Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 5a K 10885/17.A
Tenor
I. Die Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung der Ziffern 3.bis 6. des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 29.09.2017 (Az. 6171526-423) dem Kläger den subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte zu je 1/2.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, dem Volk der Tadschiken zugehörig und islamischen Glaubens. Der Kläger reiste am 00.00.0000 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 23.03.2016 einen Asylantrag.
3Bei seiner Anhörung gemäß § 25 AsylG am 21.06.2017 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) trug der Kläger im Wesentlichen vor, er stamme aus Kabul. Die Schule habe er bis zu 10. Klasse besucht. Er habe im Geschäft seines Vaters mitgearbeitet. Man habe Trockenfrüchte verkauft. Außerdem sei er in Afghanistan Profisportler gewesen. Er habe MMA-Wettkämpfe bestritten. Eines Tages habe er einen Kampf gegen den Sohn des mächtigen A. U. bestritten. Der Kläger sei bereits im Vorfeld bedroht worden, er dürfe den Kampf nicht gewinnen. Er habe seinen Gegner dennoch geschlagen. In der Folgezeit sei er bedroht und auch angegriffen worden. So sei er eines Abends von vier bewaffneten Männern in Kabul angegriffen worden. Dem Kläger sei dabei zwar die Flucht gelungen. Allerdings sei er dabei verletzt und im weiteren Verlauf auf der Flucht ohnmächtig geworden. Als er aufgewacht sei, habe er sich im Krankenhaus befunden. Der Kläger habe auch eine Anzeige gegen den A. U. erstattet. Diese sei jedoch erfolglos gewesen. Er habe danach Drohanrufe einer Organisation erhalten, die gegen die Regierung sei. Der Mullah habe entschieden, dass er getötet werden müsse. Der Kläger habe hinter diesen Anrufen ebenfalls den A. U. vermutet. In der Folgezeit sei auch sein Bruder misshandelt worden. Der Kläger habe sodann seiner Familie von der Geschichte erzählt. Seine Eltern hätten entschieden, dass er ausreisen solle. Der Kläger sei dann zu seinem Onkel nach Shakar Darah gebracht worden und habe Afghanistan schließlich verlassen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, als bekannter Profisportler sofort wiedererkannt und getötet zu werden.
4Mit Bescheid vom 29.09.2017 lehnte das BAMF den Antrag auf Asylanerkennung des Klägers ab (Ziffer 2.), erkannte die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 1., 3.) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4.). Der Kläger wurde zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. bei Klageerhebung nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens aufgefordert. Ihm wurde bei Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Afghanistan oder in einen anderen Staat angedroht, in den der Kläger einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).
5Zur Begründung führte es aus, dass der Kläger kein Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG sei. Er könne jedenfalls internen Schutz in Herat in Anspruch nehmen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen ebenfalls nicht vor. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG würden für den Kläger gleichfalls nicht bestehen. Der Kläger sei ein junger, gesunder und volljähriger Mann, der im Falle einer Rückkehr in der Lage wäre, auch ohne Rückhalt der Familie ein kleines, existenzsicherndes Einkommen zu erwirtschaften.
6Mit Schriftsatz vom 10.10.2017, eingegangen bei Gericht am selben Tage, hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erhoben und in der Hauptsache (sinngemäß) beantragt,
7die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 29.09.2017 zu verpflichten,
8dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen,
9hilfsweise dem Kläger subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen,
10äußerst hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegen.
11Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 21.12.2017 hat der Kläger die Klage weiter begründet. Es lägen jedenfalls die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG vor. Der Kläger sei einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens durch nichtstaatliche Akteure ausgesetzt. Auf internen Schutz könne er nicht verwiesen werden. Er sei ein landesweit bekannter Sportler in Afghanistan. Insoweit bestehe die Gefahr, dass er auch in einer anderen Stadt als Kabul schnell erkannt und seine Rückkehr bekannt werden würde.
12Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft sie sich auf die angefochtene Entscheidung.
13Durch Beschluss vom 16.10.2019 wurde der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
14Am 25.05.2020 fand die mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung, in der der Kläger informatorisch angehört wurden, wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
17Der gemäß § 76 Abs. 1 AsylG zuständige Einzelrichter konnte über die Klage der Kläger entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung vom 25.05.2020 teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausweislich der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
18Die Klage ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) zulässig und teilweise begründet.
191. Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben (§ 74 AsylG, § 3 VwZG). Der Bescheid ist dem Kläger am 04.10.2017 zugestellt worden. (Siehe ZU, Bl. 122 der VVe.) Jedenfalls der am 18.10.2017 fristgemäß eingegangene Klageschriftsatz (Bl. 7 f. d. A.) ist vom Kläger persönlich unterschrieben, § 81 Abs. 1 S. 1 VwGO.
202. Die Klage ist hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (§ 4 AsylG) auch begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 AsylG einen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Insoweit war der angefochtene Bescheid des BAMF aufzuheben (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
21Im Übrigen ist die Klage nicht begründet.
22a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG.
23Nach § 3 Abs. 1 AsylG genießt ein Ausländer den Schutz als Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention -, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (dazu im Einzelnen § 3b AsylG) außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Ausnahmsweise ausgeschlossen ist dieser Flüchtlingsschutz in den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 4 AsylG und des § 60 Abs. 8 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG -.
24Als Verfolgung gelten gemäß § 3a AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art und Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen bzw. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist, § 3a Abs. 1 AsylG. Die grundlegenden Menschenrechte in diesem Sinne sind insbesondere die Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Folter, Sklaverei und Leibeigenschaft, keine Strafe ohne Gesetz). Als Verfolgung können unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt gelten, aber auch gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, ebenso unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, ebenso die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, ebenso Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die den Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 2 AsylG ausschließen, sowie Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
25Ausgehen kann die Verfolgung gemäß § 3b AsylG von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, einschließlich internationaler Organisationen, erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
26Schutz vor Verfolgung muss nach § 3d Abs. 2 AsylG wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn der Staat oder die Parteien bzw. Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. Interner Schutz schließt dabei die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus, und zwar dann, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung im vorbeschriebenen Sinne hat und der Ausländer sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, § 3e Abs. 1 AsylG. Ob ein solch interner Schutz besteht, ist unter Heranziehung der Vorgaben des § 3e Abs. 2 AsylG zu prüfen.
27Schließlich muss zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen, § 3 a Abs. 3 AsylG.
28Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. EU Nr. L 337, S. 9-26) - sog. Qualifikationsrichtlinie - RL 2011/95/EG privilegiert dabei den von ihm erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab.
29Vgl. zur Vorgängerregelung in Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG: Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE), Urteile vom 7. September 2010 - 10 C 11.09 -, vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, und vom 1. Juni 2011 - 10 C 10.10 u. 10 C 25.10 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -; OVG Saarland, Urteil vom 16. September 2011 - 3 A 352/09 -; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. Oktober 2011 - 4 LB 5/11 -.
30Im Übrigen folgt aus den in Art. 4 RL 2011/95/EG geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Flucht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu muss er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine Verfolgung droht.
31Vgl. zur Vorgängerregelung in Art. 4 RL 2004/83/EU: OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -.
32Nach den obigen Maßstäben drohen dem Kläger wegen der geschilderten Ereignisse in Afghanistan keine Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Nach dem Vorbringen des Klägers sei dieser in das Visier des mächtigen A. U. geraten, da er dessen Sohn bei einem MMA-Kampf besiegt habe, obwohl er vor dem Kampf die Weisung erhalten habe, zu verlieren. Er sei anschließend durch Männer des A. U. bei einem Angriff verletzt worden. Diese hätten zudem versucht, den Kläger zu töten.
33Die von dem Kläger vorgebrachten Verfolgungsgründe knüpfen nicht an die Merkmale des § 3b AsylG an.
34Es ist hier nicht dargetan und ersichtlich, dass die Verfolgung des Klägers durch den A. U. aufgrund einer abweichenden politischen Überzeugung iSd. § 3b Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 AsylG oder eines anderen einschlägigen Merkmals erfolgt ist. Vielmehr ist der Kläger „schlichten Rachehandlungen“ des A. U. ausgesetzt gewesen, da er aufgrund seines Sieges gegen den Sohn des A. U. dessen Familienehre beschmutzt hat. Raum für ein flüchtlingsrechtlich relevantes Anknüpfungsmerkmal besteht insoweit nicht.
35Soweit der Kläger vorgetragen hat, er sei danach in den Fokus einer gegen die Regierung operierenden Vereinigung geraten, die behauptet habe, der Kläger habe für die Amerikaner und die Regierung gearbeitet, weshalb der Mullah entschieden habe, dass er getötet werden müsse, so hat der Kläger gleichfalls vorgetragen, dass er der Ansicht sei, dass der A. U. dies initiiert habe. (Siehe Bl. 67 unten der VVe bzw. S. 3 unten des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 25.05.2020.) Anlass für die Anrufe der „Organisation“ ist danach gleichfalls der Streit zwischen dem Kläger und der Familie des A. U. gewesen, der rein privater Natur gewesen ist (s. o.).
36Die weitere Behauptung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, er habe durch die Taliban einen Drohbrief erhalten, vermute aber dahinter ebenfalls den A. U. , kann aus den gleichen Gründen nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Im Übrigen fehlt es hier überhaupt an einer geeigneten Glaubhaftmachung, nämlich der Vorlage eines Drohbriefs. Auch hat der Kläger diesen Umstand (Bedrohung durch die Taliban) erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebracht. Dem Gericht erschließt sich jedoch nicht, warum er von diesem wesentlichen Umstand (Verfolgung durch die Taliban) nicht bereits ausdrücklich bei seiner Anhörung beim Bundesamt erzählt hat.
37Nach dem Vorstehenden ist dem Kläger ein Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 1, Abs. 4 AsylG nicht zuzuerkennen.
38b) Dem Kläger steht jedoch ein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Asyl zu.
39Dem Kläger droht in seinem Herkunftsland (= Afghanistan) ein ernsthafter Schaden im Sinne von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG).
40Unter „Folter“ ist in Anlehnung an die Definition von Art. 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. 1990 II S. 247, BGBl. 1993 II S. 715) eine Behandlung zu verstehen, die einer Person vorsätzlich schwere Schmerzen oder Leiden körperlicher oder geistig-seelischer Art zufügt, um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erzwingen, sie oder einen Dritten zu bestrafen, einzuschüchtern oder zu nötigen oder mit diskriminierender Absicht zu verfolgen. Wann eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung vorliegt, hängt nach der insoweit vor allem maßgebenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom Einzelfall ab. Eine Schlechtbehandlung einschließlich Bestrafung muss jedenfalls ein Minimum an Schwere erreichen, um in den mit § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG und Art. 15 Buchst. b Richtlinie 2011/95/EU insoweit identischen Schutzbereich von Art. 3 EMRK zu fallen. Die Bewertung dieses Minimums ist nach der Natur der Sache relativ. Kriterien hierfür sind abzuleiten aus allen Umständen des Einzelfalles, wie etwa der Art der Behandlung oder Bestrafung und dem Zusammenhang, in dem sie erfolgte, der Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihrer zeitlichen Dauer, ihrer physischen und geistigen Wirkungen, sowie gegebenenfalls abgestellt auf Geschlecht, Alter bzw. Gesundheitszustand des Opfers. Abstrakt formuliert sind unter einer menschenrechtswidrigen Schlechtbehandlung Maßnahmen zu verstehen, mit denen unter Missachtung der Menschenwürde absichtlich schwere psychische oder physische Leiden zugefügt werden und mit denen nach Art und Ausmaß besonders schwer und krass gegen Menschenrechte verstoßen wird.
41Vgl. VGH BW, U. v. 6.3.2012 – A 11 S 3070/11 – juris Rn. 16.
42Bei der Prüfung, ob eine konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung besteht, ist der asylrechtliche Prognosemaßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ anzulegen (siehe oben.)
43Für die Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG gelten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend. Damit werden die dortigen Bestimmungen über den Vorverfolgungsmaßstab, Nachfluchtgründe, Verfolgungs- und Schutzakteure und internen Schutz als anwendbar auch für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erklärt.
44Nach Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers, dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden begründet ist, es sei denn stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wie er in der deutschen asylrechtlichen Rechtsprechung entwickelt worden ist. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare Vermutung dafür, dass sie erneut von einem ernsthaften Schaden bedroht sind. Dadurch wird der, der bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von einem solchen unmittelbar bedroht war, von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür dazulegen, dass sich die einen solchen Schaden begründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Ob die Vermutung durch „stichhaltige Gründe“ widerlegt ist, obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung,
45vgl. BVerwG, U. v. 27.4.2010 – 10 C 5/09 – BVerwGE 136, 377 – in Bezug auf den wortgleichen Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2004/83 EG.
46Die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU kommt dem von ernsthaftem Schaden bedrohten Antragsteller auch bei der Prüfung zugute, ob für ihn im Gebiet einer internen Schutzalternative gemäß § 3e AsylG (vgl. vormals Art. 8 Abs. 1 Richtlinie 2004/83/EG) keine begründete Furcht vor einem solchen Schaden besteht.
47Mit Blick auf den Normzweck der Beweiserleichterung erscheint es nicht nachvollziehbar, der Prüfung internen Schutzes als Ausdruck der Subsidiarität des internationalen Schutzes einen strengeren Maßstab zugrunde zu legen als der systematisch vorgelagerten Stellung der Verfolgungsprognose. Die hinter der Beweiserleichterung stehende Teleologie – der humanitäre Charakter des Asyls – verbietet es, einem Schutzsuchenden, der das Schicksal der Verfolgung bereits einmal erlitten hat, das Risiko einer Wiederholung solcher Verfolgung aufzubürden.
48Vgl. zu allem BVerwG, U. v. 5.5.2009 – 10 C 21/08 – NVwZ 2009, 1308.
49Das Gericht ist auf der Grundlage des Vortrags des Klägers davon überzeugt, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan die konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung droht, dies insbesondere aufgrund des persönlichen Eindrucks, den das Gericht bei der informatorischen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 25.05.2020 gewinnen konnte.
50Der Kläger hat die Geschehnisse – im Kern – lebensnah und mit Einzelheiten versehen plausibel und überzeugend vorgetragen. Die Aussagen, die der Kläger in seiner gerichtlichen Anhörung zum Kerngeschehen getätigt haben, sind im Vergleich zu den Angaben in seiner Anhörung bei dem Bundesamt am 21.06.2017 als insgesamt konsistent zu bezeichnen. Wesentliche Abweichungen in den jeweiligen Geschehensschilderungen liegen nicht vor.
51Nach Einschätzung des Gerichts muss der Kläger unmenschliche Behandlung bis hin zur Ermordung durch oder im Auftrag der Familie des A. U. befürchten. Der Kläger hat in seiner Anhörung geschildert, dass die Familie des A. U. wegen des verlorenen Kampfes seines Sohnes nach wie vor Rache wegen des erlittenen Ehrverlusts an dem siegreichen Kläger nehmen will. Dabei war der Kläger bereits zum Zeitpunkt seines Aufenthalts in Afghanistan Opfer erheblicher Gewalthandlungen der Handlanger des A. U. . Der Kläger hat durch den seinerzeitigen Überfall erhebliche Verletzungen (Stich- und Schnittverletzungen) erlitten, die im Krankenhaus behandelt werden mussten. Auf die detaillierten und gut nachvollziehbaren Ausführungen des Klägers in seiner Anhörung bei dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung wird erneut Bezug genommen.
52Dieser Vortrag zu den Bedrohungs- und Verletzungshandlungen durch die Familie des A. U. erscheint auch vor dem Hintergrund der vorliegenden Erkenntnisquellen glaubhaft. So gelten die Begriffe „Ehre“ und „Rache“ als zentrale Grundbegriffe des Paschtunwali.
53Siehe UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30.08.2018, S. 110, Rn. 612, mwN.
54Es droht auch nach wie vor ein Racheakt durch die Familie des A. U. . Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Wenn die Familie, der Unrecht geschah, nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann, wie aus Berichten hervorgeht, die Blutfehde erliegen, bis die Familie des Opfers sich für fähig hält, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen.
55Siehe UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30.08.2018, S. 111, Rn. 617, mwN.
56Der Kläger wäre vor den drohenden konkreten Gefahren auch durch den Staat nicht hinreichend geschützt. Eine Schutzfähigkeit des Staates vor Übergriffen Dritter ist im Hinblick auf die Verhältnisse im Herkunftsland des Klägers nicht gegeben. Wegen des schwachen Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen in Afghanistan häufig ohne Sanktionen,
57vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, Stand März 2013, S. 13 f.
58Die nationale Polizei (ANP) wird bei der Durchsetzung von Recht und Gesetz ihrer Aufgabe trotz erster Fortschritte insgesamt noch nicht gerecht. Auch wenn zwischenzeitlich der quantitative Aufwuchs der afghanischen Sicherheitskräfte voran geht, so kann der qualitative Aufwuchs hiermit nicht Schritt halten,
59Auswärtiges Amt, Lagebericht, Stand: Januar 2012, S. 11 f.
60Dementsprechend muss weiterhin davon ausgegangen werden, dass in der öffentlichen Wahrnehmung die ANP daher insgesamt noch kein Stabilitätsfaktor ist, sondern an vielen Orten sogar ein Unsicherheitsfaktor, in den die Bevölkerung wenig Vertrauen setzt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, Stand: Februar 2011, S. 12 f). Schwächen der „Afghan National Police“ sind dabei auch Korruption und Bestechung. In dem Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe hierzu wird ausgeführt, die Tatsache, dass die Polizeikräfte äußerst korrupt seien, zeige sich auch darin, dass verhaftete Personen teilweise selbst dann, wenn Beweise für eine Tat vorlägen, am nächsten Tag wieder freigelassen würden. Diesbezüglich habe sich auch die deutsche Bundeswehr mehr als einmal empört gezeigt über die Freilassung von Verdächtigen, welche sie den afghanischen Behörden übergeben hätten. Weiter sei bekannt, dass afghanische Sicherheitskräfte, welche in abgelegenen Gebieten stationiert seien, den Taliban teilweise Informationen lieferten, um im Gegenzug dazu nicht von diesen angegriffen zu werden,
61vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Schutzfähigkeit der Afghan National Police und Sicherheitssituation in Kabul, 20.10.2011; S. 5.
62Auch sei die Polizei in massive Menschenrechtsverletzungen verwickelt. Es muss hier daher davon ausgegangen werden, dass der Kläger keinen wirksamen Schutz von staatlicher Seite, sei es durch die Polizei, sei es durch sonstige Strafverfolgungsbehörden, erlangen könnte. Hinzu kommt, dass es sich bei der Familie des A. U. nach den unwiderlegten Angaben des Klägers um eine reiche und einflussreiche Familie handelt, die aufgrund ihrer gesellschaftlichen Stellung dort umso weniger staatliche Handlugen zu befürchten hätte.
63Die Beweiserleichterung gemäß Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU kommt dem Kläger zugute, da er vor seiner Ausreise von einem ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG bereits unmittelbar betroffen war. Das Gericht kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung keine stichhaltigen Gründe für eine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung erkennen. Es liegen gerade nach den obigen Ausführungen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich sonst die Verhältnisse in Afghanistan seit der Ausreise des Klägers im Hinblick auf seine Bedrohungssituation geändert hätten.
64Für den Kläger besteht ferner keine inländische Fluchtalternative. Der Kläger hat zwar vor seiner Ausreise in Kabul gelebt und neben seiner Tätigkeit als Profisportler im Handelsgeschäft seines Vaters gearbeitet. Eine Fortsetzung seines Lebens dort kann ihm jedoch aufgrund der akuten Bedrohungslage der ebenfalls in Kabul aufhältigen Familie des A. U. nicht zugemutet werden. Ein „anonymes“ Leben von Einzelpersonen kennt die afghanische Gesellschaft gerade nicht. Eine Rückkehr des Klägers nach Kabul in den Kreis seiner Familie wäre realistischerweise schon kurze Zeit nach seiner Ankunft bekannt. Dann würden dem Kläger jedoch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erneut Angriffe der Familienmitglieder des A. U. auf Leib und Leben drohen.
65Eine Existenz des Klägers außerhalb seiner in Kabul ansässigen Familie kommt ebenfalls nicht in Betracht. Es kann bereits nicht festgestellt werden, dass für den Kläger in einem Landesteil keine begründete Furcht vor einem ernsthaften Schaden besteht. Auch insoweit kommt dem Kläger die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU zugute. Ein Übergriff der Familie des A. U. wäre auf ihn auch außerhalb von Kabul ohne Weiteres möglich. Der A. U. verfügt nach den glaubhaften Angaben des Klägers über Geld und Einfluss in Afghanistan. Der Kläger wäre auch bei einem Aufenthalt außerhalb Kabuls in Afghanistan vor einem Zugriff des A. U. nicht sicher. Hinzu kommt, dass der Kläger vor seiner Ausreise aus Afghanistan ein bekannter Profisportler im populären „MMA-Bereich“ gewesen ist. Auf die eingereichten Dokumente (siehe Bl. 71-77 der beigezogenen VVe), die den Vortrag des Klägers insoweit unzweifelhaft stützen, wird Bezug genommen. Von daher kann in der Tat von einem gewissen Bekanntheitsgrad des Klägers auch noch zum jetzigen Zeitpunkt in ganz Afghanistan ausgegangen werden. Der Kläger könnte damit kaum in einem anderen Landesteil außerhalb Kabuls unerkannt leben. Weiterhin wäre bei einer Rückkehr des Klägers in sein Heimatland naheliegend, dass er schon aus finanziellen Gründen gezwungen wäre, erneut als MMA-Kämpfer anzutreten. In diesem Fall wäre der Kläger als öffentlich auftretender Sportler sofort zu identifizieren und einer Verfolgung ausgesetzt.
663. Nach alledem war der Klage auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG unter entsprechender Aufhebung des angefochtenen Bescheides des Bundesamts stattzugeben.
67Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO, 83b AsylG.
68Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
69Rechtsmittelbelehrung:
70Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
711. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
722. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
733. ein in § 138 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
74Die Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), zu beantragen. In dem Antrag, der das angefochtene Urteil bezeichnen muss, sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
75Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.
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- § 25 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 AsylG 3x (nicht zugeordnet)
- § 74 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 VwZG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3b AsylG 3x (nicht zugeordnet)
- § 3a AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3e AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- VwGO § 55a 1x
- § 11 Abs. 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 76 Abs. 1 AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 81 1x
- VwGO § 113 2x
- § 3 Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 2 bis 4 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3a Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3d Abs. 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3e Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3e Abs. 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 a Abs. 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3b Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1, Abs. 4 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 155 1x
- VwGO § 67 1x
- 4 RL 2004/83 2x (nicht zugeordnet)
- 8 A 4063/06 2x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 3 A 352/09 1x
- Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 LB 5/11 1x
- 4 RL 2011/95 1x (nicht zugeordnet)
- 11 S 3070/11 1x (nicht zugeordnet)
- 10 C 5/09 1x (nicht zugeordnet)
- 10 C 21/08 1x (nicht zugeordnet)