Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 12 L 2465/25

Tenor

  1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

     2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen         Rechtsschutzes wird abgelehnt.

     3. Die Kosten des Verfahrens trägt der         Antragsteller.

     4. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.


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