Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 14 K 3555/16

Tenor

Die Beklagte zu 1. wird verpflichtet, die Anträge der Kläger vom 30. Juli 2015 und 26. Januar 2016 auf Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen zum Zweck der Lärmminderung wie z.B. ein Nachtfahrverbot für LKW-Durchgangsverkehr sowie eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h auf der Bundessstraße 224 in Gladbeck zwischen dem Anschluss an die Bundesautobahn 2 und der Kreuzung mit der Bohmert-/Phönixstraße unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen die Kläger als Gesamtschuldner und die Beklagte zu 1. jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. tragen die Kläger. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. trägt diese selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.


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