Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 11 L 609/21

Tenor

  • 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage mit dem Aktenzeichen 11 K 1763/21 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 09. April 2021 wird – mit der Folge der derzeitigen Nichtvollziehbarkeit der Abschiebung – angeordnet, soweit sich die Klage gegen die in dieser Ordnungsverfügung enthaltene Ausreisefrist bis zum 01. September 2021 sowie gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von sechs Monaten im Falle der nicht fristgemäßen Ausreise des Antragstellers richtet. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

  • 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.


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