Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 16 L 250/20

Tenor

  • 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage (16 K 706/20) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 19. Februar 2020 wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

  • 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.


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