Urteil vom Verwaltungsgericht Gießen (8. Kammer) - 8 K 993/12.GI

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

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Mit Bescheid vom 20.11.1995 untersagte der Beklagte dem Kläger die Tätigkeit als Geschäftsführer u. a. der Firma D. GmbH. Gleichzeitig erstreckte der Beklagte die Untersagung auch auf die Tätigkeit als selbständiger Gewerbetrei-bender in allen Gewerben, soweit diese unter § 35 GewO fallen, sowie auf die Tätig-keit als Vertretungsberechtigter oder als mit der Leitung des Gewerbebetriebs beauf-tragte Person. Zur Begründung berief sich der Beklagte unter anderem auf Sozial-versicherungsrückstände des Klägers gegenüber der AOK E. in Höhe von 110.413,41 DM.

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Unter dem 02.07.1996 wies der Beklagte den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers zurück.

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Gegen diese Entscheidungen erhob der Kläger keine Klage.

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Seit dem 01.12.2011 führt der Kläger einen Dachdeckerbetrieb in Form eines Einzelunternehmens. Mit Schriftsatz vom 03.01.2012 beantragte der Kläger die Wiedergestattung des Gewerbes. Zur Begründung gab er an, seit der Untersagung des Gewerbes seien 16 Jahre vergangen. Er habe auch keine Rückstände gegenüber öffentlichen Gläubigern.

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Mit Bescheid vom 02.04.2012 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Wiedergestattung der selbständigen Gewerbeausübung ab. Diese Verfügung begründete der Beklagte damit, für das zum 01.12.2011 neu angemeldete Einzelunternehmen bestünden bereits Steuerrückstände gegenüber dem Finanzamt F. in Höhe von 2.708,-- EUR.

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Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 04.04.2012 zugestellt.

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Am 27.04.2012 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, auf die Rückstände der Firma D. GmbH dürfe nicht abgestellt werden, da diese Gesellschaft nicht mehr bestehe. Es dürfe auch nicht auf Rückstände der Firma G. GmbH abgestellt werden, da er, der Kläger, dort nicht in verantwortlicher Stellung, sondern lediglich als technischer Betriebsleiter tätig gewesen sei. Als solcher habe er gerade keine kaufmännischen Entscheidungen zu verantworten gehabt. Auch für das von ihm, dem Kläger, neu angemeldete Gewerbe bestünden keine Steuerrückstände in Höhe von 2.708,-- EUR. Diese Beträge seien bereits im März 2012 bezahlt worden.

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Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheides des Regierungspräsidiums C-Stadt vom 02.04.2012 die selbständige Gewerbeausübung wieder zu gestatten.

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Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Er ist der Ansicht, sein Bescheid sei rechtmäßig. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger seit 01.12.2011 ein Einzelunternehmen angemeldet habe und so gegen die Untersagungsverfügung verstoße. Neben diesem Gewerbe habe der Kläger zwei weitere Gewerbe angemeldet. Dies sei zum 01.12.2010 und zum 01.01.2012 erfolgt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der Behördenakten des Beklagten Bezug genommen. Sämt-liche Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Kläger hat keinen Anspruch, ihm die selbständige Gewerbeausübung wieder zu gestatten. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 02.04.2012 ist im Ergebnis rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).

14

Nach § 35 Abs. 6 GewO ist dem Gewerbetreibenden von der zuständigen Behörde die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Unzuverlässigkeit im Sinne von § 35 Abs. 1 GewO nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

15

Die Jahresfrist des § 35 Abs. 6 S. 2 GewO wurde vorliegend durch den Kläger gewahrt.

16

Es liegen aber keine Tatsachen vor, die im Sinne von § 35 Abs. 6 S. 1 GewO die Annahme rechtfertigen, dass eine Unzuverlässigkeit des Klägers im Sinne des § 35 Abs. 1 GewO nicht mehr vorliegt. Der Beklagte hat in dem angegriffenen Bescheid vom 02.04.2012 im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass dem Kläger weiterhin die not-wendige gewerberechtliche Zuverlässigkeit fehlt. Nach dem Gesamtbild seines Verhaltens bietet er nämlich nicht die Gewähr dafür, dass er künftig das untersagte Gewerbe ordnungsgemäß ausüben wird.

17

Der Begriff der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit verlangt zwar, dass nur erhebliche Verstöße mit Gewerbebezug berücksichtigt werden dürfen. Es reicht aber auch eine Vielzahl kleinerer Verstöße, die jeweils für sich allein betrachtet noch keine ausreichende Grundlage für die Annahme der Unzuverlässigkeit bieten, wenn sie einen Hang zur Nichtbeachtung gewerberechtlicher Vorschriften erkennen lassen (vgl. VG Hannover, U. v. 21.11.2012 - 11 A 5260/10 -, juris, Rdnr. 26 m.w.N.; Marcks, in: Landmann/ Rohmer, GewO, Bd. I, Stand: Febr. 2013, § 35 Rdnr. 38; Ennuschat, in: Tettinger/ Wank/ Ennuschat, GewO, 8. Aufl., 2011, § 35 Rdnr. 39). Ob hinsichtlich der eine Unzuverlässigkeit begründenden Umstände ein Verschulden des Gewerbetreibenden ursächlich war, ist insoweit unerheblich (vgl. BVerwG, U. v. 02.02.1982 – 1 C 146.80–, BVerwGE 65, 1, 4).

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Vorliegend kann eine gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Klägers bereits deshalb nicht angenommen werden, da er am 01.12.2010, am 01.12.2011 und am 01.01.2012 insgesamt drei Gewerbe anmeldete, ohne dass ihm die selbständige Gewerbeausübung wieder gestattet worden wäre. Zu diesen Zeitpunkten hatte er noch nicht einmal die Wiedergestattung des Gewerbes gegenüber dem Beklagten beantragt. Durch dieses Verhalten lässt der Kläger einen Hang zur Nichtbeachtung geltender Vorschriften erkennen.

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Unerheblich ist, da es auf ein Verschulden insoweit nicht ankommt, ob der Kläger davon ausgegangen war, nach Ablauf von mehr als zehn Jahren seit der Gewer-beuntersagung nunmehr - quasi automatisch - wieder zur selbständigen Gewer-beausübung berechtigt zu sein, wie er dies in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck brachte.

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Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen, der er unterlegen ist (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO).

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Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
 

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Beschluss

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Der Streitwert wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

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Gründe

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 GKG. Das Gericht bewertet das Interesse des Klägers mit 15.000,-- EUR.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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