Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 17 K 3775/22
Tenor
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner polizeilichen Ingewahrsamnahme am 00. August 0000.
3Am 00. August 0000 kam es in der Zeit von 00:00 Uhr und 02:00 Uhr zu mehreren Polizeieinsätzen in der O.-straße 5 in Q.-K., weil die Zeugin H. laute Musik aus der Nachbarwohnung meldete. Bei dieser handelt es sich um die Wohnung des Klägers und seiner Lebensgefährtin, der Zeugin D. Diese feierten in ihrer Wohnung ab 00:00 Uhr den Geburtstag des Klägers. Anlässlich ihres ersten Einsatzes ermahnten die eingesetzten Polizeibeamten, die Zeugen F. und S. sowie eine Kommissaranwärterin, den Kläger und seine Lebensgefährtin zur Ruhe und drohten für den Fall erneuten Lärms Folgemaßnahmen in Form der Sicherstellung der portablen Musikanlage (im Folgenden: Musikbox), einer Ordnungswidrigkeitenanzeige oder einer Ingewahrsamnahme an. Beim zweiten Einsatz derselben Beamten nahmen diese den Kläger in Gewahrsam und führten ihn dem zentralen Polizeigewahrsam Q. zu. Die Musikbox wurde in den Gewahrsam mitgeführt. Ein freiwilliger Atemalkoholtest ergab beim Kläger um 01:55 Uhr 1,02mg/l. Er wurde am 00. August 0000 um 06:35 Uhr aus dem Gewahrsam entlassen.
4Der Kläger hat am 19. September 2022 Klage erhoben.
56
Zur Begründung trägt er vor, seine Ingewahrsamnahme verletze ihn in seinen Grundrechten, nicht zuletzt in seinem Grundrecht auf Freiheit. Die polizeirechtliche Gefahrenabwehr habe sich bei Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes allein auf die Verhinderung weiterer Ruhestörungen mittels der Musikbox erstrecken dürfen. Der Polizei hätte im Sinne der Mitnahme der Musikbox ein ebenso erfolgversprechendes Mittel zur Beseitigung der Ruhestörung und zur Vermeidung weiterer Ruhestörungen in der Nacht zur Verfügung gestanden, welches deutlich weniger eingriffsintensiv gewesen wäre, als seine Ingewahrsamnahme. Diese sei zwar geeignet, nicht aber erforderlich und keinesfalls angemessen gewesen. Es sei angesichts der Ingewahrsamnahme nicht ersichtlich, dass die Beamten nicht auch imstande gewesen wären, die Musikbox unabhängig von einer freiwilligen Herausgabe mit körperlichem Zwang aus der Wohnung mitzunehmen. Daher sei es letztlich sogar unerheblich, ob die Zeugin D. die Musikbox - wie geschehen - herausgegeben habe oder nicht. Er, der Kläger, habe diesbezüglich lediglich diskutieren wollen. Ferner sei er nicht als der richtige Störer in Gewahrsam genommen worden. Verantwortlich für den von der Musikbox ausgehenden Lärm sei die Zeugin D. gewesen. Das folge bereits aus ihrer Eigenschaft als Hauptmieterin der Wohnung. Er selbst sei nur Untermieter. Ferner sei die Zeugin D. Eigentümerin der Musikbox. Sie habe auch die Musik in ihrer Wohnung mit ihrer Musikbox anlässlich seines Geburtstags abgespielt. Sein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergebe sich bereits aus der groben Unverhältnismäßigkeit des Grundrechtseingriffes, aber auch daraus, dass Wiederholungsgefahr drohe. Denn es sei nicht unwahrscheinlich, dass die Zeugin D. auch künftig in ihrer Wohnung mit ihrer Musikbox in seinem Beisein laut Musik abspielen werde.
7Der Kläger beantragt,
8festzustellen, dass seine Ingewahrsamnahme am 00. August 0000 rechtswidrig gewesen ist.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Zur Begründung trägt er vor, dass die Ingewahrsamnahme des Klägers gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 2 Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) rechtmäßig gewesen sei. Unstreitig dürften die Tatbestandsvoraussetzungen für die Ordnungswidrigkeit gemäß § 17 Abs. 1 Buchst. e Landes-Immissionsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (LImSchG NRW) vorgelegen haben. Um 00:41 Uhr, 01:04 Uhr und 01:23 Uhr sei es zu Polizeieinsätzen wegen der Ruhestörung gekommen. Ohne Weiteres hätten die eingesetzten Beamten nach mehrmaliger Ermahnung zur Ruhe wegen des uneinsichtigen und aggressiven Verhaltens des Klägers und seiner Lebensgefährtin von einer Fortsetzung der Ordnungswidrigkeit ausgehen können. Beide hätten verbal überdeutlich gemacht, dass sie der Aufforderung zur Beendigung der Ruhestörung nicht nachzukommen bereit seien. Die Ingewahrsamnahme sei auch unerlässlich gewesen. Bereits im ersten Einsatz seien nach der fruchtlosen Ermahnung zur Ruhe Folgemaßnahmen in Form der Sicherstellung der Musikbox, einer Ordnungswidrigkeitenanzeige oder einer Ingewahrsamnahme angedroht worden. Auf die Androhung der Beschlagnahme der Musikbox habe der Kläger ausdrücklich angegeben, dass er diese in keinem Fall herausgeben werde und dies notfalls auch mit körperlichem Widerstand verhindern würde. Zudem habe er angedroht, dass er „andere Seiten“ aufziehen werde, wenn die Beamten die Wohnung beträten. Die Beamten hätten also zum Zeitpunkt des weiteren Einschreitens davon ausgehen müssen, dass die Beschlagnahme der Musikbox unweigerlich durch aktiven Widerstand des Klägers begleitet würde. Von den Androhungen polizeilicher Maßnahmen in Form der Sicherstellung der Musikbox oder auch der Ingewahrsamnahme hätte sich der Kläger gänzlich unbeeindruckt gezeigt. Die Beschlagnahme der Musikbox sei nicht als milder anzusehen, da die Beamten hierbei mit einer körperlichen Auseinandersetzung hätten rechnen müssen. Damit habe über die Ruhestörung hinaus auch eine konkrete Gefahr weiterer Straftaten sowie eine Gefahr für die körperliche Unversehrtheit der eingesetzten Beamten bestanden. Andere gleich geeignete Mittel seien nicht ersichtlich gewesen. Soweit der Kläger meine, nicht der richtige Adressat der Maßnahmen gewesen sei, sei zur berücksichtigen, dass Eigentumsverhältnisse bezogen auf die Musikbox völlig unerheblich seien. Zum einen habe er als Untermieter und Lebensgefährte der Zeugin D. uneingeschränkten Zugriff auf die Musikbox gehabt und zum anderen sei die Ruhestörung letztendlich nicht mehr nur durch laute Musik, sondern auch durch das aggressive Verhalten des Klägers verursacht worden. Insbesondere die vorgenannte verbale Drohung des Klägers habe die Polizeibeamten veranlasst davon auszugehen, dass auch ohne die Musikbox der Lärm aufgrund des aufgebrachten Verhaltens des Klägers anhalten werde. Der Kläger habe zudem unter Alkoholeinfluss gestanden, sodass von einer geringfügigeren Hemmschwelle und einer gestörten Wahrnehmung hinsichtlich der Lautstärke auszugehen gewesen sei. Der Kläger sei „ohne Herbeiführen einer richterlichen Entscheidung“ aus dem Gewahrsam entlassen worden. Der Beklagte legte mit der Klageerwiderung nachfolgend dargestellte tabellarische Einsatzrecherche zum Vorfallstag vor:
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ENR |
Zeit |
Ende |
AP |
Prio/Anl |
Ort |
1. EM |
Schlussbericht |
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12491 |
00.08.00 00:41:38 |
00.08.00 01:03 |
N. |
5/Ruhestörung |
[…] |
X. |
zur Ruhe ermahnt Folgemaßnahmen angedroht 22-1 |
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12493 |
00.08.00 01:04:03
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00.08.00 04:39 |
O. |
5/Ruhestörung |
[…] |
X. |
1 x OWi Anzeige 1 x Ingewahrsam-nahme |
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12500 |
00.08.00 01:23:43 |
00.08.00 01:24 |
P. |
5/Ruhestörung |
[…] |
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In der mündlichen Verhandlung sind die Zeuginnen H. und D. sowie die Zeugen F. und S. vernommen und der Kläger informatorisch angehört worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme bzw. Anhörung wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Im Übrigen wird hinsichtlich der weiteren Einzelheiten auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe
15I) Der Verwaltungsgerichtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eröffnet; die abdrängende Sonderzuweisung gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 2 S. 1 PolG NRW,
16vgl. Thiel, in: Tegtmeyer/Vahle, PolG NRW, 13. Aufl. 2022, § 36 Rn. 7 i.V.m. § 14a Rn. 7; im Ergebnis ebenso Basteck, in: Möstl/Kugelmann, Polizei- und Ordnungsrecht NRW, § 36 PolG NRW Rn. 26 (Sept. 2025), allerdings unter Bezugnahme auf § 40 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 VwGO,
17greift nicht ein.
18Gemäß § 36 Abs. 1 S. 1 PolG NRW gilt, dass die Polizei unverzüglich eine richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen hat, wenn eine Person auf Grund von § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 2 S. 3 oder § 35 festgehalten wird. Nach § 36 Abs. 1 S. 2 PolG NRW bedarf es der Herbeiführung der richterlichen Entscheidung nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Entscheidung des Richters erst nach Wegfall des Grundes der polizeilichen Maßnahmen ergehen würde. Gemäß § 36 Abs. 2 S. 1 PolG NRW ist für die Entscheidung nach Abs. 1 das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Freiheitsentziehung herbeigeführt wurde.
19Das Amtsgericht ist auch für die nachträgliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer (präventiv-polizeilichen) Freiheitsentziehung zuständig, sofern es zulässigerweise gemäß § 36 PolG NRW während der Ingewahrsamnahme einer Person um Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung angegangen wird. Für ein „Herbeiführen“ einer Entscheidung im Sinne des § 36 Abs. 1 PolG NRW reicht die bloße Befassung des Amtsgerichts mit dem Entscheidungsersuchen aus. „Herbeiführen“ kann, da den Beteiligten weitergehende Einflussmöglichkeiten auf die richterliche Tätigkeit nicht zustehen, nur bedeuten, dass dem Amtsgericht der Sachverhalt während der Fortdauer der Freiheitsentziehung mit der Bitte um Entscheidung vorgetragen, die Sache mithin bei ihm anhängig gemacht wird. Das Amtsgericht bleibt, wenn es während der Ingewahrsamnahme um Entscheidung zumindest gebeten worden war, zuständig für eine umfassende Rechtmäßigkeitsprüfung, auch für eine entsprechende nachträgliche Feststellung.
20Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 14. Mai 2024 - 5 A 1993/22 -, juris, Rn. 16 ff. m.w.N.
21Dies zugrunde gelegt hat das Polizeipräsidium Q. vor der Entlassung des Klägers keine Entscheidung herbeigeführt. Zwar findet sich in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten ein vom Zeugen F. unterzeichneter „Antrag auf richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung gemäß § 36 Abs. 1 PolG NRW“ an das Amtsgericht Q. Allerdings sprechen die Aktenlage und die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung dagegen, dass der Antrag das Polizeipräsidium verlassen hat.
22Der Zeuge F. hat in seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er den vorgenannten Antrag zwar verfasst, aber nicht abgeschickt habe. Dies erfolge durch die Kollegen vom Gewahrsam. Nach Aktenlage ist eine Übermittlung durch diese an das Amtsgericht aber nicht ersichtlich. Dem von dem Beklagten übersandten Verwaltungsvorgang lassen sich weder ein Abvermerk oder Sendebericht hinsichtlich des vorgenannten Antrags noch Korrespondenz mit dem Amtsgericht entnehmen. Ferner hat der Beklagte in der Klageerwiderung vom 00. November 0000 ausgeführt, dass der Kläger „ohne Herbeiführen“ einer richterlichen Entscheidung um 06:35 Uhr entlassen worden sei. Die Verwendung des Rechtsbegriffs „Herbeiführen“ in dem Schriftsatz deutet, wenn auch keine näheren tatsächlichen Hintergründe geschildert werden, auf eine Nichtbefassung des Amtsgerichts hin. Diese Auskunft wurde im Wesentlichen durch den Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Danach liege ein ViVA-Vermerk im polizeilichen Informationssystem vor, dem zu entnehmen sei, dass der Kläger ohne richterliche Entscheidung um 06:35 Uhr entlassen worden sei. Schließlich spricht gegen eine Befassung des Amtsgerichts Q., dass dieses auf telefonische Nachfrage des Gerichts die Auskunft erteilt hat, unter den Personalien des Klägers sei für die Jahre 0000 und 0000 kein Verfahren zu finden.
23Soweit der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung die üblichen Abläufe hinsichtlich Anträge gemäß § 36 Abs. 1 PolG NRW geschildert hat, vermochte dies die vorliegenden Anhaltspunkte nicht zu erschüttern. Der Vertreter des Beklagten trug nach Rücksprache mit dem Gewahrsamsdienst vor, dass bei Ingewahrsamnahmen bis 21:00 Uhr ein Richter angerufen werde und dieser sofort entscheide. Bei Ingewahrsamnahmen nach 21:00 Uhr werde auf den Antrag nach § 36 Abs. 1 PolG NRW eine telefonische Rücksprache mit dem Richter am nächsten Morgen gehalten. Der Richter entscheide dann fernmündlich, ob der in Gewahrsam genommene sofort entlassen werden könne oder ob er ihn noch vorher anhöre, eventuell würden dann noch Auflagen ausgesprochen, wie z.B., dass erst nach Entnüchterung entlassen werden könne. Darüber gebe es keine Schriftlage, es werde aber in ViVA ein Entlassungsvermerk gefertigt, in dem zu ersehen sei, ob und mit welchem Richter gesprochen worden sei. Der Antrag gemäß § 36 Abs. 1 PolG NRW werde sofort über das besondere Behördenpostfach rausgeschickt. Selbst unterstellt, die vom Vertreter des Beklagten geschilderte Praxis wäre zutreffend, lägen - aus den zuvor genannten Gründen - für den vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte vor, dass der in den Verwaltungsvorgängen befindliche Antrag gemäß § 36 Abs. 1 PolG NRW das Amtsgericht Q. erreicht hätte.
24Vor diesem Hintergrund ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet, sodass das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zur Entscheidung berufen ist (vgl. §§ 45, 52 VwGO i.V.m. § 17 Nr. 4 Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW).
25II) Die Klage hat Erfolg.
261) Die Klage ist zulässig.
27Dem steht insbesondere nicht die Erledigung der Ingewahrsamnahme wegen der Entlassung aus dem Gewahrsam entgegen. Der Kläger hat wegen des hohen Wertes des Freiheitsrechts aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG, in das durch die fragliche Ingewahrsamnahme tiefreichend eingegriffen worden ist, nach ständiger Rechtsprechung ein fortwährendes Rechtsschutzinteresse an einer gerichtlichen Sachentscheidung über die Rechtmäßigkeit des Eingriffs.
28Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2011 - 5 A 1045/09 -, juris, Rn. 31; Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen, Urteil vom 10. August 2022 - 17 K 4838/20 -, juris, Rn. 24.
29Aufgrund dieses fortwährenden Rechtschutzinteresses kann dahinstehen, ob eine Fortsetzungsfeststellungsklage oder eine Feststellungsklage statthaft ist.
30Vgl. Basteck, in: Möstl/Kugelmann, Polizei- und Ordnungsrecht NRW, § 36 PolG NRW Rn. 53 m.w.N. (Sept. 2025).
31Einer Entscheidung zur statthaften Klageart bedarf es im Rahmen der Zulässigkeit auch deshalb nicht, weil - selbst angenommen, die Ingewahrsamnahme wäre ein Verwaltungsakt - gemäß § 110 JustG NRW kein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist.
32Vgl. Thiel, in: Tegtmeyer/Vahle, PolG NRW, 13. Aufl. 2022, § 36 Rn. 14.
332) Die Klage ist, unabhängig davon, ob sie als Fortsetzungsfeststellungsklage oder eine Feststellungsklage einzuordnen ist,
34s. zum Meinungsstand Basteck, in: Möstl/Kugelmann, Polizei- und Ordnungsrecht NRW, § 35 PolG NRW Rn. 67 m.w.N. (Sept. 2025); Thiel, in: Schönenbroicher/Heusch, Gefahrenabwehr in NRW, 2023, § 35 PolG NRW Rn. 5 m.w.N.,
35auch begründet. Denn die Ingewahrsamnahme des Klägers war rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten.
36a) Der Beklagte hat die Maßnahme auf § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW als Rechtsgrundlage gestützt. Nach dieser Vorschrift kann eine Person in Gewahrsam genommen werden, wenn dies unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern.
37Bei der Ingewahrsamnahme handelt es sich um eine die Freiheit der Person nicht nur beschränkende, sondern sie aufhebende Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG. Von einem polizeilichen Gewahrsam ist immer dann auszugehen, wenn das eigentliche Ziel der Maßnahme die Aufhebung der körperlichen Bewegungsfreiheit einer Person in jeder Richtung ist.
38Vgl. Graulich, in: Lisken/Denninger, PolR-HdB, 7. Aufl. 2021, E. Rn. 530; Basteck, in: Möstl/Kugelmann, Polizei- und Ordnungsrecht NRW, § 35 PolG NRW Rn. 2 ff. (Sept. 2025); Thiel, in: Schönenbroicher/Heusch, Gefahrenabwehr in NRW, 2023, § 35 PolG NRW Rn. 2 f.
39Eine Ingewahrsamnahme im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW ist jede „Festnahme“, nicht nur eine solche, die mit dem Verbringen in einen Arrestraum verbunden ist.
40Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 1978 - IV A 330/77 -, NJW 1980, S. 138 zu § 25 Nr. 2 PolG NRW a.F.
41Die Wendung „unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit“ ist vor dem Hintergrund des hohen Rangs der Freiheit der Person zu verstehen. Zu den Belangen des Gemeinwohls, gegenüber denen die Freiheit des Einzelnen unter Umständen zurücktreten muss, gehört der Schutz der Allgemeinheit und Einzelner vor mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Straftaten. Der Begriff „unmittelbar bevorstehend“ ist gleichzusetzen mit „unmittelbar bevorstehende Gefahr“ oder „gegenwärtige Gefahr". Hieraus ergeben sich besondere Anforderungen an die zeitliche Nähe des Schadenseintritts. Darüber hinaus stellt der Begriff im Regelfall strengere Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsgrad. Demgemäß müssen nachvollziehbare, bestimmte Tatsachen vorliegen, die die Annahme begründen, dass der Schaden sofort oder in allernächster Zeit und zudem mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten wird. Bloße Vermutungen, vage Verdachtsgründe und ähnliches reichen hierfür nicht.
42Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1974 - 1 C 31.72 -, juris, Rn. 31 f.; OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2011 - 5 A 1045/09 -, juris, Rn. 37 f. m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10. August 2022 - 17 K 4838/20 -, juris, Rn. 31.
43Unerlässlich ist eine Ingewahrsamnahme, wenn sie zur Verhütung der befürchteten Tat geeignet und erforderlich ist; wenn die im Raum stehende Handlung durch eine polizeiliche Maßnahme verhindert werden kann, die den Einzelnen und die Allgemeinheit weniger beeinträchtigt, ist sie nicht unerlässlich.
44Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1974 - I C 31.72 -, juris, Rn. 29; OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2024 - 5 A 1993/22 -, juris, Rn. 24 f. m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10. August 2022 - 17 K 4838/20 -, juris, Rn. 39.
45Anders formuliert verlangt die Unerlässlichkeit, dass die Gefahrenabwehr nur auf diese Weise möglich und nicht durch eine andere Maßnahme ersetzbar ist.
46Vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 - StB 36/18 -, juris, Rn. 25; Basteck, in: Möstl/Kugelmann, Polizei- und Ordnungsrecht NRW, § 35 PolG NRW Rn. 17, 48.1 (Sept. 2025). Zur Unerlässlichkeit im Falle einer Ruhestörung wird vertreten, dass eine Ingewahrsamnahme des Ruhestörers jedenfalls dann rechtmäßig sein könne, wenn die Ruhestörung nicht nur mittels einer Musikanlage, sondern auch in anderer Weise, wie durch Trommeln gegen Wände, verursacht werde (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 15. Juni 1999 - 3 A 209/97 -, NJW 2000, S. 970; ähnlich Thiel, in: Tegtmeyer/Vahle, PolG NRW, 13. Aufl. 2022, § 35 Rn. 9, für den Fall, dass die Musikanlage nicht sichergestellt werden könne; der Sache nach offenlassend VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 13. Mai 2004 - 4 K 1034/02 -, juris, Rn. 19 ff., weil ein Platzverweis milder sei). Wird die Ruhestörung „nur“ durch eine Musikanlage erzeugt, wird in der Literatur angenommen, dass deren Sicherstellung hinreichend und daher eine Ingewahrsamnahme nicht unerlässlich sei (vgl. Dietlein, in: Dietlein/Hellermann, Öffentliches Recht in NRW, 10. Aufl. 2024, § 3 Rn. 175; weitergehend Braun, in: Möstl/Kugelmann, Polizei- und Ordnungsrecht NRW, § 43 PolG NRW Rn. 30 : Sicherstellung der Musikanlage „ultima ratio“).
47Um den Schutz des Einzelnen vor willkürlicher Freiheitsentziehung zu gewährleisten, muss der Betroffene - bevor der Schluss gezogen wird, dass er seine in Rede stehende Verpflichtung nicht erfüllt hat - auf die konkrete Handlung, die er zu unterlassen hat, hingewiesen worden sein und sich unwillig gezeigt haben, diese zu unterlassen.
48Vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Urteil vom 7. März 2013 - 15598/08 -, NVwZ 2014, S. 43 (48 f. Rn. 94); Urteil vom 22. Oktober 2018 - 35553/12 u. a. -, NVwZ 2019, S. 135 (137 Rn. 83); vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 18. April 2016 - 2 BvR 1833/12 -, juris, Rn. 33, 37; OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2024 - 5 A 1993/22 -, juris, Rn. 26.
49Die Annahme, ein Betroffener werde einer bestimmten, ihn weniger beeinträchtigenden Verpflichtung nicht nachkommen, muss belastbar begründet werden können.
50Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2024 - 5 A 1993/22 -, juris, Rn. 28 f.
51Gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 1 PolG NRW ist die festgehaltene Person zu entlassen, sobald der Grund für die Maßnahme der Polizei weggefallen ist. Bei der Ingewahrsamnahme handelt es sich um eine Maßnahme mit Dauerwirkung. Dies hat zur Folge, dass seine rechtlichen Voraussetzungen nicht nur beim Erlass, sondern auch während der gesamten Zeit vorliegen müssen, für die er Geltung beansprucht. Auch seine Aufrechterhaltung steht also unter dem Vorbehalt, dass auf andere Weise der Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu begegnen ist.
5253
Vgl. VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 13. Mai 2004 - 4 K 1034/02 -, juris, Rn. 24 zu § 28 Abs. 3 S. 1 PolG BW a.F.; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 1978 - IV A 330/77 -, NJW 1980, S. 138.
54b) Hieran gemessen war, um die Fortsetzung der Ordnungswidrigkeit im Sinne der nächtlichen Ruhestörung zu verhindern (aa), die Ingewahrsamnahme des Klägers nicht unerlässlich (bb). Unabhängig davon hätten die eingesetzten Beamten den Kläger jedenfalls, nachdem die Zeugin D. ihnen die Musikbox übergeben hatte, sofort aus dem Gewahrsam entlassen müssen (cc).
55aa) Zunächst bestehen keine Zweifel daran, dass das fortgesetzte Abspielen der Musik durch die Zeugin D. eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 17 Abs. 1 Buchst. e) LImSchG NRW i.V.m. § 9 Abs. 1 LImSchG NRW im Sinne einer nächtlichen Ruhestörung darstellte. Die Zeugin H. hat überzeugend die laute Musik aus der Nachbarwohnung geschildert. Sie habe aufgrund der Lautstärke der Musik, die um 0:00 Uhr mit dem Lied „Happy Birthday“ eingesetzt sei, nicht schlafen können. Die in der mündlichen Verhandlung vernommenen Polizeibeamten F. und S. schilderten hiermit im Einklang, dass Musik sogar auf der Straße bzw. im Hausflur zu hören gewesen sei. Die Einlassungen des Klägers im Rahmen seiner informatorischen Anhörung und der Zeugin D. im Rahmen ihrer Vernehmung vermögen die Richtigkeit der Aussagen der übrigen Zeugen nicht in Frage zu stellen. Der bloße Verweis auf Größe und Alter der Musikbox reichen hierzu offensichtlich nicht aus. Auch der vom Kläger und der Zeugin D. angeblich im Nachgang zum 00. August 0000 durchgeführte Lautstärketest mit einem Nachbarn, wonach vor dem Haus nichts zu hören gewesen sei, beruht schon auf unbelegter subjektiver Wahrnehmung. Selbst unterstellt, der Vortrag entspräche der Wahrheit, käme es hierauf angesichts der nächtlichen Ruhestörung der unmittelbar angrenzenden Wohnungsnachbarin, der Zeugin H., nicht an.
56Die Ordnungswidrigkeit gemäß § 17 Abs. 1 Buchst. e) LImSchG NRW i.V.m. § 9 Abs. 1 LImSchG NRW ist jedenfalls im vorliegenden Einzelfall als eine Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW einzuordnen.
57Die Einschränkung der „erheblichen Bedeutung für die Allgemeinheit“ stellte eine Konkretisierung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dar, deren Vorliegen nicht abstrakt, sondern nur nach den Umständen des Einzelfalls und unter besonders sorgfältiger Abwägung der Gefahren für das zu schützende Rechtsgut mit dem Grundrecht der Freiheit der Person beurteilt werden kann.
58Vgl. Basteck, in: Möstl/Kugelmann, Polizei- und Ordnungsrecht NRW, § 35 PolG NRW Rn. 44 ff. (Sept. 2025); Thiel, in: Schönenbroicher/Heusch, Gefahrenabwehr in NRW, 2023, § 35 PolG NRW Rn. 18; im Ergebnis wohl ebenso Dietlein, in: Dietlein/Hellermann, Öffentliches Recht in NRW, 10. Aufl. 2024, § 3 Rn. 175.
59Dies zugrunde gelegt ist zunächst festzustellen, dass durch laute Musik in der Zeit der Nachtruhe Gefährdungen der Gesundheit der Betroffenen eintreten können,
6061
vgl. hierzu etwa Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Beschluss vom 5. August 2021 - 1 S 1894/21 -, juris, Rn. 133 m.w.N.,
62und dass der Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren zu den überragend wichtigen Gemeinschaftsgütern zählt,
63vgl. nur BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07 -, juris, Rn. 102 m.w.N.; VGH BW, a.a.O. m.w.N.
64Danach bestand vorliegend wegen der lauten Musik eine solche Gesundheitsgefährdung jedenfalls für die Zeugin H., sodass von einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit auszugehen ist.
65Vgl. für eine ähnliche Konstellation ebenso Dietlein, in: Dietlein/Hellermann, Öffentliches Recht in NRW, 10. Aufl. 2024, § 3 Rn. 175; vgl. auch zur Einordnung einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 117 OWiG als solche von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit im Einzelfall: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. Juni 2007 - 2 L 158/06 -, juris m.w.N.
66bb) Trotz dessen und der Umstände, dass sich der Kläger und die Zeugin D. bei den zwei Polizeieinsätzen (1) uneinsichtig gezeigt haben und der Kläger lautstark die Herausgabe der Musikbox verweigert hat (2), hätten die eingesetzten Beamten den Kläger nicht beim zweiten Einsatz in Gewahrsam nehmen dürfen, weil nicht nachvollziehbar ist, weshalb sie nicht stattdessen die Musikbox sichergestellt haben, um die nächtliche Ruhestörung zu beenden (3).
67(1) Anlässlich der zuvor dargestellten fortgesetzten nächtlichen Ruhestörung haben (nur) zwei Polizeieinsätze stattgefunden. Entgegen der Darstellung des Beklagten im schriftlichen Verfahren kam es nicht zu drei Polizeieinsätzen. Der Kläger und die Zeugin D. konnten sich in der mündlichen Verhandlung nur an zwei Einsätze erinnern. Der Kläger führte insoweit glaubhaft aus, er sei „aus [s]einen früheren Tagen“ davon ausgegangen, dass die Musikbox erst beim dritten Einsatz herausgegeben werden müsse. Bestätigt wird diese Anzahl an Einsätzen durch die im gerichtlichen Verfahren mit der Klagerwiderung vorgelegte Einsatzrecherche, die im Tatbestand dargestellt ist. Danach handelt es sich bei dem (angeblichen dritten) Einsatz mit der Ziffer 12500 um einen nicht ausgeführten Einsatz. Der Zeuge F. bestätigte in der mündlichen Verhandlung nach einer Schilderung der üblichen Abläufe zu Eintragungen von Einsätzen in den Datenbestand, dass laut der vorgenannten Einsatzrecherche vor Ort nur zwei Einsätze stattgefunden hätten. Er gehe davon aus, dass ein dritter Einsatz eröffnet worden sei, als er und seine Kollegen bereits auf dem Weg zum zweiten Einsatz gewesen seien. Er selbst könne sich nur an einen Einsatz in der O.-straße 5 in Q. erinnern, laut Protokoll - gemeint ist die Einsatzrecherche - seien es aber zwei gewesen. Der Zeuge S., der am 00. August 0000 zusammen mit dem Zeugen F. im Einsatz war, konnte sich dagegen an zwei Einsätze wegen der vorgenannten Ruhestörung erinnern. Die Annahme, dass nur zwei Polizeieinsätze stattgefunden haben, steht auch im Einklang mit der Aussage der Zeugin H., wonach sie mindestens ein zweites Mal die Polizei gerufen habe. Ob sie dort noch ein drittes Mal angerufen habe, wisse sie nicht hundertprozentig, es könne aber sein.
68(2) Dass der Kläger und die Zeugin D. sich bei den zwei Polizeieinsätzen uneinsichtig gezeigt haben und der Kläger lautstark die Herausgabe der Musikbox verweigert hat, steht aufgrund der Aussagen der Zeugin H. und der Zeugen F. und S. fest. Die Zeugen schilderten - wenn sich der Zeuge F. in der mündlichen Verhandlung auch nur an den einen Einsatz erinnern konnte - das ihnen vom Kläger und der Zeugin D. entgegengebrachte Verhalten im zuvor bezeichneten Sinne. Sie beschrieben etwa, dass keine normale Unterhaltung möglich gewesen und versucht worden sei, das (erste) Gespräch durch das Zuschlagen der Wohnungstür zu beenden. Der Zeuge S. konnte sich in der mündlichen Verhandlung auch daran erinnern, dass, erst nachdem der Kläger in Gewahrsam genommen worden sei, die Zeugin D. ihnen die Musikbox mitgegeben habe. Bestätigt werden die Aussagen der als Zeugen vernommenen Polizeibeamten durch die Aussage der Zeugin H. Diese schilderte, dass sie Geschrei im Nachbarflur gehört habe. Sie habe auch gehört, dass die Musikbox abgegeben werden sollte, was aber verweigert worden sei. Der hiervon abweichende Vortrag des Klägers und seiner Lebensgefährtin, diese habe den Polizeibeamten bei deren zweiten Eintreffen die Musikbox übergeben, bevor der Kläger in Gewahrsam genommen worden sei, kann vor diesem Hintergrund nicht gefolgt werden. Insbesondere ihr Vorbringen, der Kläger habe „auf nette Art“ diskutieren wollen, weil er Geburtstag gehabt habe, bleibt oberflächlich und vermag den zuvor festgestellten Geschehensablauf nicht zu erklären. Auffällig war etwa, dass die Zeugin D. auf Nachfrage meinte, hundertprozentig zu wissen, dass sie dem Zeugen F. vor der Ingewahrsamnahme des Klägers die Musikbox übergeben habe. Dieser Grad an Gewissheit steht nicht im Einklang mit ihrem übrigen Aussageverhalten in der mündlichen Verhandlung, das Erinnerungslücken offenlegte. Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin D. in den vorgenannten Punkten spricht auch, dass ihre Angaben auch zu einem anderen Teil des Geschehensablaufs, der für sie und den Kläger ungünstig war, nicht glaubhaft waren. Dies betrifft ihre Reaktion auf das Klingeln der Zeugin H., bevor diese die Polizei rief. Die Zeugin H. konnte sich an ein Gespräch über die Sprechanlage erinnern, das ihr gegenüber mit im Detail nicht mehr erinnerten Beleidigungen endete. Die mit diesem Vortrag konfrontierte Zeugin D. meinte hierzu, dass es zu solchen Beleidigungen nicht gekommen sei und begründete dies - sichtlich um eine Begründung bemüht - mit dem Argument, dass sie Beleidigungen - wenn überhaupt - persönlich ausgesprochen hätte. Die (gerichtliche Annahme von der) Unglaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin D. zum uneinsichtigen Verhalten gegenüber den eingesetzten Polizeibeamten beruht auch auf dem persönlichen Eindruck des Einzelrichters von ihr in der mündlichen Verhandlung. Aufgrund ihres dort gezeigten Verhaltens kann nachvollzogen werden, dass sie grundsätzlich in der Lage ist, bei Geschehnissen - wie hier streitgegenständlich - uneinsichtig auf Polizeibeamte zu reagieren. So musste sie in der mündlichen Verhandlung etwa durch deutliche Ansprache unterbrochen werden, um eine geordnete Protokollierung der Beweisaufnahme zu gewährleisten. Ferner kam es vor, dass sie den Einzelrichter beim Stellen einer an sie gerichteten Frage mit ihrer Antwort unterbrach. Mit Blick auf die Situation am 00. August 0000 liegt darüber hinaus nicht fern, dass sich die Art ihres Auftretens aufgrund ihres Alkoholkonsums seinerzeit - nach ihrer Aussage habe sie mit dem Kläger drei Sektflaschen getrunken - noch einmal verstärkt hat.
69(3) Trotz dieser Sachlage durften die eingesetzten Polizeibeamten den Kläger nicht in Gewahrsam nehmen, indem sie ihm in seiner Wohnung Handfesseln anlegten und ihn zum Polizeipräsidium verbringen wollten. Denn die nächtliche Ruhestörung hätte auch wirksam durch eine weniger beeinträchtigende Maßnahme im Sinne der Sicherstellung der Musikbox beendet werden können. Der Beklagte hat weder nachvollziehbar begründet, weshalb die eingesetzten Beamten statt die Musikbox sicherzustellen den Kläger in Gewahrsam genommen haben, um die Ruhestörung zu beenden, noch sind in der vorliegenden Konstellation durchgreifende Gründe hierfür ersichtlich, selbst wenn die Ex-Ante-Perspektive der eingesetzten Polizeibeamten eingenommen wird.
70Zunächst wäre die Sicherstellung der Musikbox eine geeignete Maßnahme gewesen, um die nächtliche Ruhestörung zu beenden. Den unter aa) dargestellten Zeugenaussagen zum aus der Wohnung des Klägers und der Zeugin D. dringenden Lärm ist nur zu entnehmen, dass die Musik (zu) laut war. Soweit der Zeuge F. in der mündlichen Verhandlung aber ausgesagt hat, dass die Lärmquelle eine kleine portable Musikbox gewesen sei - plus zusätzlich die lauten Stimmen des Klägers und der Zeugin D., mag dies auch hinsichtlich der Stimmen als Momentaufnahme während der Einsätze angesichts der vorgenannten Sachverhaltsfeststellungen zum Verhalten des Klägers und der Zeugin D. gegenüber den Polizeibeamten zutreffend gewesen sein. Die Polizeibeamten hatten allerdings eine Prognose dazu anzustellen, ob auch nach dem zeitlich beschränkten Einsatz „unmittelbar bevorstehend“ mit einer fortgesetzten Ruhestörung zu rechnen war. Hierfür hätten nach der Sicherstellung der Musikbox trotz der Uneinsichtigkeit des Klägers und der Zeugin D. keine hinreichenden Anhaltspunkte bestanden, zumal die Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsgrad hier wegen der im Vergleich zu Straftaten grundsätzlich weniger schwerwiegenden Ordnungswidrigkeit jedenfalls nicht zu verschärfen waren. Ebenfalls kann dem Vorbringen des Zeugen F. nicht gefolgt werden, soweit er in der mündlichen Verhandlung anführte, sie hätten im Falle der Mitnahme der Musikbox nicht sichergehen können, dass die Ruhestörung dann beendet sei, weil man z.B. auch Fernsehen laut laufen lassen könne. Dieser (erstmalige) Verweis auf andere Geräte, mit denen Musik abgespielt werden kann, ist als Mutmaßung einzuordnen, weil die (laute) Musik am 00. August 0000 nach Aktenlage und dem Ergebnis der Beweisaufnahme allein mit der zuvor bezeichneten Musikbox erzeugt worden war. Neben den bereits zuvor wiedergegebenen Aussagen, auch des Zeugen F., hat etwa auch der Zeuge S. auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass nach seiner Ansicht die Quelle der Ruhestörung die Musikanlage gewesen sei - wenn er auch sofort auf weitere Nachfrage einräumte, dass er nicht mehr wisse, ob es andere Quellen gegeben habe. Ferner findet sich im vom Zeugen F. erstellten Protokoll über die Freiheitsentziehung vom 00. August 0000 der Passus, dass der Betroffene die „verwendete Musikbox“ nicht zur Sicherstellung habe herausgeben wollen. Soweit der Zeuge F. dagegen im Laufe seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung andere potentielle Quellen der stattgefundenen Ruhestörung nicht ausschließen wollte und dies damit erklärte, dass das vorgenannte Protokoll nur eine „absolute Kurzfassung“ des polizeilichen Einsatzes gewesen sei, stellt es seine Angaben im unmittelbar nach dem Vorfall gefertigten Protokoll nicht durchgreifend in Frage und liefert keine tragfähige Begründung für seine Einlassung. Desungeachtet hätten die Polzeibeamten, falls sie andere (potentielle) Lärmquellen vermutet hätten, die zur Vermeidung einer Ingewahrsamnahme gebotene Aufklärung vermissen lassen, ob überhaupt andere Geräte, die Musik erzeugen konnten, in der Wohnung waren. Insoweit wäre - falls mit Blick auf einen Fernseher überhaupt notwendig - zunächst niederschwellig eine Nachfrage beim Kläger und der Zeugin D. angezeigt gewesen. Damit lagen insbesondere keine nachvollziehbaren Tatsachen vor, die die Annahme begründeten, dass die nächtliche Ruhe nach einer Mitnahme der Musikbox sofort oder in allernächster Zeit und zudem mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gestört würde.
71Ferner wäre die Sicherstellung der Musikbox für den Kläger milder gewesen als seine Ingewahrsamnahme. Dafür spricht schon, dass die Entziehung der Freiheit der Person gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG im Sinne des Gewahrsams bei objektiver Betrachtung einen intensiveren Eingriff in die Freiheitsrechte darstellt, als eine dem Schutz aus Art. 14 Abs. 1 GG unterfallende Sicherstellung einer Sache, wie allein schon durch das grundrechtsgleiche Recht gemäß Art. 104 GG zum Ausdruck kommt, das den durch das Grundrecht gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG gewährleiteten Schutz durch verfahrensmäßige Sicherungen verstärkt,
72vgl zur Einordnung von Art. 104 GG nur Radtke, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Art. 104 Vorb. m.w.N. (Juni 2025).
73Ausgehend von dieser normativen Betrachtung lagen im vorliegenden Einzelfall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Ingewahrsamnahme des Klägers (für diesen) milder als die Sicherstellung der Musikbox gewesen ist. Der Kläger hat namentlich keine abweichenden Angaben gemacht, die im Sinne eines Angebots eines Austauschmittels im Sinne von § 3 Abs. 2 S. 2 PolG NRW zu verstehen gewesen wären bzw. den Schluss gerechtfertigt hätten, er zöge seine Ingewahrsamnahme (als eine aus seiner Sicht mildere Maßnahme) der Sicherstellung der Musikbox vor. Dagegen spricht bei lebensnaher Betrachtung bereits, dass er mit der Zeugin D. - wenn auch zu laut - seinen Geburtstag feierte, was den eingesetzten Beamten bekannt war. Die Zeugen F. und S. konnten sich in der mündlichen Verhandlung auch nicht daran erinnern, den Kläger vor die Wahl gestellt zu haben, dass er entweder die Musikbox herausgibt oder in Gewahrsam genommen wird. Ferner ist hinsichtlich der Musikbox - ungeachtet der konkreten Eigentumsverhältnisse - anzuführen, dass diese offensichtlich weder besonders wertvoll - es handelte sich nach dem Vortrag des Klägers um eine kleine Musikbox des Herstellers Bose, die die Zeugin D. bei einer „Kronkorkensammelaktion“ eines Bierherstellers erworben haben soll - noch unersetzlich war.
74Vor diesem Hintergrund ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Ingewahrsamnahme des Klägers mit Blick auf die Folgen für die eingesetzten Beamten vorzuziehen gewesen wäre, weil die Sicherstellung der Musikbox eher zu einer Eskalation der Situation mit zu befürchtendem gewalttätigem Widerstand des Klägers beigetragen hätte als dessen Ingewahrsamnahme.
75Nichts anderes folgt aus den schriftlichen Stellungnahmen der Zeugen F. und S. vom 00. November 0000 und deren Aussagen in der mündlichen Verhandlung. Der Zeuge F. führte in seiner Stellungnahme vom 00. November 0000 zum zweiten Einsatz (nur) aus, dass der Kläger deutlich gemacht habe, die Musikanlage trotz polizeilicher Anordnung nicht herauszugeben. Der Zeuge S. ließ sich in seiner Stellungnahme vom 00. November 0000 ausführlicher dahingehend ein, dass der Kläger und die Zeugin D. die Sicherstellung der Musikanlange notfalls mit körperlichem Widerstand verhindern wollen würden und dass der Kläger „andere Seiten“ aufziehen würde, wenn die Polizei die Wohnung beträte. Des Weiteren habe sich besonders der Kläger bei allen Einsätzen drohend vor den eingesetzten Beamten aufgebaut. Auf Nachfrage konnten die Zeugen in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen keine näheren Angaben zum Eskalationspotential für den Fall der Sicherstellung der Musikbox machen. Der Zeuge F. beschrieb das Verhalten des Klägers als aufbrausend, konnte sich aber an Details nicht mehr erinnern. Der Kläger sei deutlich alkoholisiert gewesen und es sei nicht absehbar gewesen, ob er gleich vollständig ausrasten würde. Wegen dieses Verhaltens seien dem Kläger Handfesseln angelegt und er sei zum Streifenwagen verbracht worden. Der Zeuge S. hat in der mündlichen Verhandlung bekundet, dass man sich vor ihnen aufgebaut und rumgeschrien habe. Zwar habe es keine körperlichen Übergriffe des Klägers ihnen gegenüber gegeben habe, er habe aber damit gerechnet. Im Falle der Mitnahme der Musikbox habe er befürchtet, dass es zu einer körperlichen Auseinandersetzung hätte kommen können. Diese Einlassungen zugrunde gelegt dürften die eingesetzten Beamten zwar Anlass gehabt haben, davon auszugehen, dass die Sicherstellung der Musikbox zu körperlichen Übergriffen durch den Kläger führen könnte, auch wenn der Kläger und seine Lebensgefährtin nach dem ersten Polizeieinsatz für einen kurzen Zeitraum die Lautstärke der Musik reduzierten, wie durch die Zeugin H. bestätigt wurde, und sich die Polizeibeamten anlässlich des zweiten Einsatzes in der Wohnung des Klägers und der Zeugin D. befanden, sodass die vom Zeugen S. festgehaltene Drohung des Klägers „andere Seiten“ aufzuziehen, wenn die Polizei die Wohnung beträte, folgenlos geblieben war. Allerdings erklärt dies nicht, weshalb die eingesetzten Polizeibeamten die eingriffsintensivere Ingewahrsamnahme des Klägers der Sicherstellung der Musikbox vorzogen, für die ein noch höheres Eskalationspotential bestand.
76Schließlich stand eine Verringerung des Eskalationsrisikos wegen einer für den Kläger „überraschenden“ Ingewahrsamnahme, die Gegenwehr minimiert oder ausgeschlossen hätte, nicht in Aussicht, weil der Kläger aufgrund der wiederholten Androhung der Ingewahrsamnahme durch die Beamten hinsichtlich dieser „vorgewarnt“ war.
77cc) Unabhängig davon hätten die eingesetzten Beamten den Kläger, in dem Moment als die Zeugin D. ihnen die Musikbox übergeben hatte, sofort aus dem Gewahrsam entlassen müssen. Zu diesem Zeitpunkt war den Beamten neben den zuvor bezeichneten Umständen aufgrund der Ingewahrsamnahme bekannt, dass der Kläger sich nicht gewalttätig widersetzt hatte. Ferner befanden sie sich, wie zuvor ausgeführt, nunmehr im Besitz der Quelle der Ruhestörung. Es bestanden vor diesem Hintergrund keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger und die Zeugin D. trotz dessen die Ruhestörung fortgesetzt hätten. Daher kann der lediglich auf Mutmaßungen beruhenden Einlassung des Zeugen S. in der mündlichen Verhandlung nicht gefolgt werden, wonach die Ruhestörung durch lautes Geschrei fortgesetzt worden wäre, wenn sie den Kläger vor Ort aus dem Gewahrsam entlassen hätten. Es bestand vielmehr nach der Beweisaufnahme der Eindruck, dass die eingesetzten Polizeibeamten durch die Fortsetzung des Gewahrsams unzulässigerweise jeglichem Risiko für eine erneute Ruhestörung entgegenwirken wollten. Dafür spricht, dass der Zeuge F. in der mündlichen Verhandlung auf gerichtliche Nachfrage ausführte, dass, wenn sie eine Person und die Musikbox mitnähmen, die Ruhestörung beendet sei. Es sei für sie die logische Konsequenz aus der Situation gewesen sei, bei der zwei Personen mit einer Musikbox zu laut gewesen seien. Die Zeugin D. habe die Musikbox dann nicht mehr nutzen können.
78dd) War die Ingewahrsamnahme nicht unerlässlich, kann hier dahinstehen, ob der Kläger Verantwortlicher im Sinne der Norm war. Voraussetzung soll dafür sein, dass die Person selbst eine Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit in unmittelbarer zeitlicher Nähe begehen oder fortsetzen wird.
79Vgl. Thiel, in: Schönenbroicher/Heusch, Gefahrenabwehr in NRW, 2023, § 35 PolG NRW Rn. 22; Basteck, in: Möstl/Kugelmann, Polizei- und Ordnungsrecht NRW, § 35 PolG NRW Rn. 41 (Sept. 2025); Dietlein, in: Dietlein/Hellermann, Öffentliches Recht in NRW, 10. Aufl. 2024, § 3 Rn. 175 a.E.; vgl. auch Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 6. Juli 1999 - 1 HB 498/98 -, NVwZ 2001, S. 221, zu § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BremPolG a.F.
80Ferner kann hier dahinstehen, ob § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW mit Art. 5 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention im Hinblick auf die Zulässigkeit der Ingewahrsamnahme zur Verhinderung von Ordnungswidrigkeiten vereinbar ist,
81dafür etwa Basteck, in: Möstl/Kugelmann, Polizei- und Ordnungsrecht NRW, § 35 PolG NRW Rn. 17, 48.1 (Sept. 2025); Thiel, in: Schönenbroicher/Heusch, Gefahrenabwehr in NRW, 2023, § 35 PolG NRW Rn. 19; VGH BW, Urteil vom 27. September 2004 - 1 S 2206/03 -, juris, Rn. 31, zu § 28 Abs. 1 Nr. 1 BadWürttPolG a.F.; VG Schleswig, Urteil vom 15. Juni 1999 - 3 A 209/97 -, NJW 2000, 970 f. zu § 204 SchlHLVwG; a.A. Kingreen/Poscher, POR, 13. Aufl. 2024, § 16 Rn. 18 m.w.N.; vgl. auch EGMR, Urteil vom 22. Oktober 2018 - 35553/12 u. a. -, NVwZ 2019, S. 135 (137 Rn. 90), wonach der Begriff „Straftat“ nicht auf ein Verhalten beschränkt sei, das nach staatlichem Recht eine Straftat sei.
82II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
83III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
84Rechtsmittelbelehrung
85Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
86Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
87Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
8889
Beschluss
90Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
915.000,- Euro
92festgesetzt.
93Gründe
94Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.
95Rechtsmittelbelehrung
96Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
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