Urteil vom Verwaltungsgericht Gießen (8. Kammer) - 8 K 2269/11.GI
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Bewertung von Prüfungsleistungen.
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Die Klägerin schloss mit der D. e.V. einen Ausbildungsvertrag zur Gesundheits- und Krankenpflegerin ab. Die theoretische und die praktische Prüfung erfolgten im Universitätsklinikum E. und F. GmbH sowie in der G-Akademie für Gesundheitsberufe, Krankenpflegeschule in F. Die Klägerin wurde auf ihren Antrag zur Abschlussprüfung am 22.09.2008 für den Beruf in der Krankenpflege in der G-Akademie zugelassen. Durch Bescheid vom 29.09.2008 teilte das Regierungspräsidium C. der Klägerin mit, sowohl der schriftliche als auch der mündliche Teil der Prüfung seien mit dem Ergebnis „nicht bestanden“ bewertet worden, der praktische Teil der Prüfung dagegen mit „gut“ bestanden. Unter dem 25.09.2009 beantragte die Klägerin die Zulassung zur Wiederholungsprüfung (schriftlich und mündlich).
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Mit Bescheid vom 19.11.2009 ließ das Regierungspräsidium C. die Klägerin zur Wiederholung des schriftlichen Teils der Prüfung im Themenbereich 2 „Pflegemaßnahmen auswählen, durchführen und auswerten“ am 28.01.2010 und im mündlichen Teil der Prüfung in den Themenbereichen 8 und 12 „Bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken und in Gruppen und Teams zusammenarbeiten“ am 25.03.2010 zu. Durch Schreiben der Universitätsklinikum E. und F. GmbH vom 26.11.2009 wurde die Klägerin zu diesen Wiederholungs-Prüfungsterminen eingeladen.
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Die Klägerin gab die schriftliche Prüfungsarbeit zum Themenbereich 2 handschriftlich ab. Die Bewertung dieser Arbeit erfolgte durch die Fachprüferinnen H. und I. Die Prüferinnen kamen übereinstimmend zu dem Ergebnis, die Mindestpunktzahl für das Bestehen der Prüfung sei von der Klägerin nicht erreicht worden.
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Mit Bescheid vom 09.04.2010 teilte das Regierungspräsidium C. der Klägerin mit, die Wiederholungsprüfung sei von ihr nicht bestanden und damit sei die Prüfung endgültig nicht bestanden worden. Hierbei sei die schriftliche Prüfung aus dem Themenbereich 2 mit „mangelhaft“ und die mündliche Prüfung aus den Themenbereichen 8 und 12 mit „gut“ bewertet worden.
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Am 29.04.2010 legte die Klägerin schriftlich „Widerspruch über das Urteil“ ein.
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Der Bevollmächtigte der Klägerin bat mit Schreiben vom 17.05.2010, eingegangen am 19.05.2010, beim Regierungspräsidium C. um Einsicht in die Prüfungsakte.
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Unter dem 18.08.2010, eingegangen am 19.08.2010, begründete die Klägerin ihren Widerspruch damit, der Bescheid sei fehlerhaft, da die Prüfer ihrer aus Art. 19 Abs. 4 GG hergeleiteten Verpflichtung zur schriftlichen Begründung von Prüfungsbewertungen nicht nachgekommen seien. Es sei überdies auch auf dem Bewertungsschema zu dem abgeprüften Themenbereich 2 nicht festgelegt, wie die Punktevergabe im Einzelnen zur Anwendung gekommen sei. Darüber hinaus habe eine der Fachprüferinnen Äußerungen getätigt, die die Besorgnis der Befangenheit begründeten.
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Unter dem 15.09.2010 verlangte der Beklagte von den beiden Fachprüferinnen eine Nachbewertung der Prüfungsarbeit, da die vorgenommene Bewertung nicht logisch und nachvollziehbar sei.
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Mit Schreiben vom 13.10.2010, eingegangen am 15.10.2010, sowie mit Schreiben vom 20.09.2010, eingegangen am 21.09.2010, übersandte die Leiterin der Krankenpflegeschule die schriftliche Nachbewertung der Prüfungsarbeit der Klägerin durch die Fachprüferinnen H. und I. In ihren Stellungnahmen kamen die Prüferinnen inhaltlich zu dem Ergebnis, die Prüfungsbewertung sei korrekt erfolgt und die Note „mangelhaft“ somit gerechtfertigt. Diese Stellungnahmen der Prüferinnen H. und I. wurden der Klägerin unter dem 01.11.2010 vorgelegt.
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Mit Schreiben vom 17.03.2011, eingegangen am 23.03.2011, machte die Klägerin den Vorwurf der Befangenheit gegenüber der Fachprüferin I. vertiefend schriftlich geltend und legte eine „Erklärung an Eides statt“ vor, in der sie angab, sie habe mit der Prüferin I. im Zeitraum zwischen dem 16. und dem 19.02.2010 im Universitätsklinikum F. ein Gespräch geführt, in dem die Prüferin gegenüber der Klägerin geäußert habe, sie, die Klägerin, solle sich „einen Plan B zulegen, denn sie sei nichts und sie werde nichts“. Bereits im Rahmen des Unterrichts sei es zu einigen „Zusammenstößen“ zwischen der Klägerin und der Prüferin gekommen.
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Mit Bescheid vom 11.07.2011 lehnte der Beklagte den Widerspruch der Klägerin ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Wiederholungsprüfung sei in dem angefochtenen Bescheid vom 09.04.2010 rechtmäßig für „nicht bestanden“ erklärt worden. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 14.07.2011 zugestellt.
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Am 15.08.2011, einem Montag, hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, sie halte die Bewertung der schriftlichen Wiederholungsprüfung zum Themenbereich 2 auch nach der veranlassten Neubewertung für unzutreffend und fehlerhaft. Aufgrund der gegenüber ihr von der Prüferin I. getätigten Äußerungen halte sie an dem Vorwurf der Besorgnis der Befangenheit fest.
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Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des beklagten Landes vom 09.04.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2011 aufzuheben,
hilfsweise das beklagte Land zu verpflichten, den schriftlichen Teil der Prüfung, und zwar die zweite Aufsichtsarbeit vom 28.01.2010 zum Themenbereich II „Pflegemaßnahmen auswählen, durchführen und auswerten“, unter der Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten und der Klägerin aufgrund dieser Bewertung in Verbindung mit dem Ergebnis der in der mündlichen Prüfung erzielten Gesamtnote erneut über das Ergebnis der Prüfung als examinierte Krankenschwester zu bescheiden.
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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Er ist der Ansicht, der Vortrag der Klägerin, eine mögliche Befangenheit der Prüferin I. betreffend, sei verspätet vorgebracht, da dieser Vortrag erst ungefähr ein Jahr nach dem gerügten Vorfall erfolgt sei. Den Prüfling treffe die Obliegenheit, aus seiner Sicht vorliegende Befangenheitsgründe ohne schuldhaftes Zögern zu rügen, damit ein eventuell notwendiger Prüfertausch noch möglich sei. Diese unverzügliche Rüge könne noch bis zur mündlichen Prüfung erfolgen. Ferner unterliege die Kontrolle von Prüfungsbewertungen im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gewissen Einschränkungen. Insbesondere fände keine Neubewertung der Prüfungsleistungen, sondern lediglich eine Fehlerkontrolle statt, da den Prüfern ein Bewertungsspielraum verbleibe. Rechtlich bedenklich sei auch der Vorschlag der Klägerseite, dass ein bisher am Prüfungsverfahren nicht beteiligter Dritter die Prüfungsleistung der Klägerin erneut überprüfen solle.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Behördenakte des Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 09.04.2010 und der Widerspruchsbescheid vom 11.07.2011 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Zu Recht wurde die Wiederholungsprüfung durch die angefochtenen Bescheide für „nicht bestanden“ erklärt.
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Gemäß § 8 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) vom 10. November 2003 (BGBl. I S. 2263) ist die Prüfung bestanden, wenn jeder der nach § 3 Abs. 1 KrPflAPrV vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist. Gemäß § 3 Abs. 1 KrPflAPrV umfasst die staatliche Prüfung dabei jeweils einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil. Im schriftlichen Teil der Prüfung sind vom Prüfling gemäß § 13 KrPflAPrV drei Aufsichtsarbeiten zu fertigen. Bestanden ist der schriftliche Teil der Prüfung gemäß § 13 Abs. 2 Satz 6 KrPflAPrV, wenn jede der drei Aufsichtsarbeiten mindestens mit „ausreichend“ benotet wird. Nach § 8 Abs. 3 KrPflAPrV kann jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung, jeder Themenbereich der mündlichen Prüfung und die praktische Prüfung einmal wiederholt werden, wenn der Prüfling die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erhalten hat.
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Die Voraussetzungen, damit die Prüfung der Klägerin für bestanden hätte erklärt werden können, liegen jedoch nicht vor. Die Klägerin hat auch in der Wiederholungsprüfung den schriftlichen Teil der Prüfung erneut nicht bestanden, da ihre Prüfungsleistung mit „mangelhaft“ bewertet worden ist.
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Es sind auch keine rechtlich durchgreifenden Mängel im Prüfungsverfahren erkennbar, insbesondere greift die Rüge der Befangenheit seitens der Klägerin nicht durch. Soweit die Klägerin vorträgt, die Prüferin I. sei ihr gegenüber befangen gewesen, ist diese Rüge jedenfalls verspätet erhoben worden. Zwar findet § 21 HVwVfG, der die Besorgnis der Befangenheit regelt, gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 HVwVfG auch auf Prüfungsverfahren Anwendung. Die Befangenheitsrüge seitens der Klägerin wurde jedoch erstmals im August 2010, und zwar hier auch noch in nicht hinreichend substantiierter Form, erhoben. Hinreichend konkret und substantiiert wurde dieser Vorwurf von der Klägerin erst im März 2011 und damit ca. erst ein Jahr nach dem Vorfall bzw. nach der Prüfung erhoben. Eine mögliche Voreingenommenheit eines Prüfers muss aber grundsätzlich vor der Prüfung und unverzüglich geltend gemacht werden (vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Auflage, 2010, Rdnr. 348 f.). Unverzüglich meint dabei kein schuldhaftes Zögern (Niehues/Fischer, a.a.O., Rdnr. 349). Wird es vom Prüfling aber unterlassen, die Befangenheit vor der Prüfung zu rügen und stellt sich der Prüfling der Prüfung ohne Vorbehalt, ist ihm eine spätere Berufung auf das Vorliegen einer möglichen Befangenheit gegenüber diesem Prüfer verwehrt (Niehues/Fischer, a.a.O., Rdnr. 347 ff.; Brehm/Zimmerling, NVwZ 2000, 875, 876 f.), da es die Pflicht zur Gleichbehandlung aller Prüflinge verbietet, diesem Prüfling aufgrund einer nachträglich erhobenen Rüge der Befangenheit eine zusätzliche Prüfungschance einzuräumen (vgl. Niehues/Fischer, a.a.O., Rdnr. 349).
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Auch der Hilfsantrag bleibt ohne Erfolg.
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In der Sache begegnet die Bewertung der Prüfungsleistung unter Berücksichtigung des den Prüferinnen zustehenden Beurteilungsspielraumes keinen rechtlichen Bedenken. Anhaltspunkte liegen nicht vor, die Prüferinnen hätten ihren Beurteilungsspielraum mit der Vergabe der Note „mangelhaft“ überschritten. Vorliegend liegen keine konkreten und hinreichend substantiierten Einwendungen gegen die Bewertung vor.
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Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen, da sie unterlegen ist (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO).
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Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Beschluss
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Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
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Gründe
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- GG Art 19 1x
- VwGO § 113 1x
- KrPflAPrV 2004 § 3 Staatliche Prüfung 2x
- KrPflAPrV 2004 § 13 Schriftlicher Teil der Prüfung 2x
- KrPflAPrV 2004 § 8 Bestehen und Wiederholung der Prüfung 1x
- § 21 HVwVfG 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 3 Nr. 2 HVwVfG 1x (nicht zugeordnet)
- NVwZ 2000, 875, 876 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- GKG 2004 § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit 1x