Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 3a L 1069/20.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e:
2Der Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 3a K 1819/20.A gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Mai 2020 anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Der Antrag richtet sich zum einen auf die Regelung der Vollziehbarkeit der in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 12. Mai 2020 enthaltenen Anordnung der Abschiebung des Antragstellers nach Schweden. Zum anderen erstrebt der Antragsteller mangels hinreichender Anhaltspunkte für eine Beschränkung des Antragsziels bei sachgerechtem Verständnis die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen das in Ziffer 4 des in der Hauptsache angefochtenen Bescheides enthaltene Einreise- und Aufenthaltsverbot.
6Der so ausgelegte Antrag ist zulässig.
7Er ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO insgesamt statthaft. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf Grundlage von § 11 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 3 des durch das Zweite Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1294) geänderten Fassung des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ergeht – wie auch schon nach dem bisher geltenden Recht,
8vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 – 1 VR 3/17 –, Rn. 71 f., juris, VG Sigmaringen, Beschluss vom 28. März 2018 – A 1 K 7863/17 –, Rn. 30, juris; a.A. z.B. OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Dezember 2015 – 8 PA 199/15 –, Rn. 5, juris; VG Münster, Urteil vom 26. April 2016 – 4 K 2693/15. A –, Rn. 20, juris -
9als Einzelfallentscheidung mit in das behördliche Ermessen gestellter Befristung. Es ist mithin als belastender Verwaltungsakt mit der Anfechtungsklage abzuwehren.
10Vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 28. März 2018– A 1 K 7863/17 –, Rn. 30, juris.
11Die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage entfaltet gemäß § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung. Eilrechtsschutz ist demgemäß hinsichtlich der Regelungen in Ziffern 3 und 4 des in der Hauptsache angefochtenen Bescheides im Wege der Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu gewähren.
12Einer Sachentscheidung des Gerichts steht nicht entgegen, dass der am 5. August 2020 bei Gericht eingegangene Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung die durch die Zustellung des streitgegenständlichen Bescheides am 18. Mai 2020 in Lauf gesetzte Frist von einer Woche gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG nicht wahrt. Dem Antragsteller ist gemäß § 60 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 4 VwGO von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
13Der Antragsteller war ohne sein Verschulden daran gehindert, die Frist gemäß § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylG einzuhalten. Verschulden im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO liegt vor, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falls zuzumuten war.
14Vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 22.Aufl., 2016, § 60 Rn. 9.
15Der Antragsteller hat alles Gebotene getan, um die bezeichnet Antragsfrist zu wahren. Er hat am 22. Mai 2020 innerhalb der durch § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG bestimmten Frist einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt (Az.: 3a L 627/20.A). Die Rechtshängigkeit dieses Antrags ist zwar durch die übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten – rückwirkend - entfallen. Bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung musste der Antragsteller aber davon ausgehen, dass einem erneuten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Rechtshängigkeit des Antrags im Verfahren 3a L 627/20.A entgegensteht. Es war ihm auch nicht im Sinne des vorstehend bezeichneten Maßstabs zumutbar, das Verfahren 3a L 627/20.A trotz der zwischenzeitlich vom Bundesamt nach § 80 Abs. 4 VwGO i. V. m. Art. 27 Abs. 4 Dublin III-Verordnung verfügten Aussetzung der Vollziehung fortzuführen. Die Aussetzung der Vollziehung durch die Behörde nach dieser Bestimmung wirkt in gleicher Weise wie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht auf Grundlage von § 80 Abs. 5 VwGO. Mit der im Hinblick auf die Corona-Pandemie vorgenommenen Aussetzung der Vollziehung der auf Grundlage der Dublin III-Verordnung ergangenen Abschiebungsanordnung durch das Bundesamt entfällt daher nach verbreiteter Auffassung das Rechtsschutzbedürfnis für den gerichtlichen Eilantrag.
16Vgl. VG München, Gerichtsbescheid vom 13. Juli 2020 – M 2 K 19.51253 -, juris, Rn. 13; VG München, Beschluss vom 8. Juni 2020 – M 1 S 19.50520 -, juris, RN. 9; VG München, Beschluss vom 14. August 2020 – M 10 S 20.50407 -, juris, Rn. 8;VG Berlin, Beschluss vom 16. Juni 2020 – 25 L 118/20.A -, Asylmagazin 2020, 279; VG Freiburg i. Br., Beschluss vom 26. Juni 2020 – A 10 K 1685/20 -, juris, Rn. 4; zum Meinungsstand auch: Hupke, Asylmagazin 2020, 257, 259.
17Der Antragsteller hätte sich im Fall der Aufrechterhaltung des ursprünglichen Eilantrags somit einem durch die Erledigungserklärung der Hauptsache im Rahmen sachgerechter Prozessführung vermeidbaren Kostenrisiko aussetzen müssen. Das darin begründete Hindernis für die Beantragung gerichtlichen Eilrechtsschutzes ist erst mit der Aufhebung der Aussetzungsentscheidung durch das Bundesamt durch dessen Verfügung vom 3. August 2020 weggefallen.
18Der Antragsteller hat die versäumte Rechtshandlung durch die Stellung des vorliegenden Antrags bei Gericht auch innerhalb der Antragsfrist nach § 60 Abs. 1 Satz 1 VwGO nachgeholt und damit dem Erfordernis des § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO entsprochen.
19Der Antrag ist unbegründet. Die der Entscheidung des Gerichts nach § 80 Abs. 5 VwGO zugrunde zu legende Interessenabwägung fällt sowohl hinsichtlich der Anordnung der Abschiebung nach Schweden als auch hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbots zulasten des Antragstellers aus. In Fällen des gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, hier i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse regelmäßig nur dann, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Von ernstlichen Zweifeln ist auszugehen, wenn der Erfolg des Antragstellers in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als dessen Unterliegen. Ein Erfolg in der Hauptsache erscheint vorliegend weder hinsichtlich der Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 (1.) noch hinsichtlich der Regelung in Ziffer 4 (2.) des angegriffenen Bescheides überwiegend wahrscheinlich.
201.
21Rechtsgrundlage für die Anordnung der Abschiebung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.
22Der in der Hauptsache angefochtene Bescheid des Bundesamtes erfüllt die formellen Anforderungen an die auf der genannten Rechtsgrundlage erlassene Abschiebungsanordnung. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-Verordnung) – ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 31 – führt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat ein persönliches Gespräch mit dem Antragsteller, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu erleichtern. Das Bundesamt hat vorliegend am 28. April 2020 eine solche persönliche Befragung des Antragstellers zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchgeführt.
23Die in Streit stehende Abschiebungsanordnung erfüllt auch die materiellen Voraussetzungen gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG.
24Schweden ist für die Durchführung des Asylverfahrens gemäß Art. 12 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Dublin III-Verordnung zuständig. Dem Antragsteller wurde von der norwegischen Botschaft in Neu Dehli im Auftrag des schwedischen Staates ein Schengenvisum erteilt. Dass dem ein Vertretungsverhältnis der in Art 12 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-Verordnungen bezeichneten Art zugrunde gelegen hat, wird vom Bundesamt in seiner Entscheidung zugrunde gelegt und vom Antragsteller nicht in Zweifel gezogen. Die zuständigen schwedischen Behörden haben demgemäß mit Schreiben vom 11. Mai 2020 gegenüber dem Bundesamt ihre Zuständigkeit gemäß der Dublin III-Verordnung anerkannt (vgl. Art. 18 Abs. 1 Buchst. d) Dublin III- Verordnung).
25Die Zuständigkeit Schwedens ist noch nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung auf die Antragsgegnerin übergegangen. Wird die Überstellung nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nach dieser Bestimmung nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet. Die Zuständigkeit geht in diesem Fall auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist ist noch nicht abgelaufen.
26Die Antragsgegnerin ist auch nicht durch Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III-Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig geworden. Nach dieser Vorschrift kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin III-Verordnung beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Diese in das Ermessen des Mitgliedstaats gestellte Entscheidung setzt im Interesse der Rechtsklarheit ein Verhalten des Mitgliedstaats voraus, das zweifelsfrei den Entschluss des Mitgliedstaats verdeutlicht, das Asylverfahren abweichend vom Regelfallsystem des Art. 3 Abs. 1 Dublin III-Verordnung in eigener Verantwortung durchzuführen.
27Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Februar 2915 – 10 L 3022/14.A -, juris, Rn. 10.
28Eine Entscheidung der zuständigen Stelle, nämlich des Bundesamts, mit der die Antragsgegnerin ihr Selbsteintrittsrecht ausgeübt hätte, liegt nicht vor. Der Antragsteller macht dies auch nicht geltend.
29Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist auch davon auszugehen, dass die Abschiebung des Antragstellers nach Schweden durchgeführt werden kann.
30Die Antragsgegnerin ist nicht nach Art. 3 Abs. 2 Unterabsätze 2 und 3 Dublin III-Verordnung gehindert, den Antragsteller nach Schweden zu überstellen. Ein Hindernis für die Überstellung nach dieser Norm liegt nur vor, wenn wesentliche Gründe die Annahme rechtfertigen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller im Zielstaat der Abschiebungsanordnung systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofs können systemische Mängel in diesem Sinne erst angenommen werden, wenn Grundrechtsverletzungen einer Art. 4 der EU-Grundrechtecharta oder Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) entsprechend der Schwere nicht nur in Einzelfällen, sondern strukturell bedingt, eben systemisch vorliegen. Diese müssen aus Sicht des überstellenden Staates offensichtlich sein, ihm also nicht unbekannt sein können.
31Vgl. EuGH, Urteile vom 10. Dezember 2013 – C-394/12 (abdullah) -, juris, Rn. 60, vom 14. November 2013 – C-4/11 (Puid) -, juris, Rn. 33 ff., und vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 (N.S. u.a.) -, juris, Rn. 83 ff., 99; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 -, NVwZ 2011, 413; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6/14 -, juris, Rn. 9.
32Das gemeinsame europäische Asylsystem stützt sich auf die Annahme, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie der EMRK haben. Die insoweit grundsätzlich bestehende Vermutung, dass jeder Mitgliedstaat ein sicherer Drittstaat ist und die Grundrechte von Asylbewerbern einschließlich des Refoulement-Verbots hinreichend beachtet, ist zwar nicht unwiderleglich. Eine Widerlegung der Vermutung ist aber wegen der gewichtigen Zwecke des gemeinsamen europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft. Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die EU-Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers in den gemäß der Dublin III-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Vielmehr müssen das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im jeweiligen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelmäßig so defizitär sein, dass Antragstellern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK droht.
33Vgl. EUGH, Urteile vom 10. Dezember 2013 C-394/12 (Abdullah) -, juris, Rn. 60, vom 14. November 2013 – C-4/11 (Puid) -, juris, Rn. 33 ff., und vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 (N.S. u.a.) -, juris , Rn. 96; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6/14 -, juris, Rn. 9.
34Systemische Mängel im Sinne der oben bezeichneten Anforderungen liegen in Bezug auf Schweden aus den im angegriffenen Bescheid zutreffend dargelegten Gründen, auf die entsprechen § 77 Abs 2 AsylG Bezug genommen wird, nicht vor. Schweden verfügt danach über ein funktionsfähiges, richtlinienkonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren, das im Normalfall gewährleisten kann, dass Asylbewerber nicht mit schwerwiegenden Verstößen und Rechtsbeeinträchtigungen rechnen müssen. Aus den zutreffenden Gründen des angegriffenen Bescheides ergibt sich auch, dass im Hinblick auf die Unterbringung und Versorgung von Asylbewerbern keine wesentlichen Gründe vorliegen, die die Annahme systemischer Mängel der Schutzgewährung in Schweden rechtfertigen würden
35Gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Abschiebung nach Schweden bestehen auch unter übrigen Gesichtspunkten keine Bedenken. Insbesondere stehen einer Überstellung des Antragstellers nach Schweden keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote entgegen. Für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG ist nach dem oben Gesagten nichts ersichtlich. Es liegt auch kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Der Antragsteller hat keine individuellen Umstände geltend gemacht, die die Annahme einer Gefährdung im Sinne dieser Maßstäbe rechtfertigen würden. Es ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Antragsteller im unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Einreise nach Schweden an Covid-19 erkranken, einen schweren Krankheitsverlauf erleiden und infolgedessen - auch wegen fehlender Behandlungsmöglichkeiten – erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen erleiden würde. Es fehlt schon an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass für den Antragsteller nach den spezifischen Verhältnissen in Schweden ein im Sinne der dargelegten Maßstäbe hinreichendes Risiko einer Infektion besteht. Insgesamt wurden in Schweden nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation bis Anfang Oktober 2020 etwa 98.000 Fälle von bestätigten Infektionen mit Covid-19 registriert. Die Zahl der Todesfälle lag bis zu diesem Zeitpunkt landesweit bei ca. 5.800. Nachdem die Ausbreitung der Pandemie in Schweden im Juni 2020 einen Höhepunkt erreicht hatte, ging die Zahl der Neuinfektionen ab Anfang Juli 2020 deutlich zurück. Seit Mitte September 2020 ist - wie in den meisten europäischen Ländern - eine erneute Zunahme des Infektionsgeschehens zu beobachten. Die Zahl der täglichen Todesfälle im Zusammenhang mit Covid-19 liegt nach einem zwischenzeitlichen Höchststand von ca. 100 Fällen seit Ende Juli 2020 konstant im einstelligen Bereich (Quelle: Wikipedia). Angesichts dieser Umstände ist es zwar möglich, aber nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Antragsteller im Fall einer Abschiebung nach Schweden durch die Pandemie in eine lebensbedrohliche Lage geraten wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass er durch eigenes Verhalten dazu beitragen kann, die Gefahr einer Infektion zu minimieren.
36Ein der Abschiebung nach Schweden entgegenstehendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, das im Rahmen einer Abschiebungsanordnung gemäߠ § 34a AsylG von der Antragsgegnerin zu beachten wäre, besteht nicht. Nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Ein rechtliches Abschiebungshindernis liegt unter anderem vor, wenn durch die Beendigung des Aufenthalts eine konkrete Leibes- oder Lebensgefahr zu befürchten steht, sodass die Abschiebungsmaßnahme wegen des durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgten grundrechtlichen Schutzes auszusetzen ist. Erforderlich ist dabei, dass infolge der Abschiebung als solcher (unabhängig vom jeweiligen Zielstaat) eine wesentliche Gefährdung des Ausländers, z.B. eine erhebliche Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustands, konkret droht und diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann.
37Vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 23. August 2016 – 10 CE 15.2784 -, juris, Rn. 7, und vom 31. Mai 2016 – 10 CE 16.838 -, juris, Rn. 7; VG München, Urteil vom 25. Mai 2016 – M 17 K 14.30166 -, juris, Rn. 38.
38Für eine im Sinne dieser Maßstäbe relevante Gefährdung des Antragstellers durch die angeordnete Abschiebung ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.
39Individuelle, außergewöhnliche humanitäre Gründe, die trotz der aus den oben dargelegten Gründen gegebenen Zuständigkeit Schwedens eine Verpflichtung der Antragsgegnerin begründen könnten, von ihrem Selbsteintrittsrecht aus Art. 17 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III-Verordnung Gebrauch zu machen, stehen der Durchführung der angeordneten Abschiebung ebenfalls nicht entgegen. Insoweit ergeben sich aus den der Kammer bekannten Umständen und den Vorträgen des Antragstellers keine konkreten Anhaltspunkte.
40Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen entsprechend § 77 Abs. 2 AsylG auf die Begründung des in der Hauptsache angefochtenen Bescheides ergänzend Bezug genommen.
412.
42Ziffer 4 des Bescheides erweist sich bei summarischer Prüfung ebenfalls als rechtmäßig.
43Hinsichtlich des Zwecks des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots im Falle einer Abschiebung ist in Rechnung zu stellen, dass dieses Verbot zum einen eine spezialpräventive Reaktion auf die mögliche Verletzung der Ausreisepflicht ist. Wird auf dieses individuelle Fehlverhalten mit einem Einreise- und Aufenthaltsverbot reagiert, werden damit zum anderen auch generalpräventive Zwecke verfolgt, weil andere Ausländer zu einer Befolgung ihrer Ausreisepflicht angehalten werden sollen.
44Vgl. beispielsweise mit umf. Nw. VG Münster, Urteil vom 26. April 2016 – 4 K 2693/15.A –, Rn. 53 ff., juris; Kammer, Urteil vom 7. Oktober 2016 – 3a K 2232/16.A – n.v.
45Auf dieser Grundlage ist es nicht zu beanstanden, die Frist auf 22 Monate festzusetzen. Diese Befristung hält sich innerhalb des von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgegebenen Rahmens, wonach die Frist fünf Jahre nur überschreiten darf, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, und bleibt hinter der gerichtsbekannten Ermessenspraxis des Bundesamtes in Fällen der vorliegenden Art, nach der die Frist regelmäßig mit 30 Monaten bemessen wird, zurück. Auch im Übrigen liegen Ermessensfehler nicht vor. Das Bundesamt hat in seiner Begründung der Befristungsentscheidung die einschlägigen Rechtsgrundlagen mitgeteilt und dabei insbesondere zu erkennen gegeben, dass es von einer Ermessensentscheidung ausgeht und den zutreffenden Fristrahmen zugrunde legt. Aus der Begründung ergibt sich ferner, dass das Bundesamt das (Nicht-)Vorliegen individueller schutzwürdiger Belange des Antragstellers, die eine abweichende Fristsetzung rechtfertigen könnten, in seine Ermessenserwägungen einbezogen hat.
46Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
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