Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 17 K 11755/17
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kostentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund dieses Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger, der Mitglied in mehreren Sportschützenvereinen ist, wendet sich gegen den Widerruf zweier ihm seit dem 13. Mai 2015 erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse durch das für das beklagte Land handelnde Polizeipräsidium H. (im Folgenden: der Beklagte).
3Am 22. Juli 2016 reichte der Kläger beim Bürgerservice der Stadt H. einen „Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsausweis)“ ein. In dem hierzu durch das Bundesverwaltungsamt zur Verfügung gestellten und von ihm verwandten Formular machte er insbesondere folgende Angaben:
4„ - Geburtsstaat: Preußen (Deutschland _ als _ Ganzes)
5- Ehe/Lebenspartnerschaft: 0.0.00.2001 H. (Deutschland_als_Ganzes)
6- Wohnsitzstaat: Preußen (Deutschland _ als _ Ganzes)
7- Ich habe die deutsche Staatsangehörigkeit erworben durch
8[x] Abstammung [x] vom Vater
9[…]
10Abstammung gemäß §4 Abs. 1 RuStaG Stand 1913
11- Ich besitze/besaß neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch folgende weitere Staatsangehörigkeiten
12(Staatsangehörigkeit) Preußen (seit wann) Geburt (erworben durch) Abstammung gem. § 4Abs. 1 RuStaG Stand 1913
13- Meine Aufenthaltszeiten seit Geburt
14(von) Geburt: 00.00.69, (bis) heute (Ort) H. (Staat) Preußen“
15In der zu seinem Vater vorgelegten Anlage zu seinem Antrag macht er im Übrigen vergleichbare Angaben. Der Staatsangehörigkeitsausweis wurde ihm in der Folge durch die Stadt H. erteilt. Wegen der genauen Einzelheiten der Antragstellung wird im Übrigen ergänzend auf Bl. 3-8 der Beiakte 1 Bezug genommen.
16Nachdem der Beklagte als zuständige Waffenbehörde im März 2017 eine Mitteilung über die Antragstellung des Klägers hinsichtlich eines Staatsangehörigkeitsausweises erhalten hatte, hörte er den Kläger mit Schreiben vom 4. September 2017 zum beabsichtigten Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse wegen mangelnder Zuverlässigkeit an. Im Hinblick auf den Kläger sei die Prognose gerechtfertigt, dass für die Zukunft Zweifel an seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit stünden, da er nach den vorliegenden Erkenntnissen der so genannten „Reichsbürger“-Bewegung angehöre. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass er bei seiner Antragstellung für die Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises angegeben habe, am 5. Mai 1969 in „Preußen Deutschland als Ganzes“ geboren und aktuell auf der D. Str. in H. in Preußen, Deutschland als Ganzes, wohnhaft zu sein. Weiter habe er in dem Formular angegeben, neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch die von „Preußen“ zu besitzen. Schließlich habe er sich hinsichtlich seiner Abstammung auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 20. Juli 1913 berufen. Dieses Gesetz würde in einschlägigen Foren der so genannten „Reichsbürger“-Bewegung unter anderem zu Begründung der von dieser Bewegung vertretenen Rechtsauffassung herangezogen, wonach die Bundesrepublik Deutschland nicht existieren würde und demzufolge deren Rechtssystem abzulehnen sei. Hintergrund für die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises in der vorgenannten Form sei offensichtlich die in entsprechenden Internetforen verbreitete Information, dass so die Anhänger der Reichsbürgerbewegung ihre Rechte als Deutsche bezogen auf die jeweilige Gesetzgebung bis 1914 und die jeweiligen Verfassungen vor 1918 nutzen könnten. Da der Kläger also erklärtermaßen bundes- und landesgesetzliche Vorschriften, also auch die des Waffenrechts, nicht als für sich verbindlich anerkenne und sich deshalb auch nicht verpflichtet sähe, die darin enthaltenen, dem Schutz der Allgemeine dienenden Vorschriften im Einzelnen jederzeit zu beachten, bestünde Anlass zu der Befürchtung, dass er die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen bzw. einhalten würde. Hierin lägen Tatsachen begründet, die zu einer Versagung einer waffenrechtlichen Erlaubnis hätten führen müssen.
17Mit Schriftsatz vom 25. September 2017 wandte sich der Kläger über seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten an den Beklagten und wies darauf hin, dass er kein Anhänger der „Reichsbürger“-Bewegung sei. Er sei weder politisch tätig und sei auch in keinen Foren als Verfechter reichsbürgerbewegungsmäßiger Kommentare aufgetreten. Er sei zudem nicht vorbestraft, nicht einmal im Verkehrszentralregister erfasst. Konkrete Hinweise, die die begründete und konkrete Gefahr einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit belegen würden, gäbe es nicht. Er habe anlässlich seines bisherigen Lebensganges hingegen bewiesen, dass er entgegen der pauschalen Unterstellungen des Beklagten die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland sehr genau beachtet. Er habe bisher - ohne öffentlichen Protest – die ihm abverlangten Steuern und Abgaben bezahlt. Er sei bislang zudem in keiner Weise durch verbale oder gar tätliche Auseinandersetzungen auch nur ansatzweise in Erscheinung getreten. Der Anhörung ermangele es daher an konkreten Vorwürfen.
18Mit Bescheid vom 3. November 2017 widerrief der Beklagte sodann die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers (Ziffer 1), ordnete ihm gegenüber an, seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse bis zum 10. Januar 2018 zurückzugeben (Ziffer 2) und forderte ihn auf, die sich in seinem Besitz befindlichen Waffen und Waffenteile (sechs Waffen; ein Waffenteil) sowie die noch in seinem Besitz befindliche Munition bis zum 10. Januar 2018 entweder dauerhaft unbrauchbar machen zu lassen oder einem Berechtigten zu überlassen (Ziffer 3.), wobei er die Ziffern 2. und 3. der Verfügung für sofort vollziehbar erklärt. Zusätzlich setzte er in Ziffer 5. des Bescheides noch eine Verwaltungsgebühr i. H. v. 277,50 € fest. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen seine bereits im Schreiben vom 4. September 2017 ausgeführten Angaben. Ergänzend führt er im Hinblick auf das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers noch an, dass er (der Kläger) sich von seinen Angaben in dem Antragsformular nicht distanziert und auch die dort getätigten Angaben nicht weiter erklärt habe.
19Der Kläger kam den vorgenannten Rückgabeaufforderungen bzgl. seiner Waffen und der Erlaubnisurkunden in der Folge nach.
20Gegen den Bescheid hat der Kläger am 16. November 2017 Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes gestellt, welchen die Kammer im Verfahren 17 L 3358/17 durch Beschluss vom 4. Januar 2018 - (bestätigt durch Beschluss des OVG NRW vom 29. Oktober 2018 - 20 B 118/18 -) abgelehnt hat.
21Zur Begründung seiner Klage führt er im Wesentlichen an, dass der Bescheid des Beklagten auf durch nichts unterlegten Unterstellungen, dass der Kläger der so genannten „Reichsbürger“-Bewegung angehöre, beruhe. Er sei kein Reichsbürger, da diese Bewegung insbesondere dadurch gekennzeichnet sei, dass deren Angehörige unter anderem Steuern und Bußgelder nicht bezahlen und Gerichtsbeschlüsse bzw. Verwaltungsentscheidungen nicht befolgen würden. Er habe hingegen nirgends die Ungültigkeit der für die BRD gültigen Gesetze erklärt. Auch sei er nie Repräsentanten des Staates „offensiv“ angegangen. Der Bescheid enthalte auch keine Hinweise auf ein entsprechendes Inerscheinungtreten im Sinne der Reichsbürgerdefinition.
22Vielmehr sehe er die Gesetze dieses Staates sehr wohl als verbindlich an und befolge diese. Insgesamt beruhe der Bescheid offensichtlich auf einer konzentrierten Aktion. So werde jeder, der ein Staatsangehörigkeitsausweis beantragte, als Rechts- und Verfassungsfeind angesehen, dessen waffenrechtliche Erlaubnisse einzuziehen sei.
23Zusätzlich führt er an, dass der Hinweis auf „Preußen“ in dem Antragsformular erforderlich gewesen sei, um „den Vorgaben des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetze in der letztgültigen Fassung der nunmehr Staatsangehörigkeitsgesetz genannten Vorschrift nachzukommen“. Hierzu habe er die Abstammung seines Vaters, der 1939 in Preußen geboren sei und seines Großvaters, der im damaligen Bundesstaat Preußen 1912 geboren sei, nachweisen müssen. Möglicherweise habe auch alles falsch verstanden. Letztlich sei er einfach geschichtlich sehr interessiert, was von Außenstehende nicht unbedingt geteilt werden müsse. Die nicht gerade einfachen Regelungen des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts seit 1937 böten ein faszinierendes Spektrum, auch wenn dieses in der Praxis teils ohne konkrete Bedeutung wäre.
24Der Kläger beantragt,
25den Bescheid des Polizeipräsidiums H. vom 3. November 2017 aufzuheben.
26Der Beklagte beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen den Inhalt des streitbefangenen Bescheides.
29Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 29. März 2019 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Der Einzelrichter hat den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
30E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
31Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung- VwGO - durch den Einzelrichter.
32Die Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Polizeipräsidiums H. vom 3. November 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
33I.
34Der in Ziffer 1. des Bescheides verfügte Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers ist rechtmäßig. Er findet seine Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 2 S. 1 des Waffengesetzes – WaffG –. Hiernach ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zu deren Versagung hätten führen müssen, namentlich wenn nach Erteilung der Erlaubnis Tatsachen eingetreten sind, die die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 WaffG entfallen lassen.
35Dies ist vorliegend der Fall. Die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) WaffG. Hiernach besitzt eine Person die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgeht oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren wird. Ob darüber hinaus auf der Unzuverlässigkeitsgrund gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) WaffG vorliegt, kann im Übrigen dahingestellt bleiben.
36Die zur Feststellung der (absoluten) Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) WaffG erforderliche Prognose ist anhand einer umfassenden Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen vorzunehmen, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung bedeutsam sein können. Sie hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen.
37Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2018 ‑ 20 B 1624/17 ‑, juris, und Beschluss vom 15. September 2017 ‑ 20 B 339/17 -, juris, jeweils m. w. N.
38Der Mangel der Zuverlässigkeit setzt nicht den Nachweis voraus, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen und Munition nicht sorgsam (verantwortungsbewusst) umgehen wird. Vielmehr genügt, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen besteht.
39Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2018 ‑ 20 B 1624/17 ‑, juris und Beschluss vom 15. September 2017 ‑ 20 B 339/17 -, jeweils m.w.N.
40Wird im Rahmen der anzustellenden Prognose von einem gezeigten Verhalten als Tatsache auf das in Zukunft zu erwartende Verhalten des Betroffenen geschlossen, muss im Bereich des Waffenrechts kein Restrisiko hingenommen werden.
41Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2018 ‑ 20 B 1624/17 ‑, juris und Beschluss vom 15. September 2017 ‑ 20 B 339/17 -, juris, jeweils m. w. N.
42Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung bieten Personen, die ihren Äußerungen und/oder ihrem sonstigen Verhalten nach erkennbar die Existenz und staatliche Hoheitsgewalt der Bundesrepublik Deutschland und/oder ihrer Bundesländer und damit die geltende Rechtsordnung ablehnen und/oder ignorieren, keine hinreichende Gewähr dafür, dass sie die bestehenden waffenrechtlichen Vorschriften beachten und insbesondere mit Waffen und Munition sorgsam umgehen und diese Gegenstände sorgfältig verwahren werden. Wer erklärtermaßen bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften nicht als für sich verbindlich anerkennt und sich deshalb nicht verpflichtet sieht, die darin enthaltenen, dem Schutz der Allgemeine dienenden Regelungen zu beachten, gibt Anlass zu der Besorgnis, dass er die geltenden Bestimmungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgt.
43OVG NRW, Beschluss vom 4. Januar 2018 - 20 B 118/18, Bl. 4ff. des Beschl.Abdr; OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2018 – 20 B 1624/17 –, juris, Rn. 17ff; in der Sache ebenso: VGH Bayern, Beschluss vom 14. Januar 2019 – 21 CS 18.701 –, juris, OVG Sachen, Beschluss vom 3. Dezember 2018 – 3 B 379/18 –, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. März 2019 – OVG 11 S 16.19 –, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. Dezember 2018 – 7 B 11152/18 –, juris.
44Entsprechendes gilt auch für Personen, die nicht dem „Reichsbürger“-Spektrum zugeordnet werden können bzw. die sich selbst nicht als diesem Spektrum als zugehörig betrachten, deren Verhalten aber darauf schließen lässt, dass sie die Existenz der Bundesrepublik Deutschland negieren und damit die bestehende Rechtsordnung einschließlich der geltenden waffenrechtlichen Bestimmungen für sich nicht als verbindlich erachten würden.
45Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Januar 2018 - 20 B 118/18, Bl. 9ff. des Beschl.Abdr; OVG Rheinland-Pfalz,Beschluss vom 3. Dezember 2018 - 7 B 11152/18 -, juris Rn.23
46Ausgehend von diesem Maßstab fehlt es dem Kläger an der erforderlichen waffenrechtlichen Zuverlässigkeit.
47Der Einzelrichter ist unter Berücksichtigung des Inhaltes der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass der Kläger die Existenz und staatliche Hoheitsgewalt der Bundesrepublik Deutschland und/oder ihrer Bundesländer und damit die geltende Rechtsordnung in Abrede oder jedenfalls unter einen inneren Vorbehalt stellt, und er damit zumindest in wesentlichen Teilen jener ideologische Grundausrichtung folgt, die insbesondere von den deutschen Sicherheitsbehörden unter den Begriffen der „Reichsbürger“ bzw. „Selbstverwalter“ zusammengefasst wird.
48Dazu im Einzelnen: Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2017 des Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat, Seite 89 ff.; Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen für das Jahr 2017 des Ministerium des Inneren des Landes Nordrhein-Westfalen, S. 88ff.; frei abrufbar über die jeweiligen Internetauftritte der vorgenannten Ministerien.
49Zur Beschreibung dieser ideologischen Grundausrichtung und zur diesbezüglichen Zuordnung des Klägers hat die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 4. Januar 2018 im vorangegangenen Eilverfahren 17 L 3358/17,
50im Wesentlichen bestätigt durch den Beschluss des OVG NRW vom 29. Oktober 2018 - 20 B 118/18 -,
51Folgendes ausgeführt:
52Unter dem Begriff der so genannten „Reichsbürger“ wird jene Personengruppe zusammengefasst, deren Zugehörige – wenn auch aus unterschiedlichen Motiven und mit unterschiedlichen Begründungen – von der Prämisse ausgehen, dass das Deutsche Reich in den Grenzen der 1930er Jahre fortbestehe und der Bundesrepublik Deutschland daher die rechtliche Legitimation fehle bzw. diese nicht existent sei. Die sog. Selbstverwalter“ berufen sich darüber hinaus auf ein selbstdefiniertes „Naturrecht“ und sehen sich damit außerhalb jeglicher Rechtsordnung stehen.Die so umschriebenen Personengruppen weisen in der Regel keine feste Organisationsbindung auf. Vielmehr treten Sie als lose strukturierte Gruppierungen oder als Einzelperson in Erscheinung, die sich zur Verbreitung ihrer ideologischen Inhalte häufig entsprechender Internetplattformen bedienen.
53Vgl. hierzu Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen 2016, Seite 112 ff.
54Kennzeichnend für diese Gruppierungen ist, dass sie das Ziel verfolgen, selbst darüber zu bestimmen, welchen Normen der deutschen Rechtsordnung sie als für sich verbindlich anerkennen wollen und der Anwendung welcher dieser Normen sie meinen entgehen zu können,
55vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2016– 19 A 1457/16 –, juris Rn. 8.
56Der seitens des Antragsgegners herangezogene formularmäßige Antrag des Antragstellers auf „Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsausweis)“ gegenüber der Stadt H. stellt dabei nach Überzeugung des Gerichts ein ausreichendes Indiz dafür dar, dass der Antragsteller der Ideologie der sog. „Reichsbürger“ bzw. „Selbstverwalter“ anhängt.
57Bereits die in dem Antragsformular (Bl. 3 ff. der Beiakte Heft 1) enthaltenen Angaben legen nahe, dass der 1969 geborene Antragsteller der „Reichsbürgerideologie“ anhängt. Neben der Angabe, dass er in „Preußen, (Deutschland _ als _ Ganzes)“ geboren sei, gibt er ebenso in dem Formular an, dass sein (derzeitiger) Wohnsitz in „Preußen (Deutschland _ als _ Ganzes) liege und dass er die Staatsangehörigkeit von „Preußen“ seit Geburt im Wege der „Abstammung gem. § 4 Abs. 1RuStaG Stand 1913“ erworben habe. Diesen Angaben lässt sich entnehmen, dass der Antragsteller offensichtlich von einem Fortbestand Preußens als Gliedstaat des damaligen deutschen Reiches ausgeht, als deren Staatsangehöriger er sich sieht und deren Zugehörigkeit er festzustellen begehrt. Dies lässt zugleich den Schluss zu, dass der Antragsteller die Existenz der Bundesrepublik Deutschland – in der für die Reichsbürgerszene typischen Art und Weise – in Abrede stellt.
58Dessen ungeachtet stellt die Beantragung eines – szenetypisch als sog. „gelber Schein“ bezeichneten – Staatsangehörigkeitsausweises (vgl. § 30 Abs. 1, 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes – StAG), mit dem nicht die deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne der § 1 StAG, Art. 116 GG, sondern die Staatsangehörigkeit insbesondere nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz – RuStAG (Stand: 1913) bestätigt werden soll, ein für die Anhänger der Reichsbürgerideologie typisches Verhalten dar. Grund für den Antrag auf Feststellung der Staatsangehörigkeit und Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach dem RuStAG von 1913, wozu auf einschlägigen Seiten im Internet entsprechende Vordrucke bereitgestellt werden,
59vgl. Broschüre: „Reichsbürger und Selbstverwalter – erkennen, einordnen richtig handeln (Stand September 2017)“ des Ministeriums des Inneren des Landes Nordrhein-Westfalen, S. 9 unter Hinweis auf www.gelberschein.net,
60ist nämlich die Vorstellung, dass die Antragsteller hiermit ihre tatsächliche Staatsangehörigkeit feststellen lassen und so der vermeintlichen Staatenlosigkeit entkommen könnten.
61Vgl. dazu insgesamt: Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen 2016, S. 116 ff.; Broschüre: „Reichsbürger und Selbstverwalter – erkennen, einordnen richtig handeln (Stand: September 2017)“ des Ministeriums des Inneren des Landes Nordrhein-Westfalen, S. 9.
62Vor dem Hintergrund war auch die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises auf Grundlage des RuStAG oder anderer nicht mehr gültiger Rechtsgrundlagen in jüngerer Vergangenheit häufig Gegenstand oder Anlass verwaltungsgerichtlicher Verfahren im Zusammenhang mit sog. „Reichsbürgern“.
63Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2016– 19 A 1457/16 –, juris; VG Münster, Urteil vom 10. Juli 2017 – 13 K 5475/16. O –, juris; VG Minden, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 11 K 630 / 16 –, juris; VG Lüneburg, Urteil vom 5. April 2017 – 6 A 525/16 –, juris; VG Potsdam Urteil vom 14. März 2016 – VG 8 K 4832/15 –, juris.
64Der Antragsteller hat den so gewonnenen Eindruck, dass er der Reichsbürgerideologie anhängt, auch nicht durch sein eigenes Vorbringen zu entkräften vermocht.
65Zunächst hat er keinen nachvollziehbaren Grund dafür angegeben, warum er überhaupt einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragt hat und insbesondere warum er offensichtlich seine Zugehörigkeit zu „Preußen (Deutschland _ als _ Ganzes)“ feststellen lassen wollte. Aus der insoweit vorgelegten Antwort des baden-württembergischen Ministeriums für Inneres auf eine entsprechende parlamentarische Anfrage vom 4. April 2017 (Bl. 30 ff. der Gerichtsakte) insbesondere zu den Verwendungszwecken eines Staatsangehörigkeitsausweises lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, zu welchem Zweck gerade der Antragsteller einen solchen beantragt hat. Ungeachtet dessen wäre die – rechtlich nicht gebotene – Feststellung der „preußischen Staatsangehörigkeit“ des Antragsstellers auch nicht geeignet gewesen, einem der in der Antwort benannten Verwendungszwecke zu dienen. Verwendungszweck eines Staatsangehörigkeitsausweises ist insoweit nämlich stets der Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit i.S.d. § 1 StAG, Art. 116 GG.
66Auch der – wohl so zu verstehende - Einwand, er habe (nur) auf seine preußische Abstammung Bezug genommen, weil er seine deutsche Staatsangehörigkeit von seinem 1939 in Preußen geborenen Vater herleite, verfängt nicht. Es liegt vielmehr nahe, dass der Antragsteller die Angaben zur preußischen Abstammung seines Vaters in dem Antragsformular getätigt hat, weil er von davon ausging, dass auch sein Vater nach der Gründung der Bundesrepublik Deutschland noch „preußischer Staatsangehöriger“ gewesen sei und er deshalb auch seine vermeintliche „preußische Staatsangehörigkeit“ von diesem habe ableiten könne. Hierfür spricht nämlich insbesondere, dass er in dem Antragsformular zur Eheschließung seines Vaters angeben hat, dass dieser am „09.03.1962“ in „Gelsenk. Preußen“ geheiratet habe. Dass der Antragsteller diese Angaben hingegen in einem anderen Sinne gemeint haben könnte, ist weder ersichtlich noch nachvollziehbar dargelegt.
67Zuletzt spielt auch keine Rolle, ob der Antragsteller sich selbst als „Reichsbürger“ sieht oder ob er bisher weitere den sog. „Reichsbürgern“ zugeschriebene Handlungen begangen hat, wie etwa, dass er sich nachweislich auf einschlägigen Internetseiten bewegt hätte, oder dass er sich bisherigen staatlichen (Vollzugs‑)handlungen gewaltsam widersetzt hätte. Angesichts dessen, dass die „Reichsbürger-“ bzw. Selbstverwalterszene“ in besonderem Maße als heterogene Gruppierung ohne feste Organisationsbindung geprägt ist, deren Angehörige ihre Überzeugungen aus den unterschiedlichsten Gründen herleiten,
68vgl. Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen 2016, S. 116f.,
69stellen die Bezeichnungen „Reichsbürger“ oder „Selbstverwalter“ letztlich eine Umschreibung für eine geistige Grundhaltung dar, die darauf gerichtet ist, die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und die Geltung deren Rechtsnormen in Abrede zu stellen. Wesentliches Kriterium für die Zuordnung einer Person zu dieser Szene ist daher auch nicht etwa die Mitgliedschaft in einer bestimmten Vereinigung, sondern die Feststellung einer entsprechenden Geisteshaltung im zuvor genannten Sinne. Diese lässt sich aber nach Aktenlage mit Blick auf die vorangegangenen Ausführungen beim Antragsteller mit hinreichender Sicherheit feststellen.
70Das Gericht sieht auch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung keine Veranlassung dazu, von seiner bisherigen Bewertung der Sach- und Rechtslage im vorangegangen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abzuweichen. Vielmehr hat der über den Kläger gewonnene persönliche Eindruck die Annahme bestätigt, dass dieser der Ideologie der „Reichsbürger“ zumindest in weiten Teilen anhängt und von einem Fortbestand eines preußischen Staates, dem er sich zugehörig ansieht, ausgeht. Damit negiert er aber letztlich den rechtlichen Bestand der Bundesrepublik Deutschland bzw. diesen unter Vorbehalt stellt.
71Ausgangspunkt für diese Annahme sind (weiterhin) die Angaben des Klägers in seinem Antragsformular auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 22. Juli 2016. Anders als der Kläger meint, führt dabei nicht alleine der Umstand, dass er die Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises beantragt hat, zur Annahmen seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit; vielmehr lassen aber seine konkreten Angaben zu seiner eigenen Person in dem Formular - zumal vor dem gewonnen Eindruck in der mündlichen Verhandlung - den Rückschluss auf seine gedankliche Grundausrichtung und damit auch seine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit zu.
72Seine Angaben, dass er 1969 in Preußen geboren und seither auch in Preußen wohnhaft sei, lassen sich im staatsangehörigkeitsrechtlichen Kontext nicht anders erklären, als dass der Kläger weiterhin vom Bestand eines preußischen Staates ausgeht. Sein Erklärungsansatz, er habe für seine Vorfahren und sich auf eine preußische Abstammung Bezug genommen, um damit den gesetzlichen Vorgaben für die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises zu genügen, kann insoweit nicht überzeugen.
73Denn mag es im Hinblick auf seinen 1939 geborenen Vater und seinen 1913 geborenen Großvater noch erklärlich sein, dass er für diese im Hinblick auf die damaligen völkerrechtlichen Lage Preußen als Herkunftsstaat angegeben hat, ist dies indes keine Erklärung dafür, warum er entsprechendes auch für sich selbst angegeben hat. Ausgehend davon, dass der Kläger 1969 in H. und damit in der Bundesrepublik Deutschland geboren ist, hätte er, um das fragliche Antragsformular entsprechend der geltenden Rechtslage auszufüllen, insbesondere als Geburts- bzw. Wohnsitzstaat vielmehr die „Bundesrepublik Deutschland“ bzw. „Deutschland“ angeben müssen.
74Vgl. im Übrigen ergänzend die Ausführungen im Beschluss vom 4. Januar 2018 – 17 L 3358/17 -, S. 7 des Beschl.Abdr.
75Dass der Kläger sich bei der Ausfüllung des Formulars gegenüber der Stadt H. hingegen „vertan“ bzw. „etwas falsch“ verstanden haben könnte, vermag das Gericht zudem auszuschließen. Denn zum einen geben die entsprechenden Felder zur eigenen Person in dem fraglichen Antragsformular jedenfalls dann, wenn die antragsstellende Person von der Prämisse ausgeht, in der Bundesrepublik Deutschland geboren und aufgewachsen zu sein, keinen erkennbaren Anlass zu Zweifeln darüber, welche Angaben dort richtigerweise zu machen sind. Erst recht geben sie aber keinen nachvollziehbaren Anlass dazu, auf die (vermeintliche) Abstammung aus einem zum fraglichen Zeitpunkt nicht mehr existenten Staat zu verweisen.
76Zum anderen vermittelte der Kläger aber auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung insbesondere durch seine ausführlichen historischen Rechts- und Geschichtsausführungen den Eindruck, dass er sich sehr genau mit seiner deutschen Staatsangehörigkeit auseinandergesetzt hat, und in dem Zusammenhang zu der für ihn grundlegenden Überzeugung gelangt ist, dass der preußische Staat als Gliedstaat des (nach wie vor bestehenden) Deutschen Reiches weiterhin existiere. Besonders deutlich wird dies namentlich anhand seiner Aussage, dass sich über die Wirksamkeit der Auflösung des preußischen Staates „die Rechtsgelehrten“ stritten. Vor dem Hintergrund der vorangehenden Ausführungen hat der Kläger hiermit zu erkennen gegeben, dass er für sich selbst nicht von einer wirksamen Auflösung des preußischen Staates ausgeht.
77Bestätigt wird diese Annahme zudem auch dadurch, dass die Angaben des Kläger in dem Antragsformular vielmehr vor dem Hintergrund der Regelungen des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes auf dem Stand von 1913, auf die er sich ausdrücklich beruft, erklärlich sind, wonach „Deutscher war, wer zugleich Staatsangehöriger eines Bundesstaates des Deutschen Reiches war“.
78Vgl. Fehrenbacher in: HTK-StAR / § 1 StAG 10/2011 Nr. 1.
79Unter Berücksichtigung seiner Angaben in dem fraglichen Antragsformular, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung gemäß „§4 Abs. 1 RuStaG 1913“ erworben habe, liegt es auf der Hand, dass der Kläger die Angaben, dass er in Preußen geboren und derzeit auch noch in Preußen wohnhaft sei, angesichts dessen gemacht hat, dass er seine deutsche Staatsangehörigkeit aus einer Zugehörigkeit zu einem aktuell noch bestehenden preußischen (Glied-)Staat abzuleiten versucht.
80Dafür, dass der Kläger zumindest wesentliche Teile seines Gedankengutes von der so genannten „Reichsbürger“-Bewegung für sich übernommen hat, spricht im Übrigen noch, dass er – wie er selbst eingeräumt hat – die Angaben in dem fraglichen Antragsformular auf Grundlage von „Ausfüllhilfen“ von einschlägigen Internetseiten, insbesondere von der Seite „www.gelberschein.net“, gemacht hat. Diese Internetseite, die namentlich auch in der Broschüre des Ministeriums des Inneren des Landes Nordrhein-Westfalen „Reichsbürger Selbstverwalter – erkennen einordnen richtig handeln“, (dort auf Seiten 8, 9) Erwähnung findet, ist schon bei augenscheinlicher Betrachtung unzweifelhaft der „Reichsbürger“-Szene zuzuordnen.
81Auf der vorgenannten Internetseite war insoweit auch jedenfalls zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine „Ausfüllanleitung“ abrufbar, welche an mehreren Stellen auch die vom Kläger verwandte Angabe „Preußen [Deutschland_als_Ganzes]“ empfahl.
82Die Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises als sog. „gelber Schein“ stellt dabei innerhalb der „Reichsbürger“-Bewegung eine szenetypische Handlung dar, die daran anknüpft, dass es der Beantragung und Erteilung eines solchen bedürfe, um der Staatenlosigkeit und dem damit einhergehenden „Sklavenstatus“ zu entgehen.
83Vgl. OVG NRW Beschluss vom 19. Oktober 2018- 20 B 118/18 -, S. 6 d. des Beschl.Abdr.
84Das Gericht ist letztlich auch davon überzeugt, dass der Kläger seinen Staatsangehörigkeitsausweis genau aus einer solchen szenetypischen Motivlage heraus beantragt hat. Denn eine andere nachvollziehbare Erklärung dafür, zu welchem Zweck er den Staatsangehörigkeitsausweis überhaupt benötigt, vermochte er nicht zu liefern. Dass der Kläger den Staatsangehörigkeitsausweis allerdings zu dessen eigentlichen Zweck beantragt hat, nämlich um hiermit hinsichtlich seiner deutschen Staatsangehörigkeit Rechtsklarheit zu erlangen, weil diese etwa in einem anderen (Verwaltung-) Verfahren bestritten wurde oder aus anderen plausiblen Gründen streitig erscheint, vermag das Gericht auszuschließen. Insoweit ist darauf zu verweisen, dass der Kläger selbst angegeben hat, dass er bei der Beantragung keine Zweifel an seiner deutschen Staatsangehörigkeit gehabt und dass er keine praktische Verwendung für den Staatsangehörigkeitsausweis habe. Dass er die Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises, der im Rechtsverkehr nur in seltenen Fällen zum Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit praktisch benötigt wird,
85vgl. OVG NRW Beschluss vom 19. Oktober 2018- 20 B 118/18 -, S. 6 des Beschl.Abdr.,
86allerdings ohne besonderen Grund beantragt hat, hält das Gericht – zumal vor dem Hintergrund, dass der Kläger das entsprechende Verwaltungsverfahren mit gewissen Nachdruck vorangetrieben hat (vgl. dazu nur seine E-Mal an die Stadtverwaltung H. vom 13. Februar 2017, Bl. 40 der Beiakte Heft 2) -, für lebensfern.
87Ist damit aber davon auszugehen, dass der Kläger selbst von einem Fortbestand eines preußischen Staates ausgeht - was im Widerspruch zur Gründung und zum Bestand der Bundesrepublik Deutschland steht - und das er damit der Ideologie der „Reichsbürger“-Bewegung in wesentlichen Teilen folgt, lässt dies seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit entfallen. Denn ungeachtet dessen, dass über den Kläger bisher zumindest keine zu beanstandenden Verhaltensweisen im Zusammenhang mit dem Umgang mit seinen Waffen bekannt geworden sind, ist Grundvoraussetzung für eine positive Zuverlässigkeitsprognose, dass er die Vorgaben des Waffengesetzes für sich als verbindlich und handlungsleitend betrachtet. Geht der Kläger aber für sich von der Existenz einer anderen staatlichen Ordnung anstelle der gültigen auf dem Grundgesetz fußenden staatlichen Ordnung aus, bietet er keine Gewähr dafür, dass er die Vorgaben des Waffengesetzes als Teil der auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung tatsächlich als für sich unbedingt verbindlich betrachtet.
88Hieran ändert auch nichts, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung mehrfach betont hat, dass er sich bewusst sei, in der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesland Nordrhein Westfalen zu leben. Insoweit mag es zwar sein, dass der Kläger den Bestand der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Bundesländer gewissermaßen als Faktum für sich hinnimmt, gleichwohl ist aber im Hinblick auf die voranstehenden Ausführung der Schluss gerechtfertigt, dass er deren Legitimität insgesamt in Abrede stellt und die bestehende staatliche Ordnung damit nicht als rechtsgültig anerkennt.
89Ohne Relevanz ist schließlich, dass der Kläger nicht sämtliche Inhalte der als ohnehin als äußerst heterogen einzuordnen „Reichsbürger“-Ideologie für sich übernommen haben bzw. Teile hiervon sogar für abwegig halten mag. Denn aus waffenrechtlicher Sicht entscheidend ist letztlich seine dargestellte innere Einstellung zum Bestand der Bundesrepublik Deutschland und deren Legitimität.
90II.
91Ist damit der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers rechtmäßig, bestehen auch im Hinblick auf die in Ziffer 2.) und 3.) des angefochtenen Bescheides getroffenen Anordnungen gegenüber dem Kläger, die sich in seinem Besitz befindlichen Erlaubnisurkunden (§ 46 Abs. 1 S. 1 WaffG) bzw. Waffen und Waffenteile (§ 46 Abs. 2 S. 1 Waffengesetz) an den Beklagten herauszugeben, keine durchgreifenden Bedenken. Soweit der Kläger diesen Aufforderungen in der Zwischenzeit nachgekommen ist, lässt dies den Regelungsgegenstand der betreffenden Anordnungen nicht entfallen, weil diese weiterhin als rechtliche Grundlage für die fortdauernde Aufbewahrung der genannten Gegenstände durch den Beklagten dienen. Soweit in Ziffer 2.) des Bescheides zusätzlich die Waffenbesitzkarten des Antragstellers „für ungültig“ erklärt werden, misst das Gericht diesem - durch das Gesetz nicht vorgesehenen - Ausspruch im Hinblick darauf, dass sich die Unwirksamkeit der Waffenbesitzkarten bereits als Folge deren Widerrufes in Ziffer 1.) ergibt, keine eigenständig regelnde Bedeutung zu.
92Auch die in Ziffer 5. getroffene Gebührenfestsetzung lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Solche sind im Übrigen auch nicht geltend gemacht worden.
93III.
94Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 709 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordung.
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