Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 19 L 225/24
Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der am 14.02.2024 erhobenen Klage des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 30.01.2024 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
4ist zulässig, aber unbegründet.
5Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt im Fall einer Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wiederherstellen, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen das private Interesse des Antragstellers an einem Aufschub der Vollziehung bis zur Entscheidung in der Hauptsache das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts überwiegt. Im Rahmen dieser Interessenabwägung kommt es maßgeblich darauf an, ob der angefochtene Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung voraussichtlich Bestand haben wird. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, hat der Antrag in aller Regel Erfolg, da kein öffentliches Interesse an der Vollziehung eines erkennbar rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht. Ist der Verwaltungsakt hingegen offensichtlich rechtmäßig und besteht darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung, muss das private Interesse an deren Aufschub zurücktreten.
6Hiervon ausgehend fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus.
7Die Anordnungen zu Ziffer I. der strittigen Ordnungsverfügung sind offensichtlich rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für diese Regelungen ist § 14 Abs. 1 OBG NRW. Nach dieser Vorschrift kann die Ordnungsbehörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ist gegeben, wenn bei ungehindertem Geschehensablauf ein Verstoß gegen Normen des öffentlichen Rechts mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist.
8Das ist hier der Fall, denn ohne ein ordnungsbehördliches Einschreiten würde in der streitbetroffenen Spielhalle sogar mit hoher Wahrscheinlichkeit weiterhin gegen die den Antragsteller als Aufsteller der Spielautomaten nach § 6 Abs. 5 Spielverordnung (SpielV) treffenden Pflichten, die eine Mehrfachbespielung von Spielgeräten verhindern sollen, deren Bauart die Anforderungen des § 13 Nummer 10 erfüllen, verstoßen werden. Bereits bei einer Überprüfung des Betriebs am 07.09.2021 war festzustellen, dass zwei der aufgestellten Spielgeräte frei bespielbar waren. Bei einer weiteren Kontrolle am 25.09.2023 konnte eine tatsächliche Mehrfachbespielung der insgesamt zwölf Spielgeräte festgestellt werden. Der Antragsteller hatte vor Bescheiderlass die in Rede stehenden Vorkommnisse nicht bestritten. Soweit er im gerichtlichen Verfahren eingewandt hat, dass sich aus dem in der Verwaltungsakte befindlichen Kontrollbogen am 07.09.2021 kein konkreter Verstoß gegen den Pflichtenkatalog des § 6 Abs. 5 SpielV erkennen lasse, so folgt indes aus Ziffer 3.11. des Kontrollbogens, dass bei nur drei anwesenden Gästen fünf Spielgeräte frei bespielbar waren, mithin ein Verstoß gegen das aus § 6 Abs. 5 SpielV folgende Mehrfachspielverbot vorlag. Diesen Verstoß hatte der Antragsteller in seinem Schreiben vom 17.10.2021 in der Sache auch nicht bestritten, sondern lediglich vorgebracht, dass alle Geldspielgeräte über einen automatischen Logout verfügen würden, sich jedoch nicht immer alle Kunden ausloggen würden. Gleichfalls hat der Antragsteller erklärt, die bemängelten Punkte ab sofort abzustellen. Hinsichtlich der Umstände am 25.09.2023 folgt ein Verstoß gegen das Mehrfachspielverbot bereits aus dem Umstand, dass bei Eintreffen der Mitarbeiter des Ordnungsamtes alle in der Spielhalle befindlichen zwölf Spielgeräte freigegeben und bespielt wurden, in der Spielhalle aber nur vier Gäste anwesend waren. Dabei wurden ausweislich des Einsatzberichts vier Spielgeräte von einem Gast sowie drei weitere Geräte von einem anderen Gast bespielt. Die verbliebenen fünf Spielgeräte sind durch zwei weitere Gäste der Spielhalle bespielt worden. Die Ansicht des Antragstellers, ein Verstoß gegen § 6 Abs. 5 SpielV sei nicht festgestellt worden, da dies voraussetze, dass ein Gast offenkundig zum Ausdruck bringen müsse, dass er den Spielbetrieb an einem in der Spielhalle befindlichen Automaten aufnehmen möchte, kann hier schon deshalb nicht verfangen, weil alle in der Spielhalle anwesenden Gäste nach den erhobenen Feststellungen aktiv die dortigen Spielgeräte bespielt hatten.
9Die vom Antragsteller im gerichtlichen Verfahren geäußerte Kritik, dass aus dem Kontrollbogen vom 25.09.2023 und dem schriftlichen Einsatzbericht vom 27.09.2023 nicht hervorgehe, dass die Sachverhaltsbeschreibungen in dem Einsatzbericht tatsächlich auf dem Erleben der am 25.09.2023 tätig gewordenen Kontrolleure beruhen würden, greift ebenfalls nicht. Denn aus dem Kontrollbogen vom 25.09.2023 geht hervor, dass der Prüftermin durch die Mitarbeiter der Antragsgegnerin „I. “ und „U. “ wahrgenommen wurde. Dieselben Mitarbeiter haben auch den schriftlichen Einsatzbericht vom 27.09.2023 über den Prüfbesuch am 25.09.2023 verfasst und unterzeichnet. Insoweit bestehen keine belastbaren Zweifel an der Authentizität der in dem schriftlichen Einsatzbericht vom 25.09.2023 beschriebenen Umstände in der gegenständlichen Spielhalle.
10§ 6 Abs. 5 SpielV scheidet auch nicht wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG oder das unionsrechtliche Kohärenzgebot als Schutzgut der öffentlichen Sicherheit aus. Soweit für Automatensäle von Spielbanken weniger strenge Anforderungen insbesondere an die Geräteaufstellung sowie hinsichtlich der zulässigen Gewinn- und Verlustsummen gelten, ist die Zweckverfolgung durch die Antragsgegnerin noch nicht in Frage gestellt. Zum einen ist die Zahl der Spielbanken in Nordrhein-Westfalen zahlenmäßig begrenzt (derzeit fünf). Dem steht eine Vielzahl von Spielhallen (ca. 4.000 in NRW) gegenüber. Zum anderen gelten für Spielhallen und Spielbanken unterschiedliche Erlaubnisverfahren. Spielbanken sind allein ordnungsrechtlich reglementiert. Gewerberechtliche Freiheiten bestehen dort nicht. Der Betrieb von Spielbanken ist in eigener Weise an den in § 1 GlüStV 2021 benannten Zielen ausgerichtet und unterliegt einer besonderen staatlichen Aufsicht. Ein hinreichender Sachgrund für die unterschiedliche Behandlung liegt zudem in dem unterschiedlichen Gefährdungspotential beider Typen von Spielstätten (Verankerung im Alltag bei Spielhallen gegenüber Abstand vom Alltag bei Spielbanken) und insbesondere der sehr unterschiedlichen Verfügbarkeit der Spielmöglichkeiten. Ein vergleichbarer Sachverhalt ist damit nicht gegeben.
11Vgl. dazu die Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag 2021, S. 78, mwN, abrufbar unter https://mi.sachsen-anhalt.de/themen/gluecksspiel/gluecksspielstaatsvertrag-2021.
12Die in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung unter Ziffer I. genannten Maßnahmen konnten auch – wie geschehen – gegenüber dem Antragsteller angeordnet werden. Insbesondere fehlt es dabei nicht an dem für das Vorliegen eines Verwaltungsaktes zwingend erforderlichen Regelungscharakter, also der verbindlichen Festlegung von Rechten und Pflichten. Dass Ziffer I. Buchstaben a) und b) dem Wortlaut der Sätze 1 und 2 des § 6 Abs. 5 SpielV folgt, steht dem Regelungscharakter nicht entgegen. Denn die gesetzlichen Pflichten werden durch auf den Einzelfall, nämlich den streitgegenständlichen Spielhallenbetrieb, bezogene Ge- und Verbote konkretisiert. Weiterhin werden auch mit den nachfolgenden Buchstaben c) und d) der Ziffer I. der Ordnungsverfügung konkrete Handlungs- bzw. Unterlassungsgebote ausgesprochen. Dabei hat der Antragsteller zum einen zu unterbinden, dass der Spielbetrieb an einem nicht gesperrten Gerät durch einen Spieler aufgenommen wird, dem gerade kein gerätegebundenes Identifikationsmittel ausgehändigt worden ist. Zum anderen hat es der Antragsteller zu unterlassen, Geldspielgeräte, für die keine Spielberechtigung ausgegeben worden ist, für den Spielbetrieb freizuschalten. Diese Regelungen gelten auch für den „Einzelfall“, da sie sich auf die in dem Betrieb des Antragstellers konkret aufgestellten Geräte und die ihn diesbezüglich treffenden Handlungs- bzw. Unterlassungspflichten beziehen. Der Antragsteller sieht dies offenbar entgegen seiner Darstellung tatsächlich genau so, denn bei Zugrundlegung seiner Annahmen bestünde für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO kein Raum und kein Bedürfnis. Er wäre schon mangels vollziehbaren Verwaltungsakts unstatthaft und nicht etwa begründet.
13Von dem durch § 14 Abs. 1 OBG NRW eingeräumten Ermessen hat die Antragsgegnerin mit den Regelungen in Ziffer I. ihrer Ordnungsverfügung in nach dem Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Die angestellten Erwägungen zur Gewährleistung des Schutzes der Spieler vor einer Entstehung bzw. Ausbreitung der Spielsucht entsprechen dem Zweck der Ermächtigung. Der Einwand des Antragstellers, die Antragsgegnerin sei mit den von ihr geforderten Maßnahmen über den Wortlaut der gesetzlichen Regelung in § 6 Abs. 5 S. 1 SpieIV hinausgegangen, da sich diese ausdrücklich nur auf Spielgeräte beziehe, deren Bauart die Anforderungen des § 13 Nr. 10 erfüllten, verfängt nicht. Der Ordnungsverfügung ist nicht zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin diese auf andere als die in § 6 Abs. 5 Satz1 SpielV genannten „Spielgeräte, deren Bauart die Anforderungen des § 13 Nummer 10 erfüllen“, erstrecken wollte. Die Antragsgegnerin zielt in der gegenständlichen Ordnungsverfügung allein auf „Geldspielgeräte“ ab, bei denen der Antragsteller als Aufsteller dafür Sorge zu tragen hat, dass vor Aufnahme des Spielbetriebs an einem solchen Gerät und nach Prüfung seiner Spielberechtigung jedem Spieler ein gerätegebundenes, personenungebundenes Identifikationsmittel ausgehändigt wird. Damit nimmt die Antragsgegnerin erkennbar auf den Wortlaut des § 6 Abs. 5 Satz 1 SpielV Bezug und grenzt dadurch den gewollten Regelungsbereich ihrer Verfügung auf die dort benannten Spielgeräte ein. Im Übrigen legt der Antragsteller nicht dar, dass er in der gegenständlichen Spielhalle Geldspielgeräte aufgestellt hat, die nicht den Anforderungen des § 13 Nummer 10 SpielV unterfallen.
14Ferner hat die Antragsgegnerin die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten, insbesondere ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen auf Seite 3 und 4 des angefochtenen Bescheides Bezug genommen. Die angeordneten Maßnahmen sind geeignet, da der geforderte Zweck, nämlich insbesondere die Verhinderung der verbotenen Mehrfachbespielung, durch die in der Ordnungsverfügung angeordneten Maßnahmen erreicht werden kann. Weiterhin sind die von der Antragsgegnerin ergriffenen Mittel erforderlich. Denn es ist keine mildere Maßnahme ersichtlich, die denselben Erfolg mit gleicher Sicherheit erzielen würde. Der Antragsteller soll durch die Ordnungsverfügung zur Einhaltung der ihn aus § 6 Abs. 5 SpielV treffenden Pflichten angehalten werden, gegen die er in der jüngeren Vergangenheit bereits mehrfach verstoßen hat. Eine speziellere, den Antragsteller weniger beeinträchtigende Ermächtigungsgrundlage sehen die gewerbe- und glücksspielrechtlichen Vorschriften hier nicht vor. Vielmehr käme bei einer Fortsetzung des pflichtwidrigen Verhaltens nur ein Widerruf der erteilten glücksspielrechtlichen Erlaubnis in Betracht, was den Antragsteller weitaus mehr belasten würde. Schließlich stellen sich die angefochtenen Maßnahmen auch nicht insgesamt als unverhältnismäßig dar. Dem Antragsteller wird lediglich abverlangt, die ihn aus § 6 Abs. 5 SpielV treffenden Pflichten einzuhalten. Eine Beeinträchtigung des Weiterbetriebs der aufgestellten Geldspielgeräte ist damit nicht verbunden. Auch entsteht durch die angeordneten Maßnahmen kein wirtschaftlicher Mehraufwand. Soweit dem Antragsteller Umsatzeinbußen durch das kontrollierte Einhalten des Verbots der Mehrfachbespielung entstehen sollten, folgt dies bereits aus dem legitimen Zweck der Maßnahmen, die der Verhinderung der Glücksspielsucht und damit gerade dem Spielerschutz dienen.
15Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der in Ziffer I. der Ordnungsverfügung getroffenen Anordnungen. Dieses wird von der Antragsgegnerin in der Begründung der Vollziehungsanordnung zutreffend dargetan. Auf diese wird verwiesen.
16Die Zwangsgeldandrohungen in Ziffer II. der Ordnungsverfügung sind offensichtlich rechtmäßig, so dass auch insoweit das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Aufschubinteresse des Antragstellers überwiegt. Die Maßgaben der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 58, 60, 63 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 VwVG NRW sind beachtet worden. Insbesondere die Auswahl des Zwangsmittels und die Höhe der angedrohten Zwangsgelder sind aus den von der Antragsgegnerin dargelegten Gründen nicht zu beanstanden. Letztere haben sich vornehmlich daran zu orientieren, welche Höhe zur Durchsetzung der getroffenen Anordnung erforderlich ist. Dementsprechend ist gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW das wirtschaftliche Interesse des Betroffenen an der Nichtbefolgung des Verwaltungsakts zu berücksichtigen. Hiervon ausgehend sind die angedrohten Zwangsgelder nicht übersetzt. Zum einen hat der Antragsteller ein hohes wirtschaftliches Interesse an der Nichtbefolgung der Anordnungen, die eine Mehrfachbespielung verhindern sollen. Zum anderen hat der Antragsteller nach festgestellten gleichgelagerten Verstößen in der Vergangenheit gezeigt, dass er trotz gegenteiliger Beteuerungen nicht ohne Weiteres bereit ist, das Verbot der Mehrfachbespielung zu befolgen.
17Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
18Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
19Rechtsmittelbelehrung:
20Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu.
21Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
22Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
23Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.
24Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
25Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.
26Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
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Referenzen
- §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 3x
- § 14 Abs. 1 OBG 2x (nicht zugeordnet)
- SpielV § 6 9x
- VwGO § 114 1x
- § 6 Abs. 5 S. 1 SpieIV 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 1 Satz 2 VwVG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 67 1x
- § 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung 2x (nicht zugeordnet)