Urteil vom Verwaltungsgericht Gießen (9. Kammer) - 9 K 717/09.GI
Tenor
Der Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Karben- vom 28.10.2008 und der Widerspruchsbescheid des Landrats des Wetteraukreises vom 04.03.2009 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten der Klägerin vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
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Mit der Klage wendet die Klägerin sich gegen die Feststellung der Beklagten, ihr Hund habe sich als gefährlich erwiesen.
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Mit Bescheid vom 28.10.2008 traf die Beklagte die Feststellung, der von der Klägerin gehaltene Hund sei gefährlich im Sinne der Hundeverordnung, weil er am 31.08.2008 einen anderen Hund gebissen habe, ohne seinerseits angegriffen worden zu sein. Der Hund der Klägerin sei aus dem offenen Tor des Grundstücks gelaufen und habe einen anderen Hund ohne erkennbaren Grund gebissen.
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Hiergegen legte die Klägerin am 06.11.2008 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen einen Beißvorgang bestritt und vortrug, ihr Hund habe den anderen Hund nicht gebissen, sondern sei vielmehr selbst verletzt worden.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 04.03.2009 wies der Landrat des Wetteraukreises unter gleichzeitiger Festsetzung von Kosten in Höhe von 65,- € den Widerspruch der Klägerin zurück und führte zur Begründung aus, der Hund der Klägerin habe sich als gefährlich im Sinne der Hundeverordnung erwiesen, weil er, ohne selbst angegriffen worden zu sein, einen anderen Hund gebissen habe. Der Widerspruchsbescheid wurde am 09.03.2009 zugestellt.
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Am 08.04.2009 hat die Klägerin Klage erhoben.
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Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, ihr Hund sei friedlich und greife nicht an, daher müsse er selbst angegriffen worden sein und sich verteidigt haben. Daher sei ihr Hund auch nicht als gefährlich einzustufen. Zudem sei der andere Hund nicht, zumindest nicht schwerwiegend, verletzt worden. Es habe keine tierärztliche Versorgung gegeben und die Angaben des Halters des anderen Hundes seien in sich und auch zu den Angaben der Polizeibeamten widersprüchlich. Auch sei der eigene Hund gering verletzt worden. Es gebe keinerlei Dokumentation der Verletzung und keine neutralen Zeugen. Es lägen nur die dürftigen Aussagen des Halters des anderen Hundes vor, denen aber keine Details zu entnehmen seien.
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Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt A-Stadt vom 28.10.2008 und den Widerspruchsbescheid des Landrats des Wetteraukreises vom 04.03.2009 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der von der Klägerin gehaltene Hund habe sich aufgrund des Beißvorfalls als gefährlich im Sinne der Hundeverordnung erwiesen. Er habe nämlich einen anderen Hund gebissen, ohne selbst angegriffen worden zu sein. Dies ergebe sich hinreichend deutlich aus den Angaben des Halters des gebissenen Hundes, der einen Biss gesehen habe.
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Mit Beschluss vom 14.05.2009 (10 L 716/09) hat die Kammer die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Sachverhaltsermittlung durch die Beklagte rechtfertige nicht die Annahme, der Hund der Klägerin habe sich als gefährlich im Sinne der Hundeverordnung erwiesen. Mit Beschluss vom 18.11.2009 (8 B 1773/09) wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde der Beklagten gegen den vorzitierten Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen unter Bezugnahme auf die Begründung des erstinstanzlichen Beschlusses zurück.
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Mit Beschluss vom 13.01.2010 hat die Kammer, nachdem den Beteiligten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, den Rechtsstreit nach § 6 Abs. 1 VwGO dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
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Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung am 11.03.2010 zu dem Vorfall vom 31.08.2008 Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen D.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Verhandlungsniederschrift von diesem Tage verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 9 K 717/09 und 10 L 716/09 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist begründet.
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Der mit der Klage angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Beklagten vom 28.10.2008 und der Widerspruchsbescheid des Landrats des Wetteraukreises vom 04.03.2009 sind rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Aufgrund der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Feststellung des Bürgermeisters der Beklagten in dem Bescheid vom 28.10.2008, der von der Klägerin gehaltene Hund habe sich als gefährlich nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 der HundeVO erwiesen, rechtswidrig ist, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 HundeVO nicht vorliegen. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 HundeVO sind gefährlich auch Hunde, die ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben. Dies ist in Bezug auf den Vorfall vom 31.08.2008 und den Hund der Klägerin nicht feststellbar. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist weder feststellbar, ob der Hund der Klägerin gebissen hat, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder den Hund des vernommenen Zeugen trotz dessen erkennbarer Art üblicher Unterwerfungsgestik gebissen hat.
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Nach den Angaben des Zeugen D., des Halters des anderen beteiligten Hundes, in der mündlichen Verhandlung lässt sich nämlich eine Feststellung dergestalt, der Hund der Klägerin habe gebissen nicht treffen, denn der Zeuge hat einen derartigen Biss nicht wahrgenommen. Auch die Art und Weise der geschilderten Verletzung des Hundes des Zeugen lässt nicht auf einen Biss durch den Hund der Klägerin schließen. Es soll sich um eine kleine Wunde oberhalb eines der beiden Augen gehandelt haben. Typisch für einen Biss ist indes nicht eine punktuelle Verletzung an nur einer Stelle, sondern zumindest auch ein bemerkbarer Abdruck oder eine bemerkbare Verletzung durch den Gegenkiefer. Der Biss eines Hundes ist nämlich dadurch gekennzeichnet, dass Ober- und Unterkiefer zum Zwecke des Beißens geschlossen werden und dies mit einem erheblichen Kraftaufwand geschieht. Von daher erscheint es a priori ausgeschlossen, dass ein Biss nur eine einzige kleine Wunde hinterlässt. Da Hunde sowohl im Ober- als auch im Unterkiefer Zähne besitzen, müssten bei dem gebissenen Tier zumindest zwei Verletzungsstellen festgestellt werden, nämlich verursacht durch Zähne des Ober- als auch des Unterkiefers. Zwar mag es durchaus sein, dass der Hund des Zeugen durch einen Zahn des Hundes der Klägerin verletzt worden ist, es ist zur Überzeugung des Gerichts jedoch auszuschließen, dass dies durch einen Biss geschehen ist. Verletzungen eines Tieres durch Zähne eines anderen Tieres können sich auch dadurch ergeben, dass Tiere sich in einem Gerangel bewegen und Verletzungen durch Zähne eines geöffneten Mauls hervorgerufen werden, das aber gerade nicht im Begriff ist, sich zum Zwecke eines Bisses zu schließen. Derartige unbeabsichtigte Verletzungen sind aber nicht dem Schutzbereich der Hundeverordnung zuzuordnen. Darüber hinaus sind auch andere Ursachen für die Verletzungen des Hundes des Zeugen denkbar, beispielsweise durch die Bestandteile von Leine oder Halsband oder auch durch die Krallen des anderen Tieres. Gerade derartige Verletzungsursachen unterfallen aber weder dem Schutzzweck noch dem Wortlaut der Hundeverordnung, weil hierdurch keine gesteigerte Aggressivität belegt werden kann. Auch bei einem Spiel zwischen Hunden kann es durchaus zu Verletzungen kommen, die nicht unbedingt Ursache oder Anzeichen gesteigerter Aggressivität sind. Da mithin weder der Zeuge einen Biss gesehen hat noch die geschilderte Verletzung unbedingt einem Beißverhalten zugeordnet werden kann, liegen bereits die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 HundeVO nicht vor. Gegen die Annahme einer erforderlichen Bissverletzung spricht auch das von dem Zeugen geschilderte sonstige Geschehen. Er konnte in seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung nichts von einer Beißerei bemerken, sondern schilderte das Geschehen als „Kabbelei oder Gerangel“ unter Hunden. Derartige Verhaltensweisen sind aber keineswegs Ausdruck gesteigerter Aggressivität, sondern entsprechen eher dem arttypischen Verhalten von Hunden. Gerade wie auch beim Spiel menschlicher Kinder ist bei einem von den Eigenheiten tierischen Verhaltens geprägten Spiel zwischen Hunden nicht auszuschließen, dass es zu geringfügigen Verletzungen kommt. Solche Verletzungen sind aber nicht Ausdruck gesteigerten Aggressionspotentials, sondern – wie der Spieltrieb selbst – in der Natur der Sache angelegt und eröffnen der Beklagten nicht den Anwendungsbereich der Hundeverordnung.
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Darüber hinaus ergab die Vernehmung des Zeugen D. in der mündlichen Verhandlung nicht, dass der Hund der Klägerin den von ihm gehaltenen Hund angegriffen hat. Allein die Tatsache, dass der Hund der Klägerin aus dem offenen Hoftor von dem Grundstück entwichen und auf den Hund des Zeugen zugelaufen ist, belegt kein Angriffsverhalten. Insoweit konnte der Zeuge insbesondere ein typisches Angriffsverhalten wie aufgestellte Nackenhaare oder Knurren nicht schildern. Das von dem Zeugen vernommene Bellen beider Tiere ist in diesem Zusammenhang irrelevant, denn wie die Sprache beim Menschen ist das Bellen der Hunde die bei diesen Tieren übliche Form der Kommunikation. Aus einem üblichen Kommunikationsverhalten auf gesteigerte Aggressivität zu schließen, geht aus Sicht des Gerichts indes nicht an. Zudem gab der Zeuge in seiner Vernehmung an, beide Hunde hätten gebellt, so dass gar nicht festgestellt werden kann, welches Bellen welchen Hundes überhaupt als Aggressivität gewertet werden könnte, denn der Aussagegehalt des Bellens eines Hundes verschließt sich in der Regel dem Verständnis des Menschen, zumal wenn der das Bellen wahrnehmende kein geschulter Hundepsychologe oder Sachverständige auf dem Gebiet des Hundewesens ist.
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Auch die Tatsache, dass der Hund der Klägerin durch das offene Hoftor von dem Grundstück entwichen und auf den anderen Hund zugelaufen sein soll, belegt keineswegs die Annahme einer gesteigerten Gefährlichkeit. Denn die isolierte Feststellung, dass der Hund der Klägerin sich unbeaufsichtigt außerhalb des Grundstücks bewegt hat, ist nicht geeignet, die Annahme zu tragen, er berge ein gesteigertes Aggressionspotential in sich und trage es in die Welt hinaus. Nach den Erfahrungen des Gerichts ist vielmehr regelmäßig das Gegenteil der Fall. Freilaufende Hunde zeigen nämlich eher weniger Aggressionspotential als kurz angeleinte Hunde, wobei die Ursache der Aggression nicht unbedingt im Tier zu suchen ist, sondern durchaus auch in dem Menschen am anderen Ende der Leine liegen kann. Allein die Tatsache, dass ein Hund sich frei und unbeaufsichtigt bewegt, ist also nicht geeignet, auf seine besondere Gefährlichkeit schließen zu können. Insoweit gibt es keinen der allgemeinen Lebenserfahrung entstammenden Denkansatz.
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Darüber hinaus vermag das Gericht den Angaben des in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen nicht zu entnehmen, dass dessen Hund eine erkennbare artübliche Unterwerfungsgestik gezeigt haben könnte. Insoweit sind die Angaben des Zeugen auch nachvollziehbar, soweit es sich bei dem Geschehen zwischen den Hunden um ein „Gerangel oder eine Kabbelei“ gehandelt hat, denn bei einer derartigen Form des Umgangs zwischen den Tieren bedarf es keiner artüblichen Unterwerfungsgestik, weil weder ein Angriff noch ein irgendwie geartetes Aggressionspotential vorliegen. Das normale Spiel zwischen Hunden ist nach Kenntnis des Gerichts nicht unbedingt davon geprägt, dass einer der beteiligten Hunde in seinem Verlauf Unterwerfungsgestiken zeigt. Selbst wenn dem Hund der Klägerin aber ein Angriffsverhalten zur Last gelegt werden könnte, fehlt es gleichwohl an der Annahme der erwiesenen Gefährlichkeit aufgrund eines Bisses, weil gerade die artübliche Unterwerfungsgestik, die die Verordnung voraussetzt, in Bezug auf den Hund des Zeugen nicht festgestellt werden kann. In seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung konnte der Zeuge zum konkreten und individuellen Verhalten der beteiligten Hunde keine Angaben machen, weil er die Dauer des Gerangels mit maximal 10 Sekunden und damit viel zu schnell für eigene Wahrnehmungen angegeben hat.
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Insgesamt liegen für das Gericht nach Durchführung der Beweisaufnahme damit weder Tatsachen noch tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der Hund der Klägerin sich aufgrund des Geschehens vom 31.08.2008 als gefährlich im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 HundeVO erwiesen hat. Die dies feststellenden Bescheide erweisen sich daher als rechtswidrig und die Klägerin in ihren Rechten verletzend mit der Folge, dass sie aufzuheben sind.
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Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, weil sie unterlegen ist. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 10 L 716/09 2x (nicht zugeordnet)
- 8 B 1773/09 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 6 1x
- 9 K 717/09 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x
- § 2 Abs. 2 Nr. 2 der HundeVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 2 Nr. 2 HundeVO 4x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x