Urteil vom Verwaltungsgericht Gießen (8. Kammer) - 8 K 1728/11.GI
Tenor
Der Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 16.03.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 31.03.2011 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
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Mit Bescheid vom 14.04.2010 erließ der Beklagte gegen den Kläger einen Bescheid über die Festsetzung von Abwassergebühren. Durch Beschluss vom 18.08.2010 (Az.: 8 L 2095/10) lehnte das Gericht den Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Abwassergebührenbescheid vom 14.04.2010 anzuordnen, ab.
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Mittels eines mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Schreibens vom 16.06.2010 (Bl. 5 der Behördenakte) lehnte der Beklagte einen Antrag des Klägers auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheides über die Abwassergebühren ab. Hiergegen erhob der Kläger unter dem 07.07.2010 (vgl. Bl. 3 der Behördenakte) Widerspruch. Unter dem 13.07.2010 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid über die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung vom 16.06.2010 zurück (vgl. Bd. 2 der Behördenakte). Im Tenor weist der Bescheid vom 13.07.2010 zudem den Satz auf:
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„2. Die Kosten des Widerspruchs hat der Widerspruchsführer zu tragen.“
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Zur Begründung wurde darauf verwiesen, der Widerspruch sei erfolglos geblieben. Von der zuletzt mit dem Widerspruch befassten Behörde seien Kosten zu erheben. Diese würden in einem gesonderten Kostenbescheid festgesetzt werden.
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Das Gericht wies mit Urteil vom 18.01.2011 (Az.: 8 K 1737/10) die Klage gegen den Bescheid vom 14.04.2010 ab. Wegen der Begründung wird auf das genannte Urteil verwiesen (vgl. Bl. 40 der Akte 8 K 1737/10).
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Durch Bescheid vom 16.03.2011 setzte der Beklagte gegen den Kläger die zu erstattenden Kosten auf 50,15 EUR fest. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, Kosten seien von der mit der Bearbeitung des Widerspruchs zuletzt befassten Behörde zu erheben.
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Hiergegen erhob der Kläger am 28.03.2011 Widerspruch.
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Mit Bescheid vom 31.03.2011 (Bl. 3 der Akte) wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, Kosten seien von der mit der Bearbeitung des Widerspruchs zuletzt befassten Behörde zu erheben.
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Ausweislich des Briefkopfs wurde der Widerspruchsbescheid per Einschreiben an den Kläger gesendet.
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Am 02.05.2011 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen darauf, der Beklagte habe die Kosten des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens erst festgesetzt, nachdem das Klageverfahren bereits erledigt gewesen sei. Diese Kosten hätte er aber im Klageverfahren geltend machen müssen, was aber nicht erfolgt sei.
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Kostenfestsetzungsbescheid vom 16.03.2011 und den Widerspruchsbescheid vom 31.03.2011 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung führt der Beklagte im Wesentlichen aus, gem. § 14 Abs. 1 S. 1 HAGVwGO seien von der mit der Bearbeitung des Widerspruchs zuletzt befassten Behörde Kosten nach Maßgabe des Hessischen Verwaltungskostengesetzes zu erheben, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden sei. Als anzusetzender Verwaltungsaufwand seien der Personal- und der Sachaufwand sowie kalkulatorische Kosten anzusetzen.
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Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten in diesem Verfahren sowie in den Verfahren 8 K 1737/10, 8 L 2096/10 und den der beigezogenen Behördenakten des Beklagten Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist auch begründet.
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Der Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 16.03.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 31.03.2011 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
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Eine Rechtsgrundlage für die vorgenommene Kostenfestsetzung existiert nicht.
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Vorliegend wurde die Aussetzung der Vollziehung mittels eines Verwaltungsaktes, nämlich unter dem 16.06.2010, abgelehnt. Die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsakts ist aber selbst kein Verwaltungsakt, sondern lediglich eine Annexentscheidung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 13. Aufl., 2003, § 80 Rdnr. 78). Der Beklagte hat sich dennoch der Form nach des Mittels eines Verwaltungsakts bedient und insoweit sogar noch ein Widerspruchsverfahren durchgeführt, das zu dem Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 13.07.2010 führte.
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Zu einer Festsetzung von Kosten für ein solches Widerspruchsverfahren ist der Beklagte nach alledem mangels einer Rechtsgrundlage aber nicht berechtigt, da die Aussetzung der Vollziehung kein Verwaltungsakt ist.
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Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen, da er unterlegen ist (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50,15 EUR festgesetzt.
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Gründe
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 8 L 2095/10 1x (nicht zugeordnet)
- 8 K 1737/10 3x (nicht zugeordnet)
- § 14 Abs. 1 S. 1 HAGVwGO 1x (nicht zugeordnet)
- 8 L 2096/10 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- § 52 GKG 1x (nicht zugeordnet)