Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 11 L 1494/20
Tenor
beschlossen:
1. Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
3. Der Beschlussausspruch soll den Beteiligten vorab telefonisch bekanntgegeben werden.
1
G r ü n d e:
2Der sinngemäße Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 4195/20 gegen die Ziffern 1. und 2. der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 03. November 2020 hinsichtlich der Ziffer 1. der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin wiederherzustellen und hinsichtlich der dortigen Ziffer 2. anzuordnen,
4ist jedenfalls unbegründet.
5Soweit der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Ziffer 1. der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 03. November 2020 (im Folgenden: Ordnungsverfügung) begehrt, ist der Antrag unbegründet. Die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) schriftlich und unter Beifügung einer Begründung angeordnet und die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus.
6Die Kammer hat gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eine eigenständige Abwägung der einander widerstreitenden Interessen vorzunehmen. In dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Erweist sich der angegriffene Verwaltungsakt danach als offensichtlich rechtswidrig, kann an dessen sofortiger Vollziehung ein öffentliches Interesse nicht bestehen, sodass das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, besteht hingegen regelmäßig ein überwiegendes öffentliches Vollzugsinteresse. Im Falle der hier erfolgten Anordnung der sofortigen Vollziehung ist ferner ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung erforderlich, § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO.
7Vorliegend ist der angegriffene Verwaltungsakt voraussichtlich rechtmäßig. Die in der Ordnungsverfügung ausgesprochene Verpflichtung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung findet ihre Rechtsgrundlage in § 82 Abs. 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Danach kann eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit angeordnet werden, soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach dem Aufenthaltsgesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
8Der von der Antragsgegnerin angeordnete Covid-19-Test stellt eine ärztliche Untersuchung dar. Der Begriff der ärztlichen Untersuchung umfasst alle herkömmlichen physiologisch-medizinischen Untersuchungsmethoden, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden,
9vgl. Kluth, in: BeckOK-Ausländerrecht, Stand: 01.07.2020, § 82 AufenthG Rn. 43.
10Hiervon sind auch körperliche Eingriffe umfasst, da ärztliche Untersuchungen regelmäßig mit solchen Eingriffen verbunden sind. Verfassungsrechtliche Einwände hiergegen bestehen nicht; insbesondere wird das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gewahrt (vgl. § 106 Abs. 1 AufenthG). Ob die Norm erhebliche körperliche Eingriffe zulässt, ist eine Frage der Verhältnismäßigkeit ihrer Anwendung im Einzelfall (s.u.).
11Bei dem Covid-19-Test handelt es sich um eine medizinische Untersuchungsmethode, die nach der Ordnungsverfügung in der Krankenabteilung der JVA Dortmund, und zwar ausweislich der Begründung von einem Arzt durch Vornahme eines Abstrichs durchgeführt werden soll. Die beschriebene Vorgehensweise entspricht den Regeln der ärztlichen Kunst; Anhaltspunkte dafür, dass sie nicht kunstgerecht durchgeführt werden könnte, bestehen nicht. Von der Ermächtigung zur ärztlichen Untersuchung umfasst ist dabei auch die Weitergabe des Untersuchungsergebnisses an die Antragsgegnerin.
12Die ärztliche Untersuchung dient auch der Feststellung der Reisefähigkeit. Im Falle einer Infektion mit dem Sars-CoV-2-Virus wäre der Antragsteller im Sinne des § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht reisefähig. Ein Ausländer ist zunächst jedenfalls dann reiseunfähig, wenn sich unmittelbar durch die Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon sein Gesundheitszustand voraussichtlich wesentlich oder lebensbedrohlich verschlechtert,
13vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 09. Mai 2007 – 19 B 352/07 –, juris Rn. 5.
14Dies trifft auf den Antragsteller nicht zu. Der Begriff der Reisefähigkeit ist aber nicht auf derartige Umstände beschränkt. Jedenfalls § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG umfasst vielmehr auch Umstände, in welchen der Ausländer nicht reisefähig ist, weil er aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes eine erhebliche Gefahr für Dritte darstellt und daher – etwa aufgrund luftfahrtrechtlicher Regelungen oder von Einreiseregelungen des Zielstaates – nicht reisen kann. Hierfür spricht zunächst die Gesetzesbegründung, wonach die Anordnung der ärztlichen Untersuchung „insbesondere“ dem Zweck dienen kann, „die gesundheitlichen Voraussetzungen einer Rückführung auf dem Luftwege zu klären“,
15vgl. BT-Drs. 15/420, S. 96 f.
16Es kann hier dahinstehen, ob der Begriff „insbesondere“ dazu führt, dass die ärztliche Untersuchung auch anderen Zwecken dienen kann,
17vgl. Kluth, in: BeckOK-Ausländerrecht, Stand: 01.10.2020, § 82 AufenthG Rn. 42.1,
18weil sie vorliegend jedenfalls diesem Zweck dient. Sofern der Antragsteller mit dem Sars-CoV-2-Virus infiziert ist, ist eine Rückführung auf dem Luftweg aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich. Dies folgt schon daraus, dass andernfalls eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben anderer Passagiere sowie begleitender Vollzugsbeamter bestünde. Hierfür spricht auch, dass zur Beurteilung der Reisefähigkeit regelmäßig die im Runderlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen (IM NRW) vom 16. Dezember 2004 – 15-39.10.03-1-BÄK – genannten, von der Bundesärztekammer erarbeiteten Kriterien heranzuziehen sind,
19vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. November 2007 – 18 B 1885/07 –.
20Dort werden unter Ziff. III.2. ansteckende Infektionskrankheiten – hierunter fiele auch Covid-19 – als Anhaltspunkt für eine Flugreiseunfähigkeit aufgeführt.
21Zudem wäre die Abschiebung des Antragstellers auf dem Luftweg im Fall einer Infektion auch deshalb tatsächlich unmöglich, weil die Einreise in den Libanon zurzeit für alle Einreisenden – nicht nur im Rahmen von Abschiebungen – die Vorlage eines negativen Covid-19-Tests voraussetzt,
22so das Auswärtige Amt, vgl. https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/libanon-node/libanonsicherheit/204048 .
23Verfügt der Antragsteller nicht über ein für die Einreise notwendiges Gesundheitsdokument – hier den negativen Covid-19-Test –, so ist er nicht reisefähig,
24vgl. Oberlandesgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 21. September 1983 – 17 U 155/81 –, juris Rn. 10.
25Die Untersuchung ist aus diesem Grund auch zur Vorbereitung von Maßnahmen nach dem Ausländergesetz, nämlich der Abschiebung des Antragstellers nach § 58 AufenthG, erforderlich. Der Antragsteller ist unstreitig nach § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Darauf, ob die Abschiebung mit Sicherheit tatsächlich durchgeführt werden kann, kommt es im Rahmen des § 82 Abs. 4 AufenthG nicht an,
26vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 23. März 2010 – 1 B 397/09 –, juris.
27Die Anordnung der ärztlichen Untersuchung des Antragstellers weist auch keine Ermessensfehler auf; sie ist insbesondere verhältnismäßig. Der Covid-19-Test ist zur Erreichung des von der Antragsgegnerin beabsichtigten Ziels, die Abschiebung des Antragstellers durchführen zu können, geeignet. Darauf, ob eine Übermittlung des Testergebnisses an die libanesischen Behörden tatsächlich möglich ist, kommt es dabei nicht an; ungeeignet wäre die Anordnung der ärztlichen Untersuchung zur Aufenthaltsbeendigung nur dann, wenn eine solche Übermittlung von vornherein ausscheiden würde. Dies ist indes nicht der Fall; im Lichte der Art. 9 Abs. 2 lit. g), 49 Abs. 1 UAbs. 1 lit. d) der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) besteht jedenfalls die Möglichkeit, dass eine solche Übermittlung erfolgen kann.
28Die ärztliche Untersuchung ist auch erforderlich, weil angesichts des Erfordernisses eines negativen Covid-19-Tests zur Einreise in den Libanon mildere, gleichermaßen geeignete Mittel zur Erreichung des Ziels nicht zur Verfügung stehen. Das verfolgte Ziel steht zu dem durch die ärztliche Untersuchung unzweifelhaft erfolgenden Eingriff in das Grundrecht des Antragstellers auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) auch nicht außer Verhältnis. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers, da dieser nicht über einen Aufenthaltstitel verfügt und – wie im Beschluss der Kammer vom 31. Juli 2020 – 11 L 921/20 – ausgeführt wurde – von ihm eine erhebliche Gefahr der Begehung schwerwiegender Straftaten ausgeht. Zugleich sind besondere Risiken durch den ärztlichen Eingriff, die zu einer Unzumutbarkeit für den Antragsteller führen könnten,
29vgl. dazu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juni 1963 – 1 BvR 790/58 –, BVerfGE 16, 194,
30vorliegend nicht erkennbar; der dem Antragsteller abverlangte Abstrich kann zwar körperlich unangenehm sein, führt aber weder zu Folgeschäden noch zu stärkeren Schmerzen.
31Das Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist hinsichtlich der in Ziffer 1. der Ordnungsverfügung enthaltenen Regelung zu bejahen. Hätte ein Rechtsmittel gegen die Ordnungsverfügung aufschiebende Wirkung, so könnte der von der Antragsgegnerin geplante kurzfristige Abschiebungstermin nicht eingehalten werden. Angesichts des fortdauernden unrechtmäßigen Aufenthalts des Antragstellers besteht aber ein dringendes Bedürfnis danach, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet zeitnah beendet wird, zumal von ihm – wie im Beschluss der Kammer vom 31. Juli 2020 – 11 L 921/20 – festgestellt wurde ‑ die Gefahr der Begehung erheblicher Straftaten ausgeht. Hierzu ist die ärztliche Untersuchung kurzfristig vor der Abschiebung erforderlich, weil eine Abschiebung des Antragstellers andernfalls nicht möglich ist.
32Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der in Ziffer 2. der Ordnungsverfügung angedrohten Vorführung des Antragstellers im Wege des unmittelbaren Zwanges begehrt, ist der Antrag ebenfalls unbegründet. Auch insoweit geht die nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche Interessenabwägung zulasten des Antragstellers aus, da sich die angegriffene Ordnungsverfügung insoweit als rechtmäßig erweist.
33Die Voraussetzungen der Androhung von Zwangsmitteln liegen vor. Die Durchsetzung von Anordnungen nach § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erfolgt auf Grundlage des allgemeinen (Landes-)Verwaltungsvollstreckungsrechts,
34vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2006 – 19 B 1789/06 –, juris.
35Die Anwendung von Verwaltungszwang setzt nach § 55 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) voraus, dass der zu vollstreckende Verwaltungsakt unanfechtbar ist oder Rechtsmitteln gegen ihn keine aufschiebende Wirkung zukommt. Letzteres ist aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung vorliegend der Fall (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO).
36Nach § 63 Abs. 1 VwVG NRW sind Zwangsmittel schriftlich und unter Setzung einer angemessenen Frist zur Erfüllung der zwangsweise durchzusetzenden Verpflichtung anzudrohen. Dies setzt für die Androhung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung von Ordnungsverfügungen nach § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG voraus, dass dem Ausländer zunächst die freiwillige Wahrnehmung der Verpflichtung binnen einer angegebenen Frist zu ermöglichen ist und die Androhung für den Fall erfolgt, dass er bis zum Ablauf dieser Frist der Verpflichtung nicht nachgekommen ist,
37vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. August 2020 – 11 L 1056/20 –.
38Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller zur Durchführung der ärztlichen Untersuchung eine Frist bis zum 04. November 2020, 15.30 Uhr gesetzt und die Vollziehung im Wege unmittelbaren Zwangs erst für den Fall angedroht, dass der Antragsteller dem nicht bis zu diesem Zeitpunkt nachkommt.
39Die Androhung unmittelbaren Zwanges weist auch im Übrigen keine Rechtsfehler auf. Sie wurde nach § 63 Abs. 6 VwVG NRW zugestellt. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.
40Ob nach § 82 Abs. 4 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 40 des Bundespolizeigesetzes (BPolG) vor der Untersuchung eine richterliche Entscheidung des – nach § 40 Abs. 2 Satz 1 BPolG zuständigen – Amtsgerichts in jedem Fall erforderlich ist oder ob § 82 Abs. 4 Satz 3 AufenthG eine Rechtsgrundverweisung für solche Fälle darstellt, in denen die ärztliche Untersuchung mit einer gesonderten Freiheitsentziehung im Sinne des § 40 BPolG verbunden ist, bedarf hier keiner Entscheidung, da die Rechtmäßigkeit der Androhung unmittelbaren Zwanges davon unabhängig ist. Zudem hat die Antragsgegnerin auch mitgeteilt, eine solche richterliche Entscheidung zu beantragen.
41Der Hilfsantrag,
42der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, von dem Antragsteller erlangte Gesundheitsdaten an Dritte, insbesondere ausländische Behörden, insbesondere solche des libanesischen Staates, weiterzugeben,
43hat ebenfalls keinen Erfolg.
44Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist, dass der Antragsteller einen materiellen Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung gerade im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung – ZPO -).
45Sofern sich nach Durchführung des Covid-19-Tests herausstellen sollte, dass der Antragsteller infiziert ist, besteht kein Rechtsschutzinteresse an dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, weil die Antragsgegnerin in diesem Fall keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ergreifen würde und daher auch nicht zu erwarten ist, dass sie das Testergebnis des Antragstellers weitergibt. Soweit sich der Antrag auch gegen die Weitergabe negativer Testergebnisse wendet, ist er hingegen zulässig, aber unbegründet. Der Antragsteller hat insoweit keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ihm steht voraussichtlich kein Anspruch auf Unterlassung der Weitergabe dieser Testergebnisse zu.
46Ein solcher Anspruch folgt vorliegend nicht aus Art. 18 Abs. 1 lit. b) DSGVO. Nach der Vorschrift hat ein Betroffener das Recht, von dem Verantwortlichen die Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten zu verlangen, wenn die Verarbeitung der Daten unrechtmäßig ist. Dies ist nicht der Fall.
47Die Zulässigkeit der Übermittlung der Testergebnisse richtet sich vorliegend nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), weil es sich um die Übermittlung, und damit um die Verarbeitung personenbezogener Daten handelt (Art. 2 Abs. 1, 4 Nr. 2 DSGVO). Die Bereichsausnahme des Art. 2 Abs. 2 lit. d) DSGVO findet keine Anwendung, da sie einen engen Bezug zur Bekämpfung von Straftaten voraussetzt und nicht die gesamte ordnungsbehördliche Tätigkeit, insbesondere nicht den – hier betroffenen ‑ allgemeinen Vollzug des Aufenthaltsgesetzes, erfasst,
48vgl. Zerdick, in: Ehmann/Selmayr, DSGVO, 2. Auflage 2018, Art. 2 Rn. 12.
49Auch die Bereichsausnahme des Art. 2 Abs. 2 lit. a) DSGVO findet keine Anwendung. Danach findet die DSGVO keine Anwendung auf die Datenverarbeitung im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt. Die Vorschrift ist eng auszulegen und greift nicht etwa schon dann, wenn eine Tätigkeit nicht konkret durch Unionsrecht geregelt ist; aus dem Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt eine Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift vielmehr erst dann, wenn sie bei abstrakter Betrachtung keinerlei Bezug zum Unionsrecht aufweist, etwa in Bereichen der Verteidigung oder der Nachrichtendienste,
50vgl. Zerdick, in: Ehmann/Selmayr, DSGVO, 2. Auflage 2018, Art. 2 5 ff.; Bäcker, in: BeckOK-Datenschutzrecht, Stand: 01.08.2020, Art. 2 DSGVO Rn. 7 ff.,
51was hier nicht der Fall ist.
52Ob die Antragsgegnerin Verantwortliche für die Datenverarbeitung ist, kann vorliegend dahinstehen. Soweit hieran angesichts des Umstandes, dass die Übermittlung des Testergebnisses nicht unmittelbar durch die Antragsgegnerin, sondern durch Vermittlung der Bundespolizei erfolgt, Zweifel bestehen können, hätte der Hilfsantrag schon deshalb keinen Erfolg, weil er gegen den falschen Antragsgegner gerichtet wäre.
53Die Übermittlung der Daten ist vorliegend nach Art. 49 Abs. 1 UAbs. 1 lit. d), Abs. 4 DSGVO zulässig. Danach ist die Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland, falls – wie hier – weder ein Angemessenheitsbeschluss der Kommission im Sinne des Art. 45 DSGVO noch geeignete Garantien im Sinne des Art. 46 DSGVO vorliegen, zulässig, wenn sie aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses notwendig sind, die im Recht des Mitgliedsstaats anerkannt sind. Dies ist vorliegend der Fall. Die Übermittlung eines negativen Testergebnisses ist Voraussetzung der Abschiebung des Antragstellers. Diese stellt einen wichtigen Grund des öffentlichen Interesses dar, der auch im deutschen Recht anerkannt ist. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthalts solcher Personen, die die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet nicht erfüllen und von denen überdies die Gefahr der Begehung weiterer schwerwiegender Straftaten ausgeht,
54vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Mai 2008 – 2 BvR 588/08 –, juris und Beschluss vom 04. Dezember 2007 – 2 BvR 2341/06 –, juris.
55Der Antragsteller hält sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und ist hier in erheblichem Maße straffällig geworden; von ihm geht auch eine fortdauernde und erhebliche Gefahr der Begehung weiterer Straftaten aus. In seiner Person liegt zudem ein besonders schweres Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vor (vgl. Beschluss der Kammer vom 31. Juli 2020 – 11 L 921/20 –).
56Soweit Art. 49 DSGVO überdies voraussetzt, dass die übrigen Voraussetzungen, welche die DSGVO für Datenübermittlungen – auch im Inland – normiert, eingehalten werden,
57vgl. Art. 44 Satz 1 DSGVO („und auch die sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden“),
58ist dies vorliegend ebenfalls der Fall. Dem steht Art. 9 Abs. 1 DSVGO, wonach die Verarbeitung von Gesundheitsdaten grundsätzlich unzulässig ist, nicht entgegen. Bei den Testergebnissen des Antragstellers handelt es sich um Gesundheitsdaten. Nach Art. 9 Abs. 2 lit. g) DSGVO ist die Verarbeitung solcher Daten aber zulässig, wenn sie auf der Grundlage des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich ist.Die Übermittlung des Testergebnisses ist auf der Grundlage der mitgliedsstaatlichen Rechtsvorschrift des § 16 Abs. 1 Nr. 1 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) zulässig. Anderweitige bzw. vorrangige Sonderregeln gibt es insoweit nicht.
59Eine Rechtsgrundlage im Recht eines Mitgliedsstaats findet sich insoweit nicht in den §§ 23, 25 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), da sie die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen der Länder wie die Antragsgegnerin nur regeln, soweit der Datenschutz nicht – wie hier durch das DSG NRW – durch Landesgesetz geregelt ist (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG).
60Die Befugnis zur Übermittlung von Daten an Drittländer in § 89 Abs. 1a AufenthG findet ebenfalls keine Anwendung. Sie betrifft nur erkennungsdienstliche Daten, die zum Zwecke der Identitätsfeststellung übermittelt werden sollen; das Covid-19-Testergebnis des Antragstellers stellt aber kein solches Datum dar.
61Auch § 88 Abs. 2 AufenthG, der die Übermittlung personenbezogener Daten betrifft, die von einem Arzt oder einem anderen Berufsgeheimnisträger einer öffentlichen Stelle zugänglich gemacht worden sind, findet keine Anwendung. Die Vorschrift betrifft die Übermittlung von Gesundheitsdaten, die von Ärzten oder anderen Berufsgeheimnisträgern ursprünglich für einen anderen Zweck erhoben wurden, und trägt den besonderen Anforderungen einer Zweckänderung Rechnung,
62vgl. Petri, in: GK-AufenthG, 24. Lfg. 2008, § 88 Rn. 33.
63Die Vorschrift setzt voraus, dass die Daten nach ihrer Erhebung zu einem anderen Zweck von einer anderen öffentlichen Stelle an die Ausländerbehörde übermittelt werden. Sie betrifft daher keine Daten, die – wie hier – schon auf Geheiß der Ausländerbehörde erhoben worden sind. Zudem dient § 88 AufenthG der Erstreckung und Einschränkung des ärztlichen Berufsgeheimnisses gegenüber Behörden, an die unter das Berufsgeheimnis fallende Daten übermittelt werden. Hierfür ist bei Gesundheitsdaten, die – wie hier – von einem von der Ausländerbehörde beauftragten Arzt aufgrund einer Anordnung nach § 82 Abs. 4 AufenthG erlangt wurden, kein Raum, weil die Übermittlung dieser Daten an die Ausländerbehörde schon von § 82 Abs. 4 AufenthG selbst umfasst ist.
64Daran ändert auch § 88 Abs. 4 AufenthG nichts, wonach die Vorschrift auch auf die mit dem Vollzug des Aufenthaltsgesetzes betrauten Behörden anzuwenden ist. § 88 Abs. 4 AufenthG soll lediglich die Weiterübermittlung von durch eine andere öffentliche Stelle zweckändernd an die Ausländerbehörde übermittelten Daten regeln,
65vgl. Weichert/Stoppa, in: Huber, AufenthG, 2. Auflage 2016, § 88 Rn. 11.
66Nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 DSG NRW ist die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO zulässig, wenn sie zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. Die in den §§ 86 ff. AufenthG enthaltenen spezifischen Regelungen schließen einen Rückgriff auf allgemeines Datenschutzrecht nicht aus, weil sie hinsichtlich der Übermittlung personenbezogener Daten durch Ausländerbehörden keine abschließende Regelung darstellen, sondern nur einzelne Verarbeitungssituationen regeln,
67vgl. Winkelmann/Krämer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 90 AufenthG Rn. 2.
68Die Befugnisnorm des § 16 Abs. 1 Nr. 1 DSG NRW wahrt die Anforderungen des Art. 9 Abs. 2 lit. g) DSGVO. Soweit sie die Verarbeitung gesundheitsbezogener Daten zum Zweck der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit gestattet, stellt dies jedenfalls bei unionsrechtskonformer Auslegung der Vorschrift dahingehend, dass die abzuwehrenden Gefahren von besonderem Gewicht sein müssen, ein erhebliches öffentliches Interesse im Sinne des Art. 9 Abs. 2 lit. g) DSGVO dar. Die Norm steht zudem unter Berücksichtigung des bei ihrer Anwendung zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsprinzips, das eine unionsrechtskonforme Anwendung im Einzelfall ermöglicht, auch in angemessenem Verhältnis zu dem von ihr verfolgten Zweck der Gefahrenabwehr und wahrt den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz. § 15 DSG NRW verlangt zudem in Ausfüllung von Art. 9 Abs. 2 lit. g) DSGVO angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen.
69Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Nr. 1 DSG NRW liegen zudem auch vor. Die Übermittlung eines negativen Testergebnisses dient der Gefahrenabwehr. Sie ist zur Abschiebung des Antragstellers in den Libanon erforderlich, weil diesem ansonsten die Einreise verwehrt würde. Die Aufenthaltsbeendigung des Antragstellers aber dient der Abwehr von gewichtigen Gefahren für die öffentliche Sicherheit, weil von dem Verbleib des Antragstellers im Bundesgebiet, wie dargestellt, die Gefahr erheblicher Verstöße gegen Strafgesetze – insbesondere Straftaten des Betäubungsmittelrechts – ausgeht.
70Die Übermittlung des Testergebnisses steht auch in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel und wahrt den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz. Es handelt sich – wie oben ausgeführt – lediglich um die Übermittlung eines negativen Testergebnisses und damit um ein gesundheitsbezogenes Datum, das den Antragsteller nicht vom Großteil der Bevölkerung abhebt. Insbesondere ist im Gegensatz zu einem positiven Testergebnis nicht davon auszugehen, dass es zur Grundlage weiterer Grundrechtseingriffe im Zielland herangezogen würde. Zugleich besteht an der Gefahrenabwehr vorliegend ein besonders gewichtiges öffentliches Interesse, weil der von dem Antragsteller ausgehende Handel mit Betäubungsmitteln zu erheblichen Gefahren für die Allgemeinheit führt,
71vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Urteil vom 20. Dezember 2018 – 18706/16 –, NVwZ 2019, 1425, 1426.
72Auch § 15 DSG NRW steht der Übermittlung der Testergebnisse nicht entgegen. Danach sind bei der Verarbeitung von Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen vorzusehen, wobei bei der Wahl der konkreten Maßnahmen der Stand der Technik, die Implementierungskosten, die Art, der Umfang, die Umstände und die Zwecke der Verarbeitung sowie die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zu berücksichtigen sind.
73Vorliegend hat die Antragsgegnerin angemessene und spezifische Maßnahmen getroffen, indem sie die Daten durch einen Arzt, der den besonderen Pflichten des § 203 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) unterliegt, erheben lässt. Auch die Verarbeitung der Daten im Machtbereich der Antragsgegnerin selbst ist durch die strafrechtliche Regelung des § 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB vor unbefugter Weitergabe geschützt. Zusätzliche Vorkehrungen bei der Verarbeitung der Daten im Inland musste die Antragsgegnerin nicht treffen, weil sie in Anbetracht der vorliegend nur geringen Schwere der Risiken für die Rechte des Antragstellers nicht notwendig waren. Die von der Antragsgegnerin verarbeiteten Daten stellen zwar Gesundheitsdaten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO dar, sind aber – wie dargestellt – nicht geeignet, den Antragsteller Folgeeingriffen auszusetzen.
74Die Antragsgegnerin war auch nicht verpflichtet, zusätzliche Vorkehrungen bei der Verarbeitung der Daten im Libanon zu treffen. Art. 9 Abs. 2 lit. g) DSGVO betrifft nach vorläufiger Würdigung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nur die im Inland von der übermittelnden öffentlichen Stelle einzuhaltenden Anforderungen, zwingt aber nicht dazu, der empfangenden Stelle im Zielland entsprechende Vorkehrungen aufzuerlegen, da der räumliche Anwendungsbereich des europäischen Datenschutzrechts in Art. 3 DSGVO ansonsten erweitert würde. Die Überprüfung der Beachtung der DSGVO im Übrigen hat daher unter Außerachtlassung der – allein vom Kapitel V der DSGVO geregelten – Situation im Drittstaat zu erfolgen,
75vgl. Kamp/Beck, in: BeckOK-Datenschutzrecht, Stand: 01.02.2020, Art. 44 DSGVO Rn. 48; Pauly, in: Paal/Pauly, DSGVO/BDSG, 2. Auflage 2018, Art. 44 DSGVO Rn. 15; Schröder, in: Kühling/Buchner, DSGVO/BDSG, 3. Auflage 2020, Art. 44 DSGVO Rn. 20.
76Soweit sich der Antragsteller auch gegen die Übermittlung der Testergebnisse an die Bundespolizei wendet, besteht ebenfalls kein Anordnungsanspruch, weil die Übermittlung nach Art. 9 Abs. 2 lit. g) DSGVO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Nr. 1 DSG NRW rechtmäßig ist. Insoweit gelten die obigen Ausführungen entsprechend; die Übermittlung der Daten auch an die Bundespolizei ist zur Abwehr der vom Verbleib des Antragstellers im Bundesgebiet ausgehenden erheblichen Gefahr erforderlich.
77Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
78Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1, Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).
79Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2008 – 17 B 1547/07 –,
80Der Hilfsantrag erhöht den Streitwert nicht, weil er auf die Beseitigung von Auswirkungen der ärztlichen Untersuchung des Antragstellers und damit im Vergleich zum Hauptantrag auf dasselbe wirtschaftliche Interesse gerichtet ist.
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- 2 BvR 588/08 1x (nicht zugeordnet)
- 19 B 1789/06 1x (nicht zugeordnet)
- § 88 Abs. 2 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- 11 K 4195/20 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 790/58 1x (nicht zugeordnet)
- § 63 Abs. 6 VwVG 1x (nicht zugeordnet)
- 19 B 352/07 1x (nicht zugeordnet)