Urteil vom Verwaltungsgericht Gießen (8. Kammer) - 8 K 1428/13.GI

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin betrieb das Gewerbe „Dachdeckerbetrieb“.

2

Das Regierungspräsidium Gießen untersagte der Klägerin mit Bescheid vom 24.07.2006 dieses Gewerbe. Unter dem Datum des 31.10.2007 hob das Regierungspräsidium Gießen diesen Bescheid auf. Zur Begründung führte es an, die Klägerin habe ihre Rückstände bei den öffentlich-rechtlichen Gläubigern vollständig ausgeglichen, sodass auf der Grundlage eines mit der Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Gießen geschlossenen Vergleichs der Gewerbeuntersagungsbescheid aufzuheben sei.

3

Mit Schreiben vom 14.03.2013 teilte das Finanzamt Marburg-Biedenkopf dem Regierungspräsidium Gießen mit, die Klägerin habe Abgabenrückstände in Höhe von insgesamt 34.812,69 EUR. Das Regierungspräsidium Gießen leitete daraufhin mit Schreiben an die Gemeinde A-Stadt vom 20.03.2013 ein Gewerbeuntersagungsverfahren gegen die Klägerin ein. Der Klägerin selbst teilte das Regierungspräsidium Gießen dies mit Schreiben vom 04.04.2013 mit.

4

Unter dem 25.06.2013 erließ das Regierungspräsidium Gießen gegen die Klägerin die bereits bei der Einleitung des Verfahrens angedrohte Gewerbeuntersagungsverfügung. Der Klägerin wurde das von ihr ausgeübte Gewerbe sowie jede selbständige gewerbliche Tätigkeit untersagt, soweit diese unter § 35 Abs. 1 GewO fällt. Untersagt wurde der Klägerin auch die Tätigkeit als Vertretungsberechtigte eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person. Der Beklagte drohte für den Fall der Zuwiderhandlung nach Ablauf von zwei Monaten ab Unanfechtbarkeit der Verfügung die Schließung des klägerischen Betriebes an. Die Kosten möglicher Vollstreckungsmaßnahmen veranschlagte er auf 500.- EUR.

5

Die Untersagungsverfügung begründete der Beklagte mit Steuerrückständen der Klägerin gegenüber dem Finanzamt Marburg-Biedenkopf in Höhe von 29.673,85 EUR und Beitragsrückständen bei Sozialversicherungen in Höhe von insgesamt 35.574,65 EUR. Die Klägerin sei offensichtlich wirtschaftlich leistungsunfähig. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen.

6

Am 24.07.2013 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, am 30.08.2013 Insolvenzantrag gestellt zu haben, woraufhin das Amtsgericht Marburg/Lahn am selben Tage zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger vorläufige Maßnahmen angeordnet habe.

7

Das Amtsgericht Marburg/Lahn eröffnete mit Beschluss vom 01.10.2013 über das Vermögen der Klägerin das Insolvenzverfahren und bestellte Rechtsanwalt C. in Marburg zum Insolvenzverwalter. Die Klägerin meldete am 02.10.2013 das Gewerbe wegen Betriebsaufgabe ab.

8

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 25.06.2013 aufzuheben.

9

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

10

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakte (1 Hefter) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

11

Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung entscheiden. Denn die Klägerin ist zu diesem Termin über ihre bevollmächtigte Rechtsanwältin geladen und darauf hingewiesen worden, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Die von der Klägerin bevollmächtigte Rechtsanwältin B. ist trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin nach wie vor zu deren Vertretung berufen. Eine Vertretung der Klägerin durch den Insolvenzverwalter kraft Amtes findet im vorliegenden Verfahren nicht statt. Denn das hier streitbefangene Recht zur gewerberechtlichen Betätigung ist ein höchstpersönliches Recht der Klägerin, das nicht vom Insolvenzbeschlag erfasst wird (vgl. hierzu Spies, Festschrift für Frotscher, 2007, S. 467, 480 ff., mit zahlr. Nw. aus Lit. und Rspr.).

12

Die Klage ist zulässig, in der Sache aber unbegründet. Der angegriffene Gewerbeuntersagungsbescheid vom 25.06.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

13

Nach § 35 Abs. 1 S. 1 Gewerbeordnung - GewO - ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Unzuverlässig in diesem Sinne ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Die Annahme der Unzuverlässigkeit kann aus einer lang andauernden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit abzuleiten sein, die infolge des Fehlens von Geldmitteln eine ordnungsgemäße Betriebsführung im Allgemeinen und die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Zahlungspflichten im Besonderen verhindert, ohne dass Anzeichen für eine Besserung erkennbar sind. Die Unzuverlässigkeit ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung insbesondere dann zu bejahen, wenn der Gewerbetreibende seine mit der Gewerbeausübung verbundenen öffentlich-rechtlichen Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen wiederholt nicht pünktlich erfüllt (vgl. BVerwG, GewArch 1992, 232; GewArch 1999, 72; Buchholz 451.20, Nr. 69 zu § 36 GewO; Hess.VGH, GewArch 1993, 159 l. Sp.; 1994, 238).

14

Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Klägerin ist seit längerer Zeit nicht imstande, ihre Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt und anderen öffentlich-rechtlichen Gläubigern zu erfüllen, weil sie wirtschaftlich leistungsunfähig ist. Die Klägerin hat sich dadurch als gewerberechtlich unzuverlässig erwiesen. Der angegriffene Gewerbeuntersagungsbescheid hat dies und die sich daraus ergebenden Gefahren für die Allgemeinheit im Einzelnen ausführlich und zutreffend dargelegt. Das Gericht folgt diesen Gründen (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

15

Gesichtspunkte, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht vorhanden. Die Steuerschulden der Klägerin und ihre Rückstände bei den öffentlich-rechtlichen Sozialkassen begründen eine ungünstige Prognose hinsichtlich ihres gewerblichen Wirkens. Nicht entscheidend ist, in welchem Rahmen die Steuerschulden entstanden sind, oder ob die Klägerin ein Verschulden hinsichtlich ihrer mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit trifft (vgl. BVerwGE 64,1, 4; GewArch 1997, 68; Buchholz 451.20 Nr. 69 zu § 35 GewO). Ging der Beklagte danach zu Recht von der Unzuverlässigkeit der Klägerin aus, durfte er die Untersagungsverfügung über das konkret ausgeübte Gewerbe hinaus auch auf jede sonstige selbständige gewerbliche Tätigkeit sowie auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person erstrecken (§ 35 Abs. 1 S. 2 GewO). Die festgestellten Verstöße gegen die mit der Gewerbeausübung verbundenen öffentlich-rechtlichen Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen rechtfertigen nämlich die Annahme, dass die Klägerin auch für jedes andere Gewerbe i.S.d. § 35 Abs. 1 GewO unzuverlässig ist. Entsprechendes gilt für eine Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbetriebes beauftragte Person.

16

Die Regelungen des § 12 GewO stehen der gegenüber der Klägerin ausgesprochenen Gewerbeuntersagung nicht entgegen. Nach dieser Norm finden Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden ermöglichen, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, während eines Insolvenzverfahrens, während der Zeit, in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO angeordnet sind, und während der Überwachung eines Insolvenzplans keine Anwendung in Bezug auf das Gewerbe, das zu Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeübt wurde. Maßgeblich für die Beurteilung durch das Gericht sind aber auch insoweit die Verhältnisse im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung. Bei Erlass der Verfügung am 25.06.2013 waren aber weder das Insolvenzverfahren eröffnet noch Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO angeordnet gewesen. Diese Maßnahmen erfolgten erst zeitlich später.

17

Die mit der Untersagung verbundene Androhung der zwangsweisen Durchsetzung sowie die Veranschlagung der hierauf voraussichtlich entfallenden Kosten beruhen auf §§ 2, 68, 69, 75 Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz und sind ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.

18

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, wonach die Klägerin als unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

19

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

20

Beschluss

21

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

22

Gründe

23

Das Gericht bewertet das Interesse des Klägers mit 15.000,-- EUR (vgl. § 52 GKG).


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen