Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 19 L 482/23
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der sinngemäße Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 3. März 2023 hinsichtlich Ziffern I. und II. wiederherzustellen und hinsichtlich Ziffer III. anzuordnen,
4ist zulässig, aber unbegründet.
5Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt im Fall einer Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wiederherstellen. In Bezug auf Vollstreckungsmaßnahmen wie die Zwangsmittelandrohung zu Ziffer III. der strittigen Ordnungsverfügung kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 JustG NRW. Die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab.
6Im Rahmen dieser Interessenabwägung kommt es maßgeblich darauf an, ob der angefochtene Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung voraussichtlich Bestand haben wird. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, hat der Antrag in aller Regel Erfolg, da kein öffentliches Interesse an der Vollziehung eines erkennbar rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht. Ist der Verwaltungsakt hingegen offensichtlich rechtmäßig und besteht im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung, muss das private Interesse an deren Aussetzung zurücktreten.
7Hiervon ausgehend fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus.
8Die angegriffenen Verwaltungsakte sind aller Voraussicht nach rechtmäßig und es besteht darüber hinaus hinsichtlich der Gewerbeuntersagung (Ziffer I.) und der Betriebsschließungsanordnung (Ziffer II.) ein besonderes öffentliches Interesse an der Vollziehung.
9Die in Ziffer I. der strittigen Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin enthaltene Untersagung der Ausübung des Gewerbes „Imbiss“ hat ihre Grundlage in § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Die von der Antragsgegnerin darin angeführten Tatsachen rechtfertigen bei summarischer Prüfung die Annahme, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
10Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß zu betreiben. Die ordnungsgemäße Ausübung eines Gewerbes setzt insbesondere einen Betrieb im Einklang mit dem geltenden Recht voraus. Die Gewähr für einen solchen Betrieb kann u. a. auszuschließen sein, wenn der Gewerbetreibende aufgrund einer Vielzahl von Rechtsverstößen einen Hang zur Nichtbeachtung geltender Vorschriften erkennen lässt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und ggf. wie die Rechtsverstöße als Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten geahndet worden sind. Maßgeblich ist vielmehr unmittelbar das Verhalten des Gewerbetreibenden. Dieser hat darüber zu wachen, dass der Betrieb im Ganzen störungsfrei geführt wird. Die Anforderungen, die an diese Aufsichtspflicht zu stellen sind, sind umso größer, je mehr der Betrieb nach den Umständen, insbesondere nach seinem Gegenstand, seinem Umfeld und seinen Geschäftszeiten geeignet ist, Ordnungsstörungen zu fördern oder zu erleichtern. Der Betriebsinhaber hat Mitarbeiter sorgfältig auszuwählen, zu überwachen und namentlich bei Gastronomiebetrieben in einem kriminalitätsstatistisch auffälligen Umfeld Sorge zu tragen, dass das Lokal nicht für sozialwidrige Zwecke missbraucht wird. Insoweit hat er ggf. präventiv mit Polizei und Ordnungsbehörden zusammenzuwirken. Wenn eine Gaststätte durch ihre Betriebsart Jugendliche und jüngere Erwachsene anlockt und in einem Umfeld mit auffällig erhöhter Betäubungsmittelkriminalität liegt, hat der Gastwirt besonderen Anlass, von sich aus nachhaltig eine Zusammenarbeit mit der Polizei zu suchen. Im Umgang mit Gästen hat der Gaststättenbetreiber Störungen konsequent und zugleich besonnen und rechtskonform entgegenzuwirken.
11Gemessen an diesen Maßstäben bietet der Antragsteller nicht die Gewähr dafür, den Gaststättenbetrieb in der P. . 33 ordnungsgemäß zu betreiben.
12Der Betrieb stellt im vorstehenden Sinne erhöhte Anforderungen an die Aufsichtspflicht. Es ist gerichtsbekannt, dass er sich in einem Umfeld befindet, das weit überdurchschnittliche Kriminalitätsraten namentlich in den Bereichen der Betäubungsmitteldelikte, der Straßen- und Gewaltkriminalität und der Straftaten gegen Polizeibeamte aufweist. Mit seinem Imbissangebot und vor allem den von 12 bis 23 Uhr, am Samstag bis 1 Uhr reichenden Öffnungszeiten zielt er auf die Zielgruppe von Jugendlichen und jüngeren Erwachsenen. In unmittelbarer Nähe befindet sich der C.-----platz , der aufgrund seiner Betäubungsmittelproblematik im Fokus der E. Ordnungspartnerschaft liegt. Die erhöhten Anforderungen konzentrieren sich auf die Person des Antragstellers. Nach seinen Antworten auf den Fragenkatalog der Antragsgegnerin zum Betriebskonzept übernimmt er die alleinige und vollumfängliche persönliche Verantwortung für die Gewährleistung der Aufsichtspflicht, der Umsetzung von Anordnungen der Polizei und Ordnungsamt, der Verhinderung illegalen Glücksspiels sowie der Vermeidung von Drogengeschäften, Drogenkonsum und Drogenlagerung. Konkrete Mitarbeiter, die ihn dabei unterstützen könnten, benennt er nicht.
13Der Antragsteller bietet nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür, diesen hohen Anforderungen gerecht zu werden. Dem stehen durchgreifend die über ihn vorliegenden strafrechtlichen Erkenntnisse entgegen. Die Kammer lässt dabei die im angefochtenen Bescheid unter Ziffern 1, 4, 7, 12, 14 und 16 angeführten Strafverfahren bzw. Vorwürfe außer Betracht, weil es insoweit mangels hinreichender Verdachtsmomente an einer verwertbaren Tatsachengrundlage fehlt. Die weiteren dokumentierten strafrechtlichen Erkenntnisse lassen aber auf einen Hang zur Nichtbeachtung geltenden Rechts schließen. Der Antragsteller hat über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren wiederholt und zuletzt kontinuierlich gegen geltende, insbesondere strafrechtliche Vorschriften verstoßen. Ein Großteil dieser Rechtsverstöße stellt die notwendige Integrität des Antragstellers gerade in den o. g. kriminalitätsstatistisch auffälligen Bereichen in Frage, die für die gesteigerten Anforderungen an die Betriebsführung maßgeblich sind. In diesem Rahmen begründet insbesondere die Verurteilung wegen eines Verbrechens nach dem Betäubungsmittelgesetz erhebliche Zweifel daran, dass ausgerechnet der einschlägig vorbestrafte Antragsteller alles Erforderliche unternehmen wird, um im Zusammenwirken mit der Polizei nachhaltig Betäubungsmitteldelinquenz von seinem Betrieb fernzuhalten. Zwar wird das erhebliche Gewicht dieser Tat durch den Zeitablauf relativiert, in der Gesamtschau mit den weiteren begangenen Straftaten sind sie gleichwohl Bestandteil des für die Zuverlässigkeitsprognose relevanten Verhaltens. Durchschlagende Bedenken gegen die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Betriebsführung folgen ferner aus einer Gesamtwürdigung der in der angefochtenen Ordnungsverfügung unter Ziffern 3, 5, 6, 9, 10 und 15 aufgeführten strafrechtlich relevanten Sachverhalte. Die dem zugrundeliegenden Taten lassen einen Hang des Antragstellers erkennen, Konflikte zu eskalieren und unter Einfluss enthemmender Mittel Beleidigungen und Körperverletzungen unter erheblichem Gewalteinsatz zu begehen. Dabei wiegt besonders schwer, dass der Antragsteller wiederholt auch gegenüber hinzugezogenen Polizeibeamten ausfällig und gewalttätig geworden ist. Die vorbezeichneten Straftaten des Antragstellers erstreckten sich wiederholend über einen mehrjährigen Zeitraum von 2016 bis 2021 und lassen immer wiederkehrende Verhaltensmuster erkennen: Der Antragsteller hatte in Konfliktsituationen seine Aggressionen nicht unter Kontrolle. Er wurde gegenüber einer Vielzahl von Personen in einer Vielzahl von Lebenssituationen verbal ausfällig und bedrohend. Unter augenscheinlichem Einfluss von berauschenden Mitteln wurde er eskalierend gewalttätig und beging Körperverletzungen teils unter massivem Gewalteinsatz. Auf das Hinzutreten neuer Personen reagierte der Antragsteller häufig mit einer Erweiterung der Gewalttätigkeiten und Beleidigungen. Diese richtete er insbesondere gegen Polizeibeamte. Der Antragsteller ließ dabei deutlich erkennen, dass es ihm an Akzeptanz des staatlichen Gewaltmonopols und grundlegenden Respekt gegenüber den Polizeibeamten mangelt. Die fraglichen Sachverhalte sind zumal bei summarischer Prüfung hinreichend belegt, um der Prognose seines künftigen Verhaltens zugrunde gelegt zu werden. Sie beruhen sämtlich auf sehr detaillierten, anschaulichen und schlüssigen Zeugenaussagen einer Vielzahl von Personen, die trotz teilweise sehr unterschiedlichem soziokulturellen Hintergrunds ein übereinstimmendes Bild vom Verhalten des Antragstellers ergeben. Der Antragsteller stellt diese Sachverhalte auch gar nicht, zumindest nicht substantiiert in Abrede. Seine Einwände beziehen sich lediglich auf die Straftaten, die zu einer Verurteilung geführt haben. Wie oben ausgeführt, ist die Relevanz von Straftaten für die anzustellende Prognose nicht davon abhängig, ob sie auch als solche geahndet worden sind. Der Hang des Antragstellers zur aggressiven, gewalttätigen und eskalierenden Austragung von Konflikten mittels Körperverletzungen und Beleidigungen und zum das staatliche Gewaltmonopol missachtenden Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte steht den oben dargelegten Maßgaben an die Betriebsführung durchgreifend entgegen. Vom Antragsteller ist nicht zu erwarten, dass er in er Lage sein wird, mit der gebotenen Integrität und Konsequenz Ordnungsstörungen entgegenzuwirken. Es ist in keiner Weise gewährleistet, dass er Konfliktsituationen mit störenden Gästen besonnen und rechtskonform lösen wird, im Gegenteil ist zu befürchten, dass er etablierten Verhaltensmustern folgend zu strafrechtlich relevanten verbalen und körperlichen Attacken neigen wird. Der Antragsteller bietet angesichts seiner häufigen Aggressionen gegen Polizeibeamte evident auch keine Gewähr für eine nachhaltige Zusammenarbeit mit der Polizei, um zu verhindern, dass sein Lokal für sozialwidrige Zwecke, namentlich zum Umschlag von Betäubungsmitteln missbraucht wird. Dass ihm die vorstehende Problematik nicht einmal in Ansätzen bewusst ist, zeigen im Übrigen seine handschriftlichen Anmerkungen zu den Erwägungen der Ordnungsverfügung, die sich in keiner Weise hierzu verhalten, sondern sich im Wesentlichen darauf beschränken, jegliche Verantwortung für rechtsfeindliches Tun in Abrede zu stellen.
14Die Untersagung ist aus den vorstehenden Gründen auch zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich. Die Führung des Imbisses durch den unzuverlässigen Antragsteller begründet die Gefahr erheblicher Rechtsbrüche im Betrieb und seinem Umfeld. Sein Interesse an der Finanzierung seines Lebensunterhalts durch eine selbständige Tätigkeit muss gegenüber diesem Schutzbedürfnis zurücktreten.
15Die unter Ziffer II. der angefochtenen Ordnungsverfügung getroffene Anordnung der Betriebseinstellung hat ihre Grundlage ebenfalls in § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Sie ist zur Umsetzung der Untersagung des ausgeübten Gewerbes erforderlich und geboten. Die zur Abwicklung eingeräumte Frist begegnet keinen Bedenken.
16Die Erstreckung der Gewerbeuntersagung auf alle Gewerbe in Ziffer I. der Ordnungsverfügung stützt sich zu Recht auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO. Der dargelegte Hang des Antragstellers zur Nichtbeachtung geltender Vorschriften, insbesondere aggressionsbedingten Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit, die Ehre und die Staatsgewalt rechtfertigt die Annahme seiner Unzuverlässigkeit für alle Gewerbe. Die Ausübung des Ermessens ist nach dem Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO nicht zu beanstanden. Insbesondere entspricht die Überlegung, dass der Antragsteller sich wahrscheinlich einem anderen Gewerbezweig zuwenden würde, dem Zweck der Ermächtigung.
17An der sofortigen Vollziehung der Ziffern I. und II. der angefochtenen Ordnungsverfügung besteht aus den dort dargelegten Gründen auch ein besonderes Interesse. Auf diese Gründe wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
18Die Zwangsgeldandrohung zu Ziffer III. ist aus den in dem Bescheid dargelegten Gründen offensichtlich rechtmäßig. Auch auf diese Erwägungen wird Bezug genommen.
19Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
20Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
21Rechtsmittelbelehrung:
22Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu.
23Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
24Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
25Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.
26Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
27Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.
28Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
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Referenzen
- § 112 JustG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 5x
- GewO § 35 Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit 3x
- VwGO § 114 1x
- VwGO § 154 1x
- § 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 67 1x
- § 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung 2x (nicht zugeordnet)