Urteil vom Verwaltungsgericht Gießen (8. Kammer) - 8 K 2362/11.GI

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt die Erteilung einer Erlaubnis zur Führung von Weiterbildungsbezeichnungen im Bereich der Pflege.

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Im April 1985 schloss der Kläger die Ausbildung zum Altenpfleger ab. Vom 01.05.1985 bis zum 30.06.1988 war er als Altenpfleger bei der Arbeiterwohlfahrt in M. beschäftigt und absolvierte während dieser Zeit vom 20.10.1986 bis zum 11.07.1987 eine berufsbegleitende Weiterbildung zur Wohn- und Pflegegruppenleitung (Stationsleitung) in Einrichtungen der Altenhilfe beim Allgemeinen Kranken- und Altenpflegeverband e.V. in N.. Vom 01.07.1988 bis zum 30.11.1988 war der Kläger als Altenpfleger bei der Arbeiterwohlfahrt in O. beschäftigt, wo er als Gruppenleiter eingesetzt war. In der Zeit vom 01.04.1989 bis zum 14.01.2001 war der Kläger beim Zentrum für soziale Psychiatrie Hochtaunus gGmbH in P. als Altenpfleger angestellt. Während dieser Zeit nahm er an einem Fernlehrgang zum Verwaltungsmanager teil und erhielt von der R-Führungsakademie für Hilfsorganisation und Sozialeinrichtungen in S. unter dem 02.10.1997 ein Zeugnis über die bestandene Diplomprüfung zum Verwaltungsmanager in der Sozialwirtschaft. Wegen weiterer beruflicher Tätigkeiten wird auf den vom Kläger vorgelegten Lebenslauf (Bl. 38 d. GA) Bezug genommen. Seit dem 01.09.2011 ist der Kläger als freiberuflicher Altenpfleger und Dozent tätig.

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Der Kläger beantragte beim Beklagten unter dem 29.05.2011 die Erteilung der staatlichen Erlaubnis zur Führung der Weiterbildungsbezeichnungen 1.“Stations-, Gruppen- und Wohnbereichsleitung“, 2.“Leitende Pflegefachkraft“ sowie 3.“Pflegedienst-, Einrichtungs- und Heimleitung“ unter Hinweis auf die von ihm erworbenen Zeugnisse.

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Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 25.07.2011 ab. Zur Begründung führte er aus, die vom Kläger absolvierten Weiterbildungen umfassten keine berufspraktischen Anteile, die für die Anerkennung einer Gleichwertigkeit zu den staatlichen Weiterbildungen jedoch zwingend erforderlich seien. Berufstätigkeit an sich sei kein Bestandteil einer Weiterbildung. Die Zeit, in der der Kläger als Gruppenleiter bei der Arbeiterwohlfahrt tätig gewesen sei, liege nach Abschluss seiner Weiterbildung zum Stationsleiter und könne deshalb nicht berücksichtigt werden.

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Der Kläger hat am 18.08.2011 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, die Ableistung eines berufspraktischen Anteils im Rahmen seiner Weiterbildung nachgewiesen zu haben. Der Weiterbildungsordnung für die Pflege lasse sich nicht entnehmen, dass eine Berufstätigkeit als praktischer Teil einer Ausbildung nicht anzuerkennen sei. Insbesondere komme es auf den Zeitpunkt der Tätigkeit nicht an. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Schriftsätze seiner Bevollmächtigten vom 16.08., 28.10. und 01.12.2011 Bezug genommen.

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Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 25.07.2011 zu verpflichten, dem Kläger die staatliche Erlaubnis zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung 1.“ Stations-, Gruppen- und Wohnbereichsleitung“, 2.“Leitende Pflegefachkraft“ sowie 3.“Pflegedienst-, Einrichtungs- und Heimleitung“ zu erteilen.

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Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

8

Er ist der Auffassung, die vom Kläger absolvierten Weiterbildungen seien nicht gleichwertig im Hinblick auf die vom Kläger begehrten Weiterbildungsbezeichnungen. Da der Kläger weder im Rahmen seiner Weiterbildung zur Stationsleitung noch im Rahmen seines Studiums berufspraktische Anteile absolviert habe, stehe für den Beklagten fest, dass eine Gleichwertigkeit nicht gegeben sei. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Beklagten vom 13.08. und 08.11.2011 Bezug genommen.

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Hinsichtlich der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Behördenakte (1 Hefter) verwiesen. Diese Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.

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Der Bescheid des Beklagten vom 25.07.2011, mit dem der Antrag des Klägers auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen bestimmter Weiterbildungsbezeichnungen abgelehnt wurde, ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnisse zur Führung der Weiterbildungsbezeichnungen Stations-, Gruppen- und Wohnbereichsleitung, Leitende Pflegefachkraft sowie Pflegedienst-, Einrichtungs- und Heimleitung.

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Die vom Kläger im Rahmen seines beruflichen Werdegangs absolvierten Aus- und Weiterbildungen sind nicht gleichwertig mit den Weiterbildungen, die zur Führung der genannten Weiterbildungsbezeichnungen mit staatlicher Erlaubnis berechtigen.

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Nach § 15 Abs. 1 Hessische Weiterbildungs- und Prüfungsordnung für die Pflege- und Entbindungspflege (WPO-Pflege) vom 06.12.2010 (GVBl. I S. 654) erhält auf Antrag die staatliche Erlaubnis zur Führung von insgesamt 11 enumerativ genannten Weiterbildungsbezeichnungen, wer die hierfür jeweils vorgeschriebene Weiterbildung absolviert und die staatliche Abschlussprüfung bestanden hat.

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Nach § 15 Abs. 5 WPO-Pflege erhält auf Antrag derjenige ebenfalls diese Erlaubnis, der den erfolgreichen Abschluss einer gleichwertigen Weiterbildung in einem anderen Bundesland oder eines gleichwertigen Studiums nachweist und seinen Wohnsitz oder Beschäftigungsort im Lande Hessen hat.

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Die vom Kläger im Anschluss an seine Ausbildung zum Altenpfleger absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen einschließlich seines Fernlehrgangs zum Verwaltungsmanager in der Sozialwirtschaft sind weder gleichwertig mit der Weiterbildung zur Stations-, Gruppen- und Wohnbereichsleitung noch derjenigen zur Leitenden Pflegefachkraft oder der zur Pflegedienst-, Einrichtungs- und Heimleitung nach Maßgabe der WPO-Pflege. Die vom Kläger durchgeführten Weiterbildungen genügen nicht den Anforderungen, die die WPO-Pflege an den Erwerb der staatlich anerkannten Weiterbildungsbezeichnungen knüpft.

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Die Weiterbildungen im Bereich „Führen und Leiten“ (s. Anlage 2 zu § 2 Abs. 1 WPO-Pflege) erfordern die Teilnahme an vier Grundmodulen, und zwar Modul 1 „Pflegewissenschaft und Pflegeforschung“, Modul 2 „Kommunikation, Anleitung und Beratung“, Modul 3 „Gesundheitswissenschaft, Prävention und Rehabilitation“ sowie Modul 4 „Wirtschaftliche und rechtliche Grundlagen“. Jedes Modul schließt mit einer Prüfungsleistung nach Maßgabe des § 6 WPO-Pflege ab. Im Anschluss an die Grundmodule sind im Rahmen der Weiterbildung zur Stations-, Gruppen- und Wohnbereichsleitung noch drei Fachmodule in einem Umfang von insgesamt 240 Unterrichtsstunden zu absolvieren (Fachmodul 1 „Führungsrolle und -aufgaben“, Fachmodul 2 „Prozesssteuerung, Qualität und Instrumente des wirtschaftlichen Handelns“ und Fachmodul 3 „Rechts- und Organisationsrahmen für die Personalführung“), die jeweils mit einer Prüfungsleistung abzuschließen sind. Darüber hinaus sind 240 Stunden an berufspraktischem Einsatz zu leisten, wobei in berufsbegleitenden Weiterbildungen die berufspraktischen Einsätze der Weiterbildung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit absolviert werden (§ 2 Abs. 4 S. 3 WPO-Pflege).

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Die Weiterbildungen zur Leitenden Pflegefachkraft bzw. zur Pflegedienst-, Einrichtungs- und Heimleitung sehen darüber hinaus zwei bzw. vier Fachmodule in einem Umfang von weiteren 240 bzw. 420 Unterrichtsstunden vor sowie jeweils 160 Stunden berufspraktische Anteile.

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Das vom Kläger vorgelegte Abschlusszertifikat Wohn- und Pflegegruppenleitung (Stationsleitung) in Einrichtungen der Altenhilfe, sein Zeugnis über die Ausbildung zum Verwaltungsmanager in der Sozialwirtschaft sowie das Zeugnis der Arbeiterwohlfahrt aus dem Jahr 1988, das dem Kläger bescheinigt, für die Dauer von fünf Monaten im Jahr 1988 als Gruppenleiter eingesetzt gewesen zu sein, sind nicht zum Nachweis einer gleichwertigen Weiterbildung, die zum Führen der vom Kläger begehrten Weiterbildungsbezeichnungen berechtigen würde, geeignet.

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Dies gilt bereits für die Weiterbildungsbezeichnung „Stations-, Gruppen- und Wohnbereichsleitung“, auf welche die vom Kläger zudem begehrten Weiterbildungsbezeichnungen aufbauen. Der Kläger hat nicht darzulegen vermocht, die für diese Weiterbildung vorgesehenen Ausbildungsinhalte und Prüfungen durch eine gleichwertige Ausbildung erworben zu haben. Angesichts des Umstands, dass die vom Kläger durchgeführten Weiterbildungsmaßnahmen bereits in den letzten beiden Jahrzehnten des vorigen Jahrhunderts erfolgten, dürfte dieser Nachweis auch nicht zu führen sein. Denn zahlreiche der für die Weiterbildungsbezeichnungen im Bereich „Führen und Leiten“ durchzunehmenden Lehrinhalte haben zeitlich jüngere Entwicklungen zum Gegenstand. Lediglich beispielhaft mag dies für die Vergütungsformen im Gesundheitswesen (Nr. 5.2.8 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 WPO-Pflege) benannt werden. So war eine Vergütung nach Fallpauschalen im Krankenhausfinanzierungsrecht und nach Pflegestufen im Pflegeversicherungsrecht in den 80ern und 90ern Jahren des vorigen Jahrhunderts weithin noch nicht gegeben. Bezeichnenderweise verzichtet die vom Kläger gelieferte Aufstellung (Bl. 44 bis 48 der GA) zur Gleichwertigkeit seiner Weiterbildungsmaßnahmen auch gänzlich auf einen spezifischen Bezug zu den konkreten Anforderungen der jeweiligen Grund- und Fachmodule gemäß der Anlage zur WPO-Pflege.

20

Der Beklagte weist darüber hinaus zu Recht darauf hin, dass der Kläger weder im Rahmen seiner Weiterbildung zur Stationsleitung in Altenpflegeeinrichtungen noch im Rahmen seines Studiums berufspraktische Anteile absolviert hat. Die berufspraktischen Einsätze der WPO-Pflege können - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht durch eine reine Berufstätigkeit ersetzt werden. Dies ergibt sich aus der Regelung in § 2 Abs. 5 S. 1 WPO-Pflege. Hier ist bestimmt, dass zur Sicherstellung des Ziels der Weiterbildung mindestens 10 von Hundert der berufspraktischen Stunden in Form einer qualifizierten Praxisanleitung durch geeignete Personen durchzuführen sind. Derartige berufspraktische Einsätze hat der Kläger nicht nachgewiesen.

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Seine Klage erweist sich somit insgesamt als offensichtlich unbegründet.

22

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der Kläger als Unterlegener die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

23

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,- EUR festgesetzt.

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Gründe

27

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 GKG.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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