Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 12 K 4466/17

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchs-bescheides vom 13. März 2017 verurteilt, die den Kläger    betreffende dienstliche Beurteilung vom 3./5. August 2016 aufzuheben und ihn für den Zeitraum vom 1. November 2013 bis zum 31. August 2015 unter Beachtung der Rechtsauf-fassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur    Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des   Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.


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