Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 19a K 2832/23.A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
1
Tatbestand
2Die Klägerinnen sind iranische Staatsangehörige, die Klägerin zu 2. ist die Tochter der Klägerin zu 1. Am 22. Dezember 2022 erteilte Italien ihnen und ihrem Ehemann bzw. Vater J. I. O. vom 30. Dezember 2022 bis zum 21. Januar 2023 gültige Schengen-Visa. Am 12. Januar 2023 reisten die Klägerinnen und Herr I. O. mit dem Flugzeug vom Flughafen J1. L. in U. nach Italien aus. Eigenen Angaben zufolge reisten sie am 15. Januar 2023 nach Deutschland ein. Am 8. März 2023 stellten sie Asylanträge.
3Das C1. hörte die Klägerin zu 1. und Herrn I. O. am 14. März 2023 zu ihren Asylanträgen an. Beide trugen im Wesentlichen Folgendes vor:
4Sie hätten an mehreren Demonstrationen, insbesondere einer großen Versammlung zum 40. Todestag von Mahsa Amini teilgenommen. Dabei seien Aufnahmen von ihnen gemacht worden. Dies habe man ihnen später mitgeteilt. Sie hätten das zunächst nicht ernstgenommen. Ein paar Tage später habe die Schwester des Herrn I. O. ihnen mitgeteilt, dass Polizisten in Zivil bei ihnen gewesen seien und nach ihnen gefragt hätten. Sie seien dann nicht mehr nach Hause gegangen. Deswegen hätten sie das Land verlassen.
5Herr I. O. gab ferner an, als sie bei einem Bekannten untergekommen seien, der außerhalb der Stadt gewohnt habe, hätten sie mit einem Anwalt gesprochen. Es habe drei Wochen gedauert, bis der Anwalt sie in Kenntnis gesetzt habe, dass der Fall sehr ernst sei. Der Anwalt habe über einen Bekannten von den Basijis herausbekommen, wie ernst der Fall sei. Nach der Ausreise hätten sie keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt.
6Die Klägerin zu 1. erwähnte einen Anwalt zunächst nicht. Auf Vorhalt der Aussage ihres Ehemannes gab sie an, sie hätten einen Anwalt bevollmächtigt, alles für sie zu tun. Was er unternommen habe, wisse sie nicht, er habe nur mit ihrem Mann Kontakt gehabt. Nach der Ausreise hätten sie Kontakt zu dem Anwalt gehabt und er habe gemeint, sie sollten nie mehr in den Iran zurückkehren. Sie hätten ihm Vollmacht gegeben, ihren Besitz zu verkaufen.
7Mit Bescheid vom 22. Mai 2023, ausgehändigt am 21. Juni 2023, versagte das C1. den Klägerinnen die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylanerkennung und Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen, drohte die Abschiebung in den Iran an und ordnete ein auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an.
8Zur Begründung führte das C1. aus: Der Sachvortrag der Klägerin zu 1. und des Herr I. O. sei unglaubhaft. Die wahrheitsgemäße Schilderung eines realen Vorgangs sei erfahrungsgemäß gekennzeichnet durch Konkretheit, Anschaulichkeit und Detailreichtum. Im Gegensatz dazu sei das Vorbringen zu den ausreiseursächlichen Geschehnissen vage, detailarm, unkonkret und allgemein. Insbesondere die Beweggründe für das politische Engagement und die Demonstrationen seien durchweg pauschal, äußerst schablonenhaft und oberflächlich dargetan. Lebensfremd mute an, dass die Klägerin zu 1. und ihr Ehemann die konkrete Warnung bzgl. der Aufnahmen nicht ernstgenommen haben wollten. Ebenso wenig überzeuge, dass sie sich nach der Ausreise nicht mehr bei den Verwandten nach dem Fortgang der Ereignisse erkundigt haben sollten. In Bezug auf die angebliche Einschaltung des Anwalts hätten sie sich in zentralen Punkten widersprüchlich geäußert. Die komplikationslose Ausreise über den Flughafen U. spreche gegen ein ausgeprägtes Verfolgungsinteresse des iranischen Staates.
9Die Klägerinnen haben am 28. Juni 2023 Klage erhoben.
10Am 4. Januar 2024 hat die Klägerin zu 1. das Kind K. O1. B. geboren. Ein p. Staatsangehöriger namens M. F. B. , der über eine Aufenthaltserlaubnis verfügt und in Recklinghausen wohnt, hat mit Zustimmung der Klägerin zu 1. die Vaterschaft für dieses Kind anerkannt. Seine Vaterschaft ist gerichtlich festgestellt worden. Beide Elternteile haben erklärt, die elterliche Sorge gemeinsam ausüben zu wollen. Seit Juni 2024 ist die Ehe der Klägerin zu 1. mit Herrn I. O. geschieden.
11Die Klägerinnen machen geltend, der Vater von K. übe sein Umgangsrecht aus. Eine Beziehung zwischen ihm und dem Kind bestehe. Deswegen stehe ihnen, den Klägerinnen, die Zuerkennung von Abschiebungsverboten zu.
12Die Klägerin zu 1. beruft sich zudem auf Nachfluchtgründe wegen Ehebruchs.
13Die Klägerinnen beantragen,
14die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Mai 2023 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen,
15hilfsweise,
16ihnen subsidiären Schutz im Sinne des § 4 AsylG zuzuerkennen,
17äußerst hilfsweise,
18festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
19Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
20die Klage abzuweisen.
21Sie bezieht sich auf die angefochtene Entscheidung. Eine tatsächliche familiäre Lebensgemeinschaft bestehe nicht. Sofern zum Aufenthaltsstatus des Kindes K. und zu einer gelebten familiären Gemeinschaft näher vorgetragen werde, könne ggf. erneut geprüft werden, ob ein Anspruch auf Aufhebung der Abschiebungsandrohung für die Klägerinnen bestehe.
22In der mündlichen Verhandlung ist die Klägerin zu 1. persönlich angehört und insbesondere zum Umgang des Herrn B. mit K. befragt worden. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen.
24Entscheidungsgründe
25Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid des C1. ist rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO.
26Den Klägerinnen stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, des subsidiären Schutzstatus und Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht zu, weil ihr Vortrag zu ihren Fluchtgründen unglaubhaft ist und beachtliche Nachfluchtgründe nicht dargetan sind. Die insoweit geltenden Maßstäbe sind im angefochtenen Bescheid auf S. 3 und 4 zutreffend dargelegt, das Gericht nimmt hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug (§ 77 Abs. 3 AsylG, 117 Abs. 5 VwGO). Dass der Vortrag der Klägerin zu 1. zu den Fluchtgründen den Kriterien einer glaubhaften Darstellung nicht genügt, ist im angefochtenen Bescheid auf S. 4 und 5 überzeugend ausgeführt. Diese Ausführungen macht sich das Gericht ebenfalls zu eigen, zumal die Klägerinnen ihnen nicht entgegengetreten sind.
27Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer staatlichen Verfolgung oder anderer flüchtlingsrechtlich relevanter Gefahren wegen Ehebruchs ist nicht dargelegt. Hierfür reicht es nicht aus, dass die Klägerin zu 1. den Tatbestand des Ehebruchs nach iranischem Recht dadurch verwirklicht haben mag, dass sie mit Herrn B. während der Ehe mit Herrn I. O. verkehrt hat und das Kind K. aus dieser Verbindung hervorgegangen ist. Vielmehr muss auch eine entsprechende Verurteilung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Es fehlt jedoch schon an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass mit der Einleitung eines entsprechenden Strafverfahrens ernsthaft zu rechnen ist. Ebenso fehlt es an jeder Grundlage dafür, dass der Klägerin zu 1. ggf. nach den strengen Beweisregeln der Scharia ein Ehebruch nachgewiesen werden kann. Die Klägerin zu 1. hat nichts Substanzielles vorgetragen, was eine solche Prognose rechtfertigen könnte. Sie hat sich erstmals in der mündlichen Verhandlung überhaupt darauf berufen, sie befürchte, wegen Ehebruchs ins Gefängnis zu kommen und hingerichtet zu werden. Tatsachen zur Begründung dieser Befürchtung hat sie jedoch nicht angeführt, sondern nur pauschal angedeutet, die Familie ihres Ex-Mannes wolle sich an ihr rächen.
28Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG lassen sich schon im Ansatz nicht aus familiären Bindungen im Bundesgebiet im Hinblick auf die Vaterschaft des Herrn B. für das Kind K. herleiten. Diese Normen regeln nur sog. zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote, d. h. solche, die gerade in den Verhältnissen im Zielstaat der Abschiebung begründet sind. Die durch eine Abschiebung verursachte Beeinträchtigung familiärer Bindungen kann jedoch ggf. nur ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis begründen.
29Die Abschiebungsandrohung im angefochtenen Bescheid ist aus den dort genannten Gründen, auf die Bezug genommen wird, rechtmäßig. Sie verstößt im gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung auch nicht gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG. Weder das Kindeswohl von K. noch familiäre Bindungen stehen einer Abschiebung entgegen.
30Nach den Angaben der Klägerin zu 1. besteht zunächst keine familiäre Lebensgemeinschaft zwischen den Klägerinnen und Herrn B. . Auch wenn K. nicht Adressatin der angefochtenen Abschiebungsandrohung ist, kann allerdings auch ihre Betroffenheit von dieser Rückkehrentscheidung etwa in dem Sinne, dass sie entweder von ihrer – hypothetisch – in den Iran zurückgeführten Mutter oder ihrem in Deutschland lebenden Vater getrennt würde, relevant sein. Der Schutz knüpft aber nicht an bloße formal-rechtliche familiäre Bindungen an. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern, mithin eine tatsächlich bestehende familiäre Lebensgemeinschaft. Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist.
31Vgl. VG München, Urteil vom 13, März 2024 – M 31 K 23.32881 –, juris, m. w. N.
32Eine solche tatsächliche Verbundenheit zwischen K. und ihrem Vater ist nicht dargetan. Die bloße Abgabe der Erklärung, gemeinsam die elterliche Sorge ausüben zu wollen, gibt für dem folgende tatsächliche Bindungen nichts her. Dass diese Willenserklärung auch umgesetzt wird, hat die Klägerin zu 1. nicht substantiiert vorgetragen. Sie hat auch auf Nachfrage hierzu nur sehr pauschale, vage und ausweichende Angaben gemacht. Ein erheblicher Teil ihrer insgesamt sehr knappen Aussagen erschöpfte sich darin, dass Herr B. ihr Nachrichten schicke, nach dem Kind frage und Bilder von K. haben wolle. Das lässt gerade nicht auf eine bestehende substanzielle Bindung schließen. Zu einem tatsächlichen Umgang des Vaters mit K. bzw. persönlichen Begegnungen äußerte sich die Klägerin zu 1. sehr oberflächlich, teilweise ausweichend und wenig konkret. Die konkreteste Angabe, wenn der Kindesvater mit K. in den Park gehe, schicke er ihr Fotos, konnte die Klägerin zu 1. nicht belegen. Auf Bitte, solche Fotos auf Ihrem Handy zu zeigen, konnte sie nur Aufnahmen vorweisen, die ersichtlich nicht von Herrn B. und auch nicht in einem Park gemacht worden sind. Die Erklärung der Klägerin zu 1., solche Fotos nicht vorweisen zu können, weil sie die Chat-Verläufe gelöscht habe, überzeugt nicht. Die mangelnde Substantiierung tatsächlicher Bindungen von K. zum Kindsvater begründet durchgreifende Zweifel an ihrer Existenz, zumal Herr B. anderweitig verheiratet ist und nicht an der familiären Lebensgemeinschaft der Klägerinnen teilnimmt. Sie wiegt umso schwerer, als die Beklagte im vorliegenden Verfahren entsprechenden Vortrag gefordert und zugleich erklärt hat, sie werde bei Darlegung tatsächlicher familiärer Bindungen die Abschiebungsandrohung überprüfen. Dass die Klägerin zu 1. diese Gelegenheit nicht wahrnimmt, lässt darauf schließen, dass es solche Bindungen nicht gibt.
33Die in Ziffer 6 getroffene Regelung rechtfertigt sich aus den unter dieser Ziffer in der Begründung dargelegten Rechtsgrundlagen.
34Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 83b AsylG, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
35Rechtsmittelbelehrung
36Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
37Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
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Referenzen
- §§ 154 Abs. 1, 83b AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- § 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG 4x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x
- § 77 Abs. 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 77 Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- 31 K 23.32 1x (nicht zugeordnet)