Beschluss vom Verwaltungsgericht Gießen (6. Einzelrichter) - 6 L 1015/20.GI.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der sinngemäß gestellte Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage (Az.: 6 K 1016/20.GI.A) gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14.2.2020 enthaltene Abschiebungsanordnung in die Niederlande anzuordnen,

ist abzulehnen.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist unzulässig. Es fehlt jedenfalls das erforderliche Rechtschutzbedürfnis. Zwar hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 14.2.2020 den Asylantrag der Antragstellerin gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 a AsylG als unzulässig abgelehnt, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG verneint, gemäß § 34 a Abs. 1 AsylG die Abschiebung der Antragstellerin in die Niederlande angeordnet und gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von 11 Monaten festgesetzt, so dass ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung grundsätzlich gemäß § 80 Abs. 5, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO, §§ 75 Abs. 1 und 34 a Abs. 2 AsylG statthaft ist. Das Bundesamt hat vorliegend jedoch mit an die Bevollmächtigte der Antragstellerin gerichtetem Schreiben vom 2.4.2020 die Vollziehung der Abschiebungsanordnung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO i.V.m. Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO wegen der Corona-Krise ausgesetzt.

Der mit der Aussetzungsentscheidung des Bundesamtes nach § 80 Abs. 4 S. 1 VwGO einhergehenden Erledigung des vorliegenden Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO hält die Antragstellerin ohne Erfolg entgegen, die Aussetzungserklärung sei ihr bis dato nicht zugestellt worden. Denn eine Aussetzungsentscheidung nach § 80 Abs. 4 VwGO ist in Bezug auf ihre Form und ihre Bekanntgabe keinen Vorgaben unterworfen (vgl. dazu etwa Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 80 Rn. 307). Insbesondere wird diese nicht von dem Zustellungserfordernis des § 31 Abs. 1 S. 5 AsylG für den zu Grunde liegenden Bundesamtsbescheid erfasst, so dass vorliegend eine formlose schriftliche Bekanntgabe an die Bevollmächtigte der Antragstellerin für die Wirksamkeit genügt.

Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin ferner darauf, dass die Aussetzungsentscheidung der Antragsgegnerin ihrem Rechtsschutzinteresse nicht in vollem Umfang entspreche, da diese nicht für die gesamte Dauer der Klage, d.h. bis zu deren Unanfechtbarkeit bzw. 3 Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist bei Klageabweisung (§ 80 b Abs. 1 S. 1 VwGO), erfolgt sei (auf diesen Gesichtspunkt aber abstellend VG Würzburg, Beschluss vom 13.11.2019, Az. AN 17 S 19.50869, Juris und VG Wiesbaden, Beschluss vom 19.3.2020, Az. 6 L 280/19.WI.A, n. v.). Zwar ist die Aussetzungsentscheidung ausdrücklich unter dem Vorbehalt eines Widerrufs abgegeben worden. Gleichwohl steht die behördliche Entscheidung aber in ihren Wirkungen einer gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung gleich und hat zur Folge, dass die Abschiebungsanordnung nicht vollzogen werden darf (vgl. zu Letzterem BVerwG, Urteil vom 9.8.2016, NVwZ 2016,1492). Insbesondere ist nach § 80 b Abs. 1 S. 2 VwGO hinsichtlich der weiteren Geltungsdauer der Aussetzungsentscheidung grundsätzlich unerheblich, ob diese von der Behörde oder dem Gericht getroffen worden ist. Auch ist derzeit nicht absehbar, ob die Antragsgegnerin überhaupt von ihrem „Widerrufsvorbehalt“ Gebrauch machen wird. Darüber hinaus könnte die Antragstellerin, wenn die Antragsgegnerin die Aussetzungsentscheidung während des Klageverfahrens vor dem erkennenden Gericht mit der Folge aufheben sollte, dass die gesetzliche Anordnung der sofortigen Vollziehung wieder auflebt, hiergegen innerhalb der Wochenfrist entsprechend § 34a Abs. 2 S. 1 AsylG die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1.3.2012, NVwZ 2012, 571 zu § 5 Abs. 2 S. 3 VerkPBG und § 17e Abs. 4 FStrG). Auch wenn im Asylgesetz keine ausdrückliche Regelung bezüglich einer späteren Antragstellung vorhanden ist, müsste § 34a Abs. 2 S. 1 AsylG zur Wahrung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG entsprechend ausgelegt werden.

Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin ferner unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8.1.2019, NVwZ 2019, 304 darauf, dass die Aussetzungsentscheidung rechtswidrig sei, weil deren Voraussetzungen nicht vorlägen. Vielmehr ist diese seitens des Bundesamtes ermessensfehlerfrei damit begründet worden, dass im Hinblick auf die Entwicklung der Corona-Krise derzeit Dublin-Überstellungen nicht zu vertreten sind. Denn weder hat das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung entschieden, dass eine Aussetzungsentscheidung des Bundesamtes nur bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides zulässig wäre, noch widerspricht die Aussetzungsentscheidung dem Beschleunigungsgedanken der Dublin-Verordnung. So führt das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich aus, dass das Bundesamt namentlich bei vorübergehenden Abschiebungshindernissen die Vollziehung der Abschiebungsanordnung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO auch (vorläufig) aussetzen kann. Ferner sieht es die unionsrechtlichen Grenzen für die Aussetzungsentscheidung der zuständigen Behörde während eines Rechtsbehelfs gemäß Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO als gewahrt an, wenn diese den Beschleunigungsgedanken und die Interessen des zuständigen Mitgliedstaats nicht willkürlich verkennt und auch sonst nicht missbräuchlich ist. Letzteres wäre dann gegeben, wenn bei klarer Rechtslage und offenkundig eröffneter Überstellungsmöglichkeit die behördliche Aussetzungsentscheidung allein dazu dient, die Überstellungsfrist zu unterbrechen, weil sie aufgrund behördlicher Versäumnisse ansonsten nicht (mehr) gewahrt werden könnte. Letzteres ist vorliegend offensichtlich zu verneinen. Vielmehr beruft sich das Bundesamt in dem seiner Aussetzungspraxis zu Grunde liegenden an die Präsidentinnen und Präsidenten der Verwaltung- und Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe gerichteten Schreiben vom 18.3.2020 (Az. 61 D-7600-11/20) gut vertretbar darauf, dass angesichts der Corona-Krise in Europa inzwischen die meisten Grenzen geschlossen und Reiseverbote ausgesprochen worden sind. Im Übrigen erscheint es auch mehr als zweifelhaft, dass sich die Antragstellerin im vorliegenden Zusammenhang auf einen gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO 6 Monate nach einer Entscheidung des erkennenden Gerichts im vorliegenden Eilverfahren eintretenden Zuständigkeitsübergang für ihr Asylbegehren auf die Bundesrepublik Deutschland berufen kann. Da der Ablauf der Überstellungsfrist eine Ablehnung ihres Antrags als unbegründet voraussetzen würde, steht dahingehender Vortrag im Widerspruch zu einem auf eine inhaltliche Stattgabe ihres Antrags gerichtetem Vorbringen.

Schließlich beruft sich die Antragstellerin für ein Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses an ihrem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auch ohne Erfolg auf § 61 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 AsylG sowie § 55 Abs. 3 i.V.m. § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 AsylG. Zwar ist nach § 61 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 AsylG Voraussetzung für die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung für einen in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen verpflichteten Ausländer, dass der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet. Dass diese Einschränkung im Fall der Antragstellerin zum Tragen kommen würde ist derzeit jedoch lediglich hypothetischer Natur. Denn die Ausübung einer Beschäftigung ist dem Ausländer nur bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 - 4 AsylG zu erlauben (s. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Inneres und Heimat zu dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisefrist; BT-Drs. 19/10706). Danach dürfte zusätzlich das Asylverfahren der Antragstellerin nicht innerhalb von 9 Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen sein (Nr. 1) und müsste die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt haben oder durch Rechtsverordnung bestimmt sein, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesarbeit Agentur für Arbeit zulässig ist (Nr. 2). Darüber hinaus wäre gegebenenfalls zu prüfen, ob es sich bei der Nichterwähnung einer Aussetzungsentscheidung des Bundesamtes nach § 80 Abs. 4 S. 1 VwGO in § 61 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 AsylG um eine planwidrige Regelungslücke handelt, die durch eine entsprechende Anwendung zu schließen wäre. In gleicher Weise hypothetischer Natur sind derzeit die Ausführungen zu einem Ausschluss der Anrechnung der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet bei dem Erwerb oder der Ausübung eines Rechtes oder einer Vergünstigung nach § 55 Abs. 3 AsylG nach dem Erlöschen der Aufenthaltsgestattung gemäß § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 AsylG mit der Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylG. Zwar wirkt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eine Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO auf den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes zurück, wenn das Gericht die Rückwirkung nicht zeitlich einschränkt (BVerwG, Urteil vom 20.1.2016, NVwZ 2016, 1333), während eine Aussetzungsentscheidung der Behörde nach § 80 Abs. 4 VwGO lediglich ex nunc wirkt, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes angeordnet ist (Schoch, a.a.O., Rn. 318). Bisher steht jedoch weder fest, dass der Eilantrag der Antragstellerin inhaltlich Erfolg haben würde, noch, dass sie in eine Situation kommen wird, in der die Dauer des Besitzes der Aufenthaltsgestattung entscheidungserheblich wäre. Darüber hinaus dürfte jedenfalls im Rahmen Aufenthaltsgesetzes dessen § 85 entsprechend anzuwenden seien, wonach Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bis zu einem Jahr außer Betracht bleiben können.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin als unterliegende Beteiligte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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