Urteil vom Verwaltungsgericht Gießen (8. Kammer) - 8 K 191/13.GI

Tenor

Es wird festgestellt, dass der von dem Beklagten mit Schreiben vom 05.11.2012 gegenüber dem Kläger zu 1) sowie mit Schreiben vom 04.11.2013 gegenüber dem Kläger zu 2) ausgesprochene Ausschluss von der Fachtagung „D. gegen Rechts - Rechtsextreme Strukturen: Wie gehen wir mit ihnen um?“, am 09.11.2012 in der Stadt C-Stadt rechtwidrig gewesen ist.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Kläger wehren sich gegen den Ausschluss von einer Fachtagung mit dem Titel „D. gegen Rechts - Rechtsextreme Strukturen: Wie gehen wir mit ihnen um?“, die am 09.11.2012 in C-Stadt stattfand.

2

Die Kläger sind Abgeordnete des Kreistages des Beklagten und meldeten sich im Oktober 2012 zu dieser Fachtagung an.

3

Nach dem Anmeldeformular, das sich auf dem schriftlichen Programm der Veranstaltung befindet, war die Anmeldung an den Kreisausschuss des Beklagten, Sonderfachdienst 01 Kommunikation, E., in F. zu richten.

4

Mit Schreiben des Beklagten vom 01.11.2012 und mit Schreiben des Beklagten vom 05.11.2012 wurde den Klägern jeweils mitgeteilt:

5

„Sie haben sich für die Fachtagung „D. gegen Rechts – Rechtsextreme Strukturen: Wie gehen wir mit ihnen um?“ angemeldet.

6

Gemäß § 6 des Versammlungsgesetzes teile ich ihnen mit, dass Sie als Mitglied der NPD von dieser Veranstaltung ausgeschlossen sind. Der Zutritt zu dieser Veranstaltung wird Ihnen verweigert.“

7

Unterzeichnet waren die Schreiben jeweils vom Landrat des Beklagten.

8

Die Kläger suchten am 06.11.2012 um einstweiligen Rechtsschutz nach. Mit Beschlüssen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 09.11.2012 wurde den Anträgen der Kläger stattgegeben und der Beklagte verpflichtet, den Klägern Zutritt zu der Fachtagung zu gewähren.

9

Mit Schreiben vom 07.12.2012 forderten die Kläger den Beklagten auf, den Ausschluss förmlich zurückzunehmen. Dieses Schreiben blieb ohne Antwort.

10

Die Kläger haben am 01.02.2013 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vortragen, sie seien Abgeordnete des Kreistages des Beklagten und hätten sich im Oktober 2012 zu der vorbezeichneten Tagung angemeldet. Finanziell werde die Tagung vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales und von der EU gefördert. In der Tagungsbroschüre habe sich ein Hinweis auf die möglichen Rechtsfolgen des § 6 Versammlungsgesetz befunden, ohne jedoch konkrete Personen oder Personengruppen auszuschließen. Lediglich der Gesetzeswortlaut sei wiederholt worden. Mit Schreiben vom 01.11.2012 und 05.11.2012 habe der Beklagte den Klägern mitgeteilt, dass sie von der Veranstaltung ausgeschlossen seien. Die Ausschlüsse seien rechtswidrig und würden die Kläger in ihren Rechten aus Art. 3 Abs. 3 GG und Art. 21 GG verletzen. Die Fachtagung sei keine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes, vielmehr eine Fortbildungsmaßnahme gewesen. Es bestehe Wiederholungsgefahr, die die Zulässigkeit der Klage begründe.

11

Die Kläger beantragen,

festzustellen, dass der vom Beklagten mit Schreiben vom 05.11.2012 gegenüber dem Kläger zu 1) sowie mit Schreiben vom 01.11.2012 gegenüber dem Kläger zu 2) ausgesprochene Ausschluss von der Fachtagung: „Rechtsextreme Strukturen – Wie gehen wir mit ihnen um?“ am 09.11.2012 in C-Stadt rechtswidrig war.

12

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

13

Er macht geltend, die Fortsetzungsfeststellungsklage sei unzulässig, weil nicht erkennbar sei, dass ein Verwaltungsakt vorgelegen haben könnte, bei dem eine Erledigung eingetreten wäre. Auch eine vorbeugende Feststellungsklage erscheine nicht statthaft. Ein entsprechend konkretisiertes Rechtsverhältnis sei nicht erkennbar.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, ferner auf die Gerichtsakten 8 L 3052/12.GI und 8 L 3101/12.GI verwiesen. Diese Akten sind Gegenstand der Beratung gewesen.

Entscheidungsgründe

15

Nachdem die Beteiligen auf mündliche Verhandlung verzichtet haben, kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

16

Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig und begründet. Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass ein Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn sich dieser nach Klageerhebung erledigt und der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat; dies gilt entsprechend bei Erledigung vor Klageerhebung.

17

Die Verweigerung des Zutritts durch den Landrat des Beklagten in den Schreiben vom 01.11 und 05.11.2012 stellt einen Verwaltungsakt dar (§ 35 HVwVfG), mit dem der Landrat die Kläger von der Veranstaltung ausgeschlossen hat. Nachdem die entsprechende Veranstaltung durchgeführt wurde, hat sich der Ausschluss erledigt. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Entscheidung über die Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts auch dann zulässig, wenn die Erledigung - wie hier - vor Klageerhebung eingetreten ist (BVerwGE 138, 186, 190 (Rn. 26); 87, 23, 25; 81, 226, 227). Das erforderliche Feststellungsinteresse ist wegen Wiederholungsgefahr gegeben. Es besteht die Besorgnis, dass der Beklagte die Kläger in ähnlichen Situationen von entsprechenden Veranstaltungen ausschließen wird.

18

Die Klage ist auch begründet. Der Ausschluss von der Fachtagung durch den Beklagten war rechtswidrig.

19

Zwar hat die Kammer in den diesen Ausschluss betreffenden Eilverfahren 8 L 3052/12.GI und 8 L 3101/12.GI (Beschlüsse vom 09.09.2012) Folgendes entschieden:

20

„Die von dem Antragsgegner mit Schreiben vom 01.11.2012 (bzw. 05.11.2012) ausgesprochene Verweigerung des Zutritts des Antragstellers zu der Veranstaltung „D. gegen rechtsextreme Strukturen: Wie gehen wir mit ihnen um?“ ist rechtlich nicht zu beanstanden. Im Ergebnis wurde der Antragsteller zutreffend von der Veranstaltung ausgeschlossen.

21

Im vorliegenden Fall ist § 17 Abs. 1 Hessische Landkreisordnung - HKO - als rechtliche Grundlage für eine mögliche Zulassung des Antragstellers zu der fraglichen Veranstaltung anzusehen. Nach dieser Norm sind die Kreisangehörigen im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen des Landkreises zu benutzen.

22

Entgegen der Ansicht des Antragsgegners in seiner Antragserwiderung vom 08.11.2012 handelt es sich bei dieser Veranstaltung um eine solche des Antragsgegners. Dies ergibt sich sowohl daraus, dass der Antragsgegner ausdrücklich auf der Einladung der Veranstaltung genannt wurde, wobei als Absender der Kreisausschuss des Antragsgegners erwähnt wird, als auch daraus, dass die Anmeldung an die Pressestelle des Antragsgegners erfolgen soll.

23

Die am 09.11.2012 stattfindende Veranstaltung fällt im weitesten Sinne unter den Begriff der öffentlichen Einrichtung, da der Antragsgegner kommunale Sachmittel in Form der Organisation und der Einladung ersichtlich hierfür zur Verfügung gestellt hat (vgl. zu diesem Merkmal in der Parallelvorschrift der HGO: Stein, in: Rauber/Rupp/Stein/Schmidt/Bennemann/Euler/Ruder/Stöhr, HGO 2012, Erl. 2.1.1 zu § 19).

24

Die Grenzen eines Benutzungsanspruchs der öffentlichen Einrichtung ergeben sich aus der der öffentlichen Einrichtung beigegebenen bzw. zugeordneten Zweckbestimmung, die nicht ausdrücklich ausgesprochen werden muss, sondern auch - wie hier - konkludent der Art der Veranstaltung bzw. aus den Gesamtumständen entnommen werden kann.

25

Danach handelt es sich bei der fraglichen Fachtagung - wie sich aus der Einladung ergibt - um eine solche gegen „rechtsextreme Strukturen“. Hieraus folgt, dass damit zugleich die Veranstaltung hinsichtlich des Teilnehmerkreises beschränkt und damit nicht für die Mitglieder einer Partei vorgesehen ist, die dem „rechten Spektrum“ der Politik zugerechnet werden muss.

26

Zu einer solchen Partei gehört der Antragsteller, wie sich aus der vorgelegten Vollmacht ergibt, die am 04.11.2012 namens der NPD-Fraktion/Kreis ausgestellt wurde.

27

Wie in der Rechtsprechung zutreffend ausgeführt wurde, ist die NPD als rechtsextreme Partei anzusehen. „Bei der NPD handelt es sich um eine rechtsextreme Partei, die politische Ziele verfolgt, die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht zu vereinbaren sind, die im rechtsextremistischen Spektrum zu den aggressivsten Organisationen zählt.“ (VG Neustadt a.d.W., B. v. 13.12.2011 - 3 L 1601/11.NW -, LKRZ 2012, 107, 110).

28

Aber auch, wenn man davon ausgeht, dass die vom Antragsgegner durchgeführte Fachtagung nicht als öffentliche Einrichtung im Sinne des § 17 Abs. 1 HKO anzusehen ist, steht dem Antragsteller ein Anordnungsanspruch nicht zur Seite.

29

In diesem Fall kommt dem Antragsgegner bei der Auswahl der Teilnehmer mit Blick auf den eingeschränkten Inhalt und das begrenzte Thema der Fachtagung mangels gesetzlicher Regelung ein weites Ermessen ebenso wie eine Einschätzungsprärogative hinsichtlich der Geeignetheit der für eine Teilnahme in Betracht kommenden Personen zu (vgl. auch VG Gießen, U. v. 11.05.2005 - 8 E 3065/04 -, UA. S. 6; bestätigt durch Hess.VGH, B. v. 20.09.2006 - 8 UZ 2115/05 -). Der Antragsteller hat aber nicht dargelegt, dass insoweit eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt, die einen Anspruch auf Teilnahme gewährt, der nach § 123 Abs. 1 VwGO gesichert werden könnte.

30

Zur Begründung seines Anspruchs kann sich der Antragsteller weiterhin nicht mit Erfolg darauf berufen, der Kreistag, dem er, der Antragsteller, angehöre, überwache als oberstes Organ des Kreises die Verwaltung des Kreises. Deshalb dürfe er, der Antragsteller, auch an der fraglichen Veranstaltung teilnehmen, um so beurteilen zu können, ob der Kreisausschuss tatsächlich seine Aufgaben ordnungsgemäß erfülle.

31

Die in § 29 Abs. 2 HKO statuierte Überwachungskompetenz ist nicht dadurch verletzt, dass der Antragsteller von der Veranstaltung am 09.11.2012 ausgeschlossen wurde, denn es bleibt ihm unbenommen, seine Befugnisse zur Kontrolle zum Beispiel durch Ausübung eventueller Fragerechte wahrzunehmen. Der Teilnahme an der Tagung bedarf es hierzu nicht“

32

Diese Ausführungen hält die Kammer im vorliegenden Verfahren nicht mehr aufrecht, denn der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat im Beschwerdeverfahren zu den oben genannten Eilverfahren ausgeführt:

33

„Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

34

Nach dem Erkenntnisstand des Beschwerdegerichts im Zeitpunkt seiner Entscheidung ist ein Zugangsanspruch des Antragstellers gegeben. Dieser begründet sich aus dem Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 3, Art. 21 des Grundgesetzes (GG). Dem Antragsteller kann die Teilnahme an der Veranstaltung nicht wegen seiner politischen Überzeugung oder Parteizugehörigkeit versagt werden.

35

Da es sich bei der von dem Antragsgegner initiierten Veranstaltung nicht um eine Versammlung im Sinne des Art. 8 GG, § 1 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes (VersammlG) handelt, kommt auch ein Ausschluss bestimmter Personen gemäß § 6 Abs. 1 VersammlG nicht in Betracht.

36

Auch ein Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung im Sinne des § 17 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) steht bei dem von dem Antragsteller geltend gemachten Anspruch nicht in Rede.“

37

Die Kammer schließt sich nunmehr diesen Überlegungen an.

38

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 708 Nr. 11 i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 712 ZPO.

39

Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, weil die Grenzen eines Zulassungsanspruchs zu Tagungen der vorliegenden Art in der obergerichtlichen Rechtsprechung bislang nicht hinreichend durch eine Entscheidung in der Hauptsache geklärt sind.

40

Beschluss

41

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

42

Gründe

43

Der Streitwert war gemäß § 52 GKG in dieser Höhe festzusetzen.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen