Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 5a K 12498/17.A
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Der am 00.00.0000 in der Provinz Sar-e-Pul, dort im Distrikt T. geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, dem Volk der Usbeken zugehörig und islamischen Glaubens. Er reiste am 02.12.2015 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und stellte am 00.00.0000 einen Asylantrag.
3Bei seiner Anhörung gemäß § 25 AsylG am 06.09.2017 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) trug der Kläger im Wesentlichen vor, er stamme aus der Provinz Sar-e-Pul. Er habe dort mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in einem Dorf gelebt. Sein Vater sei bereits verstorben. Die Schule habe der Kläger für ca. neun Jahre besucht. Afghanistan habe er aus Angst vor einer Verfolgung durch die Taliban verlassen. Sein Vater habe für die Sicherheit der Dorfbewohner gekämpft. Er sei anlässlich eines Gefechts mit den Taliban verletzt worden. Man habe seinen Vater ins Krankenhaus gebracht. Dort sei er nach ca. acht Tagen entlassen worden. Zwei Tage später sei er mit dem Onkel nach K. gefahren. Auf dem Weg seien sie angegriffen worden. Der Vater sei dabei ums Leben gekommen. Der Onkel sei ins Krankenhaus gebracht worden. Den Vater hätten sie beerdigt. Nach dem Tod des Vaters seien immer wieder Taliban ins Dorf gekommen und hätten sie angegriffen. An dem Abend, als der Vater beerdigt worden sei, sei eine alte Frau zu seiner Mutter gekommen und habe ihr erzählt, dass die Taliban in der Nähe seien und Söhne mitnehmen würden. Die Taliban wollten sich rächen und ganze Familien umbringen. Sie hätten sich dann in einem Ofen bei den Nachbarn versteckt. Die Taliban seien in das Haus der klägerischen Familie eingedrungen, hätten das Haus durchsucht, sie aber nicht gefunden. Danach sei seine Mutter zu den Nachbarn gekommen und habe sie aus dem Ofen herausgeholt. Seine Mutter habe dem Kläger dann Schmuck und Geld gegeben. Der Kläger habe daraufhin mit einem seiner Brüder und einem Nachbarsjungen Afghanistan verlassen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan wäre das Leben des Klägers in Gefahr. Die Taliban hätten der Schwester des Klägers ein Video geschickt. Auf dem Video sei zu sehen, wie ihr Haus zerstört werde. Auch gebe es einen Drohbrief. Der Kläger habe Unterlagen von seiner Mutter per WhatsApp erhalten. Er wisse aber nicht, wo sie sich aufhalte. Seit drei bis vier Monaten habe er keinen Kontakt mehr zu ihr. Zuletzt habe sie sich in Masar-e-Sharif aufgehalten. Ferner leide der Kläger an gesundheitlichen Problemen. So nehme er Medikamente, ohne die er nicht einschlafen könne. Zudem sei er einige Wochen vor seiner Anhörung zusammengebrochen und habe eine Nacht in der Kinder- und Jugendpsychiatrie verbracht.
4Mit Bescheid vom 04.12.2017 lehnte das BAMF den Antrag auf Asylanerkennung des Klägers ab (Ziffer 2.), erkannte die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 1., 3.) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4.). Der Kläger wurde zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. bei Klageerhebung nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens aufgefordert. Ihm wurde bei Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Afghanistan oder in einen anderen Staat angedroht, in den der Kläger einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).
5Zur Begründung führte es aus, dass der Kläger kein Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG sei. Er habe seine begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Der Kläger habe nur sehr allgemein und vage über die Abläufe in seinem Heimatdorf berichten können. Die Erzählungen des Klägers zu den Umständen der Nachstellungen durch die Taliban seien nicht nachvollziehbar und teilweise widersprüchlich. Eine andere Bewertung ergebe sich auch nicht aus dem vorgelegten Drohbrief, der nicht als echt angesehen werde. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen ebenfalls nicht vor. Dem Kläger drohe in seinem Herkunftsland kein ernsthafter Schaden. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG würden für den Kläger gleichfalls nicht bestehen. Der Kläger habe keine Umstände vorgetragen, die die Annahme rechtfertigen würden, dass er bei Rückkehr nach Afghanistan einer extremen Gefahrensituation ausgesetzt wäre. Hinweise auf eine besondere Hilfsbedürftigkeit oder Arbeitsunfähigkeit lägen nicht vor. Der Kläger sei jung und arbeitsfähig. Zudem verfüge er in Afghanistan über ein familiäres Netzwerk. Soweit der Kläger gesundheitliche Beschwerden vorgetragen habe, führe dies im Ergebnis zu keinem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Die vorgebrachten Beschwerden seien weder ausreichend schwer noch lebensbedrohlich.
6Mit Schriftsatz vom 18.12.2017, eingegangen bei Gericht am selben Tage, hat der Kläger Klage bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erhoben und (sinngemäß) beantragt,
7die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 04.12.2017 zu verpflichten, für den Kläger das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG festzustellen.
8Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28.12.2017 hat der Kläger beantragt,
9die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 04.12.2017 zu verpflichten,
10dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen,
11hilfsweise dem Kläger subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen,
12weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegen.
13Der Kläger hat seine Klage im gerichtlichen Verfahren mit anwaltlichem Schriftsatz vom 12.04.2018 weiter begründet. So lägen bereits aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 des AufenthG vor. Der Kläger sei bisher nie erwerbstätig gewesen. In Afghanistan sei er noch Schüler gewesen. Auch verfüge er über kein nennenswertes Vermögen. Weiterhin könne er nicht auf die Unterstützung seiner Familie zurückgreifen. Den letzten Kontakt zu seiner Schwester, die in Masar-e-Sharif gelebt habe, habe der Kläger ca. zwei Monate vor seiner Anhörung beim BAMF gehabt. Seitdem habe es keinen Kontakt mehr gegeben. Bei der Mutter des Klägers lebten drei minderjährige Geschwister des Klägers. Die Mutter und die Geschwister hätten kein eigenes Einkommen, sondern seien zuvor von der Schwester des Klägers, die Religionslehrerin gewesen sei, unterstützt worden. Nach Kenntnis des Klägers hätten sie zuletzt bei seiner Schwester in Masar-e-Sharif gelebt. Mit dem Abbruch des Kontakts zur Schwester sei auch der Kontakt zur Mutter und den weiteren Geschwistern erloschen. Sonstige Verwandte lebten nicht in Afghanistan. Aus eigener Kraft könnte der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan seinen Lebensunterhalt jedoch nicht bestreiten. Zudem befinde sich der Kläger in medikamentöser Behandlung und suche einen geeigneten Psychotherapeuten. Mit weiterem anwaltlichem Schriftsatz vom 05.05.2020 hat der Kläger einen Bericht zur Psychotherapeutischen Sprechstunde vom 29.04.2020 der Dipl.-Psych. Christina Kaup-Glöckner aus Essen sowie einen Bericht des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. Sebastian Vocke vom 26.04.2020 aus Essen vorgelegt.
14Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid.
15Durch Beschluss vom 20.03.2020 wurde dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entsprochen und der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
16Am 11.05.2020 fand die mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung, in der der Kläger informatorisch angehört wurde, wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte verwiesen.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
19Der gemäß § 76 Abs. 1 AsylG zuständige Einzelrichter konnte über die Klage des Klägers entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung vom 11.05.2020 teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausweislich der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
20Die zulässige Klage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) nicht begründet.
211. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG.
22Nach § 3 Abs. 1 AsylG genießt ein Ausländer den Schutz als Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention -, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (dazu im Einzelnen § 3b AsylG) außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Ausnahmsweise ausgeschlossen ist dieser Flüchtlingsschutz in den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 4 AsylG und des § 60 Abs. 8 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG -.
23Als Verfolgung gelten gemäß § 3a AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art und Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen bzw. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist, § 3a Abs. 1 AsylG. Die grundlegenden Menschenrechte in diesem Sinne sind insbesondere die Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Folter, Sklaverei und Leibeigenschaft, keine Strafe ohne Gesetz). Als Verfolgung können unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt gelten, aber auch gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, ebenso unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, ebenso die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, ebenso Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die den Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 2 AsylG ausschließen, sowie Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
24Ausgehen kann die Verfolgung gemäß § 3b AsylG von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, einschließlich internationaler Organisationen, erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
25Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass das Gericht mit der nach § 108 VwGO erforderlichen Überzeugungsgewissheit einen Sachverhalt feststellen kann, aus dem sich in rechtlicher Hinsicht ergibt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG gegeben sind. Der Schutzsuchende muss sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darlegen. Ihm obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen, und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern.
26Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.4.1990-9 C 4.89 -, juris.
27Die Verpflichtung zur Anerkennung eines Asylbewerbers setzt voraus, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit – des von ihm behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat, wenn es hierauf entscheidend ankommt.
28Vgl. BVerwG, Urt. v. 16.04.1985, Az. 9 C 109/84.
29Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes eines Asylbewerbers sind allerdings seine Aussagen im Rahmen des Möglichen wohlwollend zu beurteilen. Seinem persönlichen Vorbringen und dessen Würdigung ist gerade bei fehlenden Beweisen gesteigerte Bedeutung beizumessen,
30vgl. BVerwG, Urt. v. 16.04.1985, a. a. O.
31Eine richterliche Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylbewerber geschilderten Sachverhalts verlangt aber regelmäßig einen substantiierten, im Wesentlichen widerspruchsfreien und anschaulichen Tatsachenvortrag. Ein im Wesentlichen unzutreffendes oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchliches Vorbringen eines Asylbewerbers bleibt unbeachtlich, die Unglaubwürdigkeit des Asylvorbringens kann allein bereits zur Unbegründetheit der Asylklage führen.
32Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss v. 29.11.1990, Az. 2 BvR 1095/90.
33Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag bedarf es einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten, um einem solchen Asylbewerber glauben zu können.
34Vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.1985, 9 C 27/85.
35Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das Gericht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden. Ist es danach von der Wahrheit des vorgebrachten Schicksals überzeugt – wenn es hierauf ankommt –, dann ist bei insoweit ablehnendem Bescheid auf Verpflichtung zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs.1 AufenthG zu erkennen, im anderen Falle ist die Klage abzuweisen. Die bloße Wahrscheinlichkeit eines vorgetragenen Asylsachverhalts reicht für die Asylanerkennung nicht aus.
36Vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989, Az. 9 B 239/89.
37Dies gilt entsprechend für die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG.
38a) Hier konnte das Gericht auch nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 11.05.2020 bereits nicht die Überzeugung (§ 108 Abs. 1 VwGO) vom Vorliegen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungshandlung gewinnen. Denn insoweit fehlt es an einer glaubhaften und überzeugenden Darstellung der von dem Kläger behaupteten Verfolgungshandlungen.
39aa) Zwar hat der Kläger sowohl in seiner Anhörung bei dem Bundesamt am 06.09.2017 als auch in der mündlichen Verhandlung am 11.05.2020 im Kern ausgesagt, er habe Afghanistan verlassen müssen, da sein Vater durch die Taliban getötet worden sei und die Taliban auch die weitere Familie hätten umbringen wollen. Allerdings sind beide Darstellungen zu den behaupteten zugrunde liegenden Vorkommnissen aus sich heraus nicht glaubhaft und überzeugend.
40Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden und ausführlichen Feststellungen in dem angefochtenen Bescheid des BAMF vom 04.12.2017 (siehe dort insbesondere S. 4 ff.) Bezug genommen.
41Darüber hinaus war der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung am 11.05.2010 nicht in der Lage, konkret, detailliert und anschaulich von den behaupteten Geschehnissen zu berichten. Die Schilderung des Klägers beschränkte sich jeweils lediglich auf kurze und vage Angaben, ohne dass dabei Einzelheiten bzw. anschauliche Details geschildert worden sind. Insgesamt findet sich keinerlei lebendige Beschreibung der Umstände der behaupteten Geschehnisse. So hat er in beiden Anhörungen von den Umständen, die zum Tod des Vaters geführt haben, nur rudimentär und in kurzen Worten berichten können. Auch der weitere Ablauf, nämlich der Einmarsch der Taliban in das Dort und die Durchsuchung des elterlichen Hauses wird jeweils nur bruchstückhaft und in wenigen Worten beschrieben.
42Gleichfalls fehlt es bzgl. der behaupteten konkreten Nachstellungen gegenüber der übrigen Familie des Klägers durch die Taliban an einer nachvollziehbaren und damit glaubhaften Beschreibung. So hat der Kläger in beiden Anhörungen angeben, die Taliban seien noch in der Nacht am Todestag des Vaters in das Dorf gekommen. Darauf hätte sie eine (alte) Frau aufmerksam gemacht und ihnen gesagt, seine Mutter solle den Kläger verstecken, damit die Taliban ihn nicht mitnehmen. Bei seiner Anhörung bei dem Bundesamt hat der Kläger überdies behauptet, die Taliban seien nach dem Tod des Vaters immer wieder in das Dorf gekommen und hätten sie angegriffen. Gegen die letzte Behauptung des Klägers spricht jedoch einerseits die weitere obige Angabe des Klägers, dass die Taliban bereits an dem Tag, an dem sein Vater gestorben sei, in das Dorf gekommen seien und das Haus des Klägers durchsucht hätten. Denn insoweit ist für die behaupteten weiteren (zahlreichen) Angriffe der Taliban nach dem Tod des Vaters gar kein zeitlicher Raum vorhanden. Andererseits findet sich auch in diesem Punkt nur eine pauschale Behauptung des Klägers, ohne dass diese durch weitere Einzelheiten, die auf ein reales Erleben hindeuten könnten, ausgeschmückt worden ist.
43bb) Das Gericht kann vor dem Hintergrund der oben aufgezeigten lediglich rudimentären und zudem nicht glaubhaften Inhalte der Aussagen dem Vortrag des Klägers nicht folgen. Das erkennende Gericht schenkt insoweit dem Vortrag des Klägers keinen Glauben, sondern geht vielmehr davon aus, dass der Kläger einen Sachverhalt vorgetragen hat, der sich so nicht zugetragen hat, sondern im Wesentlichen auf nicht zutreffenden Behauptungen des Klägers beruht. Das Gericht hatte in der mündlichen Verhandlung am 11.05.2020 auch nicht den Eindruck, dass der Kläger etwa grundsätzlich nicht in der Lage wäre, der Verhandlung zu folgen oder aber einen Geschehensablauf konsistent zu schildern.
44b) Soweit der Kläger geschildert hat, er habe zudem Drohbriefe erhalten, die von seiner Mutter an ihn per WhatsApp übermittelt worden seien, ist festzustellen, dass sich derartige Briefe, soweit ersichtlich, weder in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen noch in der Gerichtsakte befinden und auch in der mündlichen Verhandlung nicht vorgelegt worden sind.
45Im Übrigen ist es gerichtsbekannt, dass in Afghanistan echte Dokumente unwahren Inhalts in erheblichem Umfang existieren und es daher kaum Bedarf an gefälschten Dokumenten gibt.
46Vgl. nur Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19. Oktober 2016, dort S. 25.
47Andererseits haben die Ermittlung des Gerichts, insbesondere die persönliche Anhörung des Klägers in der gerichtlichen Anhörung am 11.05.2020 ergeben, dass gerade keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für die Behauptung des Klägers spricht, er sei in Afghanistan von den Taliban verfolgt worden. Deshalb kann allein die Vorlage von Schriftstücken (die zudem nur in „Kopie“ als Anhang einer WhatsApp-Nachricht vorgelegen haben sollen), für deren Richtigkeit des Inhalts nach dem Ergebnis der weiteren Ermittlungen des Gerichts keine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, die gegenteilige Überzeugung ohnehin nicht begründen.
48c) Eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame Bedrohungslage liegt nach allem zur Überzeugung des Gerichts nicht vor.
492. Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG.
50a) Ausgehend von den Angaben des Klägers droht dem Kläger nach der Überzeugung des Gerichts kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 AsylG. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. Es fehlt an einer drohenden Schadenslage nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 AsylG.
51b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen ist, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Die Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor.
52Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird.
53Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15/12 – juris.
54Der Kläger stammt aus der Provinz Sar-e-Pul, dort aus dem Distrikt T. . Nach den Angaben des Klägers bei dem Bundesamt und im gerichtlichen Verfahren habe er in Afghanistan mit seinen Eltern und seinen Geschwistern zusammen gelebt. Die Familie habe Ländereien gehabt. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, die Mutter habe das Dorf verlassen müssen, da die Dorfbewohner ihr vorwerfen würden, dass „alles nur ihretwegen passiert“ sei, schenkt das Gericht auch diesem Vortrag keinen Glauben. Der Kläger hat bereits bei seiner Anhörung bei dem Bundesamt am 06.09.2017 auf Frage nach Kontaktmöglichkeiten zu seiner Mutter deutlich ausweichend erklärt, er wisse nicht, wo seine Mutter sei. Er könne sie nicht kontaktieren. Wo die anderen seien, wisse er nicht. Er habe seit drei, vier Monaten keinen Kontakt mehr zu ihr, er wisse nicht mehr, was mit ihr sei. (Siehe Protokoll der Anhörung des Klägers vom 06.09.2017, S. 6 oben.) In der mündlichen Verhandlung am 11.05.2020 hat der Kläger gleichfalls ausweichend erklärt, seine Mutter habe Afghanistan verlassen. Sie hätten die Grenze vom Iran in die Türkei überschritten, seien aber von dort wieder in den Iran abgeschoben worden. Er wisse nicht so viel von der Situation dort. (Siehe Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.05.2020, S. 4 f.) In sein Dorf könne er nicht zurückkehren. Haus und Ackerland habe ihnen jemand weggenommen, er wisse aber nicht wer. Das Gebiet dort sei wie ein Feind für sie. (Siehe Siehe Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.05.2020, S. 6.) Danach ist festzustellen, dass der Kläger in beiden Anhörungen bemüht war, die Kontaktmöglichkeiten zu seiner Familie als (jüngst) deutlich erschwert bzw. nicht gegeben darzustellen. Gleiches gilt für die Situation in seinem Heimatort, in den er deshalb nicht zurückkehren könne. Das Gericht kann insoweit auch diesem Vortrag des Klägers – wie auch seiner Verfolgungsgeschichte – nicht in dem hinreichenden Umfang Glauben schenken.
55Danach kann das Gericht auch eine konkrete Gefährdung der familiären Lebensgrundlage in Sar-e-Pul nicht erkennen. Als Rückkehrort kommt für den Kläger realistischerweise sein Heimatdorf in der Provinz Sar-e-Pul in Betracht.
56Bei der Prüfung, ob dem Ausländer zumindest in seiner Herkunftsregion aufgrund eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib und Leben droht, sind gegebenenfalls gefahrerhöhende persönliche Umstände zu berücksichtigen. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich. Liegen hingegen gefahrerhöhende persönliche Umstände vor, genügt auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt. Zu diesen gefahrerhöhenden Umständen gehören in erster Linie solche persönlichen Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen. Dazu können aber nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch solche persönlichen Umstände gerechnet werden, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Auch im Fall gefahrerhöhender persönlicher Umstände muss aber ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt bzw. eine hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet festgestellt werden. Allein das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts und die Feststellung eines gefahrerhöhenden Umstandes in der Person des Antragstellers reichen hierfür nicht aus. Allerdings kann eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr auch dann, wenn individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre.
57BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 18 ff.
58Nach diesen Grundsätzen und auf Grundlage der aktuellen Auskunftslage geht das Gericht davon aus, dass in dem Distrikt T. kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrscht, der für den Kläger zu einer erheblichen individuellen Gefahr führen würde.
59Eine Aufschlüsselung der Gefährdungslage nach Regionen bzw. Provinzen enthält der Bericht des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen aus Dezember 2017 (EASO, Afghanistan, Security Situation, verfügbar auf ecoi.net). Diesem Bericht lässt sich entnehmen, dass für die Provinz Sar-e-Pul von September 2016 bis Mai 2017 insgesamt 185 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet sind (EASO, S. 237). Dabei entfallen auf den Distrikt T. (zu dem das Heimatdorf des Klägers zählt) 15 Fälle. Bei einer Einwohneranzahl in T. von zumindest 110.932 Menschen (siehe Nachweise unter http://cso.gov.af/en/page/demography-and-socile-statistics/demograph-statistics/3897111) lag die Wahrscheinlichkeit, im Jahr 2016/2017 binnen eines Jahreszeitraumes Opfer eines Anschlages zu werden, bei einer Wahrscheinlichkeit von ca. 1:5.546. Gemessen an der gesamten Einwohnerzahl der Provinz Sar-e-Pul (599.137) Einwohner, siehe Nachweis unter http://cso.gov.af/en/page/demography-and-socile-statistics/demograph-statistics/3897111) lag die Wahrscheinlichkeit, innerhalb eines Jahres Opfer eines Anschlags zu werden, bei ca. 1:2.428.
60Keine höhere Wahrscheinlichkeit ergibt sich aus dem Bericht der EASO vom Juni 2019. (Siehe Afghanistan, Security Situation, June 2019, abrufbar unter https://www.easo.europa.eu/information-analysis/country-origin-information/country-reports.) Danach sind für das Jahr 2018 101 sicherheitsrelevante Vorfälle (22 Todesfälle und 79 Verletzte) verzeichnet. (Siehe EASO, S. 260.) Dies ergibt eine Wahrscheinlichkeit, in der Provinz Sar-e-Pul im Jahr 2018 binnen eines Jahres Opfer eines Anschlages zu werden, von ca. 5.932.
61Insgesamt erachtet das Gericht das Risiko in dem vorliegenden Ausmaß (zwischen ca. 1:2.428 und 5.932) nicht als derart gravierend, als dass die als beachtlich angenommene Schwelle (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 – 10 C 13.10 – juris Rn. 14 ff.) erreicht bzw. überschritten wird.
62Schließlich sind besondere gefahrerhöhende Umstände in der Person des Klägers nicht gegeben. Zu den gefahrerhöhenden Umständen gehören in erster Linie solche persönlichen Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen – zB als Arzt oder Journalist – gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Dazu können aber nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch solche persönlichen Umstände gerechnet werden, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt.
63Vgl. Bergmann/Dienelt/Bergmann AsylG § 4 Rn. 14-16, beck-online.
64Auch diese Voraussetzungen liegen jedoch in der Person des Klägers nicht vor.
653. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 AsylG auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich Afghanistan nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 des AufenthG.
66Bei den national begründeten Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG iVm. Art. 3 EMRK und dem nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG handelt es sich um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand (BVerwG, U.v. 8.9.2011 – 10 C 14.10 – BVerwGE 140, 319 Rn. 16f.).
67a) § 60 Abs. 5 AufenthG iVm. Art. 3 EMRK steht einer Abschiebung entgegen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Maßgeblich sind die Gesamtumstände des jeweiligen Falls und Prognosemaßstab ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit. Ein Abschiebungsverbot infolge der allgemeinen Situation der Gewalt im Herkunftsland kommt nur in Fällen ganz extremer Gewalt in Betracht und auch schlechte humanitäre Bedingungen können nur in begründeten Ausnahmefällen ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG iVm. Art. 3 EMRK begründen.
68BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris Rn. 23 – BVerwGE 146, 12-31; EGMR, U.v. 21.1.2011 – Nr. 30696/09, M.S.S. – NVwZ 2011, 413; v. 28.6.2011 – Nr. 8319/07, Sufi und Elmi – NVwZ 2012, 681 und v. 13.10.2011 – Nr. 10611/09, Husseini – NJOZ 2012, 952 .
69Für das Vorliegen eines Abschiebeverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist hier in Bezug auf den Kläger als arbeitsfähiger und ausreichend gesunder Mann (siehe dazu auch im Folgenden unter b)) unter den in Afghanistan derzeit herrschenden Rahmenbedingungen im Allgemeinen nichts ersichtlich.
70b) Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Insoweit muss es sich um Gefahren handeln, die den einzelnen Ausländer in konkreter und individualisierbarer Weise betreffen. Erfasst werden dabei nur zielstaatsbezogene Gefahren. Diese müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.
71Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, "allgemein" ausgesetzt ist, sind demgegenüber nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG bei Abschiebestopp-Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Insoweit entfaltet § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG grundsätzlich eine gewisse Sperrwirkung. Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG greift aufgrund der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nur dann ausnahmsweise nicht, wenn der Ausländer im Zielstaat landesweit einer extrem zugespitzten allgemeinen Gefahr dergestalt ausgesetzt wäre, dass er "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert" würde.
72Vgl. zu § 60 Abs. 7 AufenthG a.F.: Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), Urteile vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, und vom 29. September 2011 - 10 C 24.10 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 10. September 2014 - 13 A 984/14.A -; jeweils zitiert nach juris.
73Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung.
74Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Januar 2013 - 13 A 2635/12.A - und - 13 A 2673/12.A - sowie vom 13. Februar 2013 - 13 A 1524/12.A -; jeweils zitiert nach juris.
75Die Beantwortung hängt dabei maßgeblich von dem individuellen Risikoprofil des Klägers ab, das wiederum durch eine Vielzahl einzelfallbezogener Kriterien wie seine Schul- und Ausbildung, seinen Beruf, seinen Familienstand, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, sein Geschlecht und die Möglichkeit der Wiedereingliederung in einen Familienverband bestimmt wird.
76Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - 13 A 2294/14.A -, zitiert nach juris.
77Die drohenden Gefahren müssen nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen.
78Vgl. BayVGH, Urteile vom 8. November 2012 - 13a B 11.30465 - und - 13a B 11.30391 -, sowie OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A -; jeweils zitiert nach juris.
79Unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkenntnismittel Gericht in der Gesamtschau der aktuellen Auskünfte nach wie vor davon aus, dass vor allem für alleinstehende, aus dem europäischen Ausland zurückkehrende und arbeitsfähige Männer aus der Bevölkerungsmehrheit ohne erhebliche gesundheitliche Einschränkungen - mitunter auch ohne familiären Rückhalt - die Möglichkeit gegeben ist, als Tagelöhner wenigstens das Überleben zu sichern.
80Vgl. OVG NRW, Urteile vom 3. März 2016 - 13 A 1828/09.A - und vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A - sowie Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 20 A 964/10.A -; BayVGH, Urteile vom 14. Januar 2015 - 13a ZB 14.30410 -, vom 30. Januar 2014 - 13a B 13.30279 - und vom 8. November 2012 - 13a B 11.30391 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. März 2012 - 8 A 11050/10 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 - A 11 S 3177/11 -; OVG Schleswig, Urteil vom 10. Dezember 2008 - 2 LB 23/08 -; jeweils zitiert nach juris; siehe auch UNHCR - Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 19.04.2016, dort S. 10, http://www.refworld.org/docid/570f96564.html; siehe zudem UNHCR - Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30.08.2018, S. 125; vgl. ferner OVG NRW, Urteile vom 18. Juni 2019 – 13 A 3930/18.A –, juris, und – 13 A 3741/18.A –, juris; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (OVG NDS), Urteil vom 29. Januar 2019 – 9 LB 93/18 –, juris; Verwaltungsgerichtshof Hessen (VGH Hessen), Urteil vom 23. August 2019 – 7 A 2750/15.A –, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Urteil vom 29. Oktober 2019 – A 11 S 1203/19 –, juris.
81Eine extreme Gefahrenlage kann sich jedoch für besonders schutzbedürftige Rückkehrer wie minderjährige, alte oder behandlungsbedürftig kranke Personen, alleinstehende Frauen mit und ohne Kinder, Familien mit Kleinkindern und Personen, die aufgrund besonderer persönlicher Merkmale zusätzlicher Diskriminierung unterliegen, ergeben.
82Vgl. etwa aus der Rechtsprechung des VG Augsburg: Urteile vom 23. Januar 2013 - Au 6 K 12.30234 - (Rückkehrgefahren wegen langjährigen Aufenthalts im Iran und Schussverletzung); vom 23. Januar 2013 - Au 6 K 12.30233 - (jugendliches Alter; gesamtes Leben im Iran verbracht); vom 23. Januar 2013 - Au 6 K 12.30232 - (Rückkehrgefahren für junge Frau); vom 9. Januar 2013 - Au 6 K 12.30127 - (Rückkehrgefahren bei Rückkehr eines Minderjährigen nach Kabul); vom 26. Oktober 2012 - Au 6 K 11.30425 - (keine eigenständige Sicherung des Existenzminimums für Minderjährigen), vom 11. Oktober 2012 - Au 6 K 12.30100 - (18-jährig, in schlechter psychischen Verfassung und ohne Erfahrungen im Berufsleben), vom 10. Oktober 2012 - Au 6 K 11.30359 - (alleinstehende, ältere Frau); vom 13. März 2012 - Au 6 K 11.30402 - (Rückkehr angesichts des Alters, 63 und 59 Jahre, und des Gesundheitszustandes nicht zumutbar), vom 11. Januar 2012 - Au 6 K 11.30309 - (vierköpfige Familie mit zwei Kindern im Alter von zwölf und vierzehn Jahren), vom 24. November 2011 - Au 6 K 11.30222 - (Familienverband mit vier kleinen Kindern) und vom 16. Juni 2011 - Au 6 K 11.30153 - (Familie mit zwei Kindern).
83In der Gesamtschau der aktuellen Auskünfte ist davon auszugehen, dass die Rückkehrsituation, die ein Rückkehrer vorfindet, wesentlich davon mitbestimmt wird, ob er sich auf familiäre oder sonstige verwandtschaftliche Strukturen verlassen kann, oder ob er auf sich allein gestellt ist. Je stärker noch die soziale Verwurzelung des Rückkehrers oder je besser seine Vertrautheit mit den Lebensverhältnissen ist, desto leichter und besser kann er sich in die jetzige Situation in Afghanistan wieder eingliedern und dort jedenfalls ein Existenzminimum sichern.
84VG Augsburg, Urteil vom 23. Januar 2013 – Au 6 K 12.30233 –, Rn. 22, juris.
85aa) Vor dem genannten Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass es dem Kläger gelingen wird, sein Existenzminimum in Afghanistan, dort jedenfalls in der Provinz Sar-e-Pul, zu sichern und nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach der Rückkehr in eine extreme Gefahrenlage geraten würde, die eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich als unzumutbar erscheinen ließe. Die Familie des Klägers besitzt in der Provinz Sar-e-Pul Ländereien, die vor der Ausreise des Klägers dort bewirtschaftet worden sind. Insoweit haben sich zur Überzeugung des Gerichts (s. o.) auch keine Änderungen ergeben. Der Kläger könnte bei einer Rückkehr in seine Heimatprovinz landestypischerweise auf ein vorhandenes familiäres Netzwerk zurückgreifen, das den Kläger bei seiner Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft unterstützen kann. Gegenteiliges hat der Kläger zur Überzeugung des Gerichts nicht vorbringen können (s. o.).
86Im Übrigen wäre der Kläger zur Sicherung seines Lebensunterhaltes auf seine eigene Arbeitskraft zu verweisen. Anzeichen dafür, dass er sich auf dem umkämpften afghanischen Arbeitsmarkt jedenfalls in seiner Heimatprovinz nicht zurecht finden würde, sind nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass für freiwillige Rückkehrer ein Reintegrationsprogramm besteht, das Sachleistungen im Wert von bis zu 2.000 Euro gewährt, die die Wiedereingliederung erleichtern können. Auf die Ausführungen des Bundesamtes in der beigezogenen Akte (Bl. 103 ff. der VVe) wird erneut Bezug genommen.
87bb) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG folgt vorliegend auch nicht aus den vom Kläger geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden.
88Aus den vom Kläger mit Schriftsatz vom 05.05.2020 übermittelten (ärztlichen) Berichten vom 29.04.2020 bzw. 26.04.2020 (siehe Bl. 85 f. d. A.) folgt nicht, dass bei dem Kläger Krankheiten vorliegen, die eine Schwere im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 besitzen. Denn nach § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Den von dem Kläger vorgelegten Unterlagen lässt sich nicht entnehmen, dass bei dem Kläger eine derartige Erkrankung überhaupt vorlag bzw. derzeit noch besteht. Nach dem Bericht zur Psychotherapeutischen Sprechstunde vom 29.04.2020 (Bl. 85 d. A.) hat der Kläger einmalig am 22.04.2020 eine psychotherapeutische Sprechstunde besucht. Nach dem ärztlichen Bericht des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. T1. W. vom 26.04.2020 (Bl. 86 d. A.) habe sich der Kläger dort am 01.04.2020 erstmalig vorgestellt. Es bestehe führend ein depressives Syndrom in mittelgradiger Ausprägung mit niedergeschlagener Stimmung u. a. Eine ambulante psychiatrische als auch psychotherapeutische Behandlung seien dringend erforderlich. Im Falle einer ausbleibenden Behandlung werde es zu einer deutlichen Verschlechterung des Beschwerdebildes mit weiterer Zunahme der depressiven Symptomatik kommen. Ebenfalls sei dann von einer konkreter werdenden Suizidalität auszugehen.
89Beide von dem Kläger eingereichten medizinischen Berichte erfüllen zudem nicht die Anforderungen des § 60 Abs. 7 S. 2 iVm § 60a Abs. 2 c) S. 2 und S. 3 AufenthG. Denn danach muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Bzgl. des Berichtes der Dipl.-Psych. L. -H. vom 29.04.2020 fehlt es schon an einer „ärztlichen“ Bescheinigung. Der ärztliche Bericht vom 26.04.2020 des Facharztes für Psychiatrie Dr. W. fußt auf einer Behandlung des Klägers dort ab dem 01.04.2020. Der Bericht beschreibt jedoch nicht die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage die fachliche Beurteilung erfolgt ist. Auch wird die Methode der Tatsachenerhebung nicht genannt. Es ist für das erkennende Gericht damit nicht nachvollziehbar, wie der behandelnde Arzt zu seinen umfangreichen Diagnosen (i. e. Akute Belastungsreaktion, Posttraumatische Belastungsstörung, Insomnie, mittelgradige depressive Episode) gelangt ist.
90cc) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG besteht für den Kläger auch nicht allein aufgrund der derzeit weltweit und damit auch in Afghanistan grassierenden Covid-19-Pandemie. Denn zunächst handelt es sich dabei um eine allgemeine Gefahr, die allen Menschen in Afghanistan und allen Rückkehrern dorthin droht, und damit grundsätzlich nur im Rahmen eines Einreisestopps nach § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG Berücksichtigung finden darf, vgl. § 60 Abs. 7 S. 6 AufenthG.
91Dass darüber hinaus wegen der Covid-19-Pandemie von einer im Rahmen von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beachtlichen individuellen Extremgefahr für den Kläger auszugehen ist, kann das Gericht jedenfalls für die Provinz Sar-e-Pul nicht erkennen. Ausweislich der „Timeline of the COVID-19 Pandemic in Afghanistan“,
92siehe dazu https://en.wikipedia.org/wiki/Timeline_of_the_COVID-19_pandemic_in_Afghanistan,
93hat es am 11.05.2020 in Afghanistan 4.963 und am 16.05.2020 6.664 bestätigte COVID-19 Infektionen gegeben. Dabei sind für die Region Sar-e-Pul 39 Fälle bestätigt worden (Stand: 16.05.2020).
94Siehe dazu „COVID-19 pandemic in Afghanistan”, https://en.wikipedia.org/wiki/COVID-19_pandemic_in_Afghanistan; “Current Cases of COVID-19”, https://tolonews.com/covid-19-tracker.
95Angesichts einer Einwohnerzahl in der Provinz Sar-e-Pul von 599.137 Einwohnern (s. o. Nachweise unter 2. b)) liegt damit zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nur eine verschwindend geringe Anzahl an Infektionen in der Heimatregion des Klägers vor. Eine für den Kläger beachtliche Extremgefahr ist damit bei einer Rückkehr in seine Heimatprovinz nicht gegeben.
96dd) Die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG liegen nach allem in der Person des Klägers nicht vor.
974. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
98Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
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