Urteil vom Verwaltungsgericht Gießen (1. Kammer) - 1 K 2449/11.GI.A
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.08.2011 wird in Nr. 3 teilweise aufgehoben und in Nr. 4 insoweit aufgehoben, als die Abschiebung nach Sierra Leone angedroht wird. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger hinsichtlich Sierra Leone ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
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Der 1980 geborene Kläger ist Staatsangehöriger von Sierra Leone.
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Er reiste im Alter von 16 Jahren nach Deutschland zu seinem hier lebenden Vater und dessen deutscher Ehefrau ein.
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Der Kläger stellte am 04.04.2008 einen Asylantrag. Zu diesem Zeitpunkt war er bereits wegen mehrerer Straftaten in Haft.
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Im Rahmen der Haft wurde unter dem 31.01.2008 durch den Leitenden Abteilungsarzt und Facharzt für Psychiatrie Dr. H., Hadamar, ein Psychiatrisches Sachverständigengutachten über den Kläger erstellt. Die Fragestellungen, unter denen das Gutachten erstellt wurden waren: Einschätzung der Flucht- und Missbrauchsgefahr (in Bezug auf Missbrauch von Drogen) sowie seine Eignung für Vollzugslockerungen bis hin zum offenen Vollzug. Der Gutachter führt dabei auf Seite 30 seiner schriftlichen Darlegung aus, die gesamte Kindheitsentwicklung des Klägers müsse – abgesehen von kurz dauernden glücklichen Phasen – schlichtweg als Katastrophe bezeichnet werden; an der Glaubwürdigkeit der Angaben von Herrn A. bestünden keine Zweifel. Festzustellen seien die typischen Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung. Zwar seien bei dem Kläger dissoziale Wesenszüge festzustellen, diese hätten mit der katastrophalen Kindheit und frühen Sozialisation und der dadurch ausgelösten psychosozialen Reifungshemmung zu tun. Eine dissoziale Persönlichkeitsstörung könne nicht diagnostiziert werden, die früheren dissozialen Wesenszüge und die Nachreifungsstörung seien auch aktuell stark abgeschwächt bzw. nicht mehr feststellbar. Sollte von einer Abschiebung des Klägers Abstand genommen werden, seien die Perspektiven und Zukunftsgestaltungen prognostisch gesehen als deutlich günstig einzuschätzen.
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Der Kläger wurde am 15.04.2008 persönlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei gab er an, seine Mutter sei 2007 gestorben, zu seinem Vater habe er seit der Inhaftierung keinen Kontakt mehr. Seines Wissens lebe nur noch ein Stiefbruder von ihm in Sierra Leone. Seine Großeltern väterlicherseits seien verstorben; möglicherweise lebten seine Großeltern mütterlicherseits noch in Sierra Leone, Kontakt zu ihnen habe er seit seiner Kindheit nicht mehr gehabt.
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Er trug vor, er habe seit seinem sechsten Lebensjahr mehr oder weniger auf der Straße gelebt. Zuhause habe es immer nur Schläge gegeben, dort seien seine Feinde gewesen. Er habe am Hafen als Gepäckträger gearbeitet und sich so Geld für sein Essen verdient. Er sei aber auch wegen seines Vaters gerne an den Hafen gegangen, weil er diesen vermisst habe; sein Vater sei damals der Einzige gewesen, der ihn nicht geschlagen habe. Der Vater sei als Seemann viel unterwegs gewesen. Mit ungefähr acht Jahren sei er von einem Mann sexuell missbraucht worden. Im Alter zwischen 10 und 12 Jahren sei er von den Rebellen als Kindersoldat rekrutiert worden. Er sei an Plünderungen, Morden, Folterungen, Verstümmelungen, Überfällen und Kampfhandlungen beteiligt gewesen, außerdem sei er Zeuge von solchen Übergriffen und auch von Vergewaltigungen geworden. Mit knapp 16 Jahren sei es ihm gelungen zu fliehen. Er habe es zurück in seine Heimatstadt Freetown geschafft, dort habe seine Oma, die auch Angst vor ihm gehabt habe, ihn bei einer Verwandten oder Bekannten versteckt. Mithilfe seines Vaters sei es gelungen, ein Visum für Deutschland zu bekommen und im November 1996 sei er dann nach Deutschland geflogen. Er fürchte, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Sierra Leone als ehemaliger Rebell erkannt und aus Rache getötet werde. Wegen der weiteren Einzelheiten der Anhörung wird auf die Niederschrift vom 15.04.2008 Bezug genommen.
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Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Asylantrag des Klägers, seinen Antrag auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus und auf Feststellung von Abschiebungshindernissen mit Bescheid vom 16.08.2011 ab und führte zur Begründung aus, staatliche Verfolgung drohe dem Kläger wegen seiner Taten während des Bürgerkriegs nicht, da für Angehörige der ehemaligen Rebellenorganisation RUF eine Amnestie bestehe. Auch Racheakte seien nicht zu befürchten, da der Kläger nur in Kono, nicht aber in seiner Heimatstadt Freetown als Kindersoldat in Erscheinung getreten sei. Eine Wiederholung der durch die Zwangsrekrutierung als Kindersoldat erlittenen nichtstaatlichen Verfolgungsmaßnahmen sei ausgeschlossen, da in Sierra Leone kein Bürgerkrieg mehr herrsche. Ein Abschiebungsverbot wegen drohender Retraumatisierung sei ebenfalls nicht ersichtlich, da sich aus der gutachterlichen Stellungnahme vom 31.01.2008 ergebe, dass sich die Posttraumatische Belastungsstörung aufgrund einer therapeutischen Behandlung bereits wesentlich verbessert habe.
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Der Kläger hat gegen diesen Bescheid am 29.08.2011 Klage eingereicht. Er trägt zur Begründung ausführlich zu seinen Erlebnissen in Sierra Leone bis zur Ausreise im Jahr 1996 vor (Schreiben des Klägers vom 21.09.2011, Bl. 36 bis 50 der Gerichtsakte – GA -), und er legt außerdem eine klinisch-psychologische gutachterliche Stellungnahme der Diplom-Psychologin N., Hamm, vom 18.04.2012 vor. Das Gutachten kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass der Kläger unter einer chronischen posttraumatischen Belastungsstörung leidet; grundlegend geht die Gutachterin davon aus, aus klinischer Sicht sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger in Sierra Leone als Kindersoldat zwangsrekrutiert worden sei und in dieser Zeit Traumatisierungen erlebt habe, welche die festgestellten Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung verursacht hätten. Im Falle der Rückkehr nach Sierra Leone sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einer erheblichen Verschärfung der posttraumatischen Symptomatik zu rechnen. Bei dem Kläger bestehe keine Stresstoleranz und es mangele ihm an Impulskontrolle. Dies könne zusätzlich zu Kurzschlusshandlungen wie Suizidversuchen führen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten Bezug genommen (Bl. 60 bis 86 GA).
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Der Kläger beantragt wie folgt zu erkennen:
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.08.2011 wird in Nr. 3 teilweise aufgehoben und in Nr. 4 insoweit aufgehoben, als die Abschiebung nach Sierra Leone angedroht wird. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger hinsichtlich Sierra Leone ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht.
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Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Sie macht geltend, das vorgelegte Gutachten müsse auch in Bezug auf die psychiatrische Begutachtung aus dem Jahr 2008 betrachtet werden. Damals sei keine dissoziale Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden. Die Psychologin weise in ihrem Gutachten selbst darauf hin, die Prüfung der Glaubhaftigkeit sei Sache der juristischen Entscheidungsträger. Man müsse sich die Frage der Motive für die Aussagen des Klägers stellen. Es sei wohl kein Zufall, dass vier Jahre nach der ersten Begutachtung erneut eine posttraumatische Belastungsstörung in das Verfahren eingebracht werde, obgleich schon im Jahr 2008 eine deutliche Besserung des Zustandes festgestellt worden sei. Außerdem habe sich der Kläger seit dem Abbruch der psychotherapeutischen Behandlung im Jahr 2008 offenbar keiner Therapie mehr unterzogen, was so gewertet werden könne, dass er keinen Behandlungsbedarf gesehen habe oder die Symptome nicht so gravierend gewesen seien.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenvorgänge (1 Hefter des Bundesamtes, 2 Ordner der Ausländerbehörde) Bezug genommen, die auch allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
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Über die Klage kann durch die Einzelrichterin entschieden werden, nachdem die Kammer dieser - als Vertreterin des Berichterstatters - durch Beschluss den Rechtsstreit übertragen hat.
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Die Klage ist zulässig, sie wurde insbesondere innerhalb der nach § 74 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz– AsylVfG – einzuhaltenden zweiwöchigen Klagefrist erhoben.
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Die Klage ist auch begründet. Das Gericht ist aufgrund der Angaben des Klägers, der beigezogenen Gerichts- und Behördenakten und nach Auswertung aller in das Verfahren eingeführten Dokumente der Auffassung, dass der Kläger in dem gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gegen die Beklagte einen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz - AufenthG– hinsichtlich Sierra Leone hat. Der dieses Begehren ablehnende Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt – vom 16.08.2011 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten und ist nach Maßgabe der auszusprechenden Verpflichtung aufzuheben (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung– VwGO -).
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Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, welcher der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen § 60a Abs. 1 AufenthG berücksichtigt (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Wenn ein Ausländer weder durch einen Abschiebestopp noch durch eine gleichwertige ausländerrechtliche Erlass- oder Weisungslage vor Abschiebung geschützt ist, besteht die staatliche Verpflichtung, in verfassungskonformer Einschränkung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot festzustellen, wenn die Rückkehr des Ausländers in seine Heimat ihn einer vor der Werteordnung des Grundgesetzes nicht zu rechtfertigenden Gefahr aussetzen würde. Das ist der Fall, wenn der Ausländer einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Fall seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwerster Verletzung ausgeliefert würde und diese Gefahren alsbald nach seiner Rückkehr und landesweit drohen würden. Erforderlich ist eine Gesamtschau sätlicher Gefahren (BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 – 1 C 2/01–, BVerwGE 114, 379; BVerwG, Urteil vom 29.06.2010 – 10 C 10/09–, BVerwGE 137, 226). Dies setzt allerdings nicht voraus, dass im Fall der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Ankunft im Abschiebezielstaat eintreten (BVerwG, Beschluss vom 26.01.1999 – 9 B 617.98–, -InfAusIR 1999, 265).
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Eine Gefahrenlage im beschriebenen Sinne ist beispielsweise dann zu bejahen, wenn der Betroffene im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen Hungertod oder eines Lebens unterhalb eines menschenwürdigen Existenzminimums ausgesetzt wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2010, a.a.O.). Im Falle des Klägers muss eine solche Gefährdung für den Fall seiner Rückkehr nach Sierra Leone bejaht werden. Die wirtschaftliche Lage in Sierra Leone ist trotz des schon über zehn Jahre zurückliegenden Endes des Bürgerkrieges sehr schlecht. Die zerstörte Infrastruktur wird nur sehr langsam und mühsam wieder aufgebaut. Sierra Leone gehört zu den ärmsten Ländern der Welt. Der größte Teil der Bevölkerung kann sich durch Handel und Subsistenz-Landwirtschaft nur mühsam über Wasser halten. Laut einer Statistik der Weltbank müssen die meisten Menschen in Sierra Leone mit umgerechnet einem Euro pro Tag auskommen (vgl. Schweizerisches Bundesamt für Migration: Reisebericht Sierra Leone und Liberia vom 21.02.2007; Auswärtiges Amt – im Folgenden: AA -, Reise- und Sicherheitshinweise Sierra Leone vom 23.06.2010; Deutsche Welle, E-Dokument vom 17.11.2012: „Sierra Leone hat gewählt“; taz, Presseartikel vom 26.11.2012: „Wahl in Afrikas Armenhaus“).
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Auch wenn die aus der Armut in Sierra Leone resultierende Gefährdung dem Grunde nach eine Gefahr ist, die die gesamte Bevölkerung des Landes betrifft und damit eine nur nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zu berücksichtigende Gefährdung darstellen könnte, ist im Falle des Klägers aufgrund hinzutretender individueller Umstände gleichwohl ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu bejahen. Seine Gefährdung im Einzelfall würde nämlich weit über das hinausgehen, was ein Staatsangehöriger aus Sierra Leone üblicherweise an Armut und daraus resultierendem Leid hinzunehmen hat. Der Kläger hat in Sierra Leone nur in ganz geringem Umfang die Schule besucht, er hat bereits als Sechsjähriger auf der Straße gelebt und sich mehr oder weniger alleine durchschlagen müssen. Im Alter zwischen zehn und zwölf Jahren wurde er als Kindersoldat zwangsrekrutiert und gezwungen, an schweren Menschenrechtsverletzungen teilzunehmen; er wurde in dieser Zeit außerdem häufig Zeuge von Morden und Vergewaltigungen und ist seither psychisch traumatisiert (dazu im Einzelnen unten). Nachdem ihm die Flucht von den Rebellen gelungen war, wurde der Kläger in Freetown bei einer Bekannten oder Verwandten seiner Oma versteckt, bis der Vater ihn nach Deutschland holen konnte. Der Kläger hat also in seinem Heimatland niemals ein „normales“ Leben kennengelernt; er hat keine Kenntnisse, die ihm jetzt, als erwachsenem Mann und über siebzehn Jahre nach seiner Flucht, zu einer wie auch immer gearteten legalen Überlebensstrategie in Sierra Leone verhelfen könnten. Der Kläger kann auch nicht auf familiäre Kontakte in seinem Heimatland zurückgreifen, die ihm die Eingliederung und das Überleben sichern könnten. Der Kläger hat mehrmals, zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 25.02.2014, in glaubhafter und nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass er über familiäre Kontakte nach Sierra Leone nicht mehr verfügt. Sein Vater lebt an einem unbekannten Ort, wahrscheinlich in Großbritannien, seine Mutter und Großeltern väterlicherseits sind verstorben, die Onkel, Tanten und Geschwister leben in Amerika und England, außerdem eine leibliche Schwester in Deutschland. Staatliche Unterstützung bei Mittellosigkeit gibt es in Sierra Leone nicht (Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Accra an Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 04.09.2012). Schon von daher würde eine Abschiebung des Klägers nach Sierra Leone mit einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben einhergehen.
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Dem Kläger steht darüber hinaus aus einem weiteren Grund Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu.
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Der Kläger leidet nachweislich an einer chronischen posttraumatischen Belastungsstörung. Den hieran durch die Beklagte geäußerten Zweifeln vermag das Gericht nicht zu folgen. Zu Recht weist zwar das Bundesamt darauf hin, in dem Gutachten des Dr. med. H. vom 31.01.2008 sei keine dissoziale Persönlichkeitsstörung bei dem Kläger festgestellt worden (vgl. Gutachten Dr. H. vom 31.08.2008, S. 33). Gleichzeitig diagnostiziert der Gutachter aber eine eindeutige posttraumatische Belastungsstörung (S. 30/31). Bei diesen beiden Störungen handelt es sich schon ursächlich um zwei völlig verschiedene Dinge: Während Erstere in der Persönlichkeit der Person begründet liegt, findet Letztere ihre Ursache im Erleben schwerwiegender Traumata. Letzteres ist beim Kläger der Fall. Das durch den Gutachter festgestellte Fehlen der dissozialen Persönlichkeitsstörung bekräftigt im Grunde nichts Anderes, als dass auch die Straftaten, welche der Kläger in Deutschland begangen hat, auf seine traumatische Kindheit und Jugend, nicht dagegen auf eine „mitgebrachte“ Veranlagung zurückzuführen sind. Auch die Gutachterin Frau Diplom-Psychologin N. diagnostiziert eindeutig das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung beim Kläger (vgl. Dipl.-Psych. N., Klinisch-psychologische gutachterliche Stellungnahme vom 18.04.2012, S. 19, 20, 22). Die Beklagte hat keine Gesichtspunkte vorgetragen, die Zweifel an der Richtigkeit dieser Diagnose begründen könnten. Insbesondere sind Bedenken im Hinblick auf die wissenschaftlichen Grundlagen der durchgeführten Anamnese nebst diversen psychologischen Tests nicht geltend gemacht worden und auch nicht ersichtlich. Die Gutachterin beschreibt auf den Seiten 1 bis 3 der schriftlichen Begutachtung nachvollziehbar die angewendeten Methoden, Informationsquellen und den Untersuchungsablauf. Die Beklagte stützt die vorgebrachten Zweifel darauf, dass die Gutachterin die Aussagen des Klägers als glaubhaft eingestuft habe, obwohl sie die abschließende Glaubhaftigkeitsprüfung andererseits (zu Recht) in die Zuständigkeit der juristischen Entscheidungsträger verweise. Dieses Vorbringen überzeugt aus mehreren Gründen nicht: Zum Einen hat die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom 16.08.2011 selbst keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Klägers geäußert, sondern ihnen (lediglich) die rechtliche Relevanz für die Zuerkennung von Asylrecht, Flüchtlingsstatus und Abschiebungsschutz abgesprochen. Bereits aus diesem Grunde dürfte es der Beklagten verwehrt sein, nunmehr die Glaubhaftigkeit der klägerischen Schilderungen infrage zu stellen. Zum Anderen benennt die Gutachterin mit ihrem Hinweis, sie führe keine Glaubhaftigkeitsprüfung im engeren Sinne durch, sondern dies sei Sache der juristischen Entscheidungsträger, lediglich die korrekte Aufgabenverteilung. Dadurch wird das von ihr gefundene Ergebnis aber nicht insgesamt infrage gestellt. Im Gegenteil hat die Gutachterin differenziert dargelegt, aufgrund welcher Umstände die Schilderungen des Klägers dem Grunde nach die gestellte Diagnose tragen. So heißt es auf Seite 18: „Während er über die schlimmen Ereignisse in Sierra Leone sprach, wirkte Herr. A. sehr belastet und zeigte physiologische Reaktionen (..). Außerdem äußerte er intensive Schuldgefühle. Dies sind nach A. Birck (2006) Hinweise für die Erlebnisfundiertheit der berichteten Ereignisse.“ Weiter auf S. 22: „Wie oben (…) ausführlich diskutiert wurde, ist aus klinischer Sicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Herr A. in Sierra Leone zum Kindersoldaten zwangsrekrutiert wurde und in dieser Zeit Traumatisierungen erlebt hat, welche die bestehenden Symptome der PTBS verursacht haben. Ferner ist davon auszugehen, dass die explorierten Symptome tatsächlich bestehen und nicht simuliert sind.“
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Dieses Ergebnis ist aus der Gesamtschau der Begutachtung nach Überzeugung des Gerichts nachvollziehbar und gut begründet. Allein der Umstand, dass nach therapeutischer Behandlung im Jahre 2008 bereits einmal eine Verbesserung der psychischen Verfassung des Klägers festgestellt wurde, begründet keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Diagnose. Denn zum einen macht die Beklagte selbst nicht geltend, dass der Kläger eine gezielte Traumatherapie abgeschlossen hat. Und zum anderen ist die chronische posttraumatische Belastungsstörung eine Erkrankung, die je nach Schwere der traumatischen Erlebnisse ihre klinische Relevanz für den Betroffenen ein Leben lang behalten kann. Besonders gilt diese im Hinblick auf die Gefahr einer Retraumatisierung, wenn das Vermeiden der Flashbacks auslösenden Trigger nicht gelingt (vgl. Anna-Katharina Kreyer, Experimentelle Überprüfung psychophysiologischer Prozesse im EMDR
, Dissertation 2008, S. 20 ff.; Graessner/Wenk-Ansohn, Die Spuren von Folter, Berlin 2000, S. 75 ff.). Der Schutz vor und Vermeidung von Triggern behält dabei dauerhaft seine Bedeutung (vgl. Klaus Hennicke, Trauma und Geistige Behinderung, Eine Einführung, http://www.izsr.de/downloads/Klaus_Hennicke.pdf). Alledem zufolge sprechen die Argumente der Beklagten nicht gegen die Richtigkeit der gestellten Diagnose.
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Die posttraumatische Belastungsstörung kann in Sierra Leone nur medikamentös, nicht aber angemessen durch einen Traumatherapeuten behandelt werden; so heißt es in der diesbezüglichen Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Conakry an das Verwaltungsgericht Aachen vom 21.02.2007, dass die posttraumatische Belastungsstörung zwar in einem Krankenhaus in Freetown behandelt werden könne, dass diese Behandlung aber in erster Linie in der Verabreichung von Antidepressiva bestehe und nur in sehr geringem Maße stützende Gespräche eingeschlossen werden könnten. Hinzu kommt, dass im Falle der Mittellosigkeit keine Unterstützung erlangt werden kann, sodass in diesem Falle auch die Behandelbarkeit der Krankheit entfällt (Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Accra an Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 04.09.2012). Anhaltspunkte dafür, dass sich diese Situation in der Zwischenzeit geändert haben könnte, sieht das Gericht nicht und die Beklagte macht solche auch nicht geltend.
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Hinzu kommt, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Sierra Leone mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Retraumatisierung erfahren würde. Damit würde akute Suizidgefahr, mindestens aber die Gefahr einer massiven Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes des Klägers einhergehen, mit der Folge, dass sein dortiges Überleben über kurz oder lang mehr als infrage gestellt wäre. Eine Abschiebung des Klägers käme damit letztlich seiner Abschiebung in den sicheren Tod gleich, mindestens wäre sie mit einer erheblichen Gefährdung für Leib und Leben verbunden. Dabei spielt die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob der Kläger tatsächlich aufgrund seiner während der Zeit als Kindersoldat begangenen Gewalttaten mit Racheakten aus der Bevölkerung rechnen müsste, keine entscheidende Rolle. Vielmehr kommt es allein darauf an, dass aus der subjektiven Sicht des Klägers diesbezüglich massive Ängste bestehen und er in Sierra Leone darüber hinaus zahlreichen Trigger-Situationen ausgesetzt wäre. Dies alles würde aus dem Kläger binnen kürzester Zeit ein „psychisches Wrack“ machen, ein halbwegs normales Leben, gar Arbeiten gehen, um Geld zu verdienen, wäre praktisch unmöglich.
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Hierzu hat die Diplom-Psychologin N. in ihrem Gutachten vom 18.04.2012 ausgeführt: „Aus wissenschaftlichen Untersuchungen geht hervor, dass es im Gehirn von traumatisierten Personen zu neurophysiologischen Veränderungen kommt (z.B. Ledoux 201, Ehlers 1999). Aufgrund dieser Veränderungen ist der erkrankten Person die Unterscheidung zwischen objektiver Bedrohung und subjektiver traumaspezifischer Befürchtung nicht möglich. In der Folge erwarten betroffene Personen ein Wiedererleben der traumatisierenden Erfahrungen, sobald sie mit einem Hinweisreiz konfrontiert sind.“
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Das Gericht hat dabei keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Klägers über die Erlebnisse in seiner Kindheit und Jugend in Sierra Leone, welche der Diagnose einer chronischen posttraumatischen Belastungsstörung zugrunde liegen. Über die dortigen Erlebnisse des Klägers existieren im Wesentlichen vier Niederschriften: Die Zusammenfassungen in den beiden psychologischen Begutachtungen, das Anhörungsprotokoll des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15.04.2008 und die schriftliche Eingabe an das Gericht vom 21.09.2011.
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Wenn auch die Schilderungen des Klägers in Einzelheiten nicht immer übereinstimmen, so enthalten sie doch eine Menge Realitätskriterien, die insgesamt für die Wahrheit des Wesenskerns des Erlebten sprechen; an Warnsignalen mangelt es demgegenüber.
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Die Analyse von Aussagen über (angeblich) selbst Erlebtes beruht auf der wissenschaftlich gesicherten Erkenntnis, dass zwischen der Schilderung eines wahren und der eines bewusst unwahren Geschehens ein grundlegender Unterschied besteht. Während einerseits ein Bericht aus dem Gedächtnis rekonstruiert wird, konstruiert andererseits eine (bewusst) lügende Person ihre Aussage aus ihrem gespeicherten Allgemeinwissen. Da es eine schwierige Aufgabe mit hohen Anforderungen an die kognitive Leistungsfähigkeit darstellt, eine Aussage über ein (komplexes) Geschehen ohne eigene Wahrnehmungsgrundlage zu erfinden und zudem über längere Zeiträume aufrechtzuerhalten, ist im zweiten Fall die Wahrscheinlichkeit beispielsweise nebensächlicher Details, sog. abgebrochener Handlungsketten, unerwarteter Komplikationen oder phänomengemäßer Schilderungen unverstandener Handlungselemente gering. Hinzu tritt das Bemühen der lügenden Person, auf sein Gegenüber glaubwürdig zu erscheinen. Daher besteht die begründete Erwartung, dass bewusst falsche Aussagen nur in geringem Ausmaß Selbstkorrekturen und -belastungen sowie das Zugeben von Erinnerungslücken enthalten. Zur Durchführung der Analyse der Aussagequalität sind auf der Basis der dargestellten Annahmen Merkmale zusammengestellt worden, denen indizielle Bedeutung für die Entscheidung zukommen kann, ob die Angaben der untersuchten Person auf tatsächlichem Erleben beruhen. Es handelt sich um aussageimmanente Qualitätsmerkmale (z. B. logische Konsistenz, quantitativer Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, Schilderung ausgefallener Einzelheiten und psychischer Vorgänge, Entlastung des Beschuldigten, deliktsspezifische Aussageelemente), deren Auftreten in einer Aussage als Hinweis auf die Glaubhaftigkeit der Angaben gilt (vgl. Bundesgerichtshof – BGH -, Urteil vom 30.07.1999 -1 StR 618/98–, BGHSt 45, 164; Bender/Nack, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Bd. 1, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, 2. Auflage, Rdnr. 231 ff.; Wendler/Hoffmann, Technik und Taktik der Befragung im Gerichtsverfahren, 2009, S. 130 ff., 156 ff.).
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Die Realitätskriterien und die Lügensignale beruhen beide auf der Erkenntnis, dass praktisch allen unseren Zeugen die Fähigkeit fehlt, eine erfundene Geschichte genauso zu erzählen, wie das für den Bericht eines wirklich gehabten Erlebnisses typisch ist (Kompetenzmangel) (vgl. Bender/Nack, a.a.O., Rdnr. 229).
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Gemessen an diesen Erkenntnissen weisen die Schilderungen des Klägers zahlreiche Realitätskriterien auf. Am besten geeignet für eine Aussageanalyse auf der Grundlage der zitierten Methode ist die schriftliche Klagebegründung des Klägers vom 21.09.2011, denn hierbei handelt es sich um einen vom Kläger selbst dem Pfarrer der JVA X., Herrn Z., diktierten Text und damit um ein Dokument, das die Angaben des Klägers so authentisch und wörtlich wie möglich wiedergibt. Herr Z. war selbst in der mündlichen Verhandlung vor Gericht am 25.02.2014 anwesend und hat bestätigt, die Äußerungen des Klägers so wortgetreu wie nur möglich protokolliert zu haben.
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Demgegenüber ist das Anhörungsprotokoll des Bundesamtes nur bedingt für eine Aussageanalyse geeignet. Zum Einen wurde der Kläger hier in seinen Schilderungen immer wieder durch Nachfragen des Anhörers unterbrochen, zum Anderen ist unklar, inwieweit es sich um ein wörtliches Protokoll handelt und ob der Anhörer bei der Niederschrift oder dem Diktat die Aussagen des Klägers in dessen Sprachstil wiedergegeben oder möglicherweise in einen abgekürzten und abgewandelten Sprachstil übertragen hat. Hierfür spricht der eigenwillige und etwas abgehackte Sprachstil in der Niederschrift. Sofern letzteres der Fall gewesen sein sollte, ist eine zuverlässige Aussageanalyse anhand dieses Protokolls nur schwer oder gar nicht möglich. Denn um eine zuverlässige Aussageanalyse durchführen zu können, ist es erforderlich, der Auskunftsperson möglichst offene Fragen zu stellen und insbesondere keine juristisch gefärbten Vorgaben zu machen sowie sie nicht zu unterbrechen (vgl. Wendler/ Hoffmann, a.a.O., Rdnr. 70 bis 72; Bender/Nack, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Bd. II, Vernehmungslehre, 2. Auflage, Rdnr. 562). Weiterhin sollten die Äußerungen der Auskunftsperson so wortgetreu und detailliert festgehalten werden, wie sie gemacht werden; denn nur dann ist es zuverlässig möglich, Realitätskriterien und Warnsignale auszumachen (Bender/Nack, a.a.O., Bd. II, Rdnr. 821 ff.; Wendler/ Hoffmann, a.a.O., Rdnr. 84). Das Anhörungsprotokoll des Bundesamtes weist aus, dass dem Kläger mehrmals juristische Vorgaben gemacht wurden („…. Tatsachen vorzutragen, die seine Furcht vor politischer Verfolgung begründen.“; „Es geht ja um Ihre Schutzbedürftigkeit hier in Deutschland, soweit sie sich von Sierra Leone herleitet.“; „Haben Sie jetzt alle Gründe für Ihre Schutzbedürftigkeit in Deutschland zu Protokoll gegeben? Haben Sie sich dazu vollständig erklärt?“); es liegt auf der Hand, dass der Kläger durch diese für ihn inhaltlich kaum zu füllenden Formulierungen veranlasst wurde, sich bei seinen Schilderungen auf die Erlebnisse zu beschränken, welche ihm in irgendeiner Form in den vorgegebenen Rahmen zu passen schienen. Dies bedeutet eine Beschränkung und Eingrenzung der Schilderungen aufgrund einer letztlich rein subjektiven Vorauswahl, die der Kläger machte, ohne zu wissen, auf welche Tatsachen und Umstände es letztlich ankommen würde. Der Kläger hat diesen Eindruck auf Nachfragen in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen bestätigt. Dadurch ist eine spätere Aussageanalyse kaum noch möglich.
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Solche juristischen Vorgaben sowie Unterbrechungen durch Sachfragen finden sich immer wieder in vielen Anhörungsprotokollen des Bundesamtes; viel besser und zielführender wäre es, Asylbewerber mit einer einzelnen offenen Frage um Schilderung ihrer Geschichte zu bitten (nicht: „Verfolgungsschicksal“ oder „Tatsachen, die die Furcht vor politischer Verfolgung begründen“ usw.), deren Erzählung nicht zu unterbrechen, möglichst genau zu protokollieren und erst dann, wenn der Asylbewerber von sich aus das Signal gibt, alles Wesentliche berichtet zu haben, mit Nachfragen zu beginnen (vgl. dazu Wendler/Hoffmann, a.a.O., Rdnr. 78 ff.). Hierdurch würde eine subjektive Vorauswahl des zu Schildernden vermieden und eine Untersuchung der Aussagen auf Realitätskriterien und Warnsignale wäre möglich; zu beachten wäre bei dieser Vorgehensweise auch noch ein einwandfreier Einsatz des Dolmetschers als reine Übertragungsperson (vgl. dazu Wendler/Hoffmann, a.a.O., Rdnr. 192 ff.).
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Die beiden psychologisch-psychiatrischen Gutachten, die über den Kläger erstellt wurden, geben die dortigen Schilderungen des Klägers jeweils nur zusammengefasst und das Gutachten der Frau N. noch dazu in der dritten Person wieder. Damit ist anhand dieser Protokolle eine direkte Aussageanalyse nicht möglich. Gleichwohl tragen beide zur Wahrheitsfindung bei, indem sie inhaltlich mit dem Ergebnis der eigentlichen Aussageanalyse verglichen werden können.
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Die alledem zufolge hauptsächlich zu betrachtende schriftliche Schilderung des Klägers vom 21.09.2011 zeigt bei der Aussageanalyse eine Vielzahl von Realitätskriterien und wenige Warnsignale. Nach der Glaubwürdigkeitslehre gibt es im Wesentlichen drei Hauptgruppen von Realitätskriterien, wobei die Wahrscheinlichkeit dafür, dass eine Aussage der Wahrheit – wobei dies auch die subjektive Wahrheit der aussagenden Person sein kann – entspricht, um so höher ist, je mehr qualitativ hochwertige Realitätskriterien eine Aussage enthält und je weniger Phantasie- oder Warnsignale sich darin finden (vgl. Wendler/Hoffmann, a.a.O., Rdnr. 127; Bender/Nack, a.a.O., Band I, Rdnr. 228).
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Bei den Realitätskriterien unterscheidet man zwischen inhaltlichen und strukturellen Kriterien sowie den Wiederholungskriterien. Zu den Inhaltskriterien gehören Detailreichtum, Individualität und Verflechtung. Zu den strukturellen Realitätsanzeichen gehören Strukturgleichheit, Nichtsteuerung und Homogenität und zu den Wiederholungskriterien Konstanz und Erweiterung (vgl. Wendler/Hoffmann, a.a.O., Rdnr. 130 ff.; Bender/Nack, a.a.O., Rdnr. 230, 231 ff.). Teil des Realitätskriteriums der Individualität etwa ist das Unverständnis, das der Kläger im Zusammenhang mit der als Kind erlittenen Vergewaltigung ausdrückt, wenn er sagt: „Ich wusste gar nicht, was ich machen sollte.“ Den Sinn der Aufforderung, die Hose auszuziehen, hatte er als Kind nicht verstehen können und „dann einfach gehorcht.“ Bei dieser Schilderung finden sich auch erste markante Gefühlsäußerungen: „Ich war vollkommen durcheinander.“ Und dann habe er „sich verkrochen“, er habe sich „total alleine gefühlt“ und „gar nicht gerafft, was eigentlich passiert war, aber ich kam mir total kaputt vor,“ und „ich hoffte nur noch, dass es Nacht wurde und der Tag endlich vorbei wäre.“ Das Unverständnis einerseits über das, was man von ihm gewollt und dann mit ihm gemacht hatte, demgegenüber die markanten Beschreibungen für nach so einem schrecklichen Erlebnis typische Gefühle, sind als entsprechende Realitätskriterien einzustufen.
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Unverständnis für das Geschehen lässt sich auch den dann folgenden Schilderungen entnehmen, als der Kläger seinen Weg zu den Rebellen und seinem Leben als Kindersoldat beschreibt. Auffallend ist hier zunächst, dass der Kläger sowohl in seiner Klagebegründung, als auch vor dem Bundesamt und bei der Diplom-Psychologin Frau N. beschreibt, wie er freiwillig mit den Rebellen mitfuhr, weil man ihm und weiteren Jugendlichen Arbeit und eine gesicherte Zukunft anbot. Der Kläger verzichtet hier auf die Möglichkeit, in einer ihn entlastenden und die erwachsenen Rebellen belastenden Weise eine für die damalige Bürgerkriegssituation typische Zwangsrekrutierung zu konstruieren. Auch dieser „geringe Belastungseifer“ ist als Realitätskriterium zu werten (vgl. dazu Bender/Nack, a.a.O., Rdnr. 234). Die folgenden Beschreibungen von Gräueltaten, die der Kläger gesehen hat und / oder an denen er teilnehmen musste, sind eher arm an Realitätskriterien, was aber für die Schilderung traumatisierender Ereignisse geradezu typisch ist (vgl. Wendler/Hoffmann, a.a.O., Rdnr. 204; Graeesner/Wenk-Ansohn, a.a.O., S. 82 f.). Insofern kommt dem insoweit teilweise festzustellenden Warnsignal der Kargheit (vgl. Bender/Nack, a.a.O., Rdnr. 342) keine entscheidende Bedeutung zu (vgl. auch Europäische Kommission für Menschenrechte, InfAuslR 1999, S. 49ff.).
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Ab dem Punkt, als die Geschehnisse sich der Flucht des Klägers nähern, werden die Realitätskriterien wieder dichter. Es finden sich Gefühlsäußerungen („Ich war auch wie betäubt und konnte gar nicht mehr denken.“, “Ich fühlte mich wie tot und war vollkommen leer.“ , „(…) habe versucht zu verdrängen, um auf keinen Fall zu zeigen, dass ich immer noch wahnsinnige Angst hatte.“ usw.), und viele Details (Überfahren eines Mannes, der hinter einem Zaun stand; Wegschießen der Beine des Mannes; Nacht im Bambuskäfig; Zwang zum Scotch-Trinken mit dem Boss; Freund mit dem dicken Fuß, der sterben gelassen wird; zwei deutsche Männer, die das Foto seines Vaters mitnehmen; als er ihnen das Foto zeigt, liegen sie noch auf dem Bauch; Ramata, die Frau, die ihn zum Flüchten animierte; die Flucht – er lief und lief, die Richtung war egal). Struktur und Konstanz der Schilderungen bleiben dabei in etwa gleich, dennoch gibt es Brüche und Unklarheiten, auch Unstimmigkeiten bei Einzelheiten, besonders wenn man die zu verschiedenen Zeitpunkten dokumentierten Schilderungen vergleicht. Aufgrund der bereits benannten Gedächtnisstörungen bei traumatisierten Personen (vgl. dazu auch Anna-Katharina Kreyer, a.a.O., S. 26 mit weiteren Nachweisen; Wendler/Hoffmann, a.a.O., Rdnr. 204), besonders Kindern – wie der Kläger damals – in Verbindung mit den natürlichen Verdrängungsmechanismen, sind diese Unstimmigkeiten aber kein Hinweis auf die Unwahrheit der Schilderungen, sie sprechen vielmehr erst recht dafür, dass die Schilderungen des Klägers zumindest in ihrem Wesenskern auf wahrhaft Erlebtem beruhen. Hier kommt darüber hinaus zum Tragen, dass bei der Rekrutierung von Kindersoldaten Methoden der psychologischen Folter angewendet werden, die systematisch auf Desorientierung und den Verlust von inneren Werten und Gefühlsbindungen abzielen (vgl. Graessner/Wenk-Ansohn, a.a.O., S. 83). Auch dies ist eine Erklärung für die Abweichungen innerhalb der verschiedenen Schilderungen des Klägers.
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Hinzu kommt der persönliche Eindruck, den das Gericht sich in der mündlichen Verhandlung von dem Kläger verschaffen konnte. Er hat hierbei einen aufrichtigen und authentischen Eindruck gemacht, seine Emotionen, die bereits beim geringsten Rühren an die Erlebnisse in Sierra Leone zum Vorschein kamen, waren echt und unverfälscht. Alledem zufolge sind die von der Beklagten schriftsätzlich angedeuteten Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Klägers unter keinem denkbaren Gesichtspunkt begründet. Diese Einschätzung des Gerichts deckt sich auch mit jenen der beiden Gutachter (H., S. 31; N., S. 18, 22).
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Alledem zufolge ist davon auszugehen, dass der Kläger im Falle der Rückkehr nach Sierra-Leone eine Retraumatisierung erfahren würde; er würde an den Ort einer Vielzahl traumatischer Erlebnisse zurückkehren: Sexueller Missbrauch, Ausgrenzung und Misshandlungen durch die eigene Familie, und, am Schwerwiegendsten: Menschenrechtsverletzungen, zu denen er als Kind gezwungen wurde, Menschenrechtsverletzungen, die an ihm selbst begangen wurden. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Bürgerkrieg in Sierra Leone beendet ist. Es genügt, dass der Kläger aufgrund von Ort und Umständen, Begegnungen mit Menschen, - aufgrund der weitreichenden Amnestien für ehemalige Rebellen sogar mit Tätern -, „Triggern“ ausgesetzt wäre, die an das früher Erlebte erinnern würden. Gerade hiervor muss der Kläger aber – aufgrund der oben bereits beschriebenen Langzeitwirkungen der von ihm erfahrenen schweren Traumatisierung - sein Leben lang geschützt werden, und zwar selbst dann, wenn er hier in Deutschland die anzustrebende Traumatherapie abgeschlossen hat. Denn eine zwangsweise Rückführung von durch Menschenhand Traumatisierten mit akuten oder chronifizierten Traumafolgen riskiert eine Dekompensation des Gesundheitszustandes des Opfers. Liegt eine anhaltende schwere Symptomatik vor oder sind die Täter ungestraft vor Ort, ist es für traumatisierte Flüchtlinge oft langfristig unmöglich, in ihre Heimatländer zurückzukehren (vgl. Graessner/Wenk-Ansohn, a.a.O., S. 78 ff., S. 81.).
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Dem Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann nicht entgegengehalten werden, dass der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland schwere Straftaten begangen hat und deshalb eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Der Kläger ist wegen verschiedener schwerer Straftaten zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden. Gemäß § 60 Abs. 8 AufenthG scheidet die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG aus, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren verurteilt worden ist. Hierfür kommt es jedoch nicht auf die Länge einer wegen verschiedener in Tateinheit verwirklichter Delikte gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe, sondern auf die für ein bestimmtes Delikt verhängte Einzelstrafe an (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.03.2013 - 10 C 17/12 -, juris). Dies muss indessen vorliegend nicht vertieft werden. Denn die Sperrwirkung des § 60 Abs. 8 AufenthG bezieht sich nur auf den Flüchtlingsstatus und hiervon abgeleitete Abschiebungsverbote, nicht aber auf das rein ausländerrechtliche Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Dies folgt zum einen aus § 60 Abs. 9 AufenthG. Danach kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, in den Fällen des Abs. 8 abweichend von den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Zum anderen heißt es in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 60 des Aufenthaltsgesetzes:
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„60.10.1: Liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 vor, kann sich der Ausländer nicht auf flüchtlingsrechtlichen Abschiebungsschutz berufen. Die Ausländerbehörde hat aber vor der Abschiebung von Amts wegen zu prüfen, ob Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 vorliegen. Diese Prüfung obliegt dem Bundesamt, wenn ein Asylverfahren durchgeführt wird oder wurde.“
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Hieraus folgt, dass ungeachtet der strafrechtlichen Verurteilungen von einer Abschiebung des Klägers in sein Heimatland abgesehen werden „soll“, wenn für ihn dort eine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben besteht (vgl. zu alledem: Bay. VGH, Urteil vom 09.09.2013 – 9 B 10.30261 -, juris).
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Die vom Kläger nachgewiesenen erheblichen Gefahren, die für seine Gesundheit im Fall einer Abschiebung nach Sierra Leone zu erwarten sind, führen nach Auffassung des Gerichts im vorliegenden Fall dazu, dass das nach der Formulierung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG der Behörde eingeräumte Ermessen („soll“) auf Null reduziert ist und dem Kläger insoweit ein Schutzanspruch zusteht, nicht in sein Heimatland abgeschoben zu werden.
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Über die Teilaufhebung des angefochtenen Bescheids vom 16.08.2011 hinaus ist das Bundesamt deshalb zu der entsprechenden Feststellung zu verpflichten.
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Die Beklagte hat als Unterlegene gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 80b AsylVfG, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung– ZPO -.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG 9x (nicht zugeordnet)
- § 77 Abs. 1 AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz 1x (nicht zugeordnet)
- § 60a Abs. 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG 3x (nicht zugeordnet)
- 1 C 2/01 1x (nicht zugeordnet)
- BVerwGE 114, 379 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (10. Senat) - 10 C 10/09 1x
- BVerwGE 137, 226 1x (nicht zugeordnet)
- 9 B 617.98 1x (nicht zugeordnet)
- 1 StR 618/98 1x (nicht zugeordnet)
- BGHSt 45, 164 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 8 AufenthG 2x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (10. Senat) - 10 C 17/12 1x
- § 60 Abs. 9 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 60 des Aufenthaltsgesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- 9 B 10.30 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 80b AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x