Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 20 L 536/20

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen Ziffer 2 Satz 2 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 27. April 2020 wird mit der Maßgabe angeordnet, dass die anzufertigende Teilnehmerliste von der Antragstellerin als Versammlungsleiterin drei Wochen lang aufzubewahren und nur im Falle eines durch die Gesundheitsbehörden festgestellten Infektionsfalles bei einem der Versammlungsteilnehmer an diese unverzüglich herauszugeben ist.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

2. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

3. Der Tenor des Beschlusses ist den Beteiligten vorab telefonisch bekanntzugeben.


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