Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 6z L 1418/20

Tenor

  • 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfefür das Eilverfahren wird abgelehnt.

  • 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.


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