Beschluss vom Verwaltungsgericht Gera (5. Kammer) - 5 E 1735/11 Ge

Tenor

1. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Vollstreckung ihrer Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom 27. Oktober 2010 und vom 19. Oktober 2011 zu unterlassen, bis über den Antrag des Antragstellers vom 20. November 2011 auf Aufhebung der an ihn gerichteten drei Gewerbesteuer- bzw. Zinsbescheide der Antragsgegnerin vom 22. Oktober 2004 bestandskräftig entschieden worden ist.

d>

2. Soweit der Antragsteller die Antragsgegnerin verpflichten will, die Anmeldung der Gewerbsteuerforderungen für 1997 und 1998 zur Insolvenztabelle der Firma F... AG zurück zu nehmen, so wird das Verfahren abgetrennt, unter dem nächst erreichbaren Aktenzeichen fortgeführt, der Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und das abgetrennte Verfahren an das Amtsgericht München (Insolvenzgericht) verwiesen.

3. Die Kostenentscheidung für das abgetrennte Verfahren bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Im Übrigen trägt die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich mit seinem vorläufigen Rechtsschutzantrag gegen die Vollstreckung von Gewerbesteuerforderungen der Antragsgegnerin für die Erhebungszeiträume 1997 und 1998 und will ferner erreichen, dass die Antragsgegnerin die Anmeldung dieser Steuerforderungen zu einer Insolvenztabelle zurücknimmt.

2

Der 1961 geborene, in München ansässige Antragsteller ist Diplom-Kaufmann. Er betrieb im Gebiet der Antragsgegnerin in den Jahren 1997 und 1998 offenbar eine Unternehmens- und Steuerberatungsfirma (Betriebsstätte ..., Einzelfirma). Das Finanzamt Gera hatte die Antragsgegnerin unter dem 30. September 2004 unterrichtet, dass es durch zwei an den Antragsteller gerichtete Bescheide vom 1. Oktober 2004 den Gewerbesteuermessbetrag für die genannte Betriebsstätte für die Jahre 1997 und 1998 auf 20.247,16 EUR bzw. 21.788,70 EUR festsetze. Davor ergangene Bescheide hatte das Finanzamt Gera aufgehoben. Daraufhin zog die Antragsgegnerin den Antragsteller durch Bescheid vom 22. Oktober 2004 zur Gewerbesteuer für 1997 und 1998 in Höhe von zusammen 159.736,00 EUR und durch zwei weitere Bescheide desselben Datums zu Zinsen zur Gewerbesteuer für 1997 und 1998 in Höhe von 25.377,00 EUR bzw. 22.342,00 EUR heran. Diese drei Bescheide wurden bestandskräftig.

3

Im Jahr 2005 versuchte die Antragsgegnerin erfolglos an dessen seinerzeitigem und heutigem Wohnsitz ... in M... bewegliche Sachen zu pfänden. Ein dort aufgefundener Mercedes-Geländewagen und ein Ferrari waren auf die Firma E... GmbH zugelassen, deren Geschäftsführer der Antragsteller war. Gegenüber der für die Antragsgegnerin handelnden Stadtkämmerei (Landeshauptstadt München) erklärte der Antragsteller, ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 2.500,00 EUR zu haben. Er werde demnächst seinen Wohnsitz nach Marbella verlegen. Seit April 2008 und zumindest bis Oktober 2010 war den Meldebehörden der Aufenthalt des Antragstellers nicht bekannt. Mindestens von April 2011 bis zum 27. Oktober 2011 befand sich der Antragsteller in der Justizvollzugsanstalt München in Untersuchungshaft; die Tatvorwürfe sind dem Gericht im Einzelnen nicht bekannt. Im Jahr 2007 sah die Staatsanwaltschaft München von der Verfolgung des Antragstellers wegen der Straftat der falschen Versicherung an Eides statt ab (Geringfügigkeit im Hinblick auf weitere Straftaten, § 154 Abs. 1 StPO). Zuvor hatte die Antragsgegnerin gegen ihn eine entsprechende Strafanzeige erstattet.

4

Die Antragsgegnerin richtete unter dem 27. Oktober 2010 an die in München (...) ansässige Firma F... AG (im Folgenden: Gesellschaft) eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung, durch welche sie gegenwärtige und künftige gegen die Gesellschaft gerichtete Ansprüche des Antragstellers auf Zahlung einer Vergütung als Aufsichtsratsvorsitzender pfändete. Die Gesellschaft erhob hiergegen Widerspruch. Durch bestandskräftigen Bescheid vom 11. Februar 2011 stellte die Antragsgegnerin das Widerspruchsverfahren ein. Zuvor hatte die Gesellschaft die Steuerforderungen im Rahmen der von ihr geforderten Abgabe einer Drittschuldnererklärung anerkannt. Die Antragsgegnerin hatte die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 27. Oktober 2010 dem Antragsteller mit formlosem Schreiben gleichen Datums an die Münchener Anschrift H... zugeleitet.

5

Mit Beschluss vom 4. Mai 2011 eröffnete das Amtsgericht München das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft (Az. 1513 IN 884/11). In der Folge meldete die Antragsgegnerin den mit der vorstehenden Pfändungs- und Einziehungsverfügung gepfändeten Anspruch des Antragstellers gegen die Gesellschaft an und bezifferte die Forderung auf 327.000,13 EUR.

6

Die Antragsgegnerin richtete unter dem 19. Oktober 2011 an die Justizvollzugsanstalt München eine weitere Pfändungs- und Einziehungsverfügung, durch welche sie gegenwärtige und künftige gegen die Justizvollzugsanstalt gerichtete Ansprüche des Antragstellers auf Zahlung einmaliger oder laufender Bezüge pfändete.

7

Daraufhin hat der Antragsteller, vertreten durch Herrn ... S... aus M..., mit Schreiben vom 20. November 2011 bei der Antragsgegnerin beantragt, die drei Gewerbesteuerbescheide vom 22. Oktober 2004 ersatzlos aufzuheben und die Vollstreckung einzustellen. Er berief sich darauf, die Antragsgegnerin vollstrecke unwirksame Steuerbescheide. Diesen Antrag hat die Antragsgegnerin nach Aktenlage bislang nicht förmlich beschieden.

8

Die Insolvenzverwalterin der Gesellschaft forderte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 8. November 2011 sowie vom 6. Dezember 2011 auf, die Forderungsanmeldung zurück zu nehmen.

9

Im Laufe des Jahres 2011 hatte der Antragsteller bei dem Thüringer Finanzgericht mit dem Ziel Klage erhoben (Az. 1 K 584/11), die beiden Steuermessbetragsbescheide des Finanzamtes Gera vom 1. Oktober 2004 (Gewerbesteuer für 1997 und 1998) für unwirksam zu erklären. Das Finanzamt Gera teilte dazu dem Finanzgericht mit, dass es den ordnungsgemäßen Zugang der beiden Gewerbesteuermessbetragsbescheide vom 1. Oktober 2004 nicht nachweisen könne. Die beiden Verwaltungsakte seien nicht wirksam bekannt gegeben und daher nichtig. Nachdem dann die Verfahrensbeteiligten übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt hatten, stellte das Thüringer Finanzgericht das Verfahren durch rechtskräftigen Beschluss vom 9. November 2011 ein.

10

Am 9. Dezember 2011 hat der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Gera unter Übersendung der vorstehend genannten Pfändungs- und Einziehungsverfügungen um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Er habe gegen die Antragsgegnerin einen Anordnungsanspruch darauf, dass sie die Vollstreckung der Gewerbesteuerforderungen für 1997 und 1998 einstellt. Die entsprechenden Steuerbescheide seien rechtswidrig, nachdem das Finanzamt Gera die ihnen zugrunde liegenden Steuermessbescheide für unwirksam erklärt habe. Die Antragsgegnerin könne ihm nicht wirksam entgegen halten, es unterlassen zu haben, gegen die Gewerbesteuerbescheide Rechtsbehelfe einzulegen, da er insoweit nur habe Einwände geltend machen können, welche die Ableitung der Gewerbesteuer aus dem Messbetragsbescheid beträfen. Ihm stehe auch ein Anordnungsgrund zur Seite, da die Antragsgegnerin die Vollstreckung der Gewerbesteuerbescheide vom 22. Oktober 2004 betreibe. Nehme sie nicht die Anmeldung der Gewerbesteuerforderungen bei dem Insolvenzgericht zurück, so müssten drei Immobilien der Gesellschaft zu 50 Prozent ihres Verkehrswerts veräußert werden.

11

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

12

1. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Zwangsvollstreckung der Gewerbsteuerbescheide vom 22. Oktober 2004 einzustellen und
2. die Antragsgegnerin weiter im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Anmeldung der Gewerbsteuerforderungen für 1997 und 1998 zur Insolvenztabelle der Firma F... AG zurück zu nehmen.

13

Die Antragsgegnerin beantragt,

14

die Anträge abzulehnen.

15

Sie ist der Auffassung, dass ihre an den Antragsteller gerichteten bestandskräftigen Gewerbesteuerbescheide vom 22. Oktober 2004 rechtmäßig und vollstreckbar seien. Nach dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO), Tz. 4.6 zu § 122 der Abgabenordnung (AO) sei die unwirksame Bekanntgabe eines Grundlagenbescheides für den bereits ergangenen Folgebescheid ohne Bedeutung. Denn ein Steuerbescheid könne gemäß § 155 Abs. 2 AO auch erteilt werden, wenn ein Grundlagenbescheid noch nicht ergangen sei. Erst wenn der Grundlagenbescheid wirksam bekannt gegeben worden sei, seien daraus Folgerungen für den Folgebescheid zu ziehen. Der Erlass eines Gewerbesteuermessbescheides sei heute wegen des Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht mehr möglich. Auch in der Literatur werde die Auffassung vertreten, dass ein nach § 155 Abs. 2 AO ergangener Folgebescheid fortbestehe, wenn mangels Änderungsvorschrift ein aufgehobener Grundlagenbescheid nicht mehr erneut ergehen könne. Ein nichtiger Grundlagenbescheid führe nicht zur Änderung des Folgebescheides. Die Unwirksamkeit der Gewerbesteuermessbescheide für 1997 und 1998 beruhe nicht auf einer sachlichen Unrichtigkeit, sondern allein darauf, dass das Finanzamt Gera den ordnungsgemäßen Zugang dieser Bescheide nicht habe nachweisen können.

16

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die Gerichtsakte des parallelen Hauptsacheverfahrens 5 K 1734/11 Ge und die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin (1 Aktenordner) verwiesen. Die Akten sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

II.

17

1. Der Antrag zu 1 hat Erfolg.

18

Insoweit liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) vor.

19

Danach kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder soweit dies aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu hat der Antragsteller Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich ergibt, dass ihm ein Anspruch, ein Recht oder ein sonstiges schützenswertes Interesse zusteht (Anordnungsanspruch). Ferner hat er glaubhaft zu machen, dass der Anordnungsanspruch in Folge einer Gefährdung durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss, also eine Eilbedürftigkeit besteht (Anordnungsgrund).

20

a) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Antrag 1) ist zulässig.

21

Insbesondere ist der Antrag statthaft (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO). Der Antragsteller war nicht etwa gehalten, gegen die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Antragsgegnerin um vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nachzusuchen.

22

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs, die durch das Landesrecht ausgeschlossen ist, ganz oder teilweise anordnen. Gemäß § 30 Satz 1 ThürVwZVG haben Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen in der Zwangsvollstreckung - hier die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 27. Oktober 2010 und vom 19. Oktober 2011 - keine aufschiebende Wirkung. Zwar stellen die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen der Antragsgegnerin (vgl. § 38 des Thüringer Verwaltungsvollstreckungs- und –zustellungsgesetzes – ThürVwZVG – in Verbindung mit § 309 der Abgabenordnung – AO -) im Rahmen der Zwangsvollstreckung ergangene belastende Verwaltungsakte dar, gegen die Rechtsschutz in der Hauptsache durch Widerspruch bzw. Anfechtungsklage (vgl. §§ 68 ff., 42 Abs. 1 VwGO) und vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz durch einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig ist. Allerdings bestimmt § 31 Abs. 1 Satz 1 ThürVwZVG - und hierauf kommt es vorliegend an -, dass Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt selbst außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen sind. Die Einwendungen sind nur zulässig, soweit die Gründe, auf denen sie beruhen nach Erlass des Verwaltungsakts entstanden sind und durch Anfechtung nicht mehr geltend gemacht werden konnten (§ 31 Abs. 1 Satz 2 ThürVwZVG).

_23">23

Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Antragsteller macht mit seinem Antrag vom 20. November 2011 außergerichtlich und mit dem vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzantrag der Sache nach geltend, dass die Antragsgegnerin aufgrund von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO verpflichtet ist, ihre bestandskräftigen Steuerbescheide vom 22. Oktober 2004 aufzuheben, da die ihnen zu Grunde liegenden Steuermessbescheide des Finanzamtes Gera vom 1. Oktober 2004 in dem im Jahr 2011 durchgeführten finanzgerichtlichen Klageverfahren für unwirksam erklärt worden seien. Der Antragsteller trägt damit Einwendungen gegen die Steuerbescheide der Antragsgegnerin vom 22. Oktober 2004 vor, die nachträglich entstanden sind und innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist (§ 70 Abs. 1 VwGO) nicht geltend gemacht werden konnten.

24

b) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Antrag 1) ist auch begründet.>

25

aa) Dem Antragsteller steht der erforderliche Anordnungsanspruch zu.

26

Er beansprucht von der Antragsgegnerin zu Recht gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO die Aufhebung der bestandskräftigen Steuerbescheide vom 22. Oktober 2004. Nach der Vorschrift ist ein Steuerbescheid aufzuheben, soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 AO), dem Bindungswirkung für die Steuerschuld zukommt, aufgehoben wird. Dabei besteht eine Pflicht zur Anpassung von Folgebescheiden nur, soweit die Bindungswirkung des Grundlagenbescheides effektive Folgen auslöst. Anderenfalls ist eine Anpassung nicht erforderlich, weil sie nicht geeignet ist, zu einer zutreffenden Feststellung der Besteuerungsgrundlagen beizutragen (BFH, Urteil vom 12. Januar 1995 - IV R 83/92 - BFHE 177, 4, zitiert nach juris, Rn. 20).

title="">27t>

Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, die Gewerbesteuerbescheide von Amts wegen aufzuheben. Den Steuermessbescheiden des Finanzamtes Gera vom 1. Oktober 2004 kommt gemäß § 184 Abs. 1 Sätze 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 182 Abs. 1 Satz 1 AO Bindungswirkung zu. Danach werden Steuermessbeträge, die nach den Steuergesetzen zu ermitteln sind, durch Steuermessbescheid festgesetzt. Mit der Festsetzung der Steuermessbeträge wird auch über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden. Die Steuermessbescheide sind Feststellungsbescheide, die für Steuerbescheide (Folgebescheide) bindend sind, soweit die in den Feststellungsbescheiden getroffenen Feststellungen für diese Folgebescheide bindend sind. Die Steuermessbescheide des Finanzamtes Gera vom 1. Oktober 2004 haben die persönliche und sachliche Gewerbsteuerpflicht des Antragstellers festgestellt. Auf ihnen bauen die Steuerbescheide der Antragsgegnerin vom 22. Oktober 2004 auf. Wird aber ein Steuermessbescheid mangels zutreffender Adressierung, wegen des Verstreichens der Festsetzungsfrist oder aus ähnlichen Gründen ersatzlos aufgehoben, so ist der Realsteuerbescheid von Amts wegen aufzuheben (vgl. BFH, Urteil vom 24. Mai 2006 - I R 93/05 - BFHE 214, 7, zitiert nach juris, Rn. 18, 20; ThürOVG, Beschluss vom 17. März 2003 - 4 EO 269/02 - NVwZ-RR 2004, 206-212, zitiert nach juris, Rn. 54; Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Kommentar, Band II, § 175 Rn. 9). Ein solcher Fall ist gegeben. Im Rahmen des von dem Antragsteller bei dem Thüringer Finanzgericht geführten Klageverfahrens 1 K 584/11 ist festgestellt worden, dass die beiden Steuermessbetragsbescheide des Finanzamtes Gera vom 1. Oktober 2004 (Gewerbesteuer für 1997 und 1998) unwirksam sind, da der Antragsteller sich darauf berufen hat, sie seien ihm nicht wirksam bekannt gegeben worden und das Finanzamt Gera den Zugang der Messbescheide nicht nachweisen konnte. Die Messbescheide sind daher mangels ordnungsgemäßer Bekanntgabe zu keiner Zeit wirksam geworden (vgl. §§ 122 Abs. 1, 124 Abs. 1 Satz 1 AO), was der nachträglichen Feststellung ihrer Unwirksamkeit gleich steht. Es kommt auch ersichtlich nicht mehr der Erlass neuer Steuermessbescheide für die Erhebungszeiträume 1997 und 1998 in Betracht. Denn die vier Jahre dauernde Festsetzungsfrist ist dafür unstreitig abgelaufen (§ 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO). Die Steuerforderungen sind damit verjährt. Die in dem finanzgerichtlichen Klageverfahren festgestellte Unwirksamkeit der Grundlagenbescheide löst effektive Folgen aus, weil die persönliche und sachliche Steuerpflicht des Antragstellers durch das für diese Feststellung zuständige Finanzamt nun nicht mehr festgestellt ist und auch künftig nicht werden kann. Die auf der vermeintlich festgestellten Steuerpflicht beruhenden Steuerbescheide der Antragsgegnerin vom 22. Oktober 2004 sind daher unrichtig geworden und ersatzlos aufzuheben.

28

Dem Anordnungsanspruch kann die Antragsgegnerin auch nicht wirksam die AEAO, Tz. 4.6 zu § 122 entgegen halten.</p>

29

Danach ist die unwirksame Bekanntgabe eines Grundlagenbescheides für den bereits ergangenen Folgebescheid ohne Bedeutung, weil ein Folgebescheid gemäß § 155 Abs. 2 AO auch vor Erlass eines notwendigen Grundlagenbescheides ergehen kann. Erst wenn der Grundlagenbescheid wirksam bekannt gegeben worden ist, sind daraus Folgerungen für den Folgebescheid zu ziehen (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO). Der in dieser Verwaltungsvorschrift geregelte Fall ist hier nicht gegeben. Denn in Anbetracht der eingetretenen Festsetzungsverjährung wird ein neuer Grundlagenbescheid nicht mehr bekannt gegeben werden dürfen, was aber selbst nach der AEAO, Tz. 4.6 zu § 122 erforderlich wäre. Die Antragsgegnerin ist deshalb verpflichtet, hieraus Konsequenzen zu ziehen. Im Übrigen liegt kein Fall einer zunächst auf Schätzbasis erfolgten Steuerfestsetzung (vgl. § 155 Abs. 2 AO) vor.

dl>
30

bb) Dem Antragsteller steht auch ein Anordnungsgrund zur Seite.

31
d>

Die Eilbedürftigkeit ergibt sich daraus, dass die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller die Zwangsvollstreckung der Gewerbesteuerforderungen für 1997 und 1998 betreibt (Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom 27. Oktober 2010 und vom 19. Oktober 2011).

32

2. Der Antrag zu 2 ist abzutrennen und an das zuständige Amtsgericht München (Insolvenzgericht) zu verweisen, da für das Begehren nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der ordentliche Rechtsweg gegeben ist.

33

Mit dem Antrag will der Antragsteller die Antragsgegnerin verpflichten, die Anmeldung der Gewerbsteuerforderungen zur Insolvenztabelle der Firma F... AG zurück zu nehmen.

34

Über dieses Begehren hat nicht das Verwaltungsgericht, sondern das Amtsgericht zu entscheiden (§ 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 13, 17a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG - in Verbindung mit §§ 2 Abs. 1, 180 Abs. 1 Satz 1 der Insolvenzordnung - InsO -).

35

Danach spricht das Gericht in dem Fall, in dem der beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, dies von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs. Ferner ist für das Insolvenzverfahren das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, als Insolvenzgericht für den Bezirk des Landgerichts ausschließlich zuständig. Dabei hat das Insolvenzgericht auch bei einem Streit über die Feststellung einer angemeldeten Forderung, das heißt darüber, ob sie besteht oder nicht besteht, zu entscheiden. Ob der Antragsteller in dem Insolvenzverfahren der Gesellschaft antragsbefugt ist oder ob allein die Schuldnerin (Gesellschaft), die Insolvenzverwalterin und die Antragsgegnerin dies sind (vgl. §§ 179, 184 InsO), darüber hat das erkennende Verwaltungsgericht nicht zu befinden.

36

Hinzuweisen bleibt darauf, dass die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Entscheidung über den Antrag zu 2 auch nicht aus § 185 Satz 1 in Verbindung mit § 184 Abs. 2 Satz 1 InsO folgt. Die Vorschriften regeln den Fall, dass der (Insolvenz-) Schuldner das Bestehen einer öffentlich-rechtlichen Forderung, für die ein Schuldtitel besteht, bestreitet. In diesem Fall hat das zuständige Verwaltungsgericht über die Existenz dieser öffentlich-rechtlichen Forderung auch mit Wirkung für das Insolvenzverfahren zu entscheiden. Hier hat aber nicht der Schuldner, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, einen Antrag gestellt, sondern der Antragsteller als Dritter.

37

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Danach ist in dem Fall, in dem der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bildet, ein Streitwert von 5.000,00 EUR anzunehmen. Dieser Auffangstreitwert ist in Ansatz zu bringen, weil unklar ist, welcher wirtschaftliche Wert den im Streit stehenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beizumessen ist, zumal frühere Vollstreckungsversuche der Antragsgegnerin erfolglos geblieben waren. Da es um eine Regelung im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens geht und die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen wird, ist es angemessen, für dieses vorläufige Rechtsschutzverfahren ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Auffangstreitwertes festzusetzen.


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen