Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 5 L 995/21
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, tragen die Antragsteller nach Kopfteilen.
2. Der Streitwert wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der (sinngemäße) Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der am 10. April 2021 erhobenen Klage der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 1. März 2021 (Az. 5 K 1405/21) anzuordnen,
4hilfsweise für den Fall, dass Gegenstand der streitbefangenen Baugenehmigung kein Vorhaben im bauplanungsrechtlichen Sinn ist, die Antragsgegnerin einstweilen zu verpflichten, der Beigeladenen aufzugeben, die Ausführung der Maßnahmen, die Gegenstand der Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 1. März 2021 sind, bis zur Bestandskraft der Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 1. März 2021 bzw. deren Vollziehbarkeit zu unterlassen,
5hat keinen Erfolg.
6Der (Haupt-)Antrag ist zwar zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II.).
7I.
8Der Hauptantrag ist zulässig, insbesondere der nach § 80a Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 in Verbindung mit § 80a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte Rechtsbehelf. Danach kann ein Dritter die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen einen ihn belastenden, den Adressaten aber begünstigen Verwaltungsakt beantragen, sofern der Klage nicht bereits von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt. So liegt die Sache hier. Die Antragsteller wenden sich mit ihrer am 10. April 2021 erhobenen Klage (Az. 5 K 1405/21) gegen die sie belastende, die Beigeladene als Adressatin aber begünstigende Baugenehmigung für das „RÜ-Oktoberfest“ vom 17. September bis 16. Oktober 2021. Soweit die Antragsgegnerin letztlich die Statthaftigkeit des Antrags verneint, weil die Antragsteller sich mit ihrem Vortrag gegen die Errichtung und Nutzung des Festzelts an sich wendeten und dieses aber nicht Gegenstand der angegriffenen Baugenehmigung sei, weil diese nur die Errichtung des Zauns sowie die Nutzungsänderung des betroffenen Grundstücks an sich umfasse, dringt sie damit nicht durch. Unabhängig davon, ob es hier überhaupt auf diese Differenzierung ankommt, ist nämlich auch das Festzelt Genehmigungsgegenstand (dazu a.). Weiter kommt der Klage auch nicht von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, weil entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch das Festzelt isoliert betrachtet eine bauliche Anlage im Sinne des Bauplanungsrechts darstellt (dazu 2.).
91.
10Das Festzelt, in dem die geplante Veranstaltung weitestgehend stattfinden soll, ist Gegenstand der Baugenehmigung und damit auch Streitgegenstand der anhängig gemachten Verfahren. Es kommt daher auf die Frage an, ob sich die Antragsteller mit ihrem Vortrag, das Oktoberfest verursache ihnen unzumutbaren Lärm, nicht gegen die Baugenehmigung mangels relevanten Regelungsgegenstandes wenden können oder ob – so die Ansicht der Beigeladenen – die Nutzungsänderung als Genehmigungsgegenstand tauglicher Anknüpfungspunkt des Vorbringens der Antragsteller sein kann, nicht an. Denn entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin umfasst ihre Baugenehmigung vom 1. März 2021 das Gelände für das Oktoberfest insgesamt und nicht nur etwa den das Gelände umgrenzenden Zaun und die Nutzungsänderung der bisher zu Zwecken des Flughafenbetriebs genutzten Grundstücksfläche. Dadurch ist auch die Frage des unzumutbaren Lärms in jedem Fall Streitgegenstand geworden.
11Inhalt und damit Regelungsgegenstand einer Baugenehmigung ist in erster Linie das vom Bauantragsteller zur Genehmigung gestellte Vorhaben als einheitliches Ganzes. Der Bauherr ist auch frei in der Bestimmung dessen, was genehmigt werden soll.
12Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 17. Februar 1997 – 7 B 209/97 –, juris; Hüwelmeier, in: Spannowsky/Saurenhaus (Hrsg.), Beck´scher Onlinekommentar BauO NRW, Stand: 1. Mai 2021, § 74 Rn. 38.
13Im Übrigen ergibt sich der Inhalt einer Baugenehmigung gerade vor dem Hintergrund der zwingenden Schriftform (vgl. § 74 Abs. 2 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der hier maßgeblichen Fassung vom 1. Januar 2019 – BauO NRW –) aus dem Bauschein sowie der durch entsprechende Grünstempelung erkennbar zum Bestandteil der Baugenehmigung gewordenen und an ihrer Regelungswirkung teilhabenden Bauvorlagen. Maßgeblich ist dabei aber allein, was als objektiver Erklärungsinhalt in der Baugenehmigung zum Ausdruck gebracht worden ist. Ein womöglich abweichender tatsächlicher Wille spielt gerade vor dem Hintergrund des Rechtsschutzgedankens keine Rolle.
14Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2001 – 10 B 1827/00 –, juris, sowie Urteil vom 10. Dezember 1996 – 10 A 4248/92 –, juris; Boeddinghaus/Hahn u.a., BauO NRW, Stand: 1. Juni 2020, § 74 Rn. 160 ff. m.w.N.
15Dies berücksichtigend kann die Kammer nicht erkennen, inwiefern die strittige Baugenehmigung nur den Umgrenzungszaun sowie die Nutzungsänderung der vormals ausschließlich Flughafenzwecken dienenden Grundstücksfläche Genehmigungsgegenstand sein soll. Vielmehr ergibt gerade eine objektiv-rechtliche Auslegung der Genehmigungsbestandteile, dass das gesamte Festgelände, einschließlich des Festzeltes, genehmigt worden ist. Nicht nur, dass das Vorhaben im Bauantrag vom 26. Februar 2021 mit „Aufstellung eines temporären, umzäunten Festzeltplatzes“ (Bl. 111 der Beiakte; Herv. nicht im Original) beschrieben wird, definiert der Bauschein selbst das Vorhaben als „Aufstellung eines Festzeltes für die Veranstaltung ´RÜ-Oktoberfest´“ (Bl. 114 der Beiakte). Dass es sich hier – so die Antragsgegnerin – um einen offenkundigen Schreibfehler handeln soll, leuchtet aus dem Blickwinkel eines objektiven Empfängerhorizonts nicht ein, weil die im Bauschein selbst enthaltenen Auflagen gerade auch auf die Nutzung des Zeltes abzielen, etwa soweit auf die immissionsrechtliche Einschätzung Bezug genommen wird, die gerade die von der Zeltnutzung ausgehenden Emissionen zum Gegenstand hat. Im Übrigen sind durch entsprechende Grünstempelung auch die Baubeschreibungen (Bl. 3 und Bl. 112 f. der Beiakte), der Lageplan (Bl. 10 der Beiakte) oder auch das Verkehrskonzept (Bl. 11 der Beiakte) Gegenstand der Baugenehmigung, die sich nicht nur auf den Zaun oder die Nutzung der Fläche zu Festveranstaltungszwecken an sich, sondern vielmehr auch ausdrücklich auf die Errichtung und Nutzung des konkreten Festzelts beziehen.
16Dass die Errichtung des Festzeltes als fliegender Bau womöglich der Genehmigungsfreiheit unterliegt (vgl. § 78 BauO NRW), spielt keine Rolle. Nicht nur, dass die Baubehörde auch genehmigungsfreie Vorhaben genehmigen kann – Genehmigungsfreiheit bedeutet nicht Genehmigungsverbot –, nimmt das Festzelt dadurch, dass es aus den benannten Gründen Inhalt der strittigen Baugenehmigung ist, am Regelungsinhalt und damit an der feststellenden Wirkung der Baugenehmigung, das gesamte genehmigungsbetroffene Vorhaben stimme mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften überein, Teil. Nicht zuletzt aus Sicht des Nachbarn ist zur Vermeidung des Eintritts eines Bestandsschutzes die Klage gegen die gesamte Baugenehmigung zwingend zu ermöglichen.
17Vgl. Hüwelmeier, in: Spannowsky/Saurenhaus (Hrsg.), Beck´scher Onlinekommentar BauO NRW, Stand: 1. Mai 2021, § 74 Rn. 38.
182.
19Der Klage der Antragsteller kommt auch nicht aufschiebende Wirkung zu. Nach § 212a Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) hat nämlich die Klage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Hauptanwendungsfall der bauaufsichtlichen Zulassung ist die hier vorliegende Konstellation einer erteilten Baugenehmigung. Der ausdrückliche Verweis auf den Begriff des Vorhabens macht aber deutlich, dass die sofortige Vollziehung einer Baugenehmigung über § 212a Abs. 1 BauGB nur dann denkbar ist, soweit diese ein in § 29 Abs. 1 BauGB definiertes Vorhaben betrifft. Ist eine bauplanungsrechtliche Beurteilung eines Vorhabens hingegen bereits mangels bauplanungsrechtlichen Vorhabens nicht eröffnet, vermag der Bundesgesetzgeber bereits aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht Regelungen im Hinblick auf die aufschiebende Wirkung einer baurechtlichen Klage zu treffen.
20Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2015 – 2 B 723/15 –, juris m.w.N.
21Ein Vorhaben im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB liegt hier aber vor. Nach § 29 Abs. 1 BauGB meint ein Vorhaben die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage. Auch hier kann die Kammer offen lassen, ob die Antragsteller sich wegen der geltend gemachten Lärmimmissionen bereits auf die genehmigte und offenkundig vorliegende Teilnutzungsänderung (Flughafenbetrieb hin zu Festplatz) beziehen können oder ob dies nur über das Festzelt als Genehmigungsgegenstand möglich ist. Auch bedarf es keiner Entscheidung, ob das Festgelände insgesamt als bauliche Anlage zu werten ist. Denn das Aufstellen des Festzeltes selbst ist bereits als Errichtung einer baulichen Anlage im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB zu werten.
22Es besteht in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit darüber, dass der Begriff der baulichen Anlage im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB bereits wegen des unterschiedlichen gesetzlichen Regelungsgegenstandes nicht mit dem bauordnungsrechtlichen Anlagenbegriff (vgl. § 2 Abs. 1 BauO NRW) identisch ist. Vielmehr wird der Begriff der baulichen Anlage im Sinne des Bauplanungsrechts einerseits über den Begriff des Bauens definiert, nach dem es sich um eine in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbundene Anlage handeln muss, andererseits über funktionale Aspekte erschlossen, in dem die Anlage städtebauliche, d.h. bodenrechtliche Relevanz, aufzuweisen hat. Letzteres bedingt sich durch den Gedanken, dass eine bauplanungsrechtliche Überprüfung einer Anlage nur dann erforderlich ist, wenn auch der Zweck des Bauplanungsrechts, für städtebauliche Ordnung zu sorgen, berührt ist.
23Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 31. August 1973 – IV C 33.71 –, juris; Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn u.a. (Hrsg.), BauGB, 124. Lieferung 2017, § 29 Rn. 24 ff. m.w.N.
24Beide Aspekte sind vorliegend erfüllt. Es handelt sich bei dem Festzelt um eine Anlage baulicher Natur, die städtebauliche Relevanz entfaltet. Insbesondere kann ihm nicht das Merkmal der Dauerhaftigkeit abgesprochen werden, weil es nur vorübergehend aufgestellt und anschließend wieder abmontiert wird. Für die Frage der Dauerhaftigkeit gilt nämlich kein fester Zeitraum. Die Bedeutung der Dauerhaftigkeit ergibt sich vielmehr im Zusammenspiel mit der notwendigen städtebaulichen Relevanz der Anlage: Ein Zustand ist dann nicht in dem hier in Rede stehenden Sinne auf Dauer beabsichtigt, wenn er derart nur vorübergehend geschaffen wird, dass schon aus zeitlichen Gründen die städtebauliche Relevanz verneint werden muss, d.h. die in § 1 Abs. 5 und 6 BauGB genannten Belange durch die Anlage nicht in einer das Bedürfnis nach Bauleitplanung hervorrufenden Weise berührt sein können.
25Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 31. August 1973 – IV C 33.71 –, juris; Rieger, in: Schrödter (Hrsg.), BauGB, 9. Auflage 2019, § 29 Rn. 11.
26Vor diesem Hintergrund vermögen auch kurzfristig aufgestellte Anlagen das Merkmal der Dauerhaftigkeit zu erfüllen, wenn sie wiederholt an derselben Stelle errichtet werden und daher über ihre Häufigkeit bodenrechtliche Relevanz entfalten.
27Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 31. August 1973 – IV C 33.71 –, juris; VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 25. Februar 2010 – 4 K 1096/09.NW –, juris; Krämer, in: Spannowsky/Uechtritz (Hrsg.), Beck´scher Onlinekommentar BauGB, Stand: 1. Februar 2021, § 29 Rn. 4.
28So liegt die Sache hier. In der Tat steht das Festzelt im Wesentlichen nur für die Dauer der Veranstaltung auf dem streitbefangenen Grundstück. Ausweislich der Auflage der unteren Naturschutzbehörde, die Gegenstand der Baugenehmigung ist, darf das Festzelt frühestens am 21. August 2021 aufgebaut werden (Bl. 107 der Beiakte). Geht man nun bei realistischer Betrachtung davon aus, dass das Festzelt auch in nur wenigen Tagen nach dem Ende des Oktoberfestes (16. Oktober 2021) abgebaut wird, ist von einer Standdauer von knapp zwei Monaten auszugehen. Unabhängig davon, dass bereits dieser Zeitraum aus Sicht der Kammer für die erforderliche Dauerhaftigkeit ausreichen dürfte, ergibt sich die Dauerhaftigkeit ohnehin im Zusammenspiel der bodenrechtlichen Relevanz des Festzeltes. Denn ein Festzelt für 3.500 Besucherinnen und Besucher hat nicht zuletzt wegen der zu erwartenden Lärmentwicklung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. e Var. 1 BauGB) erhebliche und damit prägende Wirkung auf die Umgebung, wie dieser Fall auch anschaulich zeigt. Hinzu kommt, dass das Zelt bereits nach der Aussage der Beigeladenen jedes Jahr, also regelmäßig, stattfinden soll und auch bereits mehrfach dort stattgefunden hat. Gerade die erheblichen Auswirkungen des Festzeltes auf die Umgebung unter gleichzeitiger Berücksichtigung seiner regelmäßig wiederkehrenden Standdauer berühren städtebauliche Belange in einer das Bedürfnis nach Bauleitplanung hervorrufenden Weise. Dass das Festzelt während seiner Standzeit letztlich nur an zwölf Tagen genutzt wird, spielt schließlich keine Rolle, weil es auf die Dauer der Anlage selbst und nicht ihrer Nutzung ankommt.
29Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 1973 – IV C 33.71 –, juris.
30Vor diesem Hintergrund ist die Kammer auch nicht gehalten, auf den gestellten Hilfsantrag einzugehen.
31II.
32Der Antrag ist aber unbegründet.
33In dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren hat das Gericht nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Baugenehmigung zu prüfen, sondern zu untersuchen, ob das Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Dritten an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Gegenstand dieser Abwägung ist das Interesse des Nachbarn an der Aussetzung der Vollziehung einerseits und das Interesse des begünstigten Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung andererseits. Da sich beide Interessen im Grundsatz gleichwertig gegenüberstehen, orientiert sich die vorzunehmende Abwägung im Wesentlichen an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Ein überwiegendes Interesse des Bauherrn ist demnach grundsätzlich dann anzunehmen, wenn der eingelegte Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Umgekehrt ist dem Interesse des Nachbarn grundsätzlich der Vorrang einzuräumen, wenn er durch das genehmigte Vorhaben in seinen Rechten verletzt und die Nachbarklage daher mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zur Aufhebung der Baugenehmigung führen wird.
34Hinsichtlich des gerichtlichen Prüfungsmaßstabs gilt dabei, dass im baurechtlichen Nachbarstreit – und auch im Verfahren des zugehörigen vorläufigen Rechtsschutzes – keine Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung vorzunehmen, sondern allein zu fragen ist, ob der angefochtene Verwaltungsakt den Rechtsbehelfsführer in seinen subjektiven Rechten verletzt. Prüfungsmaßstab ist die BauO NRW.
35Gemessen an diesem Maßstab geht vorliegend die Interessenabwägung insgesamt zu Lasten der Antragsteller aus. Die im Eilverfahren allein vorzunehmende summarische Prüfung ergibt, dass ihre Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Denn die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 1. März 2021 verstößt wahrscheinlich nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts und verletzt die Antragstellerin damit nicht in ihren Rechten. Insbesondere sind die Ausführungen der Antragsteller zur objektivrechtlichen Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung ohne Relevanz (dazu 1.). Weiter ist die streitige Baugenehmigung hinreichend bestimmt (dazu 2.). Bei summarischer Prüfung kann die Kammer zudem nicht erkennen, dass das Vorhaben wegen der von ihm ausgehenden Geräuschen rücksichtslos ist (dazu 3.).
361.
37Soweit die Antragsteller objektivrechtliche Gesichtspunkte anführen, wie etwa die Unzulässigkeit des Vorhabens nach § 35 BauGB, spielt dies bereits wegen des fehlenden nachbarschützenden Charakters der angeführten Rechtsvorschriften in diesem Verfahren keine Rolle.
382.
39Die Baugenehmigung ist in nachbarrechtsrelevanter Weise hinreichend bestimmt. Die Frage der Bestimmtheit gemäß § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) entspricht zwar grundsätzlich nur im Interesse der Allgemeinheit liegenden rechtsstaatlichen Vorstellungen. Allerdings muss der Nachbar erkennen können, ob ihn schützende Vorschriften durch die Realisierung des Bauvorhabens verletzt werden. Insoweit darf sich ein Nachbar auf die Unbestimmtheit einer Baugenehmigung nur berufen, sofern diese nachbarrechtsrelevante Aspekte betrifft. Dies berücksichtigend ergeben sich zwei Möglichkeiten einer nachbarrechtsrelevanten Unbestimmtheit: Erstens muss die Genehmigung Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung gerade im Hinblick auf nachbarschützende Aspekte eindeutig erkennen lassen, damit auch der Dritte das Maß der für ihn und seine Rechte aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen kann.
40Vgl. OVG NRW, Urteile vom 10. Juli 2018 – 2 A 2504/16 –, juris, und vom 9. Mai 2016 – 10 A 1310/14 –, juris, sowie Beschluss vom 30. Mai 2005 – 10 A 2017/03 –, juris; Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr (Hrsg.), BauGB, 14. Aufl. 2019, Vor § 29 Rn. 35.
41Darüber hinaus ist die Baugenehmigung – zweitens – dann rechtswidrig und auf die Klage des betroffenen Nachbarn hin aufzuheben, wenn sich eine vorhandene Unbestimmtheit einer Baugenehmigung auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Baurechtsvorschriften auszuschließen. Daher müssen nachbarrechtsrelevante Merkmale eines Vorhabens in der Baugenehmigung so hinreichend klar geregelt sein, dass der Nachbar auch nachvollziehen kann, ob das Vorhaben ihn schützenden Vorschriften widerspricht. Ist hingegen aufgrund entsprechender Regelungslücken unklar, ob ein Vorhaben nachbarrechtsverletzend ist, hat der betroffene Nachbar Anspruch auf Aufhebung der zugehörigen Baugenehmigung.
42Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2006 – 10 A 2980/05 –, juris, sowie Beschluss vom 23. März 2009 – 10 B 263/09 –, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10. März 2010 – 10 K 2501/07 –, juris, sowie Beschluss vom 15. Februar 2013 – 5 L 87/13 –, juris; Reidt, in: Battis u.a. (Hrsg.), BauGB, 14. Auflage 2019, vor § 29 Rn. 35.
43Auf der Grundlage des Vortrags der Antragsteller kommt eine nachbarrechtsrelevante Unbestimmtheit im Hinblick auf die vom Oktoberfest ausgehenden Lärmemissionen nicht in Betracht. Zwar handelt es sich hierbei um einen nachbarschützenden Aspekt, weil ein Vorhaben, das für den betroffenen Nachbarn eine unzumutbare Lärmentwicklung begründet, rücksichtslos ist. Die strittige Baugenehmigung wird bezüglich dieses Aspekts den genannten Bestimmtheitsanforderungen aber gerecht.
44Zunächst können die Antragsteller aus der Genehmigung, speziell der ihr zugeordneten Bauvorlagen, klar erkennen, welchen Geräuschen sie in welchem Umfang ausgesetzt sein werden. Dies ergibt sich vornehmlich aus dem Verkehrskonzept (Bl. 11 f. der Beiakte), der Betriebsbeschreibung (Bl. 112 f. der Beiakte) sowie aus der über die Auflage Nr. 4 des Bauscheins zum Bestandteil der Baugenehmigung gewordenen „schalltechnischen Einschätzung zu den Lärmemissionen und -immissionen der Zeltveranstaltung ´Rüttenscheider Oktoberfest 2021´ auf dem Freigelände des Flughafengeländes in 36149 F1. “ vom 00.00.0000 (Schallgutachten).
45Darüber hinaus legt die Baugenehmigung auch die wesentlichen nachbarrechtsrelevanten Merkmale der Veranstaltung hinreichend klar fest. Auf Grundlage der Baugenehmigung ist für die Antragsteller eindeutig erkennbar, dass das Vorhaben ihre Nachbarrechte nicht verletzt. In Bezug auf den hier maßgeblichen Aspekt der Geräuschimmissionen ergibt sich dies vornehmlich aus dem bereits angeführten Schallgutachten, dass nicht nur die Immissionsrichtwerte für das jeweilige Grundstück der Antragsteller gesondert festlegt, sondern auch deren Unterschreitung klar prognostiziert. Zwar führt eine bloße Bezugnahme auf den Inhalt von Gutachten regelmäßig nicht zu einem eindeutig bestimmbaren und damit ggf. vollstreckungsfähigen Regelungsgehalt einer Baugenehmigung.
46Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. April 2002 – 10 B 43/02 –, juris, und vom 16. Februar 1996 – 10 B 248/96 –, juris.
47Die (undifferenzierte) Einbeziehung eines schalltechnischen Berichts in eine Baugenehmigung führt aber dann nicht zu einer Nachbarrechtsverletzung, wenn der Inhalt der Baugenehmigung in nachbarrechtsrelevanter Hinsicht auf Grund weiterer Bestimmungen hinreichend klar ist und hierüber ersichtlich ist, dass eine Nachbarrechtsverletzung ausgeschlossen ist. Entscheidend ist dabei, dass es sich um (Neben-)Bestimmungen handelt, die auch vollstreckbar sind. Regelungen ohne vollstreckungsfähigen Inhalt vermögen nämlich gerade nicht, eine Nachbarrechtsverletzung (hinreichend) klar auszuschließen.
48Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2002 – 10 B 43/02 –, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10. März 2010 – 10 K 2501/07 –, juris, sowie Beschluss vom 15. Februar 2013 – 5 L 87/13 –, juris.
49Im Übrigen ist die – zwischen den Beteiligten strittige – Frage, ob die einem festgelegten Immissionsgrenzwert zugrunde liegende Immissionsprognose fehlerfrei ist, keine Fragen der Bestimmtheit, sondern der materiellen Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung im Übrigen. Entscheidend für die Bestimmtheit der Baugenehmigung ist allein, ob auf ihrer Grundlage und den ihr beinhaltenden Maßgaben – unabhängig von der Richtigkeit des Inhalts und der Herleitung – eine Rechtsverletzung des Nachbarn ausgeschlossen werden kann.
50Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 – 7 A 2127/00 –, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Beschluss vom 30. Januar 2019 – 5 S 1913/18 –, juris; Sächsisches Oberverwaltungsgericht (OVG S), Beschluss vom 13. Februar 2020 – 1 B 283/19 –, juris.
51Diesen Maßstab berücksichtigend ergibt sich bei summarischer Prüfung, dass die Antragsteller auf Grundlage der Baugenehmigung und insbesondere des Schallgutachtens eine Verletzung ihrer Rechte, namentlich des Gebots der Rücksichtnahme, beurteilen ausschließen können. Denn die strittige Baugenehmigung bleibt bei der Bezugnahme auf das Schallgutachten nicht stehen, sondern bezieht darüber hinaus über die Nr. 6 der Auflagen im Bauschein die Forderungen des Ordnungsamts der Antragsgegnerin vom 18. Januar 2021 in ihren Regelungsinhalt mit ein. Soweit die Antragsteller vom Gegenteiligen ausgehen, vermag die Kammer dies nicht nachzuvollziehen. Nr. 6 der Auflagen im Bauschein nimmt ausdrücklich Bezug auf die Forderungen des Ordnungsamtes vom 18. Januar 2021 und erklärt diese auch ausdrücklich als zu beachtende Auflagen. Im Übrigen ist die zugehörige die Forderungen enthaltene Stellungnahme des Ordnungsamtes grün gestempelt.
52Der entsprechende Forderungskatalog umfasst dabei 13 Maßnahmen, die eine Einhaltung der im Schallgutachten enthaltenen Immissionsrichtwerte garantieren sollen. Hierfür sind vor allem die in den Ziffern 7, 9 und 10 des Forderungskatalogs des Ordnungsamtes aufgeführten und hinreichend klar umschriebenen Maßnahmen maßgeblich. Danach wird spätestens am Veranstaltungstag vor Beginn der Veranstaltung ein Soundcheck durchgeführt und hierbei die Geräteeinstellungen so vorgenommen und markiert, dass nicht nur die maßgeblichen Immissionsrichtwerte – entsprechend einer Messung – nicht überschritten werden, sondern ein Verändern der Einstellungen ohne Weiteres festgestellt werden kann. Darüber hinaus werden auch auf den Grundstücken der Antragsteller bei jeder Abendveranstaltung ab 19 Uhr durch einen vom Veranstalter beauftragten Schalltechniker alle zehn Minuten – aber nicht in Veranstaltungspausen – Schallmessungen durchgeführt und die Ergebnisse nach genauen Vorgaben dokumentiert. Wird dabei eine Immissionsrichtwertüberschreitung festgestellt, wird der Schallpegel unverzüglich auf das zulässige Maß reduziert. Schließlich führt auch das Ordnungsamt selbst Kontrollmessungen durch, wobei die Beigeladene seinen im Falle einer Überschreitung der zulässigen Richtwerte erlassenen Anordnungen Folge zu leisten hat.
53Damit zeigt die Antragsgegnerin in – bei summarischer Prüfung – hinreichend klarem Maße, dass sie die Einhaltung der Immissionsrichtwerte gerade auch auf den Grundstücken der Antragsteller zu gewährleisten beabsichtigt. Die hierfür vorgesehenen Schutzmaßnahmen gehen dabei auch nicht ins Leere, sondern weisen einen vollstreckungsfähigen Inhalt auf. Anhand der Baugenehmigung lässt sich für die Antragsteller klar erkennen, dass die festgesetzten Immissionsrichtwerte gerade deshalb eingehalten werden, weil eine etwaige Überschreitung unmittelbar festgestellt und durch im Einzelfall anzuordnende zusätzliche Maßnahmen beseitigt werden. Dass die Maßnahmen primär auf die Abendveranstaltungen ausgerichtet sind, ist aus Sicht der Kammer aller Voraussicht nach unbedenklich, liegen die nach dem Schallgutachten für die Grundstücke der Antragsteller prognostizierten Werte sogar nachts so erheblich unter den Richtwerten (mindestens 20 bzw. 13 dB(A)), dass hierbei weitere Maßnahmen nicht erforderlich erscheinen. Ob diese Annahmen inhaltlich zutreffend sind, ist – wie gesagt – keine Frage der Bestimmtheit.
543.
55Schließlich verletzt die strittige Baugenehmigung die Antragsteller aller Wahrscheinlichkeit nach nicht in ihrem Recht auf Rücksichtnahme.
56Das Gebot der Rücksichtnahme entspringt dem Bauplanungsrecht und kommt in zahlreichen Tatbestandsmerkmalen der §§ 30 ff. BauGB zum Ausdruck. Dabei ist hier auch das Bauplanungs-, und nicht das Fachplanungsrecht anwendbar. Zwar bestimmt § 38 BauGB, dass die bauplanungsrechtlichen Vorschriften insbesondere dann keine Anwendung finden, wenn es sich um ein Vorhaben handelt, das dem Planfeststellungsverfahren unterliegt. Auch wenn die für die Festveranstaltung genutzte Fläche zum Bereich des dem Planfeststellungsverfahren zuzuordnenden G. F1. /N. gehört, unterliegt das Vorhaben selbst nicht dem Planfeststellungsverfahren. Da nach dem Wortlaut des § 38 BauGB das streitgegenständliche Vorhaben maßgebend ist, sind die §§ 30 ff. BauGB anwendbar, wenn das Vorhaben – wie hier – den Rahmen des Fachplanungsrechts überschreitet.
57Vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (OVG NDS), Urteil vom 31. Mai 1996 – 6 L 3564/93 –, juris; Runkel, in: Ernst/Zinkahn u.a. (Hrsg.), BauGB, 113. Lieferung 2014, § 38 Rn. 27 m.w.N.
58Das Gebot der Rücksichtnahme ist zunächst nur ein objektiv-rechtliches Gebot, das lediglich zur allgemeinen Rücksichtnahme verpflichtet. Drittschutz vermag es aber dann aufzuweisen, wenn im Einzelfall klar ist, dass in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Verletzt ist das Gebot der Rücksichtnahme daher insoweit nur dann, wenn die Abwägung der Schutzwürdigkeit des betroffenen Dritten, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, ergibt, dass das Bauvorhaben für den Dritten unzumutbar ist. Der Dritte kann umso mehr an Rücksichtnahme verlangen, je empfindlicher seine Stellung durch eine an die Stelle der im Bebauungsplan festgesetzten baulichen Nutzung tretende andersartige Nutzung berührt werden kann. Umgekehrt braucht derjenige, der das Bauvorhaben realisieren will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Maßgeblich kommt es darauf an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Bei der danach gebotenen Interessenabwägung können u.a. die topografischen Verhältnisse, die Lage der Grundstücke zueinander, die Größe der Grundstücke sowie die Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit bestehender Nutzungen von Bedeutung sein.
59Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. August 1983 – 4 C 96.79 –, juris, vom 25. Februar 1977 – IV C 22.75 –, juris, und vom 23. August 1996 – 4 C 13.94 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2009 – 10 A 568/07 –, juris.
60In Anwendung dieser Grundsätze ist eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nicht anzunehmen. Zwar führt das Vorhaben zu gewissen Beeinträchtigungen. Rücksichtlos ist es aller Voraussicht nach gleichwohl nicht.
61Insbesondere verursacht das Vorhaben – bei summarischer Prüfung – keine den Antragstellern gegenüber unzumutbaren Lärmimmissionen. Es ist dabei anerkannt, dass ein Vorhaben rücksichtslos ist, wenn von ihm schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) ausgehen. Nach dieser Vorschrift liegen solche schädlichen Umwelteinwirkungen dann vor, wenn insbesondere Geräuschentwicklungen feststellbar sind, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen, also sich für Betroffene letztlich als unzumutbar erweisen.
62Ob Geräuschentwicklungen unzumutbar sind, beurteilt sich nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (TA Lärm), der auch im gerichtlichen Verfahren prinzipiell Bindungswirkung zukommt.
63Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 – 4 C 2.07 –, juris; OVG NRW, Urteile vom 6. September 2011 – 2 A 2249/09 –, juris, und vom 1. Juni 2011 – 2 A 1058/09 –, juris.
64Ist die TA Lärm hingegen nicht anwendbar und gilt für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Geräuschimmissionen der zur Genehmigung gestellten Anlage auch kein anderes normatives Regelwerk bindend, bleibt die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geräuschen vornehmlich der abwägenden Einzelfallbetrachtung vorbehalten. Allerdings können auch hier entsprechend einschlägige technische Regelwerke als Orientierungshilfe herangezogen werden. Sie entfalten zwar keine verbindliche Wirkung und dienen daher nicht als schematische Anleitung, stellen aber wegen ihres sachnahen Zuschnitts eine nicht unerhebliche Beurteilungsgrundlage dar und sind daher als Hilfsmittel in der Rechtsprechung anerkannt.
65Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 6. September 2011 – 2 A 2249/09 –, juris.
66Dies zugrunde gelegt beurteilt sich die (Un-)Zumutbarkeit der vom Vorhaben ausgehenden Geräuschimmissionen für die Antragsteller zwar wahrscheinlich nicht unmittelbar auf der Grundlage der TA Lärm (dazu a). Allerdings vermag die Kammer im Rahmen ihrer Abwägung bei summarischer Prüfung und unter Berücksichtigung des hier einschlägigen Freizeitlärmerlasses keine unzumutbaren Geräuschentwicklungen zu erkennen (dazu b).
67a)
68Die TA Lärm ist vorliegend nicht anwendbar, weil sie nach ihrer Ziffer 1 lit. b Var. 1 nicht für nicht genehmigungspflichtige Freizeitanlagen gilt. Dazu gehören insbesondere auch Livemusikveranstaltungen. Dies zeigt gerade Ziffer 1 des Erlasses zur Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen, RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – V-5 - 8827.5 – (V Nr.) in der seit dem 13. April 2016 geltenden Fassung (Freizeitlärmerlass). Danach handelt es sich bei Freizeitanlagen um Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, von Personen zur Gestaltung ihrer Freizeit genutzt zu werden. Nach der sodann beispielhaften („insbesondere“) Aufzählung zählen dazu – wie hier vorliegend – Grundstücke, auf denen unter anderem in Zelten Musikdarbietungen stattfinden. Soweit die Antragsteller meinen, die Aufzählung betreffe insgesamt nur traditionsreiche Veranstaltungen, zu denen das „RÜ-Oktoberfest“ nicht zähle, ist dies aller Wahrscheinlichkeit nach unzutreffend. Nicht nur dass das hier streitbetroffene Oktoberfest bereits nach der allgemeinen Definition zu den Freizeitanlagen zu zählen ist, ergibt sich diese Zuordnung auch aus dem explizit aufgeführten Beispiel „Musikdarbietungen“. Dass dieses nicht auf traditionelle Veranstaltungen beschränkt ist, zeigt sich bereits daran, dass die vorher aufgeführte und auf Tradition bezogenen Veranstaltungen („Volkfeste und ähnliche Traditionsveranstaltungen“) und die anschließend genannten Musikdarbietungen durch ein Komma getrennt werden. Im Übrigen hat das erkennende Gericht die Anwendbarkeit des Freizeitlärmerlasses auf die streitbetroffene Veranstaltung bereits ausdrücklich bejaht.
69Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. Januar 2015 – 19 K 4431/14 –, juris.
70b)
71Unter Zugrundelegung des nach den besagten Gründen anwendbaren Freizeitlärmerlasses erweist sich das Vorhaben für die Antragsteller wahrscheinlich nicht als rücksichtslos. Dabei geht das Gericht im Zuge seiner summarischen Prüfung davon aus, dass die im Rahmen des Schallgutachtens zugrunde gelegte Gebietszuordnung für die Grundstücke der Antragsteller zutreffend ist (dazu aa.). Auch die Erhöhung der zu berücksichtigenden Immissionsgrenzwerte auf Grundlage der Annahme eines seltenen Ereignisses ist nach Auffassung der Kammer aller Voraussicht nach zutreffend (dazu bb.). Im Übrigen ergibt sich eine Rücksichtslosigkeit auch nicht vor dem Hintergrund etwaiger Mängel im Schallgutachten (dazu cc.).
72aa)
73Das Schallgutachten geht aller Wahrscheinlichkeit nach zu Recht davon aus, dass die Schutzbedürftigkeit der Grundstücke der Antragsteller der eines Mischgebiets entspricht.
74Der Freizeitlärmerlass enthält für Freizeitanlagen gesonderte und von der TA Lärm abweichende Regelungen, insbesondere eigenständige nach Baugebieten differenzierende Immissionsrichtwerte, lässt aber ausweislich der Einleitung zu seiner Ziffer 3 die TA Lärm im Übrigen Anwendung finden. In Ermangelung gesonderter Regelungen im Freizeitlärmerlass zu der Frage, wie die Zuordnung eines betroffenen Gebietes zu einem mit einem bestimmten Immissionsrichtwert versehenen Baugebietstyp und damit die Festlegung relevanter Immissionsrichtwerte erfolgen, beurteilt sich dies weiterhin auf Grundlage der TA Lärm, genauer auf Ziffer 6.6 der TA Lärm.
75Danach richtet sich die Zuordnung eines Immissionsortes zu einem bestimmten Gebiet zunächst nach dem geltenden Bebauungsplan, im Falle des Fehlens eines solchen nach der konkreten Schutzbedürftigkeit. Maßgeblich ist hier insoweit vornehmlich die bauplanungsrechtliche Beurteilung des Gebietes, in dem sich das jeweilige betroffene Grundstück befindet. Liegt also etwa ein Grundstück in einem Gebiet, das bauplanungsrechtlich über § 34 Abs. 2 BauGB als reines Wohngebiet (§ 3 BauNVO) zu werten ist, entspricht seine Schutzbedürftigkeit dem eines reinen Wohngebiets.
76Vgl. Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Sonderdruck aus Feldhaus (Hrsg.), BImSchR, 2014, Ziff. 6 Rn. 55 f.
77Die Grundstücke der Antragsteller liegen nicht in einem beplanten Gebiet. Nach Auffassung der Kammer ist aber gegen die im Schallgutachten vorgenommene Qualifizierung der konkreten Schutzbedürftigkeit der Grundstücke der Antragsteller Mischgebiet, das vor allem durch das gleichwertige Nebeneinander von Wohn- und Gewerbenutzung geprägt ist, aller Voraussicht nach nichts zu erinnern.
78Dabei legt die Kammer im Rahmen ihrer summarischen Prüfung zugrunde, dass beide Grundstücke der Antragsteller bauplanungsrechtlich gesehen im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen. Die Zuordnung eines Grundstücks zum Außenbereich gemäß § 35 BauGB setzt voraus, dass es sich nicht in einem im Bebauungszusammenhang bebauten Ortsteil befindet (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Ein Außenbereich ist dann nicht anzunehmen, wenn das betroffene Grundstück Bestandteil einer nach der Verkehrsauffassung geschlossenen, d.h. zusammengehörigen, Bebauung ist und an einer organisch gewachsenen, d.h. nicht als zusammenhangslose Streubebauung zu qualifizierenden, Siedlungsstruktur teilnimmt.
79Vgl. grundlegend BVerwG, Urteile vom 30. Juni 2015 – 4 C 5.14 –, juris, und vom 6. November 1968 – IV C 31.66 –, juris; Söfker, in: Ernst/Zinkahn u.a. (Hrsg.), BauGB, 140. Lieferung 2020, § 34 Rn. 14 ff., 18 ff. m.w.N.
80Dass das Grundstück des Antragstellers zu 2. dem Außenbereich zuzuordnen ist, ergibt sich bei summarischer Prüfung bereits anhand des der Kammer vorliegenden Kartenmaterials (insbesondere Google-Maps, tim-online, Geoportal Ruhr). Es liegt bebaut mit – wenn überhaupt – nur wenigen relevanten baulichen Anlagen am Ende einer Stichstraße, an der sich keine weiteren Anlagen befinden. Die vereinzelten Anlagen in der näheren Umgebung weisen eine erhebliche Entfernung zum Grundstück des Antragstellers zu 2. auf. So steht die nächst gelegene Anlage (B. Raadter Straße 59), unabhängig davon, ob sie überhaupt prägende Wirkung aufweist und infolge dessen bei der Beurteilung Berücksichtigung finden kann, in einer Entfernung von knapp 70 Metern, eine weitere Anlage (F2.--straße 72) sogar in einer Entfernung von 100 Metern. Hier von einer im Zusammenhang bebauten und organisch gewachsenen Siedlungsstruktur zu sprechen, erscheint daher fernliegend, zumal der Antragsteller zu 2. einerseits in einem reinen Wohngebiet zu leben meint, zugleich aber eine berufsmäßige Schafszucht – eine gerade für den Außenbereich typische Nutzung – betreibt.
81Entsprechendes gilt wahrscheinlich für das Grundstück des Antragstellers zu 1., das nach Auffassung der Kammer jedenfalls nicht in einem Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gelegen sein dürfte. Es befindet sich nämlich innerhalb einer nur losen, völlig regellosen und in dieser Anordnung geradezu funktionslosen Bebauung entlang der F.--straße , bei der eine Struktur nicht zu erkennen ist. Insbesondere nimmt es auch nicht an der prägenden Wirkung der östlich der S. Straße gelegenen Siedlung teil, die ein gewisses Maß an Zusammengehörigkeit und Struktur aufzuweisen vermag. Denn diese Siedlung liegt nicht nur in erheblicher Entfernung zum Grundstück des Antragstellers zu 1. (ca. 300 Meter), sondern unterscheidet sich gerade durch seine konforme innere Struktur so erheblich von der Umgebung um das Grundstück des Antragstellers zu 1., dass von einer wechselseitigen Prägung aller Wahrscheinlichkeit nach nicht die Rede sein kann.
82Nach mittlerweile gefestigter höchst- wie obergerichtlicher Rechtsprechung haben Anlagen im Außenbereich aber nur einen Anspruch auf den Schutz, der Mischgebieten zukommt. Dem schließt sich die Kammer an. Zwar soll der Außenbereich grundsätzlich von Bebauung freigehalten werden, andererseits aber gerade solche Nutzungen aufnehmen, die etwa wegen ihrer Lärmintensität nur im Außenbereich verwirklicht werden sollen (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB). Daher kann der im Außenbereich lebende Lärmbetroffene nicht darauf vertrauen, dass in seiner Nähe nicht für den Außenbereich privilegierte, aber ggf. lärmintensive Nutzungen zugelassen werden. Vor diesem Hintergrund entspricht die konkrete Schutzbedürftigkeit von im Außenbereich angesiedelte Betroffene am ehesten der eines Mischgebiets, in dem Wohnnutzungen zulässigerweise ebenfalls mit womöglich lärmintensiver Gewerbenutzung konfrontiert werden.
83Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 – 9 A 64.07 –, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Mai 2012 – 8 B 1485/11 u.a. –, juris, vom 23. Januar 2008 – 8 B 237/07 –, juris, und vom 15. September 2005 – 8 B 417/05 –, juris, sowie Urteil vom 18. November 2002 – 7 A 2140/00 –, juris; Hansmann, in: Landmann/Rohmer (Hrsg.), Umweltrecht, Stand: 50. Lieferung 2006, Ziffer 6 TA Lärm, Rn. 15 am Ende.
84bb)
85Dass die für ein Mischgebiet geltenden Immissionsrichtwerte nach Ziffer 3.1 lit. c des Freizeitlärmerlasses (tags an Werktagen 60 dB(A), tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeiten und an Sonn- und Feiertagen 55 dB(A) und nachts 45 dB(A)) überschritten werden, führt aller Wahrscheinlichkeit nach nicht zur Rücksichtslosigkeit des Vorhabens.
86Denn das Schallgutachten geht – so die Auffassung der Kammer bei summarischer Prüfung – zu Recht davon aus, dass es sich bei der Veranstaltung um ein seltenes Ereignis im Sinne der Ziffer 3.2 des Freizeitlärmerlasses handelt. Danach darf von seltenen Ereignissen ausgehender Lärm die in Ziffer 3.1 genannten Immissionsrichtwerte jeweils um maximal 10 dB (A) überschreiten, wenn er Maximalwerte nicht überschreitet (tags außerhalb der Ruhezeiten 70 dB (A), tags innerhalb der Ruhezeiten 65 dB(A) und nachts 55 dB (A)). Einzelne Geräuschspitzen dürfen hierbei hingegen diese genannten – erhöhten – Immissionsrichtwerte weiter tagsüber um 20 dB(A) und nachts um 10 dB(A) überschreiten. Diese Werte werden vom Vorhaben ausweislich des Schallgutachtens eingehalten (Bl. 97 der Beiakte). Dass eine Überschreitung der Grenzwerte einer Ermessensbetätigung seitens der Antragsgegnerin bedarf, wie es die Antragsteller meinen, ist derzeit nicht ersichtlich und erschließt sich besonders angesichts des eindeutigen Wortlauts des Freizeitlärmerlasses nicht.
87Bei dem „RÜ-Oktoberfest“ handelt es sich auch um ein seltenes Ereignis. Nach Ziffer 3.2 des Freizeitlärmerlasses handelt es sich dabei um ein Ereignis, das entweder in seltenen Fällen oder über eine begrenzte Zeitdauer, aber an nicht mehr als 18 Tagen (24-Stunden-Zeitraum) eines Kalenderjahres und in diesem Rahmen auch nicht man mehr als zwei aufeinander folgenden Wochenenden einen relevanten Beitrag zur Überschreitung der Immissionsrichtwerte leistet. Diese Definition dürfte das hier streitgegenständliche Oktoberfest erfüllen. Es findet insgesamt an zwölf Tagen statt und durch die Pause am Wochenende des 2. und 3. Oktober 2021 auch nicht mehr als an zwei aufeinander folgenden Wochenenden. In Ermangelung anderer Festivitäten an dieser Stelle stellt sich wahrscheinlich auch nicht die Frage, ob und inwieweit die Dauer anderer Veranstaltungen in die Berechnung mit einfließen.
88Soweit die Antragsteller meinen, es handele sich bei der Veranstaltung deshalb nicht um ein seltenes Ereignis, weil es eine zusammenhängende Veranstaltung darstelle, die nur willkürlich geteilt werde, dringen sie damit voraussichtlich nicht durch. Bereits nach dem Wortlaut der Ziffer 3.2 des Freizeitlärmerlasses sind Definitionsmoment wohl ausschließlich die Tage, an denen Veranstaltungen abgehalten werden und nicht der gesamte Zeitraum einer Veranstaltungsreihe. Im Übrigen dürfte es auch aus funktionalen Aspekten nur darauf ankommen, wie häufig und in welchem Rhythmus eine Veranstaltung stattfindet. Denn erfüllt eine Veranstaltung – wie hier – die genannten Kriterien für ein seltenes Ereignis, ist sie den Lärmbetroffenen gerade wegen ihrer vergleichsweise geringen Dauer und Häufigkeit zumutbar. Ob dies durch „künstliche“ Programmplanung erfolgt, spielt aller Voraussicht nach keine Rolle. Gerade diese Planung sorgt gerade auch hier dafür, dass die Antragsteller nicht derart häufig von den Geräuschemissionen betroffen sind, dass eine erhöhte Zumutbarkeitsschwelle unverhältnismäßig erscheint. Sobald eine Veranstaltung den vorgegebenen Häufigkeits- und Dauerkriterien entspricht, muss es sich daher um ein seltenes Ereignis handeln, für das berechtigterweise anderweitige Zumutbarkeitsregeln gelten.
89Vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. Januar 2015 – 19 K 4431/14 –, juris.
90cc)
91Schließlich ist jedenfalls bei summarischer Prüfung anzunehmen, dass die Veranstaltung die einschlägigen Immissionsrichtwerte tatsächlich einhält. Unabhängig davon, dass die Antragsteller gegen die Prognose im Schallgutachten nichts anführen, sind zumindest bei summarischer Prüfung keine solch gewichtigen Mängel im Gutachten auszumachen, dass bereits im Eilverfahren eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte auf den Grundstücken der Antragsteller anzunehmen wäre.
92Das Gutachten führt nachvollziehbar und widerspruchsfrei aus, auf welcher Grundlage die Lärmemissionen auf den Grundstücken der Antragsteller prognostiziert. Dabei ist auch gegen die Wahl der Immissionsorte auf den Grundstücken der Antragsteller vor dem Hintergrund der insoweit ergänzend anzuwendenden Vorschrift des A.1.3 lit. a im Anhang zur TA Lärm wahrscheinlich nichts zu erinnern. Auch wurde im Gutachten die Aspekte der Ton- und Informationshaltigkeit sowie der Impulshaltigkeit (A.2.5.2 sowie A.2.5.3 des Anhangs zur TA Lärm) berücksichtigt, wobei die Richtigkeit der entsprechend hierfür angesetzten Werte bei gebotener summarischer Prüfung keinen Bedenken der Kammer ausgesetzt sind. Schließlich berücksichtigt das Gutachten aller Wahrscheinlichkeit nach zumindest die wesentlichen relevanten Lärmquellen. Zwar stößt es in der Kammer auf Bedenken, dass der Lärm vom ausweislich des Verkehrskonzeptes (Bl. 11 f. der Beiakte) ausschließlich für die Veranstaltung genutzten und dem Festzeltplatz gegenüberliegenden Parkplatzes R. . sowie der Lärm des zu erwartenden An- und Abfahrtsverkehr auf den öffentlichen Verkehrsflächen (insbesondere der Lilienthalstraße) gar keine Berücksichtigung im Schallgutachten gefunden haben. Insoweit ist anerkannt, dass Parkplatzlärm nach der hier wahrscheinlich ergänzend Anwendung findenden Ziffer 7.4 Abs. 1 TA Lärm dem betroffenen Anlagengrundstück zuzurechnen und damit zusammen mit den übrigen von der Anlage ausgehenden Emissionen zu berechnen und zu beurteilen ist, wenn es sich um einen privaten Parkplatz handelt und dieser gerade von Nutzerinnen und Nutzern der Anlage in Gebrauch genommen wird, wovon jedenfalls bei summarischer Prüfung hier auszugehen ist.
93Vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer (Hrsg.), Umweltrecht, 50. Lieferung 2006, Ziff. 7 TA Lärm Rn. 40; Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Sonderdruck aus Feldhaus (Hrsg.), BImSchR, 2014, Ziff. 7 Rn. 41; Jarass, in: Jarass (Hrsg.), BImSchG, 13. Auflage 2020, § 48 Rn. 20.
94Auch sind die Geräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen, die durch die Anlage verursacht werden, berücksichtigungspflichtig. Zwar werden diese nicht dem Lärm der Anlage selbst zugeschrieben und damit nicht in den Beurteilungspegel miteinberechnet. Sie sind aber nach Ziffer 7. Abs. 2 bis 4 TA Lärm insoweit zu berücksichtigen, als dass unter gewissen Voraussetzungen – insbesondere eine Überschreitung der in der 16. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) enthaltenen Richtwerte –
95Lärmminderungsmaßnahmen erforderlich werden.
96Unabhängig davon aber, ob die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung des Parkplatzlärms gegeben sind, führt die fehlende Berücksichtigung aller Wahrscheinlichkeit nach nicht dazu, dass das Gericht von einer Überschreitung der relevanten Immissionsrichtwerte und damit von einer Rücksichtslosigkeit des Vorhabens auszugehen hätte. Denn eine Überschreitung erscheint nicht nur vor dem Hintergrund, dass die relevanten Immissionsrichtwerte auf beiden Grundstücken der Antragsteller noch deutlich unterschritten werden – der geringste Abstand beträgt für die Zeit nachts auf dem Grundstück des Antragstellers zu 1. 3 dB (A) –, äußerst unwahrscheinlich. Auch ist jedenfalls auf dem Parkplatz R. . nur von einer vergleichsweise geringen Anzahl – vor allem gleichzeitig – anwesender Fahrzeuge auszugehen. Nach dem Verkehrskonzept werden bei voll ausgebuchten Tagen ungefähr 300 Kraftfahrzeuge nicht nur den Parkplatz R. . , sondern auch den – wohl als öffentlichen und demnach beim Beurteilungspegel der Anlage nicht zu berücksichtigenden – Parkplatz benutzen. Aus Sicht der Kammer ist daher wahrscheinlich nicht davon auszugehen, dass dies alleine eine Erhöhung des nächtlichen Beurteilungspegels um 3 dB (A) – regelmäßig eine Verdoppelung des Lärms – auf dem Grundstück des Antragstellers zu 1. zu begründen vermag. Dies auch aus dem Grunde nicht, als das Schallgutachten im Übrigen stets das Ziel einer Prognose „auf der sicheren Seite“ angestellt hat und daher viele Parameter zu Lasten der Veranstaltung definiert hat. So wurde etwa der Prognose die aller Wahrscheinlichkeit nach nicht so tatsächlich zutreffenden Annahme zugrunde gelegt, dass die Musik im Festzelt kontinuierlich läuft und im Raucherbereich vor dem Zelt kontinuierlich die Maximalanzahl von 400 Personen anzutreffen ist. Schließlich handelt es sich bei der Frage der Berücksichtigung des Parkplatzlärms, soweit nicht eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte mit Sicherheit anzunehmen ist, um eine dem Eilverfahren nicht zugängliche Ermittlungsaufgabe. Eine genauere Untersuchung der prognostizierten Verletzungen der Grenzwerte nach der TA Lärm muss einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
97Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH BY), Beschlüsse vom 23. November 2016 – 15 CS 16.1688 –, juris, und vom 1. Dezember 2011 – 2 CS 11.2229 –, juris.
98Entsprechendes gilt für die zu erwartenden Verkehrsgeräusche auf den öffentlichen Verkehrsflächen. Ob und inwieweit diese über Maßnahmen eingedämmt werden müssen, weil sie die Grenze der 16. BImSchV überschreiten, kann letztlich nur im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Eine entsprechende Verletzung der Rechte der Antragsteller erscheint aber auch hier bei gebotener Prüfung als unwahrscheinlich, weil nach Ziffer 7.4 Abs. 2 TA Lärm grundsätzlich nur Lärmbetroffene in einem Abstand von 500 Metern zu berücksichtigen sind und die Grundstücke der Antragsteller diese Grenze entweder nur knapp unterschreiten oder gar überschreiten. Auch wenn die 500-Meter-Grenze nach herrschender Rechtsprechung keine starre Grenze bildet, ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass es sich aus den benannten Gründen um eine noch zumutbare Anzahl an Fahrzeugen handeln dürfte, die ohnehin schwerpunktmäßig die südlich des Festgeländes und damit weiter von den Grundstücken der Antragsteller entfernt liegende Autobahnzufahrt nutzen dürften.
99Vor all dem vermag das Gericht nicht anzunehmen, dass das Interesse der Antragsteller an der Aussetzung der Vollziehung der strittigen Baugenehmigung das Interesse der Beigeladenen (bzw. der Antragsgegnerin) an der Ausnutzung derselben überwiegen könnte.
100II.
101Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO und § 159 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nach § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil dies der Billigkeit entspricht. Die Beigeladene hat nämlich einen Antrag gestellt und sich somit dem allgemeinen Kostenrisiko unterworfen. Die außergerichtlichen Kosten tragen als unterliegende Beteiligte auch die Antragsteller.
102III.
103Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei berücksichtigt die Kammer Ziffer 7 lit. a des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019, BauR 2019, 610, wonach bei Nachbarklagen wegen der Beeinträchtigung eines Wohngrundstücks ein Streitwert von regelmäßig 7.500,- bis 20.000,- Euro anzusetzen sein soll. Unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragsteller bemisst das Gericht im Rahmen richterlichen Ermessens die wirtschaftliche Bedeutung der Sache für sie mit 15.000,- Euro. Eine Kürzung dieses Wertes (vgl. Ziffer 14 lit. a des Streitwertkatalogs) scheidet wegen des endgültigen Charakters der Entscheidung für die Veranstaltung selbst aus.
104Rechtsmittelbelehrung:
105Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu.
106Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
107Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.
108Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
109Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.
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