen. Das Sicherungsbedürfnis folge aus der kommunalen Planungshoheit. Aus diesem Grunde müssten die Rechtswirkungen der Zurückstellung auch für den Fall der Klage gewährleistet sein.
12Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hängt ferner von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Bei der Abwägung sind insbesondere die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers. Denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid rechtmäßig und besteht ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit.
13Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Zurückstellungsbescheides vom 14. September 2018 das Interesse der Antragstellerin, durch Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage eine Pflicht der Antragsgegnerin zur Befassung mit dem Antrag auf Erteilung des Bauvorbescheids zu erreichen. Der angegriffene, auf der Grundlage von § 15 Baugesetzbuch (BauGB) erlassene Zurückstellungsbescheid wird einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich standhalten.
14Der Zurückstellungsbescheid ist allerdings formell rechtswidrig ergangen, da er in verfahrensfehlerhafter Weise erlassen worden ist. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) ist dem Betroffenen, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in seine Rechte eingreift, Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Ein Zurückstellungsbescheid greift in die Rechte eines Bauwilligen ein. Die danach erforderliche Anhörung ist unterblieben. Eine Aufforderung, binnen angemessener Frist zum beabsichtigten Erlass eines Zurückstellungsbescheides Stellung zu nehmen, fehlt.
15Dieser Mangel führt aber nicht zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage, da der Fehler durch den Austausch von Schriftsätzen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 45 VwVfG NRW geheilt worden ist oder jedenfalls bis zur Entscheidung des Hauptsacheverfahrens geheilt werden kann.
16Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2010 - 10 B 270/10 - und vom 29. Oktober 2010 - 7 B 1293/10 -, juris.
17Der Zurückstellungsbescheid erweist sich nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung als materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen für eine Zurückstellung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB liegen vor. Nach dieser Vorschrift kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens im Einzelfall für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten aussetzen, wenn eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB nicht beschlossen ist, obwohl deren Voraussetzungen vorliegen, und wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde.
18Das Erfordernis des Antrags entfällt, wenn - wie hier - die Gemeinde zugleich Baugenehmigungsbehörde ist.
19Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 28. November 2006 -1 ME 147/06 -, BRS 70 Nr. 117; Bielenberg/ Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: September 2010, § 15 Rn 36; grundlegend BVerwG, Urteil vom 19. August 2004 - 4 C 16/03 -, BVerwGE 121, 339.
20Eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB ist für den streitbefangenen innenstädtischen Bereich nicht beschlossen.
21Die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1 BauGB sind gegeben. Hiernach kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen, wenn der Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist.
22Ein solcher Aufstellungsbeschluss existiert. Der Betriebsausschuss 3 (Bauen, Verkehr und Sport) des Rates der Antragsgegnerin hat durch Beschluss vom 12. Mai 2016 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 245, Planbereich an der Emscher, in dessen geplantem Geltungsbereich auch das streitgegenständliche Vorhaben liegt, beschlossen. Der Beschluss ist im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 5. September 2018 bekannt gemacht worden.
23Dass der Aufstellungsbeschluss erst nach Stellung des Antrags auf Erteilung eines Bauvorbescheids im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht wurde, steht dem Erlass eines Zurückstellungsbescheides nicht entgegen.
24Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses lässt keine Mängel erkennen. Wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt, ist mit Außerkrafttreten des § 52 Abs. 3 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) im Jahr 2013 nicht mehr die Ausfertigung von Rats- und Ausschussbeschlüssen durch den Bürgermeister gemäß § 2 Abs. 3 Bekanntmachungsverordnung NRW erforderlich und ist der Betriebsaus-schussbeschluss vom 12. Mai 2016 zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 245 in seinem vollen, für richtig gezeichneten Wortlaut in der Bekanntmachungsanordnung sowie in der Bekanntmachung wiedergegeben.
25Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses lag - wie gesetzlich gefordert -auch vor Erlass des Zurückstellungsbescheides, der auf den 14. September 2018 datiert.
26Dass - wie die Antragstellerin behauptet - ihr gegenüber seitens eines Mitarbeiters der Antragsgegnerin falsche Angaben gemacht worden sein sollen, ist für die Frage der Rechtmäßigkeit des Zurückstellungsbescheides nicht von rechtlicher Bedeutung.
27Die Gemeinde muss zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich handeln. Eine solche Zweckbindung muss bestehen, weil sich die Veränderungssperre vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich geschützten Baufreiheit am Grundsatz der Erforderlichkeit messen lassen muss.
28Eine Bauplanung ist sicherungsfähig, wenn sie inhaltlich einen Stand erreicht, der ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans werden soll; Zurückstellung und Veränderungssperre müssen sich auf die Sicherung dieser Planung beschränken.
29Ständige Rechtsprechung, vgl. nur: BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 16/03 -, BVerwGE 120, 138; Beschluss vom 1. Oktober 2009 - 4 BN 34/09 -, BRS 74 Nr. 121; näher dazu Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, Stand: September 2010, § 14 Rdnr. 43.
30Zwar kann allgemein ein detailliertes und abgewogenes Plankonzept nicht gefordert werden, da es gerade der Sinn von Zurückstellung und Veränderungssperre ist, vorhandene planerische Ziele zu sichern und deren weitere Entwicklung zu ermöglichen.
31Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 - 4 C 39.74 -, BVerwGE 51,121; Beschluss vom 21. Dezember 1993 - 4 NB 40/93 -, BRS 55 Nr. 95.
32Allerdings müssen die Planungsabsichten bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Zurückstellungsbescheides über den bloßen Aufstellungsbeschluss hinaus in gewissem Umfang konkretisiert sein.
33Bei Bebauungsplanaufstellungsverfahren wird allgemein gefordert, dass bereits die zukünftige Nutzungsart im Plangebiet bestimmt ist,
34vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 2000 - 4 BN 35/00 -, Rn. 3.
35Daher ist die Aufstellung von Bauleitplänen unzulässig, deren Zweck sich darin erschöpft, ein konkretes Bauvorhaben zu verhindern. Eine derartige Verhinderungsplanung ohne ein Mindestmaß an positiven Planvorstellungen verstößt gegen den in § 1 Abs. 3 BauGB festgelegten Erforderlichkeitsgrundsatz.
36Bayerischer VGH, Beschluss vom 13. März 2006 - 1 NE 05.2542 -, juris.
37Ergeben können sich die Planungsabsichten aus den Vorlagen für die Beschlussgremien oder aus einem Begründungsentwurf für die Satzung. Aber auch alle anderen erkennbaren Unterlagen oder Umstände können als Erkenntnisquelle in dieser Hinsicht herangezogen werden.
38Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 2008 -10 B 1614/07 -, juris.
39Vorliegend verfolgt der Betriebsausschuss 3 (Bauen, Verkehr und Sport) mit dem Aufstellungsbeschluss laut der zur Beschlussfassung führenden Sitzungsvorlage das Ziel in einem der Anlage zur Sitzungsvorlage beigefügten Übersichtsplan zu entnehmenden räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 245 Freiflächen sowie ehemals als Friedhofserweiterung vorgesehene Flächen in Teilen einer Bebauung zuzuführen. Durch diese Förderung der Innenentwicklung soll benötigter Wohnraum geschaffen und die neue Inanspruchnahme von Flächen am Siedlungsrand vermieden werden. Ziel ist es, ein breites Spektrum unterschiedlicher Wohnungen zu realisieren. Gegenüber ersten Planungen, die eine Erschließung von der Wartburgstraße vorgesehen hätten, sei nun beabsichtigt, das Plangebiet von der Heerstraße aus zu erschließen. Vorgesehen sei ein gemischtes Wohnquartier mit einem breiten Angebot von freistehenden Einfamilienhäusern über Doppel- und Reihenhäusern bis zu Mehrfamilienhäusern. Insgesamt sollten ca. 85 - 95 Wohneinheiten geschaffen werden. Ferner soll das Grundstück der Antragstellerin in den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 245 mit einbezogen werden, da geplant sei, die in dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 54 für das Grundstück der Antragstellerin vorgesehene überbaubare Grundstücksfläche, die die Fläche einer ehemaligen Gärtnerei gesichert habe, aufzuheben und dadurch auch für dieses Grundstück die im Straßenzug typische Bebauungsstruktur entlang der Heerstraße ohne Hinterlandbebauung festzusetzen.
40Derart weitgehende Planungsabsichten sind bereits so konkret, dass sie die Aufstellung eines Bebauungsplans rechtfertigen. Aus ihnen geht eindeutig hervor, dass die Aufstellung nicht nur der Verhinderung des von der Antragstellerin beabsichtigten Bauvorhabens dient.
41Soweit die Antragstellerin rügt, es sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grunde bei der in Aussicht gestellten zukünftigen Wohnbebauung mit einer sehr verdichteten intensiven Wohnbebauung auf dem angrenzenden Nachbargrundstück, hier dem Grundstück hinsichtlich des beantragten Vorbescheides, die geplante Wohnbebauung in irgendeiner Weise die Zielsetzungen des Bebauungsplans Nr. 245 unmöglich mache, ist sie darauf hinzuweisen, dass es sich im Zeitpunkt der Aufstellung eines Bebauungsplans bei den Planungen um Entwürfe und Absichten handelt, die bis zum Beschluss über den Bebauungsplan durch den Rat der Antragsgegnerin stets einem Wandel unterliegen können und deshalb im Gebiet zwischenzeitlich realisierte Vorhaben - auch wenn sie, wie die Antragstellerin für ihr Bauvorhaben reklamiert, Vorentwürfen entsprachen - diesen Neu- und Umplanungen nicht entgegenstehen sollen.
42Das Vorbringen, laut Aussage eines Mitarbeiters der Antragsgegnerin erhalte die Antragstellerin nur dann ein Baurecht im Umfang des beantragten Bauvorbescheids, wenn sie zwecks Realisierung des Geplanten bereit sei, über das eigene Vorhabengrundstück eine 6 m breite Erschließungsstraße auf eigene Kosten zu errichten, ist unerheblich für die dargestellten Tatbestandsvoraussetzungen eines Zurückweisungsbescheides, um dessen temporäre Hemmung oder Unwirksamkeit es der Antragstellerin geht.
43Das in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO vorausgesetzte besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Zurückstellungsbescheides liegt aus den im Bescheid genannten Gründen vor.
44Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
45Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz. Dabei orientiert sich die Kammer am Streitwertkatalog der Bausenate des OVG NRW, BauR 2003, 1883. Nach Ziffer 1.) b) Doppelhaus/Reihenhaus ist ein Wert von 11.250,00 € je Doppelhaus zugrunde zu legen. Dies sind, bezogen auf die sieben Reihenhäuser, 78.750,00 €. Da bezüglich dieser Reihenhäuser nur ein Bauvorbescheid begehrt wird, reduziert sich dieser Betrag auf 59.062,50 € (Ziffer 6.) des Streitwertkataloges). Er halbiert sich weiter aufgrund des Umstandes, dass das Rechtsschutzbegehren der zugehörigen Klage, nämlich die Aufhebung des Zurückstellungsbescheids, noch nicht bedeutet, dass die Bauvoranfrage der Antragstellerin Erfolg hat, sondern damit lediglich ein der Erteilung des Vorbescheids entgegenstehendes Hindernis beseitigt wird. Wegen der Vorläufigkeit im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist eine weitere Reduzierung des Streitwertes der Hauptsache um 50 % angezeigt (Ziffer 12.) a.) des Streitwertkataloges).
46Im Ergebnis ebenso: OVG NRW, Beschlüsse vom 22. November 2006 - 10 B 2354/06 -, 11. Februar 2008 - 10 B 1614/07 - und 1. April 2011 - 7 E 211/11 -, jeweils juris.
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- 10 B 2354/06 1x (nicht zugeordnet)