Urteil vom Verwaltungsgericht Gießen (9. Kammer) - 9 K 4801/16.GI.A

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Gründe

Die Kläger sind Staatsangehöriger der Russischen Föderation mit kabardinischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten am 25.05.2013 mit Hilfe eines spanischen Visums nach Spanien ein und über Frankreich, wo sie sich für die Dauer der Durchreise vom 27.05.2913 auf den 28.05.2013 aufhielten, in die Bundesrepublik Deutschland weiter. Dort stellten sie am 09.07.2013 einen Asylantrag.

In ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) am 12.09.2016 (Bl. 147 ff. der Bundesamtsakte) gaben die Kläger im Wesentlichen an, Kabardino-Balkarien verlassen zu haben, weil sie in ihrem Heimatort I. dort in den Verdacht geraten seien, den Wahabiten anzugehören. Der Kläger zu 1) sei während des Ramadans 2012 von russischen Spezialpolizisten zu Hause abgeholt und gefoltert worden. Außerdem hätten sie einen Zettel mit einer Todesdrohung an ihrer Haustür vorgefunden. Andere Menschen, die einen solchen Zettel vorgefunden hätten, seien tatsächlich umgebracht worden. Vor ihrer Ausreise hätten sie noch etwa ein Jahr in J. gelebt, bevor sie Russland verlassen hätten.

Mit Bescheid vom 13.12.2016 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1), den Antrag auf Asylanerkennung (Ziff. 2) und auf Gewährung subsidiären Schutzes (Ziff. 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Ziff. 4). Es forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung in die Russische Föderation an (Ziff. 5). Das gesetzliche Einreise und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristete das Bundesamt auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 6).

Der Bescheid wurde am 14.12.2016 per Einschreiben versandt.

Die Kläger haben hiergegen über ihren Verfahrensbevollmächtigten am 21. Dezember 2016 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen die Gründe vor, die sie bereits während ihrer Anhörungen vor dem Bundesamt geltend gemacht haben und konkretisieren einige der Geschehnisse.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Bundesamtes vom 02. Dezember 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, sowi, hilfsweise, subsidiären Schutz zu gewähren bzw. festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklage bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20.08.2018 hat das Gericht die Kläger informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 20.08.2018 in der mündlichen Verhandlung zur gemeinsamen mündlichen Verhandlung mit dem Verfahren des weiteren Kindes der Kläger verbunden (9 K 4915/17.GI.A).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, auf den Inhalt der jeweiligen Bundesamtsakte sowie auf die schriftlichen Unterlagen verwiesen, die in der den Beteiligten vorab übersandten Quellenliste aufgeführt sind, sowie darüber hinaus auf die Erkenntnisquelle zur Situation in Kabardino-Balkarien, die den Klägern vorab übersandt wurde. Die Unterlagen sind allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Über die Klage entscheidet die Einzelrichterin, da ihr der Rechtsstreit mit Beschluss vom 03. Mai 2018 übertragen wurde (Bl. 27 d. A.).

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Vielmehr erweist sich der angegriffene Bescheid des Bundesamtes vom 13.12.2016 im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 AsylG) als rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO).

Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.

Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten dabei Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), sowie Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrecht, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden. Dabei muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1 und § 3b AsylG und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Als Akteure, von denen die Verfolgungshandlung ausgehen kann, kommen nach § 3c AsylG neben dem Staat (vgl. § 3c Nr. 1 AsylG) auch Parteien oder Organisationen in Betracht, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (vgl. § 3c Nr. 2 AsylG) sowie nichtstaatliche Akteure (vgl. 3c Nr. 3 AsylG).

Ob Bedrohungen der vorgenannten Art und damit Verfolgung drohen, ist anhand einer Prognose zu beurteilen, die von einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts auszugehen und die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch unterstellten Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat (BVerwG, Urteil vom 06. März 1990 - 9 C 14/89- juris, Rn. 13). Ausgangspunkt dieser Prognoseentscheidung ist das bisherige Schicksal des Schutzsuchenden.

Nach Artikel 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wie er in der deutschen asylrechtlichen Rechtsprechung entwickelt worden ist. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare Vermutung dafür, dass sie erneut von einer solchen Verfolgung bedroht sind. Dadurch wird der Vorverfolgte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür dazulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Ob die Vermutung durch "stichhaltige Gründe" widerlegt ist, obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung (vgl. BVerwG, U. v. 27.04.2010 - 10 C 5/09 - BVerwGE 136, 377 - in Bezug auf den wortgleichen Artikel 4 Abs. 4 Richtlinie 2004/83 EG).

Die Furcht vor Verfolgung ist demnach begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris) orientiert sich dieser in dem Tatbestandsmerkmal "... aus begründeten Furcht vor Verfolgung ..." in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Artikels 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"). Das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG U. v. 01.06.2011 - 10 C 25.10 - BVerwGE 140, 22). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG U. v. 05.11.1991 - 9 C 118.90 - BVerwGE 89, 162 und vom 01.06.2011, a.a.O.). Es obliegt dabei dem Schutz vor Verfolgung Suchenden, seine guten Gründe für eine ihm drohende Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen, d. h. unter genauer Angabe von Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass er bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, B. v. 26.10.1989 - 9 B 405.89 -, juris).

Das Gericht muss dabei die volle Überzeugung von der Wahrheit - und nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit - des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals erlangen. Der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat ist bei der Auswahl der Beweismittel und der Würdigung des Vortrages und der Beweise angemessen zu berücksichtigen (BVerwG, U. v. 16.04.1985, BVerwGE 71, 180).

Unter Beachtung dieser Grundsätze droht den Klägern nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen und unter Berücksichtigung des Vortrags in der mündlichen Verhandlung in der Russischen Föderation keine Verfolgung im geltend gemachten Sinne. Die Kläger halten sich zwar aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen Religion im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG in der Bundesrepublik auf, sie sind jedoch auf eine interne Schutzmöglichkeit im Sinne des § 3e AsylG in der Russischen Föderation zu verweisen.

Das Verfolgungsmerkmal der Religion umfasst nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Dabei ist es unerheblich, ob der Ausländer die religiösen Merkmale tatsächlich aufweist; vielmehr genügt es, wenn ihm dieses Merkmal von seinen Verfolgern zugeschrieben wird (§ 3b Abs. 2 AsylG). Die Kläger haben bereits während der Anhörung vor dem Bundesamt angegeben, in ihrem Heimatort in den Verdacht geraten zu sein, der Glaubensrichtung der Wahabiten anzugehören. In diesen Verdacht seien sie geraten, weil sie mit einer gewissen Häufigkeit eine bestimmte Moschee besucht hätten. Sie seien daraufhin in einer Liste vermerkt worden, von der sie voraussichtlich nicht wieder entfernt werden würden. Vorwürfe gegen sie selbst habe es nicht gegeben, allerdings hätten sie in Kontakt zu Menschen gestanden, denen Vorwürfe gemacht worden seien. Der Kläger zu 1) sei über Jahre hinweg regelmäßig von Mitarbeitern des russischen Geheimdienstes FSB verhört worden, ohne dass jedoch körperliche Gewalt angewendet worden sei. Ab etwa 2010 sei er regelmäßig von bewaffneten Männern mitgenommen worden, die ihn nicht nur verhört, sondern auch misshandelt hätten. Dieses Verfolgungsschicksal erfüllt die Voraussetzungen einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung nach § 3a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG durch staatliche Akteure im Sinne des § 3c Nr. 1 AsylG. Die Kläger haben ihr Verfolgungsschicksal nicht nur konsistent vorgetragen, ihre Ausführungen decken sich darüber hinaus mit den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen zur Situation in Kabardino-Balkarien. Danach werden Personen, die im Verdacht stehen, Anhänger "fundamentalistischer" Strömungen des Islam zu sein, auf eine Liste gesetzt, die detaillierte Informationen zu Leben und Gewohnheiten der gelisteten Personen enthält. Manchen Personen werden allein deshalb in das Register aufgenommen, weil sie eine bestimmte Moschee besucht haben (vgl. hierzu Amnesty International zur Sicherheitslage in Kabardino-Balkarien vom 15.07.2016, S. 2).

Die daraus resultierenden Geschehnisse, die zur Ausreise der Kläger geführt haben, haben die Kläger zu 1) und zu 2) nach Überzeugung des Gerichts und auf der Grundlage des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks durchaus glaubhaft geschildert. Ihr Vortrag deckt sich mit den Angaben, die sie während ihren Anhörungen vor dem Bundesamt gemacht haben. Sie waren außerdem in der Lage, Zweifel am Wahrheitsgehalt des geschilderten Verfolgungsschicksals, die sich bei der Lektüre des Anhörungsprotokolls des Bundesamtes aufdrängen könnten, durch einen schlüssigen und konsistenten Vortrag zu zerstreuen. Sowohl die zeitliche Reihenfolge der Verfolgungshandlungen als auch deren Zusammenhänge wurden - anders als beim Lesen des Anhörungsprotokolls - durch die Ausführungen in der informatorischen Anhörung nachvollziehbar.

Die vorgetragenen Entführungen und Misshandlungen sind ausgehend von den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen im Nordkaukasus nicht ungewöhnlich. So gibt es in Kabardino-Balkarien wie auch in anderen Regionen des Nordkaukasus nach wie vor ernstzunehmende Hinweise auf willkürliche Verhaftungen, Folter und anderweitige Misshandlungen, Verschwindenlassen und außergerichtliche Hinrichtungen (Amnesty International zur Sicherheitslage in Kabardino-Balkarien vom 15.07.2016, S. 3). Menschenrechtsorganisationen sehen übereinstimmend bestimmte Teile des Nordkaukasus als den regionalen Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen in Russland an. Hintergrund sind die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und islamistischen Extremisten in der Republik Dagestan, daneben auch in Tschetschenien, Inguschetien und Kabardino-Balkarien, wohingegen der westliche Nordkaukasus hiervon praktisch nicht mehr betroffen ist. Die Behörden gehen gegen tatsächliche und mutmaßliche Islamisten mit teils gewaltsamen Repressionen vor. Laut der Menschenrechtsorganisation Memorial sind Aufständische und Kritiker der bestehenden Systeme sowie Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 21.05.2018, S. 12 f.).

Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen kann nach Überzeugung des Gerichts nicht ausgeschlossen werden, dass jedenfalls der Kläger zu 1) im Falle seiner Rückkehr nach Karbadino-Balkarien Verfolgungshandlungen seitens russischer Sicherheitskräfte ausgesetzt wäre. Gleichwohl haben die Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG, weil sie auf eine interne Schutzmöglichkeit in der Russischen Föderation gemäß § 3e AsylG zu verweisen sind. Dem Ausländer wird nämlich die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich problemlos in andere Teile der Russischen Föderation reisen und ihnen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation vom 07.02.2018, S. 87). Das Gericht verkennt nicht, dass ihnen der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert wird (ebenda). Da die Zahl der Menschen aus dem Nordkaukasus gleichwohl in allen russischen Großstädten in den letzten Jahren stark angewachsen ist und nordkaukasische Communities in der gesamten Russischen Föderation gibt (ebenda, S. 92), geht das Gericht aber davon aus, dass eine Wohnsitznahme trotz der vorgenannten Probleme möglich ist. Allein in Moskau sollen beispielsweise etwa 200.000 Tschetschenen leben (ebenda).

Nach Überzeugung des Gerichts besteht in der Russischen Föderation außerhalb Kabardino-Balkariens für die Kläger keine begründete Furcht vor Verfolgung. Angesichts der negativen Erfahrungen, die die Kläger in ihrer Heimatregion gemacht haben, ist es zwar menschlich nachvollziehbar, dass sie nicht in der Russischen Föderation leben möchten, nach Überzeugung des Gerichts ist es jedoch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sie im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in einer Region außerhalb von Kabardino-Balkarien Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein werden. Zwar kann sich nach Einschätzung von Amnesty International eine Person, die bei einer Rückkehr in den Nordkaukasus dem Risiko der Verfolgung durch Staatsbeamte oder Personen ausgesetzt ist, die im Einverständnis mit staatlichen Stellen handeln, kaum auf einen wirkungsvollen und dauerhaften Schutz in anderen Teilen der Russischen Föderation verlassen (Amnesty International zur Sicherheitslage in Kabardino-Balkarien vom 15.07.2016, S. 4). Aus dem Vortrag der Kläger ergibt sich jedoch, dass es ausschließlich in ihrem Heimatort I. zu den geschilderten Verfolgungshandlungen gekommen ist. Selbst in J., einer Stadt, die ebenfalls zum Nordkaukasus gehört und nur etwa 80 km von I. entfernt liegt, ist es ausgehend von den Angaben, die der Kläger zu 1) während seiner informatorischen Anhörung gemacht hat, während der Dauer eines ganzen Jahres zu keinen Verfolgungshandlungen gekommen. Im gleichen Zeitraum wurde er hingegen - ausgehend von den Angaben der Klägerin zu 2) - einmal von einer Spezialeinheit des russischen Militärs mitgenommen, als sie Familienangehörige in I. besucht hätten. An der Überzeugung des Gerichts, dass den Klägern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung in der Russischen Föderation droht, ändert auch der Vortrag des Klägers zu 1) nichts, wonach er sich in J. verfolgt gefühlt habe. Er habe auf dem Weg nach Hause festgestellt, dass er von einem Auto überwacht werde, das kein Nummernschild habe. Gleichwohl ist es unabhängig von der Überzeugung des Klägers zu 1), auch in J. im Visier von Sicherheitskräften gestanden zu haben, zu keinen Verfolgungshandlungen gekommen. Da es sich ausgehend von dem Vortrag der Kläger zu 1) und zu 2) bei den Verfolgern in I. nicht um lokale, sondern um russische Sicherheitskräfte gehandelt habe, wäre es diesen auch in J. möglich gewesen, den Kläger zu 1) erneut aufzuspüren und erneut zu Foltern oder gar - wie die Kläger angesichts des Zettels an ihrer Haustür befürchtet haben - umzubringen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Kläger dort nicht offiziell gemeldet waren. Die Kläger sind regelmäßig in ihren Heimatort gefahren, um Verwandte zu besuchen, so dass es den Verfolgern möglich gewesen wäre, die Kläger zu überwachen und ihnen in das nur 80 km entfernte J. zu folgen.

Nach Überzeugung des Gerichts kann auch vernünftigerweise von den Klägern erwartet werden, dass sie sich in der Russischen Föderation niederlassen. Dies ist dann der Fall, wenn der Ausländer am Zufluchtsort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfindet und mithin das Existenzminimum gesichert ist. Der Kläger zu 1) hat in seinem Herkunftsland K. studiert und bei einer L. sowie als M. gearbeitet. Nach Überzeugung des Gerichts wird es dem Kläger zu 1) als gesundem und arbeitsfähigem Mann daher auch in der Russischen Föderation möglich sein, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu verdienen. Dies gilt umso mehr, als viele Personen aus dem Nordkaukasus ihre Heimat aus sozioökonomischen Gründen verlassen und in die Russische Föderation ziehen und die wirtschaftlich stärkeren Metropolen und Regionen in Russland trotz der derzeitigen Wirtschaftskrise bei vorhandener Arbeitswilligkeit auch entsprechende Chancen für russische Staatsangehörige aus der bislang eher strukturschwachen Region des Nordkaukasus bieten. Personen aus dem Nordkaukasus arbeiten in der Russischen Föderation hauptsächlich im Baugewerbe und Taxibusiness (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation vom 07.02.2018, S. 92).

Auch soweit die Kläger hilfsweise beantragt haben, ihnen den subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG zuzuerkennen, ist die Klage unbegründet. Nach § 4 Abs. 1 S. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 S. 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr.1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Gemäß § 4 Abs. 3 AsylG gelten die §§ 3c-3e AsylG entsprechend, wobei der Prüfung, ob dem Ausländer ein ernsthafter Schaden droht, der bereits in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG dargelegte asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit maßgeblich ist (BVerwG, Urteil v. 27.04.2010, - Az. 10 C 5/09 - juris, Rn. 20 ff.; BVerwG, Urteil v. 07.09.2010, - Az. 10 C 11/09 -, juris, Rn. 14). Zwar kann aus den zuvor ausgeführten Überlegungen heraus nicht ausgeschlossen werden, dass jedenfalls dem Kläger zu 1) im Falle seiner Rückkehr nach Kabardino-Balkarien erneut Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG drohen, auch diesbezüglich ist er jedoch auf die interne Schutzmöglichkeit nach § 4 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 3e AsylG zu verweisen. Eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit des Klägers aufgrund des innerstaatlichen Konflikts im Nordkaukasus besteht ebenfalls nicht. Das Gericht schließt sich insofern den Ausführungen im angegriffenen Bescheid des Bundesamtes vom 1^3.12.2016 an (§ 77 Abs. 2 AsylG).

Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Es ist weder beachtlich wahrscheinlich, dass eine Abschiebung der Kläger in die Russische Föderation in Anwendung der EMRK unzulässig ist, noch dass für sie in der Russischen Föderation eine erheblich konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Hinsichtlich eines möglichen Verstoßes gegen Art. 3 EMRK wird zunächst auf die obigen Ausführungen zu § 3 Abs. 1 AsylG verwiesen. In Fällen, in denen - wie hier - gleichzeitig über die Gewährung subsidiären Schutzes und nationalen Abschiebungsschutzes zu entscheiden ist, scheidet bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 AsylG regelmäßig aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus (vgl. BVerwG, U. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris). Insbesondere ist davon auszugehen, dass die Kläger im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation in der Lage sein werden, für eine existenzsichernde Grundlage Sorge zu tragen, bzw. Verhältnisse vorfinden wird, in denen sie ihre Existenz sichern können. Dies gilt sowohl für Kabardino-Balkarien selbst, wo es den Klägern auch vor ihrer Ausreise möglich war, ihren Lebensunterhalt zu verdienen, als auch in der Russischen Föderation. Insofern wird auf die Ausführungen zur internen Schutzmöglichkeit in der Russischen Föderation verwiesen.

Für die Kläger besteht in der Russischen Föderation auch keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG). Gesundheitliche Gründe, welche die Annahme einer solchen Gefahr rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Übrigen schließt sich das Gericht den Ausführungen im angegriffenen Bescheid des Bundesamtes vom 13.12.2016 an (§ 77 Abs. 2 AsylG).

Die Kosten sind den Klägern aufzuerlegen, weil sie unterlegen sind (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 11 der Zivilprozessordnung (ZPO).


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