Urteil vom Verwaltungsgericht Gießen (9. Kammer) - 9 K 1924/17.GI
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Anerkennung der Gleichwertigkeit ihrer in Großbritannien erworbenen beruflichen Qualifikation in Erziehungswissenschaften als "Staatlich anerkannte Erzieherin".
Die Klägerin ist am 07.04.1958 geboren und hat am 01.08.1980 das "Certificate in Education" der Universität von London erhalten. Ausweislich einer Bescheinigung der Universität Roehampton vom 10.02.2011 handelte es sich dabei um einen Studiengang in Erziehungswissenschaften des Roehampton Instituts für Hochschulbildung (heute: Universität Roehampton), der vom Erziehungswissenschaftlichen Institut der Universität London abgenommen wurde und landesweit als Qualifizierungsmaßnahme für Grundschullehrer anerkannt ist. Der Studiengang deckte die gesamte englische Grundstufe und damit die Altersgruppe der Drei- bis Elfjährigen ab. Als Vertiefungsfach wählte die Klägerin Moderne Fremdsprachen mit einer Spezialisierung im Fach Französisch.
Beruflich übte sie seit ihrem in Großbritannien erworbenen Abschluss in erster Linie Sekretariats- und Assistenztätigkeiten in der Wirtschaft aus. Im Jahr 2010 erhielt die Klägerin ein Zertifikat über den Unterricht von Englisch gegenüber Kindern und Kleinkindern nach der Helen-Doron-Methode. Von Februar 2010 bis Januar 2011 war sie als Englischlehrerin an der M-Schule in A-Stadt tätig.
Mit Bescheid vom 31.03.2011 entschied das Amt für Lehrerbildung, dass der in Großbritannien erworbene Abschluss der Klägerin in Hessen dem Lehramt an Grundschulen mit den Fächern Mathematik, Sachunterricht und Englisch für die Klassen 1 bis 4 zugeordnet werden könne. Das Fach Französisch sei als Erweiterungsprüfung anerkannt. Die Klägerin habe damit in Hessen die Lehrbefähigung in den Fächern Mathematik, Sachunterricht, Englisch und Französisch an Grundschulen. Eine vollständige Gleichstellung der Ausbildung mit der Befähigung zum Lehramt an Grundschulen sei allerdings nicht möglich, da die Klägerin keine mindestens dreijährige Unterrichtserfahrungen an öffentlichen Schulen in einem EU-Land nachweisen könne. Vor diesem Hintergrund wurden ihr zwei Ausgleichsmaßnahmen angeboten: Sie könne sich entweder für einen Anpassungslehrgang im Amt für Lehrerbildung in Hessen bewerben oder eine Eignungsprüfung absolvieren.
Den Vorstoß zur Anerkennung der Lehrbefähigung verfolgte die Klägerin im Nachgang jedoch unter anderem aufgrund ihres Lebensalters nicht weiter. Stattdessen nahm sie zum 01.02.2011 eine Tätigkeit als Erzieherin im Mütter-Familienzentrum in A-Stadt auf, die sie bis zum 30.06.2011 fortsetzte. Sie betreute dort eine Gruppe mit 12 Kindern im Alter von ein bis drei Jahren. Vom 24.02.2011 bis 25.02.2011 nahm sie an einem Grundseminar für Kindertagesstätten teil, die in die U-3 Betreuung einsteigen wollen. Das Seminar umfasste 18 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten. Vom 01.10.2011 bis 15.09.2012 arbeitete die Klägerin als Spring- und Aushilfskraft in der integrativen Kindertagesstätte "H." in B-Stadt, wo sie eine Gruppe mit 25 Kindern im Alter von drei bis sechs Jahren betreute. Vom 15.09.2012 bis 31.03.2014 war sie in Teilzeit in der Kinderstube N. in I. tätig und arbeitete anschließend vom 01.04.2014 bis 31.08.2014 in der Kindertagesstätte "J" in O.. Dort betreute sie jeweils eine Gruppe mit zehn Kindern im Alter von ein bis drei Jahren. Hieran schloss sich vom 01.09.2014 bis zum 29.02.2016 eine Teilzeitbeschäftigung in der Kinderkrippe "K" in A-Stadt an, wo die Klägerin eine Gruppe mit 20 Kindern im Alter von ein bis drei Jahren betreute. Dem Gericht liegen gute bis sehr gute Arbeitszeugnisse der jeweiligen Arbeitgeber vor.
Da die Klägerin im Zuge einer Bewerbung bei der Stadt P. darauf hingewiesen wurde, dass sie keine Fachkraft "Staatlich anerkannte Erzieherin" sei, wandte sie sich mit Schreiben vom 08.12.2015 an das Hessische Kultusministerium mit der Bitte um Gleichstellung ihrer beruflichen Qualifikation als staatliche anerkannte Erzieherin. Sie verwies hierbei auf ihre mittlerweile vorhanden Berufserfahrung in der U-3-und Ü-3-Betreuung. Mit Bescheid vom 16.12.2015 wurde sie auf die Prüfung im Jahr 2011 verwiesen. Gleichzeitig wurde sie über die Möglichkeiten informiert, gleichwohl als Erzieherin arbeiten zu können. Sie könne entweder die Ausgleichsmaßnahmen zur Gleichstellung als Lehrerin absolvieren und anschließend in einer Kindertagesstätte arbeiten oder ihre Gleichstellung als staatlich anerkannte Erzieherin beim Staatlichen Schulamt beantragen. Die Klägerin beantragte daraufhin am 25.01.2016 beim Staatlichen Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer in Großbritannien erworbenen beruflichen Qualifikation "Certificate in Education" mit der hessischen schulischen Berufsausbildung als "Staatlich anerkannte Erzieherin".
Zum 01.10.2016 ging die Klägerin schließlich ein bis zum 30.09.2017 befristetes Arbeitsverhältnis bei der L. in Q. unter der Prämisse ein, dass ihre britische Ausbildung in Hessen anerkannt wird. Sie betreute dort Kinder im Alter von 18 Monaten bis zu dreieinhalb Jahren.
Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens legte der Beklagte den Vorgang der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) in Bonn vor, die hierzu wiederholt Stellung nahm. Darin bestätigte die ZAB die Zuordnung des "Certificate of Education" zu einer Lehramtsqualifikation für den Primarbereich. Im Hinblick auf die Tätigkeit als Grundschullehrerin empfahl die ZAB aufgrund von Unterschieden in Bezug auf die Zugangsvoraussetzungen, dem Status der Ausbildungsstätten, dem Rang der Ausbildung und der Abschlussqualifikation im Vergleich zur hessischen Grundschullehrerausbildung die Anordnung von Ausgleichsmaßnahmen. Eine Tätigkeit als Erzieherin komme mit dem vorgelegten Abschluss in Großbritannien jedoch nur mit einer Zusatzausbildung in Betracht. Es mangele insbesondere an dem Ausbildungsbereich "Demonstrate depth and level of learning appropriate to specified outcomes of full early years, childcare or play-work qualifications". Da jedoch in Großbritannien eine erzieherische Tätigkeit mit einer Zusatzqualifikation möglich sei und die Klägerin einschlägige Berufserfahrung vorzuweisen habe, empfahl die ZAB einen Bezug zur deutschen Erzieherausbildung herzustellen und eine Anerkennung mit entsprechenden Auflagen zu erwägen.
Mit Bescheid vom 11.11.2016 wurde der Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit schließlich abgelehnt. Begründet wurde dies maßgeblich damit, dass mit der in Großbritannien erworbene berufliche Qualifikation ein Bezug zum Lehramt an Grundschulen festgestellt werden könne, eine erzieherische Tätigkeit jedoch nur mit einer Zusatzqualifikation möglich wäre, die der Klägerin fehle. Eine Gleichstellung komme daher nicht in Betracht. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 15.12.2016 Widerspruch ein. Diesen begründete sie im Wesentlichen mit ihrer bisherigen Berufserfahrung. Außerdem habe sie sich durch ihren britischen Abschluss für die U-3-Betreuung qualifiziert. Für den Beruf der Erzieherin sei sie eigentlich überqualifiziert. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.02.2017 wurde der Widerspruch mit Verweis auf die mangelnde Berechtigung, mit dem "Certificate in Education" in Großbritannien als Erzieherin zu arbeiten, zurückgewiesen. Die berufliche Tätigkeit der Klägerin seit 2011 ändere hieran nichts. Die Klägerin hat am 07.03.2017 gegen den Bescheid Klage erhoben. Ergänzend zu den im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Erwägungen trägt sie vor, dass der Beklagte bei seiner Entscheidung die Bescheinigung der Universität Roehampton vom 10.02.2011 missachtet habe. Darin werde ihr attestiert, dass sie alle Studieninhalte erfolgreich bestanden und damit den qualifizierten Lehrerstatus erreicht habe. Weiterhin bezieht sie sich auf eine Lehrerstatus-Bestätigung der Staatlichen Hochschule für Bildungswesen und Führungsfunktionen in Coventry vom 11.05.2017 und auf ein Schreiben der Universität Roehampton vom 23. Mai 2017 und meint, dass hieraus ihre Befähigung zur Tätigkeit als staatlich anerkannte Erzieherin abzuleiten sei. Sie sei berechtigt, Kinder ab null Jahren zu unterrichten. Ihre angeblich fehlende Berufsqualifikation sei jedenfalls durch ihre berufliche Tätigkeit seit dem Jahr 2011 abgedeckt. Darüber hinaus habe sie im Rahmen ihrer Tätigkeit regelmäßig an Fortbildungsmaßnahmen teilgenommen.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides vom 11.11.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.02.2017 das beklagte Land zu verpflichten, die Gleichwertigkeit der ausländischen Bildungsnachweise der Klägerin in Großbritannien nach dem Hessischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 12.12.2012 in der Fassung vom 05.06.2016 festzustellen und damit anzuerkennen, dass die von der Klägerin in Großbritannien erworbene berufliche Qualifikation ausreicht, um als "staatlich anerkannte Erzieherin" anerkannt zu werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bekräftigt er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Eine Feststellung der Gleichwertigkeit der in Großbritannien erworbenen beruflichen Qualifikation der Klägerin mit der hiesigen Ausbildung zur "Staatlich anerkannten Erzieherin" sei nicht möglich. Die Klägerin differenziere nicht hinreichend zwischen dem Beruf der Lehrerin und dem der Erzieherin. Der Beklagte meint, dass es nach geltendem Recht nicht möglich sei, dem Antrag der Klägerin zu entsprechen. Er meint, dass vorliegend mangels Zusatzqualifikation kein "Endprodukt" im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG vorliege, da die Qualifikation der Klägerin im Herkunftsland nicht unmittelbar den Zugang zum Beruf der Erzieherin eröffne. An der fehlenden Gleichstellungsfähigkeit änderten auch die im Verwaltungsstreitverfahren vorgelegten Dokumente nichts. Diese bestätigten nur die unstreitig vorhandene Befähigung der Klägerin, in Großbritannien als Grundschullehrerin tätig sein zu dürfen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer in Großbritannien erworbenen Berufsqualifikation mit der einer "Staatlich anerkannten Erzieherin" nach hessischem Recht.
Es mangelt bereits an der in § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (HBQFG) normierten Voraussetzung, dass der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten wie der entsprechende landesrechtlich geregelte Ausbildungsnachweis belegt. Eine positive Entscheidung über den Berufszugang scheidet nach dieser Vorschrift von vornherein aus, wenn die im Ausland erworbenen Berufsbildung und die entsprechende Berufsbildung im Inland hinsichtlich ihrer Ausrichtung offensichtlich voneinander abweichen (vgl. Gesetzesbegründung, Hess. Landtag, Drs. 18/6072, S. 25). Die Überprüfung der Gleichwertigkeit kann sich nur auf vergleichbare Berufe beziehen. Diese Lesart deckt sich mit Art. 4 Abs. 2 der dem HBQFG zugrunde liegenden Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anwendung von Berufsqualifikationen. Danach ist ein Beruf, den der Antragsteller im Aufnahmemitgliedstaat ausüben möchte, für die Zwecke der Richtlinie dann derselbe wie derjenige, für den er in seinem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, wenn die Tätigkeiten, die er umfasst, vergleichbar sind.
Bezugspunkt für die Gleichwertigkeitsprüfung ist immer die aktuell geltende inländische Berufsbildung (Referenzberuf) mit der im Ausland absolvierten Berufsbildung (vgl. Gesetzesbegründung, Hess. Landtag, Drs. 18/6072, S. 24 f.). Der angestrebte Referenzberuf "Staatlich anerkannte Erzieherin" erfordert die Mittlere Reife und die Ausbildung dauert insgesamt fünf Jahre. Der Zugang zur Erzieherausbildung an den dafür vorgesehenen hessischen Fachschulen für Sozialwesen setzt zunächst gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Ausbildung und die Prüfungen an den Fachschulen für Sozialwesen (FSVOSoz) unter anderem den Nachweis beruflicher Erfahrung durch einen Berufsabschluss als staatlich geprüfte Sozialassistentin bzw. den Abschluss einer sozialpädagogischen oder sozialpflegerischen Berufsausbildung voraus. Diese Ausbildung zur staatlich anerkannten Sozialassistentin dauert insgesamt zwei Jahre. Ihr Ziel ist ausweislich des Lehrplans für die Höhere Berufsfachschule für Sozialassistenz die Vermittlung von Basisqualifikationen für eine weiterführende Ausbildung an Fachschulen und von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die erforderlich sind, um in sozialpädagogischen und sozialpflegerischen Institutionen tätig zu sein. Die Ausbildung umfasst insgesamt 3.240 Stunden. Hiervon umfasst sind 840 Zeitstunden Berufspraxis im gewählten Schwerpunkt. Der theoretische Schwerpunkt der Ausbildung liegt mit insgesamt 720 Stunden in der Vermittlung der Grundlagen von Theorie und Praxis der Sozialpädagogik und Sozialpflege. Hieran schließt sich dann die weitere Ausbildung an einer Fachschule für Sozialwesen in der Fachrichtung Sozialpädagogik an, die ihrerseits nach § 2 FSVOSoz drei Jahre dauert und aus einer zweijährigen, theoretischen Ausbildung und einem sich anschließenden einjährigen Berufspraktikum besteht. Diese Ausbildung umfasst nach Anlage 2a FSVOSoz insgesamt 2.960 Stunden, zu denen im 3. Ausbildungsjahr das Berufspraktikum von insgesamt 160 Stunden mit dazugehörigem Begleitunterricht hinzukommt.
Insgesamt handelt es sich bei der Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin um eine Breitbandausbildung, die alle Altersgruppen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Alter von 0-27 Jahren abdeckt. Sie beschränkt sich demgemäß auch nicht auf die Betreuung in Kindertagesstätten, sondern umfasst auch die Arbeit in Krippen, Kindergärten und Heimen.
Demgegenüber handelt es sich bei dem von der Klägerin absolvierten Studiengang ausgehend von der dem Gericht vorliegenden gutachterlichen Stellungnahme des ZAB um eine dreijährige Lehrerausbildung, die in Großbritannien bis zum Ende der siebziger Jahre an den Colleges of Education bzw. Teacher Training Colleges angeboten wurde und im tertiären Ausbildungssektor außerhalb des Hochschulbereichs in Großbritannien anzusiedeln war. Sie führte zur Erteilung des "Qualified Teacher Status", der in Großbritannien die Voraussetzung für eine Lehrtätigkeit an öffentlichen Schulen darstellt. Inhaltich umfasste er Theorie und Praxis der Erziehung mit verschiedenen Themen aus den Bereichen Unterricht und Bildung sowie alle Fächer des Lehrplans. Als Vertiefungsfach wählte die Klägerin Moderne Fremdsprachen mit dem Vertiefungsfach Französisch. Die Klägerin ist aufgrund des erlangten qualifizierten Lehrerstatus in Großbritannien berechtigt, Unterricht für alle Klassen der britischen Primarstufe zu erteilen. Daher wurde diese Ausbildung auch folgerichtig durch das Hessische Kultusministerium mit Bescheid vom 31.03.2011 dem Lehramt in Hessen an Grundschulen mit den Fächern Mathematik, Sachunterricht und Englisch zugeordnet. Das Fach Französisch ist danach als Erweiterungsprüfung anerkannt. Zur vollständigen Gleichstellung ihrer Ausbildung wurde ihr danach eine Ausgleichsmaßnahme aufgegeben, welche die Klägerin jedoch nicht absolviert hat.
Für die Tätigkeit als Erzieherin wird diese Ausbildung ausweislich des "Statuory Framework for the Early Years Foundation Stage" des britischen Minsteriums "Department for Education" als nicht ausreichend angesehen. Das öffentlich im Internet abrufbare Dokument enthält die Qualifikationen, die erforderlich sind, um im Erziehungsbereich für Kinder im Alter von null bis fünf Jahren tätig sein zu können. Eine Tätigkeit als Erzieherin käme daher für die Klägerin in Großbritannien nur mit einer Zusatzausbildung in Betracht, die diese nicht absolviert hat. Ein Bezug zur Tätigkeit als Erzieherin lässt sich im Hinblick auf das "Certificate in Education" auch nicht auf der Grundlage der weiteren Dokumente ableiten, welche die Klägerin dem Gericht vorgelegt hat. Sowohl die Schreiben der Universität Roehampton als auch die Lehrstatus-Bestätigung der Staatlichen Hochschule für Bildungswesen und Führungsfunktionen bestätigen die unstreitige Lehrbefähigung der Klägerin, können jedoch nicht den Nachweis erbringen, dass die Klägerin in Großbritannien berechtigt wäre, als Erzieherin zu arbeiten.
Da das "Certificate in Education" ausschließlich zur Lehrbefähigung von Kindern führt, weist die Ausbildung der Klägerin nicht die Bandbreite auf, welche die Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin in Hessen abdeckt. Der Referenzberuf der staatlich anerkannten Erzieherin befähigt vielmehr zu Tätigkeiten, die mit den erworbenen Kenntnissen der Klägerin nicht ausgeübt werden dürfen. Als staatlich anerkannte Erzieherin dürfte sie nicht nur die von ihr gewünschte Tätigkeit in einer Tageseinrichtung für Kinder im Sinne des § 25 HKJGB ausüben, sondern auch in Einrichtungen der Jugendhilfe und solchen für Menschen mit Behinderung aller Altersgruppen tätig sein (vgl. hierzu §§ 45 ff. SGB VIII i.V.m. § 15 HKJB sowie Punkt 4.2.1.4 der Richtlinien für (teil- )stationäre Einrichtungen in Hessen, die gemäß § 45 SGB VIII einer Betriebserlaubnis bedürfen). Die von ihr absolvierte Ausbildung weist jedoch keinen Bezug zur Arbeit mit Jugendlichen ab 12 Jahren oder mit Menschen mit Behinderung auf. Insbesondere fehlt ihr eine Ausbildung im Bereich der Sozialpflege. Darüber hinaus fehlt ihre eine pädagogische Ausbildung in der U3-Betreuung. Hieran kann angesichts der Dauer der Erzieherausbildung auch die Teilnahme an einem zweitägigen Seminar zur U3-Betreuung nichts ändern. Infolgedessen weichen die beiden Berufe hinsichtlich ihrer Ausrichtung offensichtlich voneinander ab. Die Klägerin irrt daher, daher wenn sie vorträgt, durch ihre britische Ausbildung überqualifiziert zu sein. Auch wenn die Ausbildung möglicherweise qualitativ sehr hochwertig war, befähigt sie dennoch nicht zur Ausübung des Berufs der staatlich anerkannten Erzieherin.
Dass die Arbeit der Klägerin ausweislich der vorgelegten Arbeitszeugnisse keinen Grund zur Beanstandung gibt, verwundert insofern nicht, als auch ausgebildete Grundschullehrerinnen nach § 25b des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) berechtigt sind, als Fachkraft in der Kinderbetreuung zu arbeiten. Insofern steht die geltende Rechtslage auch nicht im Widerspruch zu der Überzeugung der Klägerin, für die Tätigkeit als Erzieherin in einer Kindertagesstätte geeignet zu sein. Ihr Ziel, als Fachkraft im Sinne des § 25b des HKJB mit der Leitung einer Tageseinrichtung oder einer Kindergruppe betraut werden zu können, kann die Klägerin nach wie vor dadurch erreichen, dass sie eine der Ausgleichsmaßnahmen absolviert, die ihr bereits mit Bescheid des Hessischen Kultusministeriums vom 31.03.2011 angeboten wurden, um eine Gleichstellung ihres Abschlusses mit dem Lehramt an Grundschulen in Hessen zu erreichen. Hieraus lässt sich jedoch kein Anspruch auf Gleichstellung als staatlich anerkannte Erzieherin ableiten, da die beiden Berufsbilder aus den ausgeführten Erwägungen heraus nicht vergleichbar sind. Eine Teil-Anerkennung nur für die Arbeit in Tageseinrichtungen für Kinder scheidet ebenfalls aus, da sie gesetzlich nicht vorgesehen ist (vgl. §§ 9 ff. HBQFG). Die Voraussetzungen für einen partiellen Zugang nach § 13c HBQFG liegen ebenfalls nicht vor, da die Klägerin nicht uneingeschränkt qualifiziert ist, in Großbritannien die Tätigkeit einer Erzieherin auszuüben. (vgl. Art. 4f der Richtlinie 2005/36/EG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts wird damit gegenstandslos.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- Art. 4 Abs. 2 der dem HBQFG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung 1x (nicht zugeordnet)
- § 25 HKJGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 15 HKJB 1x (nicht zugeordnet)
- § 45 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- § 25b des HKJB 1x (nicht zugeordnet)
- § 13c HBQFG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- GKG 2004 § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit 1x