Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 19a K 1275/22.A

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1., sowie 3. bis 6. des Bescheides des Bundesamtes vom 10. Februar 2022 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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