Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 8 L 2184/18

Tenor

  • 1. Unter Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 13. Juli 2018 – 8 L 1315/18 – wird der Antrag des Antragsgegners vom 13. Juli 2018 auf Verpflichtung der Antragstellerin, ihn, den Antragsgegner, unverzüglich auf Kosten der Antragstellerin in die Bundesrepublik Deutschland zurückzuholen, abgelehnt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.


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