Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 12 L 2465/25
Tenor
- Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
4. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
1
Gründe
2I.
3Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, da die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und mutwillig erscheint.
4II.
51.
6Eine Antragsänderung in Form der subjektiven Antragserweiterung entsprechend § 91 Abs. 1 VwGO ist unzulässig, da nicht sämtliche Antragsgegner eingewilligt haben und das Gericht die Änderung aufgrund der nachfolgend begründeten Unzulässigkeit des Antrags auch nicht für sachdienlich hält.
72.
8Der wörtliche Antrag des Antragstellers (Hervorhebungen im Original),
9„1. Dem Land NRW (vertreten durch Polizei, JVA, sonstige Exekutivorgane) und der Gemeinde S. (vertreten durch OGV und Ordnungsamt) wird es bei Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 500.000 Euro und für den Fall der Nichtvollstreckbarkeit des Ordnungsgeldes der Ordnungshaft untersagt, weder die Person des Klägers W., G. noch den menschen I., als dessen Begünstigter oder sein Streitobjekt (Q.-straße 28, S.) ohne seine vorherige schriftliche Zustimmung zu betreten, zu durchsuchen, zu pfänden oder hoheitliche Zwangshandlungen gegen sie auszuüben.
102. Dem Land NRW und der Gemeinde S. wird es unbedingt unter der gleichen Androhung untersagt, das Streitobjekt Q.-straße 28, S., für Zwangsversteigerungen oder Verwertungen zu nutzen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Hoheitsfrage in den Hauptsacheverfahren.“,
11ist unzulässig.
12a.
13Der Zulässigkeit des Antrags steht bereits entgegen, dass der Antrag nicht mit dem bürgerlichen Namen des Antragstellers, G. W., sondern mit „I.“ unterzeichnet worden ist.
14Entsprechend § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Antrag schriftlich zu stellen. Dieses Schriftformerfordernis erfordert grundsätzlich eine handschriftliche Unterzeichnung der Antragsschrift durch den Antragsteller. Damit soll die verlässliche Zurechenbarkeit des Schriftsatzes sichergestellt werden. Es muss gewährleistet sein, dass nicht nur ein Entwurf, sondern eine gewollte Prozesserklärung vorliegt, ferner dass die Erklärung von einer bestimmten Person herrührt und diese für den Inhalt die Verantwortung übernimmt. Deshalb erfordert die in § 81 VwGO vorgeschriebene Schriftlichkeit der Antragsstellung in der Regel, dass der Schriftsatz von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden muss.
15Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Januar 2017 - 5 B 8.16 -, juris Rn. 2; BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988 - 9 C 40.87 -, juris Rn. 6.
16Dem Schriftformerfordernis kann es ausnahmsweise jedoch auch bei fehlender Unterschrift genügen, wenn auf dem Briefumschlag der Antragsschrift handschriftlich der Namenszug des Antragstellers erkennbar ist und sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass es sich um eine für den Rechtsverkehr bestimmte Antragsschrift und nicht um einen bloßen Entwurf handelt.
17Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2001 - 3 B 33.01 -, juris Rn. 6.
18Der Antragsteller hat seinen Antrag nicht mit seinem bürgerlichen Namen G. W., sondern mit „I.“ unterzeichnet. Dies genügt den Anforderungen an die Schriftform nicht. Auch aus den Gesamtumständen des per Fax und nicht per Brief eingereichten Antrags lässt sich eine Namensunterschrift des Antragstellers G. W. nicht entnehmen.
19b.
20Selbstständig entscheidungstragend ist der Antrag auch deshalb unzulässig, da das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers fehlt.
21Rechtsschutz durch die Justiz kann nur auf Basis des Grundgesetzes und im Rahmen der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland sowie des jeweiligen Landesrechts erlangt werden. Erst das Grundgesetz garantiert überhaupt gerichtlichen Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Exekutive. Wer die gesamte Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland und damit auch die Legitimität des von ihm angerufenen Gerichts leugnet, verhält sich widersprüchlich und verletzt in eklatanter Weise seine Rechtspflicht zu redlicher Prozessführung.
22Vgl. VG Köln, Gerichtsbescheid vom 23. Mai 2025 - 6 K 8497/24 -, juris Rn. 31.
23Das angerufene Gericht spricht Recht gemäß der geltenden Rechtsordnung. Die Rechtsordnung eröffnet keinen Rechtsschutz gegen die Rechtsordnung. Wer ein Rechtsschutzgesuch anbringt, mag es ausgehend von der geltenden Rechtsordnung begründen. Wer aber ein Rechtsschutzgesuch nur anbringt, um vorzutragen, dass er die geltende Rechtsordnung nicht anerkenne, der bedarf keiner Prüfung in der Sache anhand der geltenden Rechtsordnung.
24Vgl. VG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 7. Mai 2024 - 5 K 799/24 -, juris Rn. 34.
25So liegt es hier. Der Antragsteller hat zur Begründung seiner Klage in dem hier noch anhängigen Verfahren 12 K 3274/24 ausgeführt, dem in diesem Verfahren beklagten Obergerichtsvollzieher stünde keine gesetzliche Grundlage zur Durchführung von Zwangsvollstreckungen zur Seite. Es gelte die Zuständigkeit des Deutschen Reiches und nicht die Zuständigkeit der „Bundesrepublik Deutschland“ (Anführungszeichen im Original) „mit ihrer Finanzagentur GmbH, (HRB 51411)". Da die Bundesrepublik Deutschland als Firma ohne Staatsgebiet keine hoheitlichen Rechte besitze, könne sie solche auch nicht einräumen. Auch mit seinen Ausführungen in diesem Eilverfahren („Entscheidung über die Hoheitsfrage“, „12 genannter Anklagepunkte, warum OGV P. keine hoheitlichen Rechte besitzt“, „informiert worden war […] über den geänderten Personenstand des Klägers mit der Aufhebung der BRD Verwaltung auf der Adresse Preußens mit Vertrag vom 01.05.2024“, „Änderung der Hoheitsrechte an der Q.-straße“) und in den hier ebenfalls anhängigen, gegen unterschiedliche Beklagte gerichteten weiteren Hauptsacheverfahren (12 K 6579/25, 12 K 6580/25, 12 K 6617/25, 12 K 6618/25) hat der Antragsteller in zahllosen Schriftsätzen wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass er die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland und damit auch die Legitimität des angerufenen Gerichts nicht anerkennt, was ihn jedoch nicht davon abhält, sich (nahezu) täglich mit weiteren Schriftsätzen und immer neuen Anträgen an das angerufene Gericht zu wenden. Dieses Verhalten ist für das Gericht erkennbar nicht auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes gerichtet.
26III.
27Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
28IV.
29Der festgesetzte Streitwert entspricht dem Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG), der im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes unter Berücksichtigung von Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 um die Hälfte reduziert worden ist.
30Rechtsmittelbelehrung
31Gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster.
32Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
33Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
34Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
35Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
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Referenzen
- VwGO § 81 2x
- VwGO § 91 1x
- VwGO § 154 1x
- § 52 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 166 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtordnung 1x (nicht zugeordnet)
- § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung 1x (nicht zugeordnet)
- 5 B 8.16 1x (nicht zugeordnet)
- 9 C 40.87 1x (nicht zugeordnet)
- 3 B 33.01 1x (nicht zugeordnet)
- 6 K 8497/24 1x (nicht zugeordnet)
- 5 K 799/24 1x (nicht zugeordnet)
- 12 K 3274/24 1x (nicht zugeordnet)
- 12 K 6579/25 1x (nicht zugeordnet)
- 12 K 6580/25 1x (nicht zugeordnet)
- 12 K 6617/25 1x (nicht zugeordnet)
- 12 K 6618/25 1x (nicht zugeordnet)