Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 19a K 1275/22.A
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1., sowie 3. bis 6. des Bescheides des Bundesamtes vom 10. Februar 2022 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Klägerin ist iranische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie verließ ihr Heimatland nach eigenen Angaben im Februar 0000 und reiste zunächst in den J. , wo sie etwa vier Jahre lang lebte. Am 00. P. 0000 reiste sie in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 11. P. 0000 einen Asylantrag.
3Bei ihrer Anhörung durch das C. für N. und G. (C. ) gab die Klägerin im Wesentlichen Folgendes an:
4Sie habe in ihrer Kindheit viel Gewalt erfahren. Ihr Vater habe ihre Mutter geschlagen und eingesperrt. Als die Klägerin 12 Jahre alt gewesen sei, habe ihre Mutter mit Hilfe einer kurdischen, der L. -Q. zugehörigen, Hilfsorganisation den Iran verlassen. Die Klägerin sei ihrem Vater sodann hilflos ausgeliefert gewesen, sie habe die gleiche Behandlung durch ihn erfahren, die zuvor ihre Mutter habe erleiden müssen. Sie sei geschlagen, eingesperrt und sogar mit einem Seil festgebunden worden; sie habe nicht einmal fernsehen dürfen. Die Klägerin habe zwei Mal versucht, sich die Pulsadern aufzuschneiden und sich das Leben zu nehmen. Im Alter von 14 Jahren habe die Klägerin mit einem Cousin väterlicherseits die Ehe eingehen müssen. Ihr Ehemann habe sie ebenfalls sehr schlecht behandelt. Als er ein Kind mit ihr gewollt habe, habe die Klägerin die gleiche Organisation kontaktiert, die bereits ihrer Mutter geholfen habe, da sie nicht gewollt habe, dass ihrem Kind das gleiche Schicksal widerfahre wie ihr. Die Hilfsorganisation habe sie außer Landes gebracht. Nach ihrer Ausreise aus dem Iran habe sich die Klägerin vier oder fünf Jahre bei der Organisation der L. im J. aufgehalten. Im Falle einer Rückkehr in den Iran fürchte sie sich vor ihrem Vater und davor, von der iranischen Regierung bestraft und getötet zu werden. Wegen der weiteren Angaben der Klägerin wird auf das Anhörungsprotokoll (Beiakte 001, Bl. 82 – 89) Bezug genommen.
5Mit Bescheid 10. G1. 0000 lehnte das C. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.), die Anerkennung als Asylberechtigte (Ziffer 2.) die Zuerkennung des subsidiären Schutzes (Ziffer 3.) sowie die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes (Ziffer 4.) ab, forderte die Klägerin zur Ausreise aus der Bunderepublik Deutschland binnen 30 Tagen auf und drohte ihr die Abschiebung in den Iran an (Ziffer 5.); schließlich befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot im Falle der Abschiebung auf 30 Monate (Ziffer 6.). Zur Begründung verwies das C. im Kern darauf, dass das Vorbingen der Klägerin knapp, unkonkret und daher unglaubhaft sei. Soweit die Klägerin vorgetragen habe, sich der L. -Organisation im J. angeschlossen zu haben, begründe dies die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nicht. Der Aufenthalt bei der L. -Q. beruhe nicht auf einer festen, bereits im Iran erkennbar betätigten Überzeugung im Sinne des § 28 Abs. 1a AsylG und habe mit der ursprünglichen Intention der Klägerin, vor ihrem Vater und ihrem Ehemann zu fliehen, nichts gemein. Die passive Mitgliedschaft für einfache Mitglieder und Unterstützer kurdischer exil-oppositioneller Gruppen führe nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu politischer Verfolgung durch iranische Sicherheitsbehörden. Bei der L. -Q. handle es sich – anders als die sog. militante kurdische Untergrundorganisation „Q1. “ – auch nicht um eine im Iran verbotene Q. , so dass eine oppositionelle Betätigung und sogar eine aktive Mitgliedschaft nicht verboten seien. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin aufgrund ihrer Tätigkeit im J. juristische Maßnahmen seitens der iranischen Behörden zu befürchten habe. Sie habe keinerlei aggressive Propaganda gegen den Iran betrieben. Auf die weitere Begründung des Bescheids (Beiakte 001, Bl. 122-135) wird Bezug genommen.
6Die Klägerin hat am 17. N1. 0000 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus:
7Sie habe den Iran aus geschlechtsspezifischen Gründen und daher vorverfolgt verlassen. Sie sei im Alter von 14 Jahren zwangsverheiratet worden und der Klägerin drohe die Fortsetzung dieser Zwangsehe, sollte sie in ihr Heimatland zurückkehren. Es bestünde auch kein interner Schutz, da die Klägerin ohne Wissen und Erlaubnis ihres Ehemannes bereits keine Wohnung anmieten könne oder sich einen Reisepass ausstellen lassen könne. Die Beklagte habe das Vorbringen der Klägerin unzutreffend gewürdigt, insbesondere sei der Bezug zur L. -Q. nicht hinreichend zur Geltung gekommen. Die Beklagte sei mit dem streitgegenständlichen Bescheid davon ausgegangen, dass die Klägerin sich an eine Hilfsorganisation gewandt und ein Frauenhaus aufgesucht habe. Die Klägerin habe die Zeit im J. indes nicht bei einer Hilfsorganisation, sondern in einem Camp der L. verbracht, wo sie als Q3. ausgebildet worden sei. Es sei auch beachtlich wahrscheinlich, dass die Tätigkeit der Klägerin im J. entdeckt worden sei. Die Klägerin sei mit ihren oppositionellen und (exil-)politischen Aktivitäten für die L. derart nach außen in Erscheinung getreten, dass sie als ernsthafte Regimegegnerin identifiziert worden sei und dass wegen der von ihr ausgehenden Gefahr ein Verfolgungsinteresse des iranischen Staates bestehe. Der iranische Staat habe sowohl die Überwachung möglicher Regimegegner als auch seine Repressionen deutlich verschärft, so dass nach der aktuellen Erkenntnislage auch Personen gefährdet seien, die nicht in herausgehobener Position exilpolitisch aktiv gewesen seien. Diese Gefährdungslage gelte in besonderer Weise bei Kurden, insbesondere wenn sie – wie die Klägerin – in den Augen des iranischen Staates mit exilpolitischen Parteien bzw. Organisationen oder deren Medien in Verbindung stünden. Darüber hinaus würde der Klägerin auch wegen der Aktivitäten ihre Mutter, die als Moderatorin bei einem Fernsehsender der L1. tätig sei, eigene Oppositionstätigkeit unterstellt. Die Klägerin überreicht Bescheinigungen der „S. of L. B. “ vom 6. Juni 2022 und vom 21. Mai 2025, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 46 und 98 GA). Ferner übermittelt sie zahlreiche Lichtbilder und verweist auf Videoaufnahmen, die auf der Social-Media Plattform „YouTube“ abrufbar sind, auf die ebenfalls Bezug genommen wird.
8Die Klägerin beantragt,
9die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10. G1. 0000 zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen,
10hilfsweise,
11ihr subsidiären Schutz im Sinne des § 4 AsylG zuzuerkennen,
12hilfsweise,
13festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
14Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
15die Klage abzuweisen.
16Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid.
17Das Gericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 11. April 2025 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.
18Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört worden. Hinsichtlich des Inhalts der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe
20Die gemäß § 76 Abs. 1 AsylG zuständige Einzelrichterin konnte über die Klage entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausweislich der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
21Die Klage ist zulässig und im Hauptantrag begründet. Insoweit ist der angegriffene Bescheid der Beklagten rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1, 4 AsylG. Über die hilfsweise gestellten Anträge zum subsidiären Schutz nach § 4 AsylG und Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG war nicht zu entscheiden.
22Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2 a). Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, (Nr. 1) oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2).
23Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine begründete Furcht vor politischer Verfolgung vor, wenn dem Schutzsuchenden bei verständiger, nämlich objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Schutzsuchenden Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden "zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts" die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Antragstellers nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. In die dabei vorzunehmende wertende Gesamtbetrachtung aller möglichen verfolgungsauslösenden Gesichtspunkte sind diese unabhängig davon einzubeziehen, ob sie schon im potenziellen Verfolgerstaat bestanden oder erst in einem anderen Staat, insbesondere in Deutschland, entstanden, von dem Ausländer selbst geschaffen wurden und ein Kausalzusammenhang zwischen dem nach der Flucht eingetretenen Verfolgungsgrund und den schon im Heimatland gegebenen Umständen gegeben ist.
24Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18. G1. 1992 – 9 C 59.91 –, juris.
25Es obliegt dem Schutzsuchenden, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur vollen Überzeugung des Gerichts darzulegen. Er muss daher die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Dazu bedarf es – unter Angabe genauer Einzelheiten – einer stimmigen Schilderung des Sachverhalts. Die wahrheitsgemäße Schilderung eines realen Vorganges ist dabei erfahrungsgemäß gekennzeichnet durch Konkretheit, Anschaulichkeit und Detailreichtum. An solch einer Schilderung fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt.
26Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 –sowie Beschlüsse vom 23. G1. 1989 – 9 C 273.86 – und vom 21. Juli 1989 – 9 B 239.89 –, alle juris.
27Für die Klägerin besteht in der Gesamtschau der von ihr glaubhaft gemachten Umstände eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den Iran. Die Klägerin hat unter Berücksichtigung des gesamten Verfahrensinhaltes glaubhaft dargetan, dass sie den Iran unter Inanspruchnahme von Unterstützung der kurdischen L. -Q. verlassen hat, ca. vier Jahre im J. in einem Q4. -Camp der L. ausgebildet worden ist und auch in der Bundesrepublik ihr Engagement für die Q. fortsetzt.
28Dieser Bewertung liegt folgende Erkenntnislage zur Gefährdung von im Ausland aktiven Mitgliedern und Anhängern verbotener kurdischer Gruppierungen wie der L. im Iran zugrunde:
29Die exilpolitischen Organisationen im Ausland sowie deren Aktivitäten werden durch den iranischen Geheimdienst genauestens überwacht. Dies ist allgemein bekannt, unstrittig und entspricht den vom C. in seinen Entscheidungen regelmäßig zugrunde gelegten Annahmen. Die Mitgliedschaft in verbotenen politischen Grupperungen, namentlich der Kurdenparteien E. und L. , kann zu staatlichen Zwangsmaßnahmen führen. Da die E. und die L. eine ähnliche Stellung in der iranischen Opposition einnehmen, können jeweils betreffende Auskünfte entsprechend herangezogen werden, um eine Verfolgungsgefahr für jeweilige Aktivitäten zu ermitteln. Dies gilt insbesondere deshalb, da die Geschichte der beiden Organisationen miteinander verknüpft ist und auch die Auskünfte selbst meist nicht differenzieren, sondern von einer ähnlichen Verfolgungsgefahr ausgehen. Beide Organisationen sind angesiedelt im politisch linken kurdischen Spektrum, haben früher einen gewaltsamen Kampf gegen das iranische Regime geführt und diesem mittlerweile abgeschworen. Heute treten beide Organisationen für ein föderales System im Iran sowie Meinungsfreiheit und Vereinigungsfreiheit ein. Kurdische Gruppierungen, denen die Regierung separatistische Tendenzen unterstellt, stehen weiterhin im Zentrum der Aufmerksamkeit der iranischen Sicherheitskräfte. Zwar ist der innenpolitische Einfluss der kurdischen Exilorganisationen gering, da im Iran verbotene Organisationen nur im Untergrund und ohne ein offen hervortretendes Netz arbeiten können; gleichwohl sind diese im Land präsent. Denn die kurdisch oppositionellen Gruppen haben eine lebendig-wirksame Entsprechung im Iran. Seit 2004 mit Spitzen Anfang und Mitte 2006 kam es in zahlreichen kurdischen Städten zu Demonstrationen, in deren Folge es Verhaftungen und Tote gab. Infolgedessen kam es verstärkt zu Verhaftungen von Mitgliedern kurdischer Organisationen, da die iranischen Sicherheitsbehörden den Grund für solche Aktionen in politischen Gruppen der Kurden im Iran sehen, auch wenn diese nicht unmittelbar gewalttätig sind. Es gab Berichte über Auseinandersetzungen zwischen iranischen Sicherheitskräften und kurdischen Extremisten. Die iranischen Sicherheitsbehörden versuchen, den politischen Hinter- und Untergrund solcher Aktivitäten auszuräuchern. Es gibt eine Vielzahl gut belegter Übergriffe, Verhaftungen, Verurteilungen und sogar Todesfälle beim „Umkippen“ der Demonstrationen. Die Aufstachelung und Anheizung dieser Konflikte kann auch zu einer verschärften Gefährdung der kurdischen Exilopposition führen. Soweit Aktivitäten von Mitgliedern und Aktivisten der L. im Iran bekannt werden, sind die Betreffenden unnachsichtiger staatlicher Verfolgung ausgesetzt. Das Auswärtige Amt stellte bereits seit Herbst 2002 ein verschärftes Vorgehen gegen die L. und andere kurdische Organisationen fest.
30Vgl. zum Ganzen Deutsches Orient-Institut an Hess. VGH vom 25. Januar 2007; Auswärtiges Amt an Hess. VGH vom 4. April 2007; Institut für Nahost-Studien an VG Karlsruhe vom 1. Juni 2007; ferner aus der Rechtsprechung Hess. VGH, Beschluss vom 24. Juli 2007 – 6 UE 3108/05.A –; VG Würzburg, Urteil vom 16. P. 2017 – W 8 K 17.31567 –, jeweils juris.
31Diese ältere Erkenntnislage wird durch neuere vorliegende Erkenntnisse in der Sache bestätigt.
32Die Schweizerische Flüchtlingshilfe vermerkt in ihrer Länderanalyse vom 16. November 2010, dass kurdische oppositionelle Gruppen, die in Verdacht stehen, separatistische Ziele zu verfolgen, brutal unterdrückt werden. Aktivisten werden in unfairen Verfahren zu harten Gefängnisstrafen verurteilt. Die Verfolgung kurdischer Oppositioneller beschränkt sich nicht ausschließlich auf Parteimitglieder in hohen Positionen. Der Besitz einer Broschüre oder einer CD mit Informationen zur Q. kann als ein die nationale Sicherheit bedrohender Akt aufgefasst werden. Angesichts des zunehmenden Drucks auf die kurdische Minderheit werden kurdische Iraner, die mehrere Jahre im Ausland gelebt haben, bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit von den Geheimdiensten intensiv verhört. Für eine verbotene kurdische Gruppierung aktive Personen laufen dabei Gefahr, verfolgt zu werden.
33Nach einer weiteren Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 27. September 2018 (Iran: Gefährdung politisch aktiver kurdischer Personen, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse) werden kurdische Personen, welche sich politisch engagieren, mit politischen Aktivitäten in Verbindung gebracht werden, die Schaffung eines unabhängigen kurdischen Staates unterstützen oder dessen verdächtigt werden, zum Ziel der iranischen Behörden. Verfolgt werden danach kurdische Personen mit Verbindungen zu traditionell separatistischen kurdischen Parteien wie L. , E. und Q1. . Die iranischen Behörden reagierten besonders sensibel in Bezug auf kurdische Aktivitäten im Zusammenhang mit der Forderung nach einem unabhängigen kurdischen Staat oder größerer Autonomie der kurdischen Gebiete, auch wenn diese friedlich seien. Familien, Einzelpersonen und Stämme, welche der Unterstützung von Frauenrechten, kurdischen Rechten oder Sympathien für die Unabhängigkeit verdächtigt würden, könnten ebenfalls zum Ziel der iranischen Behörden werden. Die UNO-Sonderberichterstatterin zu Iran zeige sich besorgt über Berichte, wonach kurdische Personen aufgrund ihrer politischen Zugehörigkeit verfolgt, verhaftet und zum Tode verurteilt worden seien. Betroffenen Personen drohe im Iran Verhaftung, Folter und ein unfaires Verfahren. Es würden oft vage formulierte, ausgedehnte Anklagepunkte gegen sie vorgebracht. Selbst exilpolitische Aktivitäten in Europa könnten eine Bestrafung solcher Personen im Iran nach sich ziehen.
34In den vorliegenden Lageberichten des Auswärtigen Amtes (zuletzt Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante in der Islamischen Republik Iran vom 28. Mai 2025, Stand: 19. N1. 2025) ist vermerkt, dass das iranische Regime (vermeintlich und tatsächlich) militante, separatistische Gruppierungen, vor allem die kurdische L. (h)-Q. , die Democratic Party of Iranian Kurdistan (DPIK) sowie die aus Belutschistan stammende Jundallah, und die Party for a Free Life in Kurdistan (Q1. ), verfolgt. Auch Personen, die sich für den Erhalt der sprachlichen oder kulturellen Identität einsetzen, würden oft als Separatisten verfolgt und teils zu langen Haftstrafen verurteilt (inklusive „Krieg gegen Gott“ der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung).
35Das Österreichische C. für Fremdenwesen und Asyl führt zudem in seinen Länderinformationen der Staatendokumentation Iran vom 17. P. 2024 zu kurdisch-separatischen Gruppierungen Folgendes aus:
36„Zu den militanten separatistischen Gruppen in Iran zählen insbesondere die kurdisch-marxistische L. [h]-Q. [en], die Democratic Party of Iranian Kurdistan (KDPI) und die Partiya Jiyana Azad a Kurdistane [Q. für ein freies Leben in Kurdistan] (Q1. ), die eng mit ihrer Schwesterorganisation, der türkischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), zusammenarbeitet (AA 30.11.2022), sowie die Organization of Iranian Kurdistan Struggle (Khabat) (Amwaj 13.3.2024; vgl. Medium 3.1.2024). Die iranischen Behörden betrachten die Gruppierungen als terroristische und separatistische Organisationen, die Angriffe auf die iranischen Sicherheitsbehörden durchführen (K24 28.11.2022; vgl. Medium 3.1.2024) und mit Israel „verbunden“ sind (Alaraby 6.5.2024). Sie verfolgen diese Gruppierungen (AA 30.11.2022). Bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen dem Regime und militanten kurdischen Gruppen flammen immer wieder auf (AGSIW 14.10.2022; vgl. Rudaw 2.5.2024). Da kurdische Oppositionsparteien in Iran illegal sind, behandelt die iranische Regierung ihre Mitglieder und diejenigen, die sie [tatsächlich oder aus Sicht der Regierung] unterstützen, einerseits härter als zivile Aktivisten in der kurdischen Region. Andererseits sieht die iranische Regierung grundsätzlich jede Art von politischem oder zivilem Aktivismus als potenzielle Bedrohung an, sodass auch diese Aktivisten Gefahr laufen, verfolgt zu werden. Auch einfache Tätigkeiten, wie die Teilnahme an Protestmärschen oder Generalstreiks, können zu Beschuldigungen führen, mit Oppositionsparteien zu kooperieren. Ein in der Kurdistan Region J. (KRI) ansässiger Journalist gab an, dass die iranischen Behörden meistens nicht zwischen Parteimitgliedern, Unterstützern und nicht einmal unabhängigen Aktivisten unterscheiden würden. Die Verfolgung von Personen ist willkürlich und variiert von Fall zu Fall. Ob die iranische Regierung zwischen Parteimitgliedern und -anhängern unterscheidet, hängt unter anderem vom zuständigen Geheimdienstmitarbeiter ab (DIS 7.2.2020). Auffallend sind im Zusammenhang mit der staatlichen Verfolgung von Kurden die häufigen Verurteilungen im Zusammenhang mit Terrorvorwürfen – insbesondere die Unterstützung der als Terrororganisation geltenden Q1. oder der kommunistischen L. -Q. [en] – und das oftmals unverhältnismäßig hohe Strafausmaß (ÖB Teheran 11.2021). Das Ausmaß der zivilpolitischen Aktivitäten der kurdischen Oppositionsparteien in Iran, insbesondere der KDPI und L. , ist aufgrund der Kontrolle, mit der sie konfrontiert sind, im Allgemeinen begrenzt. Wenn diese Parteien zivilpolitische Aktivitäten durchführen, geschieht dies unter Geheimhaltung, um zu verhindern, dass die Behörden gegen sie vorgehen. Die Parteien unterstützen jedoch die Aktivitäten anderer, beispielsweise von Organisationen, die sich sowohl auf Umweltfragen als auch auf soziale Fragen konzentrieren. Die kurdischen politischen Parteien führen Propaganda-Aktivitäten durch, um ein Bewusstsein für die Politik der iranischen Regierung zu schaffen und die Menschen zu ermutigen – durch verschiedene friedliche und lösungsorientierte Maßnahmen wie Demonstrationen, Generalstreiks und symbolische Handlungen, wie das Tragen kurdischer Kleidung zu besonderen Anlässen – gegen die Regierung zu protestieren (DIS 7.2.2020). Nach Aufrufen von Menschenrechtsorganisationen und einer kurdischen Q. aufgrund der Hinrichtung von vier L. -Mitgliedern kam es im Jänner 2024 beispielsweise in mehreren kurdischen Städten wie Sanandaj, Saqqez und Mahabad zu Arbeitsstreiks in Bazaren (IrWire 30.1.2024; vgl. Rudaw 30.1.2024). Die meisten Aktivitäten der kurdischen Parteien finden im öffentlichen Raum, einschließlich in Schulen, statt. Die Parteien ermutigen ihre Mitglieder, Unterstützer und die Öffentlichkeit, Maßnahmen über soziale Medien, Fernseh- und Radiokanäle zu ergreifen (DIS 7.2.2020). In Bezug auf die Rekrutierung von Mitgliedern ist zu sagen, dass die Regeln für die Mitgliedschaft in den iranisch-kurdischen politischen Parteien (KDPI und L. ) nicht immer geradlinig sind und die Mitgliedschaft durch verschiedene Verfahren erlangt werden kann. Menschen in der kurdischen Region in Iran können über die geheimen Netzwerke dieser Parteien Mitglieder werden, oder sie können selbst Mitglieder der Q. in der KRI kontaktieren und dadurch Mitglieder werden. Zukünftige Mitglieder durchlaufen eine Überprüfung, um z. B. Spione der iranischen Regierung ausschließen zu können. Es kommt immer wieder vor, dass das Geheimdienstministerium und die Revolutionsgarden Personen bedrohen oder bestechen, um sie als Kundschafter einzusetzen (DIS 7.2.2020). Sowohl das iranische Geheimdienstministerium als auch der Geheimdienst der Revolutionsgarden haben ein Netzwerk aus Informanten, das die Aktivitäten der iranisch-kurdischen Parteien auch in der KRI verfolgt und über sie berichtet. Mitglieder der Parteien werden vom iranischen Geheimdienst kontaktiert und Drohungen und Druck ausgesetzt. Auch die Familien der Mitglieder in Iran werden häufig kontaktiert, um die den Parteien angehörenden Familienmitglieder zu überreden, die Parteien zu verlassen und nach Iran zurückzukehren. Je höher die Position eines Parteimitglieds, desto größer ist der Druck auf die Familie in Iran (Landinfo 19.5.2020). Viele der kurdischen Parteien, wie die KDPI, die L. -Parteien, PAK und Q1. operieren vom Territorium der KRI aus (K24 28.11.2022; vgl. Landinfo 18.12.2020), wobei sich die meisten Parteien in Gebieten unter Kontrolle der Kurdistan Regionalregierung (KRG) aufhalten, während die Q1. aus den Kandil-Bergen heraus operiert, die von der PKK kontrolliert werden (TWI 13.9.2023). Der Status und Handlungsspielraum der kurdischen Oppositionsgruppen wie KDPI, L. und Q1. waren und sind ein schwieriges Thema in den Beziehungen zwischen Iran und der KRI. Die KRI hat Vereinbarungen für eine formalisierte Präsenz mit mehreren iranisch-kurdischen Exilparteien wie der KDPI den verschiedenen L. -Fraktionen und der Kurdischen Freiheitspartei PAK getroffen, nicht jedoch mit der Q1. . Aufgrund der Notwendigkeit einer gutnachbarlichen Beziehung zu Iran hat die KRI gefordert, dass die iranisch-kurdischen Exilparteien alle militärischen Aktivitäten gegen Iran unterlassen. Dies war eine Bedingung dafür, dass die Exilparteien in Stützpunkten und Lagern im Nordirak operieren dürfen. Mit dieser formalisierten Präsenz gehen finanzielle Unterstützung, Zugang zu Schulen, Gesundheitsversorgung und anderen öffentlichen Dienstleistungen einher (Landinfo 18.12.2020). Als im September 2022 Proteste in Iran ausbrachen, konzentrierte sich die staatliche iranische Propaganda darauf, die Demonstrationen, die zunächst in den kurdischen Gebieten Irans ausbrachen, als ein Komplott der kurdischen Oppositionsgruppen im Exil jenseits der Grenze darzustellen. Die kurdischen Parteien haben die Anschuldigungen entschieden zurückgewiesen (Amwaj 1.9.2023; vgl. Alaraby 6.5.2024). Die iranische Regierung hat Militärkräfte in die kurdischen Gebiete in Iran entsandt (Amwaj 1.9.2023) und mehrfach Stellungen iranisch-kurdischer Oppositionsgruppen in der KRI mit Drohnen und Raketen angegriffen (Amwaj 1.9.2023; vgl. K24 28.11.2022, Rudaw 28.9.2022) sowie den Druck auf die Regierungen in Bagdad und Erbil erhöht, gegen die iranischen kurdischen Oppositionsgruppen in der KRI vorzugehen (Amwaj 13.3.2024). Um die Bedenken Irans zu zerstreuen, stellte der J. [Anm.: d. h. die föderale irakische Regierung und nicht die KRG] im Dezember 2022 Grenzschutzbeamte an der Grenze zu Iran auf und unterzeichnete im N1. 2023 ein Grenzsicherheitsabkommen mit Iran (TWI 13.9.2023), in dessen Rahmen sich die irakische Regierung verpflichtete, die iranisch-kurdischen Gruppierungen umzusiedeln und Grenzkontrollen zu verstärken (Amwaj 13.3.2024; vgl. Alaraby 9.10.2023). Weiters sieht das Abkommen die Entwaffnung der Gruppierungen sowie die Auslieferung von gesuchten Personen durch Bagdad vor (Medium 3.1.2024). Es ist fraglich, in welchem Umfang das Abkommen umgesetzt wird (Amwaj 1.9.2023). Von Landinfo befragte Vertreter der KDPI und einer L. -Fraktion sowie ein Mitglied einer Menschenrechtsorganisation gaben im November 2023 an, dass manche Lager der KDPI geräumt wurden, während die L. weiterhin an ihren Stützpunkten festhält. Lager der Q1. wurden ebenfalls geräumt und die Mitglieder der Gruppierung wurden auch entwaffnet. Landinfo konnte dagegen keine Hinweise finden, dass die Q1. entwaffnet wurde oder ihre Stellungen geräumt hätte (Landinfo 4.12.2023). Sie hatte angekündigt, sich nicht entwaffnen zu lassen (ANF 11.9.2023). Während die Angriffe zurückgingen, nachdem die iranischen Proteste im Jänner 2023 nach einer massiven Niederschlagung weitgehend abgeklungen waren, hat Iran weiterhin Attentate auf iranisch-kurdische Oppositionelle in der Region Kurdistan verübt (TWI 13.9.2023; vgl. Amwaj 1.9.2023). Beispielsweise wird Iran die Tötung zweier KDPI-Mitglieder im Juli 2023 (TWI 13.9.2023; vgl. Hengaw 7.7.2023) und eines L. -Mitglieds im N1. 2024 zugeschrieben (BAMF 18.3.2024). Obwohl die genannten Parteien militärische Flügel haben und Aktionen gegen die iranischen Sicherheitskräfte durchführen, wird die Bedeutung der kurdischen iranischen Oppositionsgruppen in der KRI gemäß einer Expertin vom iranischen Regime übertrieben - vor allem, um das ungesetzliche gewaltsame Vorgehen gegen die Protestbewegung im eigenen Land zu rechtfertigen, aber auch, um an Nachbarländer zu signalisieren, dass die Oppositionsgruppen der eigentliche Grund für die Instabilität im Land seien (Media Line 8.9.2023).“
37Der iranische Staat unternimmt verstärkt Anstrengungen, Personen, die für kurdische politische Parteien tätig sind, zu identifizieren und zu überwachen. Der Geheimdienst unterhält eine eigene Abteilung in den kurdischen Gebieten. In diesem Rahmen werden Telefongespräche und Internetaktivitäten überwacht und Informanten angeworben. Es gibt zahlreiche militärische Kontrollpunkte und eine starke Präsenz der Sicherheitskräfte. Selbst Kurden, die friedlich ihre Meinung äußerten oder sich für die Rechte der Kurden einsetzten, seien einem Verfolgungsrisiko ausgesetzt. Zu den Aktivitäten, die von den iranischen Behörden als politisch angesehen werden könnten, gehörten auch soziale und wohltätige Aktivitäten zugunsten der Kurden. Die Behörden gingen in der Tendenz davon aus, dass jede aktive kurdische Person mit einer politischen Q. in Verbindung stehe. Die Verdachtsschwelle sei im Allgemeinen niedrig. Personen, von denen die iranischen Behörden wüssten, dass sie mit Oppositionsparteien in Verbindung stünden, müssten mit Verhaftung, Inhaftierung, Misshandlung und Folter rechnen.
38Vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 12. G1. 2025 – 4 LB 396/23 –, juris.
39Ausgehend von dieser Erkenntnislage ist mit der weitgehend einhelligen Rechtsprechung anzunehmen, dass auch nicht radikale Mitglieder kurdischer Oppositionsparteien im Iran flüchtlingsrechtlich relevant verfolgt werden können. Gefährdet sein können nicht nur Mitglieder der Q. , sondern auch einfache Anhänger. Auch solche Personen sind im Iran gezielter politischer Repression ausgesetzt, die sich als überzeugte und aktive Mitglieder der Oppositionspartei offenbart haben. Der Grad der Gefährdung wegen exilpolitischer Betätigung übersteigt damit für Mitglieder und Anhänger der L. und anderer kurdischer Grupperungen, denen die Regierung separatistische Tendenzen unterstellt, denjenigen, der für Mitglieder und Anhänger anderer Exilorganisationen, wie etwa der Monarchisten, angenommen wird. Bei Mitgliedern und Anhängern der kurdischen Oppositionsgruppen setzt eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit nicht voraus, dass sie in exponierter Stellung nachhaltig als Regimefeinde in die Öffentlichkeit getreten sind. Vielmehr ist auch bei einer abgeschwächten Form oppositioneller Aktivitäten eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit möglich. Das gilt in besonderem Maße für solche Aktivitäten im J. , da die L. gerade auch wegen der von ihr ausgehenden Bedrohung durch ihre Operationsbasis im J. einem besonders großen Verfolgungsdruck ausgesetzt ist.
40Vgl. Hess. VGH, a. a. O.
41Ob eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit vorliegt, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Bei einfachen Mitgliedern und untergeordneten Tätigkeiten für kurdische (exil)oppositionelle Gruppen ist hierfür erforderlich, aber auch ausreichend, dass sie erkennbar und identifizierbar derart in die Öffentlichkeit getreten sind, dass sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von den iranischen Behörden und Sicherheitskräften erkannt und identifiziert worden sind und in Würdigung der vorstehenden Erkenntnisse ein Verfolgungsinteresse des iranischen Staates zu besorgen ist. Dafür genügt nicht allein die passive Mitgliedschaft oder bloße Teilnahme an Veranstaltungen der kurdischen Exilopposition. Denn es ist nicht als realistisch anzusehen, dass bloße Mitläufer als mögliche Regimefeinde erkannt und verfolgt werden.
42Vgl. VG Würzburg, a. a. O., mit zahlreichen weiteren Nachweisen.
43Bei der Einzelfallbetrachtung, ob aufgrund exilpolitischer Aktivitäten Verfolgungsmaßnahmen drohen, ist auch die aktuelle politische Lage im Iran in den Blick zu nehmen. Die Regierung ist nicht zuletzt nach Beginn des militärischen Konflikts mit Israel und nach den jüngsten Militärschlägen gegen das iranische Atomprogramm innen-, außen- und wirtschaftspolitisch massiv unter Druck geraten und auf unbedingten Systemerhalt ausgerichtet. Jegliche Form von Dissens wird mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln unterdrückt. Es erscheint naheliegend, dass das iranische Regime künftig noch härter als bislang gegen oppositionelle Aktivisten vorgehen wird.
44Vgl. dazu die aktuelle Berichterstattung: https://www.tagesschau.de/ausland/asien/iran-repression-100.html vom 28. Juni 2025.
45Gemessen an diesen Maßstäben steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Klägerin aufgrund ihrer umfangreichen exilpolitischen Tätigkeit, die durch Fotos, Videos und Bestätigungen der L. belegt ist, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Iran mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen muss. Die Einzelrichterin ist nach den Schilderungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass sich die Klägerin im Iran der L. -Q. angeschlossen hat und anschließend nach außen hin wahrnehmbar in einem Q4. -Camp der Q. ausgebildet worden ist. Die Schilderungen der Klägerin, die sie im Nachgang zu ihrer Anhörung beim C. erheblich konkretisiert und präzisiert hat, wirken vor dem Hintergrund des persönlichen Eindrucks, den das Gericht in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin gewonnen hat, authentisch und belastbar. Die Klägerin hat nachvollziehbar geschildert, dass sie den Iran nicht aus politischen Gründen, sondern wegen ihres gewaltsamen Vaters und Ehemannes verlassen habe. Sie habe sich zunächst nicht aus politischen, sondern aus persönlichen Gründen an die L. -Q. gewandt, die auch bereits ihrer Mutter zur Flucht aus dem Iran verholfen habe, als die Klägerin zwölf Jahre alt gewesen sei. Sowohl ihre Mutter als auch sie selbst hätten massive körperliche und psychische Gewalt durch den Vater der Klägerin erleiden müssen. Mit 00 Jahren habe die Klägerin gegen ihren Willen einen Cousin väterlicherseits heiraten müssen. Auch in dieser (Zwangs-)ehe habe die Klägerin ein Martyrium an Gewalt und Erniedrigung erfahren, was darin gemündet habe, dass sie sich zwei Mal das Leben habe nehmen wollen. Als ihr Ehemann ein Kind mit ihr habe zeugen wollen, habe sich die Klägerin – so wie zuvor bereits ihre Mutter – an die Organisation der L. -Q. gewandt. Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung, weshalb sich die Klägerin nicht bereits früher, etwa vor der drohenden Zwangsehe, an die Organisation gewandt habe, erläuterte sie nachvollziehbar, dass die Organisation üblicherweise ausschließlich volljährige Männer und Frauen aufnehme, da diese ihre Mitglieder politisch und militärisch ausbilde, was mit Minderjährigen nicht möglich sei. Die Klägerin sei siebzehneinhalb Jahre alt gewesen, als sie sich an die Organisation der L. gewandt habe und sie habe Glück gehabt, dass sie dennoch aufgenommen worden sei, da sie auf ihre Mutter Bezug genommen habe, die dort bekannt gewesen sei und ihre Situation zudem äußerst prekär gewesen sei. Die Klägerin berichtete in der mündlichen Verhandlung stimmig und detailreich, wie sie mit der Hilfe von Mitgliedern der L. -Q. in den J. ausgereist sei. Dort habe sie in einem Parteicamp in T. gelebt und eine siebenmonatige Ausbildung absolviert. Anschließend sei sie im Militärlager als Sicherheitskraft eingesetzt worden und habe die Ein- und Ausreise von Personen und Fahrzeugen am Haupteingang des Lagers kontrolliert. Hierzu hat die Klägerin umfangreiches Bildmaterial vorgelegt, das ihre Angaben untermauert. Darüber hinaus hat sie auf Links zu Videoaufzeichnungen verwiesen, die auf einem öffentlich einsehbaren Kanal der L. auf der Videoplattform „YouTube“ abrufbar sind und in denen die Klägerin anlässlich verschiedener Anlässe der L. -Q. als deren Mitglied identifizierbar in Erscheinung tritt. Diese Videoaufnahmen und die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 19. Juni 2025 vorgelegten Lichtbilder, die sie in verschiedenen Situationen während ihres Aufenthaltes im J. bewaffnet zeigen, bieten zur Überzeugung des Gerichts ausreichend Gewähr dafür, dass die Klägerin tatsächlich in der von ihr beschriebenen Q4. -Einheit im J. aktiv war. Ihr Vorbringen zu der Zeit im Parteicamp der L. im J. fügt sich lebhaft und detailreich in den Eindruck der Einzelrichterin, dass die Klägerin von eigenen und realen Erlebnissen berichtete. Die Klägerin hat auch stimmig begründet, warum sie begonnen hat, sich für die L. zu engagieren. Sie gab hierzu an, sie sei zunächst durch ihre familiäre Situation gezwungen gewesen, sich der Q. im Jahr 0000 anzuschließen. Sie würde bei dieser Gruppe bleiben, weil sie ihr geholfen hätten. Sie wäre gern in ihrem Heimatland geblieben, was ihr jedoch durch das Mullah-Regime verwehrt geblieben sei; Frauen hätten im Iran keinerlei Rechte. Sie wolle weiter mit der Organisation zusammenarbeiten und sich gegen das Regime einsetzen. Sie stehe zu 100 Prozent hinter dem Ziel der Q. , die iranische Regierung zu stürzen und eine Regierung zu etablieren, die von Vertretern der Bevölkerung geführt werde. Dafür wolle sie sich einsetzen.
46Vor dem Hintergrund ist es als hinreichend wahrscheinlich zu betrachten, dass die Klägerin im Falle einer Rückführung in den Iran als Mitglied der L. -Q. und Q2. durch die iranischen Sicherheitsbehörden wahrgenommen und entsprechend Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3b AsylG ausgesetzt würde. Angesichts der dargestellten Überwachung der kurdischen Regionen im J. und gerade dort stattfindender politischer Aktivitäten durch iranische Sicherheitskräfte hält das Gericht es auch für wahrscheinlich, dass die Klägerin den Sicherheitskräften bekannt ist und mit ihren kurdisch-politischen Aktivitäten konfrontiert würde. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin auf dem öffentlich einsehbaren „YouTube-Kanal“ der L. identifizierbar in Erscheinung getreten ist und sie zudem in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, in der Vergangenheit bereits durch staatliche Stellen auf der Social-Media Plattform „J1. “ bedroht worden zu sein.
47Da die Klägerin bereits aufgrund ihrer umfangreichen exilpolitischen Tätigkeit im J. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Iran mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen muss, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die politischen Aktivitäten der Klägerin in Deutschland für sich betrachtet ebenfalls eine Verfolgungsgefahr begründen.
48Ist der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, sind auch Nr. 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes aufzuheben, da kein Anlass mehr für die vom C. getroffenen weiteren Entscheidungen über die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus sowie das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG besteht. Insofern erweisen sich auch die in Nr. 5 ausgesprochene Abschiebungsandrohung sowie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (Nr. 6) als rechtswidrig und werden aufgehoben.
49Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
50Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
51Rechtsmittelbelehrung
52Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
53Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 60 Abs. 5 und Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- § 28 Abs. 1a AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- § 4 AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- § 76 Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 102 1x
- VwGO § 113 1x
- § 77 Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1, 4 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3a Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- 9 C 59.91 1x (nicht zugeordnet)
- 9 C 109.84 1x (nicht zugeordnet)
- 9 C 273.86 1x (nicht zugeordnet)
- 9 B 239.89 1x (nicht zugeordnet)
- 6 UE 3108/05 1x (nicht zugeordnet)
- 8 K 17.31 1x (nicht zugeordnet)
- 4 LB 396/23 1x (nicht zugeordnet)
- § 3b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 83b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
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