Beschluss vom Verwaltungsgericht Gießen (5. Kammer) - 5 L 3485/24.GI
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die im Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen B., Y. N01 ausgeschriebene Stelle für die Präsidentin oder den Präsidenten des Amtsgerichts H. (R 3) vorläufig bis zwei Wochen nach Bekanntgabe einer neu zu treffenden Auswahlentscheidung mit dem Beigeladenen zu besetzen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen, mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat.
Der Streitwert wird auf 27.577,41 Euro festgesetzt.
Gründe
I
Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Auswahl des Beigeladenen für eine vom Antragsgegner ausgeschriebene Stelle.
Im Justizministerialblatt B., Y. N01 schrieb der Antragsgegner die hier verfahrensgegenständliche Stelle für die Präsidentin oder den Präsidenten des Amtsgerichts H. (R 3) zur Besetzung aus (Az. N02). Hierauf bewarben sich insgesamt sieben Personen, darunter auch die Antragstellerin mit Schreiben vom 29. November 2023 (Bl. 176 der Behördenakte Bd. 1) sowie der Beigeladene mit Schreiben vom 18. Dezember 2023 (Bl. 15 der Behördenakte Bd. 1).
Die am 0. S. 0000 geborene Antragstellerin steht seit dem 0.H.1988 im Dienst des Antragsgegners, zu Beginn als Richterin auf Probe. Zuletzt wurde sie mit Wirkung zum 15. November 2016 zur Vizepräsidentin des Landgerichts X. (R 2 mit Amtszulage) ernannt (Bl. 259 f. Personalakte Antragstellerin Bd. 2).
Der am 00. V. 0000 geborene Beigeladene steht seit dem 0.L.1992 im Dienst des Antragsgegners, zu Beginn als Richter auf Probe. Zuletzt wurde er mit Wirkung zum 17. August 2015 zum Vizepräsidenten des Amtsgerichts S. (R 2 mit Amtszulage) ernannt (Bl. 205 f. Personalakte Beigeladener Bd. 1).
Im Auswahlvermerk vom 24. Juni 2024 gelangte der Antragsgegner zu dem Ergebnis, dass sowohl die Antragstellerin, als auch der Beigeladene die Anforderungen für das angestrebte Amt erfüllten.
Die Gleichstellungsbeauftragte für den richterlichen Dienst des Amtsgerichts H. und die Gleichstellungsbeauftragte der ordentlichen Gerichtsbarkeit wurden parallel zur Zuleitung des Auswahlvermerks beteiligt. Der Präsidialrat stimmte in seiner Sitzung am 4. Juli 2024 der Besetzung der streitbefangenen Stelle durch den Beigeladenen einstimmig zu (Bl. 540 der Behördenakte Bd. 2).
Unter Berücksichtigung des Auswahlvermerks erteilte auch die Gleichstellungsbeauftragte für den richterlichen Dienst in der ordentlichen Gerichtsbarkeit mit Schreiben vom 22. Juli 2024 ihre Zustimmung zum Besetzungsvorschlag des Präsidenten des Oberlandesgerichts (Bl. 561 der Behördenakte Bd. 2). Demgegenüber widersprach die Gleichstellungsbeauftragte für den richterlichen Dienst bei dem Amtsgericht H. gemäß § 19 Abs. 1 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes (HGlG) der beabsichtigten Stellenbesetzung mit Schreiben vom 25. Juli 2024. Die Bewerber seien jedenfalls gleich gut geeignet, weswegen der Antragstellerin aufgrund der weiterhin starken Unterrepräsentanz der Vorzug zu geben sei. Die Vorgaben des Frauenförder- und Gleichstellungsplans seien in den letzten drei Jahren nicht erfüllt worden. Ihr Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid von August 2024 zurückgewiesen (Bl. 581 der Behördenakte Bd. 2). Die Auswahl des Beigeladenen erfolge nach dem Grundsatz der Bestenauslese und könne daher weder gegen das HGlG verstoßen, noch die Erfüllung des Frauenförder- und Gleichstellungsplans gefährden.
Mit Schreiben vom 13. August 2024, empfangen am 20. August 2024 erhielt die Antragstellerin eine Negativmitteilung, wogegen sie mit Schreiben vom gleichen Tag Widerspruch einlegte und anregte, die Frist für einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Auswahlentscheidung um 21 Tage nach Erhalt der Verfahrensakte zur Einsicht aufzuschieben und die Ernennungsurkunde für die streitbefangene Stelle bis zu diesem Zeitpunkt nicht an den ausgewählten Bewerber auszuhändigen. Die Antragsgegnerin erteilte diese Zusicherung mit Schriftsatz vom 21. August 2024.
Am 17. September 2024 hat die Antragstellerin um gerichtlichen Rechtsschutz gegen die Auswahlentscheidung nachgesucht.
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass die hier herangezogenen dienstlichen Beurteilungen nicht vergleichbar seien, weil die ihnen zugrunde liegenden Beurteilungszeiträume wesentlich unterschiedlich seien. Während die für den Beigeladenen erstellte dienstliche Beurteilung nur einen Zeitraum von acht Monaten umfasse, decke derjenige der Antragstellerin einen Zeitraum von N03 Jahren ab. Hierdurch könne nicht ausgeschlossen werden, dass im Rahmen der Beurteilung der Antragstellerin auch weiter zurückliegende Leistungen berücksichtigt worden seien, die mittlerweile nicht mehr ihrem Leistungsstand entsprächen, weil sie sich gesteigert habe.
Darüber hinaus seien die herangezogenen Beurteilungen beziehungsweise der ihnen zugrunde liegende Bewertungsmaßstab nicht vergleichbar. Sie seien von unterschiedlichen Personen erstellt, weswegen auch von unterschiedlichen Bewertungsmaßstäben auszugehen sei. Es sei bereits nicht ersichtlich, ob der Präsident des Oberlandesgerichts von seiner nach der einschlägigen Beurteilungsrichtlinie vorhandenen Kompetenz zur Überprüfung und Abänderung der Beurteilungen überhaupt Gebrauch gemacht habe. Darüber hinaus verkenne der Antragsgegner, dass die Tauglichkeit einer Überprüfung der durch andere Beurteiler erstellten Beurteilungen zur Sicherstellung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs zwingend nicht lediglich die Kenntnisnahme der Beurteilung und der in ihr enthaltenen Feststellungen und Bewertungen, sondern auch hinreichende unmittelbare eigene Anschauung von den Tätigkeiten und Leistungen der Beurteilten auf Seiten des Überbeurteilers voraussetze. Hier seien die in den Beurteilungen enthaltenen Bewertungen lediglich gegenübergestellt worden, ohne sich allerdings mit ihnen auseinanderzusetzen. Der Präsident des Oberlandesgerichts habe die Bewertung offenbar als zutreffend unterstellt und nicht hinterfragt; eine vertiefte Auseinandersetzung sei nicht erfolgt.
Die Auswahlentscheidung sei fehlerhaft. Entgegen der entsprechenden Ausführungen im Auswahlvermerk könne auf der Grundlage des Vergleichs der Gesamturteile und Einzelmerkmale nicht von einem Eignungsvorsprung des Beigeladenen ausgegangen werden. Die angeführten Unterschiede in den Bewertungen seien zumindest in sprachlicher Hinsicht derart marginal, dass man nicht mehr von davon ausgehen könne, sie seien nicht im Wesentlichen gleich. In keinem der Einzelmerkmale werde herausgearbeitet, dass die Antragstellerin die Anforderung nicht mehr herausragend, sondern nur noch teilweise herausragend erfülle; jedenfalls sei kein Bewertungsunterschied von einer vollen Stufe erkennbar.
Darüber hinaus orientiere sich die Ausschärfung nicht an dem in der Beurteilungsrichtlinie wiedergegebenen Anforderungsprofil, sondern stelle lediglich die Bewertung hinsichtlich der einzelnen Komponenten pauschal gegenüber, ohne in besonderer Weise die in dem Anforderungsprofil genannten Kriterien zu berücksichtigen und zu prüfen, welcher der Bewerber in speziell diesen am besten beurteilt worden sei. Der Antragsgegner habe sowohl bei der Frage, welche Erkenntnisquellen ergänzend herangezogen würden, als auch bei der Frage, welche Anforderungsmerkmale des Anforderungsprofils besonders relevant für die Bewertung der Eignung der Bewerber für das angestrebte Amt seien, auf Ermessensentscheidungen zurückgegriffen, die in zeitlicher Hinsicht erst nach Sichtung der Bewertung getroffen worden seien. Hierdurch könne der Einfluss sachwidriger Interessen nicht ausgeschlossen werden. Soweit es um die besondere Relevanz bestimmter Anforderungen an das beworbene Amt gehe, müsse zwangsläufig ausschließlich auf das vor der Ausschreibung tatsächlich festgelegte Anforderungsprofil abgestellt werden. Im Übrigen sei es etwas seltsam, dass hier einzelne zu den Grundanforderungen zählende Merkmale wichtiger sein sollten als die zu der Führungskompetenz zählenden. Hilfsweise Erkenntnisquellen beziehungsweise Hilfserwägungen hätten nur dann herangezogen werden dürfen, wenn sie auch der ständigen Praxis des Antragsgegners entsprächen. Auch ein Ermessensspielraum entbinde den Antragsgegner im Übrigen nicht davon, diesen zu dokumentieren.
In der hier streitgegenständlichen Beurteilungsrichtlinie sei neben dem Umstand, dass die einzelnen Kompetenzen in ausgeprägter beziehungsweise besonders ausgeprägter Form vorhanden sein müssten, festgelegt worden, dass bestimmten Erfahrungen beziehungsweise Fähigkeiten eine besondere Bedeutung zukomme. Im Rahmen der Bewertung der besseren Eignung der Bewerber würden im Zusammenhang mit der Kompetenz „Grundanforderungen“ allerdings alle Merkmale unterschiedslos berücksichtigt, ohne in besonderer Weise auf die Bewertung der vorstehend genannten Merkmale abzustellen. Tatsächlich würden die besonderen, für das angestrebte Amt eigentlich maßgeblichen, Merkmale lediglich zusätzlich herangezogen, ohne diesen allerdings ein besonderes Gewicht zukommen zu lassen. Ähnliches gelte im Zusammenhang mit der Führungskompetenz. Der Antragsgegner könne sich auch nicht darauf berufen, dass diese Erwägungen irrelevant seien, weil dem Beigeladenen gerade in den beiden besonderen Merkmalen der Grundanforderungen ein Eignungsvorsprung zugesprochen worden sei.
Die Ausschärfung der Einzelmerkmale sei fehlerhaft erfolgt. Im Zusammenhang mit dem Merkmal der Grundanforderungen „Informationstechnologien“ verkenne der Antragsgegner den Inhalt der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin. Mit der Formulierung „im höchsten Maße aufgeschlossen“, zumal verbunden mit „herausragenden Kenntnissen“ habe offensichtlich das Spitzenprädikat vergeben werden sollen. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, wie dem Beigeladenen ein Eignungsvorsprung bei dem Merkmal der Tätigkeit und Bewährung auf mehreren Arbeitsfeldern oder Rechtsgebieten zugesprochen worden sei, wo die Antragstellerin ihm gegenüber eine größere Anzahl unterschiedlicher Rechtsgebiete bearbeitet und längere Abordnungen vorzuweisen habe. Sie sei letztlich sogar in drei statt wie der Beigeladene in zwei Gewalten tätig gewesen. Sie sei zudem neben den zu dem Merkmal der Verwendungsbreite von dem Auswahlvermerk genannten Rechtsgebieten des Zivil- und Strafrechts auch in Betreuungs- und Familiensachen und daneben noch in Mietsachen, Bußgeldsachen, Haft- und Ermittlungsrichtersachen, Abschiebungshaftsachen und der Bearbeitung besonders beschleunigter Verfahren tätig gewesen. Ausgerechnet in dem besonders relevanten Kriterium der Führungskompetenz sei keine Ausschöpfung der Einzelmerkmale beziehungsweise der Gegenüberstellung der Bewertungen vorgenommen worden; stattdessen werde pauschal behauptet, dass insoweit ein Gleichstand der Bewerber vorliege.
Die Heranziehung der einzelnen formalen Verwendungen der Bewerber sei rechtswidrig, soweit hierbei nicht auch die Bewährung in den jeweiligen Funktionen beziehungsweise Aufgaben und Tätigkeiten Berücksichtigung fände. Eine hohe Anzahl unterschiedlicher Verwendungen könne schließlich auch darauf beruhen, dass sich der Bewerber in den einzelnen Verwendungen gerade nicht bewährt habe. Ohne die Berücksichtigung der Qualität der unterschiedlichen Aufgaben und Tätigkeiten könne nicht einfach von einem Eignungsvorsprung des Beigeladenen ausgegangen werden.
Auch die ausdrücklich als sogenannte Hilfserwägungen bezeichneten Argumente für die bessere Eignung des Beigeladenen seien nicht geeignet, dessen Auswahl zu rechtfertigen. Es stehe zwar grundsätzlich im Ermessen des Dienstherrn, welche weiteren Erkenntnisquellen er heranziehe, jedenfalls die Examensnoten von Bewerbern seien aber nicht geeignet, die Auswahlentscheidung zu rechtfertigen. Ein Rückgriff auf die Examensnote sei hier nach Art. 33 Abs. 2 GG sachwidrig. Sie sei lediglich für das Einstellungsverfahren von Relevanz, liege hier aber Jahrzehnte zurück. Soweit der Antragsgegner ihre Berücksichtigung mit der Leistungs- und Belastungsfähigkeit der Bewerber in Stress- und Prüfungssituationen rechtfertige, erschließe sich nicht, weshalb das angestrebte Amt in besonderem Maß eine Leistungs- und Belastungsfähigkeit in Stresssituationen erfordere. Sie sei jedenfalls unproblematisch in strukturierten Auswahlgesprächen zu evaluieren. In Anbetracht des Umstands, dass es auch im hier gegenständlichen richterlichen Bereich mehr als ungewöhnlich sei, nicht auf aktuelle Leistungsbewertungen, sondern gerade im Fall von Leitungsstellen auf Jahrzehnte zurückliegende Examensnoten zurückzugreifen, müsse vorliegend davon ausgegangen werden, dass der Antragsgegner das ihm grundsätzlich zustehende Ermessen nicht unabhängig von der Person der beiden Bewerber ausgeübt habe. Die besondere Leistungs- und Belastungssituation in Stresssituationen sei kein Merkmal des hier gegenständlichen Anforderungsprofils. Auch könne bei Examensnoten aus - wie hier - unterschiedlichen Bundesländern nicht von einer Vergleichbarkeit ausgegangen werden. Damit sichergestellt sei, dass sich die Ermessensausübung nicht an unsachgemäßen Erwägungen orientiere, müsse bereits vor der Ausschreibung festgelegt sein, welche Erkenntnisquellen in Folge der Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen herangezogen würden.
Die ausdrücklich als ausschlaggebend herangezogenen Merkmale der Verwendungsbreite, der Dauer der richterlichen Tätigkeit und der Dauer der Wahrnehmung des derzeit innegehabten Amtes seien ebenfalls jeweils nicht geeignet, ein taugliches Auswahlkriterium gemäß Art. 33 Abs. 2 GG darzustellen. Die Dauer der Wahrnehmung bestimmter Tätigkeiten sei kein mit den Vorgaben von Art. 33 Abs. 2 GG zu vereinbarendes Leistungs- bzw. Eignungskriterium. Zumindest soweit sich nichts Gegenteiliges aus dem Anforderungsprofil ergebe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Dauer der Tätigkeit eine besondere und insbesondere eine weitergehende Bedeutung zukomme als der Qualität ihrer Wahrnehmung. Wollte man auf die Dauer der Tätigkeit im Statusamt abstellen, lägen die Antragstellerin und der Beigeladene so dicht beieinander, dass selbst ein quantitativer Unterschied nicht feststellbar sei.
Auch im Hinblick auf die größere richterliche Erfahrung könne es nicht alleine auf die Anzahl oder die Dauer der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben, sondern auf die Qualität der Wahrnehmung oder zumindest die Menge und Qualität der tatsächlich erworbenen Befähigungen und Kenntnisse ankommen. Gehe man davon aus, dass für das angestrebte Amt insbesondere die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben und die Repräsentanz eines Gerichts relevant seien, müssten nicht lediglich die im derzeit ausgeübten Amt, sondern alle zuvor erbrachten Tätigkeiten als besonders relevant berücksichtigt werden, die hierfür relevante Befähigungen und Kenntnisse zu erwerben. Auch dies müsse bereits zum Zeitpunkt der Ausschreibung verbindlich festgelegt werden.
Darüber hinaus falle auf, dass der Antragsgegner in Zusammenhang mit der Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen beziehungsweise der Gegenüberstellung der Bewertung der Einzelmerkmale derselben noch davon ausgehe, dass beiden Bewerbern bei der Bewertung der „Verwendungsbreite“ ein Gleichstand zukomme, während er in Zusammenhang mit der Bewertung der als Hilfserwägungen herangezogenen Aspekte von einem kleinen Vorteil auf Seiten des Beigeladenen im Zusammenhang mit diesem Merkmal ausgehe, was widersprüchlich sei. Im Übrigen werde das Merkmal der Verwendungsbreite lediglich in quantitativer, nicht jedoch in qualitativer Hinsicht bewertet.
Die Tätigkeit des Beigeladenen bei der Wahrnehmung der Aufgaben eines Direktors von dazu noch kleinen Amtsgerichten werde überbewertet. Sie sei zumindest nicht mit der Wahrnehmung der Tätigkeiten der Leitung eines Landgerichts mit dazu noch N03 Bezirksamtsgerichten durch die Antragstellerin gleichzusetzen. Direktoren von Amtsgerichten oblägen die Aufgaben der Dienstaufsicht nur eingeschränkt; auch seien sie nicht für Richter zuständig. Außerdem kämen ihnen zahlreiche Aufgaben, die die Antragstellerin als Richterin bei einem Präsidialamtsgericht wahrgenommen habe, gerade nicht zu. Diese Verwaltungsvorerfahrungen der Antragstellerin seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Dies gelte beispielsweise für ihre Tätigkeit als Pressesprecherin.
Der Beförderung des Beigeladenen stehe zudem § 11 Abs. 5 Satz 1 HGlG entgegen, wonach in Bereichen wie dem vorliegenden, in denen Frauen immer noch unterrepräsentiert seien, keine Einstellungen und Beförderungen vorgenommen werden dürften, wenn kein Frauen- und Gleichstellungsplan aufgestellt worden sei. Dies sei hier soweit ersichtlich nicht der Fall. Wenn man von einem wirksamen Frauenförderplan ausgehen wolle, hätte der Antragstellerin hier der Vorzug gegeben werden müssen, weil beide Bewerber jedenfalls gleich geeignet seien. Frauen seien bei der hier allein maßgeblichen R3-Fürhungsposition deutlich unterrepräsentiert.
Die Antragstellerin beantragt,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die im Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen vom B., Y., N01 ausgeschriebene Stelle für die Präsidentin oder den Präsidenten des Amtsgerichts H. (R 3) vor Durchführung eines erneuten Auswahlverfahrens mit dem Beigeladenen zu besetzen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Beurteilungen seien vergleichbar. Die Beurteilungszeiträume divergierten nur deshalb, weil für den Beigeladenen in einem vorangegangene Bewerbungsverfahren, in dem er nicht zum Zuge gekommen sei, eine Beurteilung erstellt worden sei. Die Beurteilungen seien zudem unter Anwendung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs erstellt worden. Grundlage sei die gleiche Beurteilungsrichtlinie, die auch nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs formal und inhaltlich nicht zu beanstanden sei. Dass die Beurteilungen von unterschiedlichen Beurteilern erstellt worden seien, sei unschädlich. Die Antragstellerin zeige keine Anhaltspunkte auf, wonach eine von ihr geforderte Überbeurteilung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts V. zur Wahrung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs erforderlich gewesen wäre. Dieser habe sich mit den Beurteilungen der Bewerber vertieft auseinandergesetzt und seinen Besetzungsvorschlag nachvollziehbar begründet.
Ein qualifikatorisches Patt bestehe nicht; vielmehr gebe es einen kleinen, aber messbaren Vorsprung des Beigeladenen. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, folge der Vorsprung des Beigeladenen aus der Heranziehung weiterer leistungsbezogener Erkenntnisquellen zur Bestenauslese, wozu der Auswahlvermerk hilfsweise Ausführungen enthalte.
Die Rüge fehlender Binnengewichtung greife nicht durch. Die geltenden Beurteilungsrichtlinien sähen gerade keine Differenzierung einzelner Merkmale vor. Vielmehr hätte eine nicht hieraus folgende differenzierende Gewichtung einzelner Merkmale einer ausdrücklichen Begründung bedurft. Die Bewertung der Einzelmerkmale sei in gebotener Weise jeweils innerhalb der zugeordneten Merkmalgruppen mit einem Gesamtergebnis bezüglich der jeweiligen Merkmalsgruppe und einem übergreifenden Gesamtergebnis erfolgt.
Mit ihren Einwänden gegen die erfolgte Ausschärfung dringe die Antragstellerin nicht durch. Die Bewertungsvorsprünge des Beigeladenen bei den Merkmalen der „Aufgeschlossenheit gegenüber Informationstechnologien“ und „Wahrnehmung zusätzlicher Aufgaben, insbesondere in der Gerichts-, Behörden- und Justizverwaltung“ seien nicht zu beanstanden. Soweit die Antragstellerin zudem das Fehlen einer Einzelausschärfung beziehungsweise Gegenüberstellung in der Merkmalsgruppe der Führungskompetenz enthaltenen Einzelmerkmale rüge, sei eine solche nicht erforderlich gewesen. Die Antragstellerin und der Beigeladene seien hier beide mit dem Prädikat „herausragend“ beurteilt worden, weswegen bei keinem der beiden ein Bewertungsvorsprung gegeben sei.
Der Auswahlvermerk habe in zulässiger und nachvollziehbarer Weise weitere leistungsbezogene Erkenntnisquellen zur Bestenauslese herangezogen. Da bereits die Ausschärfung der Einzelmerkmale und Merkmalsgruppen einen Bewertungsvorsprung des Beigeladenen vor der Antragstellerin ergeben habe, sei dies systematisch korrekt nur hilfsweise erfolgt. Es handele sich hierbei nicht um eine rechtswidrige Ausarbeitung von Zusatzkriterien, sondern entspreche der ständigen Verwaltungspraxis im Einklang mit den Vorgaben der Rechtsprechung. Danach liege es im Ermessen des Dienstherrn, welche weiteren leistungsbezogenen Erkenntnisquellen er zur Bestenauslese heranziehe.
Bei dem Kriterium der Examensnoten handele es sich um eine anerkannte leistungsbezogene Erkenntnisquelle, die Auskunft über die Leistungs- und Belastungsfähigkeit in Stress- und Prüfungssituationen gebe. Dieses Hilfskriterium sei für die Auswahlentscheidung nicht ausschlaggebend gewesen, anders als die leistungsbezogenen Hilfskriterien der Verwendungsbreite, der Dauer der richterlichen Tätigkeit (Dienstzeit) und vor allem die Dauer der Tätigkeit im derzeit innegehabten Statusamt.
Die Durchführung strukturierter Einzelgespräche sei entgegen der Ansicht der Antragstellerin weder erforderlich noch sinnvoll gewesen.
Der Einwand der Antragstellerin, wonach bereits vor der Ausschreibung habe festgelegt werden müssen, welche Erkenntnisquellen nach Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilung herangezogen und als besonders wichtig für das angestrebte Amt beziehungsweise die Auswahl des geeigneten Bewerbers eingestuft werden würden, gehe fehl. Die Ausschreibung und Festlegung des Anforderungsprofils für die zu besetzende Stelle seien nach dem Anforderungsprofil Nr. 2.4 der Anlage 1 zu den Beurteilungsrichtlinien Richter erfolgt.
Bei den als leistungsbezogenen Hilfskriterien herangezogenen Merkmalen der Verwendungsbreite, der Dauer der richterlichen Tätigkeit und der Dauer der Wahrnehmung des derzeit innegehabten Amtes handele es sich um taugliche Auswahlkriterien, wobei ihre Gewichtung in den Beurteilungsspielraum des Dienstherrn falle und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sei. Soweit die Antragstellerin rüge, dass diese Merkmale im Anforderungsprofil nicht festgelegt seien, sei sie darauf zu verweisen, dass es sich systematisch um Hilfskriterien handele, die nur im Falle eines qualifikatorischen Patts der Bewerber nach dem Ermessen des Dienstherrn und im Rahmen seines Beurteilungsspielraums zum Tragen kämen.
Auch in der Sache dringe die Antragstellerin mit ihren Einwendungen gegen die vorgebrachten Hilfskriterien nicht durch. Der von der Antragstellerin bearbeiteten größeren Anzahl unterschiedlicher Rechtsgebiete sei die Tätigkeit des Beigeladenen in der einmalig bestehenden Sonderzuständigkeit des Amtsgerichts S. für W. gegenüberzustellen. Die von der Antragstellerin erwähnten Abordnungszeiten seien ebenso in der Gesamtabwägung der Hilfskriterien berücksichtigt worden wie ihre Tätigkeit an mehreren Amts- und Landgerichten. Ihr Einwand, die Wahrnehmung der Aufgaben eines Direktors kleinerer Amtsgerichte sei überwertet worden, sei nicht nachvollziehbar. Hier sei bewertet worden, dass der Beigeladene Führungsaufgaben in mehreren Einheiten in unterschiedlicher Ausprägung und auf unterschiedlichen Ebenen wahrgenommen habe und hierbei eine große Flexibilität und Fähigkeit zur Einarbeitung und Annahme neuer Herausforderungen bewiesen habe. Die im Schwerpunkt eher kontinuierliche langjährige Verwaltungstätigkeit der Antragstellerin sei hierzu vergleichend berücksichtigt worden.
Ausschlaggebend für die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen sei insbesondere die Dauer der Tätigkeit im derzeit innegehabten Statusamt gewesen. Die besondere Relevanz dieses leistungsbezogenen Hilfskriteriums sei im Auswahlvermerk ausführlich dargelegt worden, gerade im Hinblick auf die im derzeitigen Amt erworbenen Erfahrungen als Grundlage und Vorbereitung für die Leitungstätigkeit in dem angestrebten Präsidentenamt.
Es bestehe auch kein Widerspruch zwischen der erfolgten Ausschärfung der Einzelmerkmale und der Heranziehung und Gewichtung der leistungsbezogenen Hilfskriterien. Bei dem Merkmal der „Tätigkeit und Bewährung auf mehreren Arbeitsfeldern, Rechtsgebieten oder in mehreren Instanzen“ als einem neben den Grundanforderungen des Basisprofils einschlägigen Einzelmerkmal des Anforderungsprofils sei der konstatierte Gleichlauf der Antragstellerin und des Beigeladenen nachvollziehbar begründet worden. Die von der Antragstellerin erbrachten Leistungen seien hierbei berücksichtigt worden. Bei dem zugunsten des Beigeladenen festgestellten kleinen Bewertungsvorsprungs sei besonders seine zuletzt bis heute ausgeübte gleichzeitige Tätigkeit im Bereich des Zivil- und Strafrechts unter Einbeziehung der einmalig am Amtsgericht S. bestehenden Sonderzuständigkeit für W. in die Abwägung mit einbezogen worden. Angesichts der auf dieser Prüfungsebene zulässigen Anknüpfung an die Erfordernisse des zu vergebenden Dienstpostens führe dies zu einem kleinen Bewertungsvorsprung des Beigeladenen hinsichtlich dieses leistungsbezogenen Hilfskriteriums.
Der Einwand der Antragstellerin, ihr habe als weiblicher Bewerberin der Vorzug vor dem männlichen Beigeladenen gegeben werden müssen, gehe ins Leere. Es bestehe ein gemäß den Vorgaben der §§ 5 ff. HGIG aufgestellter und bekannt gemachter Frauenförder- und Gleichstellungsplan. Trotz der bestehenden Unterrepräsentanz von Frauen im Bereich der R 3-Stellen bestehe kein Anspruch der Antragstellerin auf Auswahl aufgrund ihres Geschlechts. Die Auswahlentscheidung sei nach den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung erfolgt. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG sei nicht darauf gerichtet, die Geltung des Leistungsgrundsatzes nach dem spezielleren Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe öffentlicher Ämter einzuschränken. Es gebe keinen Grundsatz der generellen Bevorzugung von Frauen im Rahmen von Beförderungsentscheidungen.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich auch sonst nicht zum Verfahren geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (elektronisch), des Verwaltungsvorgangs (3 Bände) und der Personalakte der Antragstellerin (3 Bände) und des Beigeladenen (3 Bände) verwiesen, die allesamt Gegenstand der Beratung gewesen sind.
II
Der zulässige Antrag hat Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), der hier allein in Betracht kommt, kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für eine notwendige vorläufige Sicherung sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO).
Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die von ihr begehrte einstweilige Anordnung erweist sich als eilbedürftig, weil ihr der Antragsgegner mit Schreiben vom 13. August 2024 mitgeteilt hat, die ausgeschriebene Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen. Ein Verweis auf ein etwaiges Verfahren der Hauptsache ist der Antragstellerin nicht zumutbar, weil eine zwischenzeitlich erfolgte Ernennung des ausgewählten Mitbewerbers auf die streitbefangene Stelle ihren Anspruch endgültig vereiteln würde. Aus Gründen der Ämterstabilität kann eine bereits erfolgte Ernennung durch das Gericht in der Regel nicht mehr aufgehoben werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2007 - 2 BvR 1586/07 -, juris, Rn. 9).
Die Antragstellerin hat zudem einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Die getroffene Auswahlentscheidung verletzt sie in ihrem Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über ihre Bewerbung (Bewerbungsverfahrensanspruch) aus Art. 33 Abs. 2 GG.
Der Anordnungsanspruch eines unterlegenen Beförderungsbewerbers, der die Verwirklichung der getroffenen Auswahlentscheidung durch die Beförderung des ausgewählten Mitbewerbers mit einer einstweiligen Anordnung zu verhindern sucht, setzt voraus, dass die getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft ist und es jedenfalls möglich erscheint, dass der unterlegene Bewerber bei einer rechtsfehlerfreien Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählt würde (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30. März 2022, - 1 B 308/21 -, juris, Rn. 26 m.w.N.).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu besetzen. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Der sich daraus ergebende Beurteilungsspielraum des Dienstherrn unterliegt schon von Verfassungs wegen nur einer begrenzten gerichtlichen Kontrolle. Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG verleiht Beamten und Richtern in diesem Rahmen das Recht, eine Auswahlentscheidung dahingehend überprüfen zu lassen, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über ihre Bewerbung entschieden hat. Als Voraussetzung für wirksamen Rechtsschutz folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG die Verpflichtung des Dienstherrn, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Bei der nach dem Grundsatz der Bestenauslese vorzunehmenden Bewerberauswahl darf der Dienstherr sich nicht von sachwidrigen Erwägungen leiten lassen. Die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung können von ihm in Bezug auf den Aufgabenbereich eines konkreten Amtes durch die Festlegung eines Anforderungsprofils bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung konkretisiert werden, wobei Fehler im Anforderungsprofil grundsätzlich auch zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens führen, weil die Auswahlerwägungen dann auf sachfremden, nicht am Leistungsgrundsatz orientierten Gesichtspunkten beruhen. Im Übrigen unterliegt es nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umstände der Dienstherr im Rahmen seines Auswahlermessens das größere Gewicht beimisst. Bei der Überprüfung einer Auswahlentscheidung kann der Beamte sowohl geltend machen, selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein, als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten rügen. Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungs- und Eignungsbezug aufweisen. In Bezug auf die Vergabe höherer Ämter durch Beförderungen handelt es sich um Kriterien, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Bewerber den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in dem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird (BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5/12 -, juris, Rn. 23).
Liegen mehrere Bewerbungen für die in Frage stehende Stelle vor, so sind die in der Auswahlentscheidung zu treffenden Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistungen auf der Grundlage des gesamten für die persönliche und fachliche Einschätzung von Eignung und Leistung der Bewerber bedeutsamen Inhalts der Personalakten in erster Linie auf aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen, wobei maßgeblich primär das abschließende Gesamturteil der Beurteilung ist, das durch Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 8. Februar 2018 - 1 B 1830/17 -, juris, Rn. 13).
Besteht nach den Gesamturteilen der dienstlichen Beurteilungen ein (annähernder) Gleichstand der Bewerber (sog. qualifikatorisches Patt), hat zum Qualifikationsvergleich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine vergleichende Ausschärfung der Gesamturteile (auch als Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilung oder Binnendifferenzierung bezeichnet) anhand der in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen enthaltenen und dem Gesamturteil zugrundeliegenden (Einzel-)Bewertungen zu erfolgen. Welches Gewicht die auswählende Stelle statusamtsbezogen den (Einzel-)Bewertungen bei der Ausschärfung der Gesamturteile beimisst, ist Gegenstand ihres Beurteilungsspielraums und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30. März 2022 - 1 B 308/21 -, juris, Rn. 40 ff. m.w.N.).
Der Qualifikationsvergleich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen setzt deren Vergleichbarkeit voraus, sodass bei auf unterschiedlichen Beurteilungssystemen oder Beurteilungsrichtlinien beruhenden oder von unterschiedlichen Beurteilern stammenden dienstlichen Beurteilungen gegebenenfalls vor Vornahme des Qualifikationsvergleichs die Kompatibilität der dienstlichen Beurteilungen herzustellen ist (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris, Rn. 18). Um taugliche Grundlage eines dem Art. 33 Abs. 2 GG genügenden Qualifikationsvergleichs zu sein, müssen miteinander vergleichbare oder vergleichbar gemachte dienstliche Beurteilungen zudem hinreichend aktuell sein (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30. März 2022 - 1 B 308/21 -, juris, Rn. 29 ff.).
Die dienstlichen Beurteilungen müssen ferner für den Qualifikationsvergleich inhaltlich aussagekräftig sein. Dies erfordert zunächst, dass jede dienstliche Beurteilung für sich betrachtet keinen (Beurteilungs-)Fehler aufweist, der ihre Tauglichkeit für einen Qualifikationsvergleich ausschließt. Das verlangt insbesondere, dass die dienstliche Tätigkeit im jeweiligen Beurteilungszeitraum vollständig erfasst wird und die vorgenommenen Bewertungen auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind. Weiterhin müssen die dienstlichen Beurteilungen hinreichend differenziert sein, das heißt, die Qualifikation der Bewerber in Bezug auf ihr jeweiliges Amt und in der Relation zu anderen Bediensteten objektiv darstellen („Notenspreizung“). Auch müssen das Gesamturteil und die (Einzel-)Bewertungen, auf denen das Gesamturteil der jeweiligen dienstlichen Beurteilung beruht, miteinander vereinbar sein. Losgelöst von der Frage ihrer etwaigen Fehlerhaftigkeit sind dienstliche Beurteilungen für einen den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügenden Qualifikationsvergleich nur dann inhaltlich aussagekräftig, wenn sie hinsichtlich der von ihnen jeweils erfassten Beurteilungszeiträume einen Vergleich ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung eines Bewerbers ermöglichen. Dies erfordert grundsätzlich, dass die von den dienstlichen Beurteilungen abgedeckten Zeiträume zumindest nicht zu erheblich auseinanderfallenden Stichtagen geendet haben. Unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume sind unschädlich, soweit sie nicht willkürlich gewählt sind und verlässliche und langfristige Aussagen über die Qualifikation der Bewerber zulassen (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30. März 2022 - 1 B 308/21 -, juris, Rn. 32 ff.,).
Der Dienstherr kann dann, wenn danach ein signifikanter Eignungsvorsprung nicht vorliegt, in einem nächsten Schritt die Auswahl nach weiteren sachgerechten Merkmalen treffen und auf einzelne Gesichtspunkte abstellen. So kann er beispielsweise der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich insbesondere aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, besondere Bedeutung beimessen (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23. September 2015 - 1 B 707/15 -, juris, Rn. 32).
Die Entscheidung des Dienstherrn, welches Gewicht er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt dabei nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Sie ist im Grundsatz folglich nur dann zu beanstanden, wenn er den in diesem Zusammenhang anzuwendenden Begriff oder die ihm gezogenen gesetzlichen Grenzen verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 10. Oktober 2023 - 12 B 46/23 -, juris, Rn. 25 m.w.N.).
In einem verwaltungsgerichtlichen Konkurrenteneilverfahren obliegt es ausschließlich dem Antragsteller, die von ihm behauptete Fehlerhaftigkeit der für die Auswahlentscheidung maßgeblichen eigenen oder „fremden“ dienstlichen Beurteilung im Einzelnen substantiiert zu belegen (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. September 2017 - 2 B 11207/17 -, juris, Rn. 50). Der Unterlegene kann bei der Überprüfung einer Auswahlentscheidung sowohl geltend machen, selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein, als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten rügen. Denn der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen. In Bezug auf die Vergabe höherer Ämter durch Beförderungen handelt es sich um Kriterien, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Bewerber den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in dem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird (BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5/12 -, juris, Rn 23; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23. September 2015 - 1 B 707/15 -, juris, Rn. 33).
Gemessen an diesen Grundsätzen hält die streitbefangene Auswahlentscheidung des Antragsgegners einer rechtlichen Prüfung nicht stand und verletzt die Antragstellerin in ihrem subjektiven Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG.
1. Die dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen sind taugliche Grundlage des angestrengten Qualifikationsvergleichs.
Das erkennende Gericht hat keine Zweifel an der inhaltlichen Aussagekraft der dienstlichen Beurteilungen. Es ist unschädlich, dass die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen keine optisch hervorgehobene Aussage über das innegehabte Amt enthält.
Nach IV. Ziff. 4 Satz 2 der Anlage 1 des Runderlasses des HMdJ vom 15. November 2022 (2051 - Z/A4 - 2022/10640 - Z/A2) für die dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: Beurteilungserlass) muss sich das Gesamturteil bei einer Bewerbung um ein Beförderungsamt auf das angestrebte Amt und auch auf das ausgeübte Amt beziehen. Vorliegend enthält die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen im Gegensatz zu derjenigen der Antragstellerin keine optisch hervorgehobene Eignungsprognose für das derzeit innegehabte Amt. Dies ist vorliegend jedoch unschädlich, weil die Formulierung des Gesamturteils auch eine qualitative Aussage über das ausgeübte Amt enthält. Hiernach hat der Beurteilende angesichts der Leistungen des Beigeladenen als Vizepräsident des Amtsgerichts S. keinen Zweifel daran, dass der Beigeladene „auch die Funktion des Präsidenten des Amtsgerichts H. herausragend ausfüllen“ werde, was impliziert, dass er auch das derzeitige Amt herausragend ausfüllt.
2. Entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin sind die dienstlichen Beurteilungen auch vergleichbar.
Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Beurteilungen im gleichen Statusamt erzielt worden sind, auf einheitlichen Beurteilungsvorgaben beruhen und einen gleichermaßen aktuellen Leistungsstand wiedergeben. Die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen wird durch einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab und durch einen annähernd gemeinsamen Stichtag und - wenn möglich - gleichen Beurteilungszeitraum erreicht. Dabei liegt es im weiten Organisationsermessen des Dienstherrn, wie er bei verschiedenen Beurteilern für größtmögliche Vergleichbarkeit im Hinblick auf den Beurteilungsmaßstab sorgen will (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris, Rn. 20).
Sowohl die Antragstellerin, als auch der Beigeladene wurden im gleichen Statusamt beurteilt. Die Beurteilungen sind auch hinreichend aktuell, da sie im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht älter als ein Jahr waren beziehungsweise ihr jeweiliger Beurteilungszeitraum nicht länger als ein Jahr zuvor geendet hat (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris, Rn. 23; Beschluss vom 22. Juni 2016 - 1 B 649/16 -, juris, Rn. 13). Sie basieren zudem auf einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab. Sie orientieren sich an dem Beurteilungserlass und dem dort nach Nummer 2.4 anzuwendenden Anforderungsprofil der Anlage 1, auf das auch in der Ausschreibung der hier streitbefangenen Stelle hingewiesen wurde (vgl. Justizministerialblatt vom 0. Dezember 0000, Seite N01). Dass die Beurteilungen der Antragstellerin und des Antragstellers von unterschiedlichen Personen erstellt wurden, steht ihrer Vergleichbarkeit entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin nicht entgegen (vgl. hierzu Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris, Rn. 23). Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend - wie von der Antragstellerin befürchtet - von unterschiedlichen Bewertungsmaßstäben ausgegangen worden ist, hat sie nicht aufgezeigt. Vor dem Hintergrund der einheitlichen Orientierung der Beurteilenden an dem Anforderungsprofil für Richterinnen und Richter sind derartige Anhaltspunkte für die Kammer auch nicht anderweitig ersichtlich. Im Übrigen sind Unterschiede in den persönlichkeitsbedingten Wertungen unterschiedlicher Beurteiler unvermeidlich und daher hinzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2020 - 2 C 2/20 -, juris, Rn. 20 m.w.N.; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris, Rn. 31). Soweit die Antragstellerin meint, die Beurteilungen seien auch deshalb nicht vergleichbar, weil der Präsident des Oberlandesgerichts nicht von seiner Überbeurteilungskompetenz Gebrauch gemacht habe, kann dem nicht gefolgt werden. Sie zeigt bereits nicht auf, warum sie meint, dass dies zur Wahrung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs erforderlich gewesen wäre. Der Präsident des Oberlandesgerichts hat in seinem Bericht vom 19. Juni 2024 auf die jeweiligen Dienstleistungszeugnisse der Bewerber Bezug genommen, was rechtlich nicht zu beanstanden ist. Er hat damit die dienstlichen Beurteilungen unverändert seinem Bericht zugrunde gelegt und so sein Einverständnis mit den Ausführungen des jeweiligen Beurteilers dokumentiert.
Auch der Umstand, dass die beiden Beurteilungen divergierende Zeiträume abbilden, steht der Vergleichbarkeit nicht im Wege. Losgelöst von der Frage ihrer etwaigen Fehlerhaftigkeit sind dienstliche Beurteilungen für einen den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügenden Qualifikationsvergleich nur dann inhaltlich aussagekräftig, wenn sie hinsichtlich der von ihnen jeweils erfassten Beurteilungszeiträume einen Vergleich ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung eines Bewerbers ermöglichen. Dies erfordert grundsätzlich, dass die von den dienstlichen Beurteilungen abgedeckten Zeiträume zumindest nicht zu erheblich auseinanderfallenden Stichtagen geendet haben. Unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume sind unschädlich, soweit sie nicht willkürlich gewählt sind und verlässliche und langfristige Aussagen über die Qualifikation der Bewerber zulassen (st. Rspr. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 1. April 2025 - 1 B 2276/24 -, juris, Rn. 30 m.w.N.). Zwar wird in einem System der Regelbeurteilungen eine höchstmögliche Vergleichbarkeit von Regelbeurteilungen durch einen gemeinsamen Stichtag und den gleichen Beurteilungszeitraum erreicht (st. Rspr. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 C 41.00 -, juris, Rn. 16 m.w.N.). Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass in der hessischen Justiz für Richter und Staatsanwälte gerade keine Regelbeurteilungen vorgesehen sind. Vielmehr sind Richterinnen und Richter nach Ziff. II Nr. 1.1 des Beurteilungserlasses üblicherweise nur einmalig drei Jahre nach ihrer Lebenszeiternennung im Rahmen einer Regelbeurteilung zu beurteilen. Divergierende Beurteilungszeiträume sind daher systemimmanent und führen nicht ohne weitere Anhaltspunkte zur mangelnden Vergleichbarkeit von Beurteilungen (vgl. hierzu Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23. September 2015 - 1 B 707/15 -, juris, Rn. 51). Derartige Anhaltspunkte sind hier weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Soweit die Antragstellerin meint, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass zu ihren Lasten weiter zurückliegende Leistungen berücksichtigt worden seien, die mittlerweile nicht mehr ihrem Leistungsstand entsprächen, weil sie sich gesteigert habe, hat sie bereits nicht hinreichend dargelegt, worauf sie diese Sorge konkret stützt. Sie wurde bereits in ihrer dienstlichen Beurteilung aus dem Jahr 2018, die der hier streitbefangenen Auswahlentscheidung vorangegangen ist, mit dem Gesamturteil „übertrifft die Anforderungen herausragend“ beurteilt. Auch in ihrer aktuellsten Beurteilung aus dem Jahr 2024 wird ihr bescheinigt, sich in ihren Berufsjahren zu einer herausragend befähigten Richterin entwickelt zu haben.
3. Der Antragsgegner ist hier sodann zunächst zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass zwischen der Antragstellerin und dem Beigeladenen bei vergleichender Gesamtbetrachtung ein Gleichstand im Gesamturteil besteht, der die Notwendigkeit einer vergleichenden Ausschärfung nach sich zieht. Sowohl die Antragstellerin, als auch der Beigeladene wurden mit dem (höchstmöglichen) Gesamturteil „übertrifft die Anforderungen herausragend“ beurteilt. Angesichts der vergleichbaren aktuellen Beurteilungen, die mit dem gleichen Gesamturteil schließen, musste der Antragsgegner diese weiter ausschärfen und dabei eventuell vorhandene Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien bzw. Einzelmerkmale oder im verbalen Gesamturteil würdigen (Binnendifferenzierung, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19/10 -, juris, Rn. 20) und gegebenenfalls Unterschiede in der Erfüllung der durch das Anforderungsprofil vorgegebenen Auswahlkriterien feststellen.
Der Antragsgegner hat jedoch den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin verletzt, indem er die vorgenommene Ausschärfung und den daraus hergeleiteten Vorsprung des Beigeladenen nicht plausibel begründet hat..
Nach dem von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt, kann der Dienstherr, wenn der vorrangig gebotene Vergleich der Gesamturteile die Beurteilungen als im Wesentlich gleich ergeben hat, bei der im nächsten Schritt gebotenen umfassenden inhaltlichen Auswertung ("Ausschärfung") der Beurteilungen auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. Seine Entscheidung, welches Gewicht er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt dabei nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Sie ist im Grundsatz folglich nur dann zu beanstanden, wenn er den in diesem Zusammenhang anzuwendenden Begriff oder die ihm gezogenen gesetzlichen Grenzen verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. August 2022 - 1 B 672/22 -, juris, Rn. 15 m.w.N.; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 10. Oktober 2023 - 12 B 46/23 -, juris, Rn. 25). Dies erfordert auch, dass die Bewertung der sprachlichen Formulierungen der Beurteiler und die den verwendeten Attributen beigemessene Bedeutung in sich konsistent sind.
Gemessen an diesen Maßstäben hält die vergleichende Gegenüberstellung der Bewertungen der Einzelmerkmale in den dienstlichen Beurteilungen, aus der der Antragsgegner einen ganz leichten Bewertungsvorsprung des Beigeladenen gegenüber der Antragstellerin feststellt, im Hinblick auf das Vorbringen der Antragstellerin einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die im Auswahlvermerk vorgenommene Ausschärfung der Einzelmerkmale leidet unter Heranziehung des Wortlauts der jeweiligen dienstlichen Beurteilungen an durchgreifenden Plausibilisierungsdefiziten.
Der Auswahlvermerk gelangt nach der vorgenommenen Ausschärfung zu dem Ergebnis, dass in der Merkmalsgruppe der Grundanforderungen des Basisprofils ein um Nuancen größerer Bewertungsvorsprung des Beigeladenen vor der Antragstellerin, nach den weiteren Grundanforderungen nach dem Anforderungsprofil des angestrebten Amtes (gesteigertes Anforderungsprofil) ein leichter Vorsprung des Beigeladenen, in der Merkmalsgruppe Fachkompetenz ein ganz leichter Vorsprung der Antragstellerin vor dem Beigeladenen und im Bereich der sozialen und interkulturellen Kompetenz ein Gleichstand zwischen den beiden besteht. Eine Gewichtung der jeweiligen Merkmalsgruppen unterbleibt dabei ebenso wie eine Gewichtung der Einzelmerkmale, vielmehr beschränkt sich der Antragsgegner auf eine Gegenüberstellung der Einzelmerkmale der jeweiligen Merkmalsgruppen, was jedoch grundsätzlich von seinem Beurteilungsspielraum gedeckt und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1714 -, juris, Rn. 36; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 1. April 2025 - 1 B 2267/24 -, juris, Rn. 76 m.w.N.). Sachwidrige Gründe für die Gleichgewichtung der Merkmale vermag die Kammer nicht zu erkennen. Dass die Antragstellerin eine andere Gewichtung ins Feld führt, steht dem nicht entgegen. Weder ist die Gewichtung durch den Antragsgegner willkürlich, noch legt das maßgebliche Anforderungsprofil des Beurteilungserlasses zwingend nahe, dass bestimmten Einzelmerkmalen oder Merkmalsgruppen eine vorrangige Bedeutung zukommen soll.
Nach Überzeugung der Kammer ist das Ergebnis der Ausschärfung jedoch unter Berücksichtigung des Wortlauts der jeweiligen dienstlichen Beurteilungen nicht nachvollziehbar und ein Vorsprung der Antragstellerin bei nochmaliger Ausschärfung durch den Antragsgegner denkbar.
Soweit der Antragsgegner bei der Ausschärfung der Einzelmerkmale in der Merkmalsgruppe der Grundanforderungen im Basisprofil zu dem Ergebnis gelangt, zugunsten des Beigeladenen sei ein um Nuancen gegebener Vorsprung gegenüber der Antragstellerin festzustellen, ergibt sich dieser Vorsprung nicht ohne Weiteres aus der Begründung des Auswahlvermerks zur Ausschärfung der jeweiligen dienstlichen Beurteilungen. Nach dem Auswahlvermerk liegen die Antragstellerin und der Beigeladene bei den Einzelmerkmalen „Leistungsfähigkeit und -bereitschaft“, „Belastbarkeit“, „Ausgewogene und gefestigte Persönlichkeit“, „Offenheit und Selbstreflexionsfähigkeit“, „Geistige Beweglichkeit, Auffassungsgabe und logisch-analytisches Denken“, „Verantwortungsbereitschaft“ und „Fortbildungsbereitschaft“ gleichauf, wohingegen beim Einzelmerkmal „Fähigkeit und Bereitschaft, andere oder zusätzliche Aufgaben wahrzunehmen“ ein kleiner Vorsprung der Antragstellerin vor dem Beigeladenen und beim Einzelmerkmal „Aufgeschlossenheit gegenüber Informationstechnologien“ ein ganz leichter Vorsprung des Beigeladenen konstatiert wird.
Die Kammer hat bereits Zweifel, ob dieses Ergebnis bezüglich des Einzelmerkmals „Ausgewogene und gefestigte Persönlichkeit“ seine Stütze in der Formulierung der aktuellen dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen findet. Während der Antragstellerin in ihrer Beurteilung eine „höchst ausgewogene und herausragend gefestigte Persönlichkeit“ bescheinigt wird, gelangt die Beurteilung des Beigeladenen zu dem Ergebnis, eine „stets ausgewogene und gefestigte Persönlichkeit“ zu sein, woraus sich ein Gleichstand nicht nachvollziehbar ableiten lässt. Auch unter Berücksichtigung der subjektiven Wortwahl und unterschiedlichen Ausdrucksweisen der Beurteiler ist aus dem Auswahlvermerk nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass der Antragsgegner dieses Einzelmerkmal in der Beurteilung des Beigeladenen hier richtig gewertet hat. Zwar wird dem Beigeladenen in seiner dienstlichen Beurteilung im gleichen Satz bescheinigt, eine „idealtypische Führungspersönlichkeit“ zu sein. Wörtlich heißt es auf Seite 6 „Er tritt als sehr ausgewogene und gefestigte Persönlichkeit auf, der man anmerkt, dass sie eine idealtypische Führungspersönlichkeit ist“. Damit ist für den Beigeladenen mit dem Attribut „sehr“ kein den Attributen „höchst“ und „herausragend“ gleichbedeutendes Attribut verwendet worden. Nach dem allgemeinen Sprachverständnis handelt es sich zwar bei einer idealtypischen Führungspersönlichkeit um eine den höchsten Vorstellungen entsprechende; von der Art, wie etwas (für bestimmte Zwecke) nicht besser vorstellbar, auszudenken ist (https://www.duden.de/rechtschreibung/ideal). Dies kann in der Wertung gleichbedeutend mit einer herausragenden Führungspersönlichkeit angesehen werden, die nach ihrer Definition als weit über dem Durchschnitt liegend, sich von der Masse abhebend und deshalb ungewöhnlich, besonders, auffallend (https://www.duden.de/rechtschreibung/herausragend), zu betrachten ist. Die Führungspersönlichkeit ist jedoch allenfalls ein Teilaspekt des in den Grundanforderungen angesprochenen Einzelmerkmals der ausgewogenen und gefestigten Persönlichkeit. Die Führungskompetenz eines Richters ist nach Anlage 1 Ziff. 1.1 des Beurteilungserlasses jedenfalls nicht Gegenstand eines Einzelmerkmals der Grundanforderungen im Basisprofil, sondern bildet eine eigenständige Merkmalsgruppe. Die Ausschärfung des Einzelmerkmals der „ausgewogenen und gefestigten Persönlichkeit“ leidet daher im Auswahlbericht an einer mangelnden Plausibilisierung und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsgegner die Beurteilung insoweit unrichtig ausgewertet und dabei (nur) einen Gleichstand der Antragstellerin und des Beigeladenen im Bereich eines Einzelmerkmals der Grundanforderungen des Basisprofils angenommen hat statt eines Vorsprungs der Antragstellerin.
Dessen ungeachtet hat die Kammer durchgreifende Bedenken, dass der Antragsgegner die Beurteilung der Antragstellerin betreffend das Merkmal der „Aufgeschlossenheit gegenüber Informationstechnologien“, wo ein Vorsprung des Beigeladenen angenommen wird, richtig ausgewertet und ausgeschärft hat. Dem Beigeladenen wird in seiner dienstlichen Beurteilung bescheinigt, mit den modernen Kommunikationstechnologien hervorragend vertraut zu sein und diese intensiv zu nutzen; an der bevorstehenden Einführung der e-Akte engagiere er sich mit herausragendem Engagement (S. 12 dienstliche Beurteilung Beigeladener). Die Rüge der Antragstellerin, wonach der Antragsgegner den Inhalt ihrer dienstlichen Beurteilung insoweit verkannt habe, greift durch. Der Antragstellerin ist ausweislich ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilung gegenüber Informationstechnologien in höchstem Maße aufgeschlossen und setzt ihre diesbezüglichen herausragenden Kenntnisse höchst effizient und nutzbringend in ihrer täglichen Arbeit ein (S. 13 dienstliche Beurteilung Antragstellerin). Der Antragsgegner stützt seine Wertung, wonach ein leichter Vorsprung des Beigeladenen bestehe, dabei ohne weitere Erläuterung auf die Wertungsbegriffe „hervorragend / herausragend“ zugunsten des Beigeladenen, und auf den offenbar als geringer gewerteten Begriff „in höchstem Maße“ in der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin. Es kann offenbleiben, ob die Abstufung zwischen der Wertung „in höchstem Maße“ einerseits und „hervorragend / herausragend“ andererseits grundsätzlichen rechtlichen Bedenken unterliegt. Auch die Formulierung „höchst“ impliziert, dass darüber keine Steigerung möglich ist. Denn jedenfalls kann dies nur gelten, soweit diese Wertung der Begriffe durchgehend und konsistent so beibehalten wird, was hier zweifelhaft ist. Anders als beim Einzelmerkmal „Aufgeschlossenheit gegenüber Informationstechnologien“ hat der Antragsgegner beim Einzelmerkmal „Offenheit und Selbstreflexion“ einen Gleichstand zwischen der Antragstellerin und dem Beigeladenen angenommen, obwohl der Beigeladene mit den Attributen „herausragend ausgeprägt“ belegt wird und die Antragstellerin mit „höchst“. Ihr wird in ihrer dienstlichen Beurteilung bescheinigt, „stets höchst offen und stets höchst selbstreflexiv ihre eigene Rolle als auch den von ihr eingeschlagenen Lösungsweg kritisch, aber gleichwohl ergebnisoffen zu hinterfragen“ (S. 12 dienstliche Beurteilung Antragstellerin), wohingegen dem Beigeladenen bescheinigt wird, Offenheit und Selbstreflexion seien „herausragend ausgeprägt“ (S. 6 f. dienstliche Beurteilung Beigeladener). Im Auswahlvermerk ist dazu ausgeführt, „die Bewerberin und die Bewerber sind hinsichtlich dieser Einzelmerkmale [u.a. Offenheit und Selbstreflexion] ohne Einschränkung als herausragend beurteilt, wobei die jeweiligen Bewertungen jeweils durch verschiedene weitere Attribute der höchstmöglichen Bewertungsstufe begleitet werden“, was darauf hindeutet, dass die Begriffe gleichbedeutend bewertet werden.
Weiterhin ist nicht erkennbar, dass der Antragsgegner bei der vorgenommenen Ausschärfung des Einzelmerkmals „Aufgeschlossenheit gegenüber Informationstechnologien“, berücksichtigt hat, dass in der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin ausgeführt wird, sie verfüge über „hervorragende Kenntnisse“. Der entsprechenden Rüge ist der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren mit dem Argument entgegengetreten, sie sei nicht nachvollziehbar; es gehe um die Aufgeschlossenheit gegenüber den Informationstechnologien, die bei der Antragstellerin lediglich „in höchstem Maße“ vorhanden, der Beigeladene aber „hervorragend“ beziehungsweise „herausragend“ aufgeschlossen sei. Hiermit verkennt der Antragsgegner den Inhalt der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen. Dort werden die Attribute „hervorragend“ und „herausragend“ im Zusammenhang mit den Begriffen des Vertrautseins mit modernen Kommunikationstechnologien beziehungsweise dem Engagement für die bevorstehende Einführung der e-Akte benutzt. Mit etwas vertraut zu sein ist nicht gleichbedeutend damit, etwas gegenüber aufgeschlossen zu sein. Aufgeschlossen zu sein beinhaltet die Bereitschaft, neue Gedanken und Erkenntnisse zu verarbeiten (https://www.duden.de/rechtschreibung/aufgeschlossen), wohingegen Kenntnis das Kennen von (Tat)Sachen, das Wissen von etwas beziehungsweise das Sach- und Erfahrungswissen bezeichnet (https://www.duden.de/rechtschreibung/Kenntnis). In Bezug auf die Kenntnis im Umgang mit Informationstechnologien wurden jedoch beide Bewerber als „hervorragend“ beurteilt. Auch das Engagement im Sinne des Einsatzes für eine Sache (https://www.duden.de/rechtschreibung/Engagement#Bedeutung-1) ist nicht gleichbedeutend mit der Aufgeschlossenheit ihr gegenüber.
Die Wertung, wonach im Bereich der weiteren Grundanforderungen ein leichter Vorsprung des Beigeladenen bestehe, begegnet demgegenüber keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Der Auswahlvermerk hat hier beim Einzelmerkmal „erfolgreiche, mindestens sechsmonatige Abordnung“ auf eine Wertung verzichtet und das Merkmal sowohl bei der Antragstellerin, als auch bei dem Beigeladenen zutreffend als erfüllt angesehen. Beim Einzelmerkmal „Tätigkeit und Bewährung auf mehreren Arbeitsfeldern“ geht der Antragsgegner von einem Gleichlauf der Antragstellerin und des Beigeladenen aus, wohingegen er beim Einzelmerkmal „Erfahrung mit der Wahrnehmung zusätzlicher Aufgaben“ einen leichten Vorsprung des Beigeladenen angenommen hat. Die Entscheidung des Antragsgegners, die mehrmonatige Vertretungstätigkeit des Beigeladenen am Amtsgericht S. bei der Ausschärfung des Merkmals „Erfahrung mit der Wahrnehmung zusätzlicher Aufgaben, insbesondere in der Gerichts-, Behörden- und Justizverwaltung“ höher zu gewichten als die mehrwöchige Vertretungstätigkeit der Antragstellerin am Landgericht X., begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Ermessensfehler, die vom Beurteilungsspielraum des Antragsgegners nicht mehr umfasst wären, sind insoweit nicht ersichtlich.
Ein Leistungsvorsprung des Beigeladenen ist im Ergebnis auf Grund der vorgenommenen Ausschärfung im Bereich der Grundanforderungen damit insgesamt nicht hinreichend plausibel begründet, zumal in der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin im Anschluss für die Merkmalsgruppe der Grundanforderungen nochmals angeführt ist, dass sie „alle Grundanforderungen“ herausragend erfülle. Das Ergebnis einer den rechtlichen Anforderungen genügenden Ausschärfung ist offen.
In der Merkmalsgruppe der „Führungskompetenz“ geht der Antragsgegner davon aus, dass sowohl die Antragstellerin, als auch der Beigeladene auf gleicher Stufe mit herausragend beurteilt worden seien, ohne dass eine Ausschärfung der Einzelmerkmale dieses qualifikatorische Patt zugunsten eines Bewerbers aufheben würde. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Soweit die Antragstellerin vorträgt, es sei unverständlich, dass der Antragsgegner ausgerechnet beim Merkmal der Führungskompetenz auf eine Ausschärfung der Einzelmerkmale verzichtet habe, dringt sie hiermit nicht durch. Sowohl die Antragstellerin, als auch der Beigeladene sind bei den jeweiligen Einzelmerkmalen mit „hervorragend“ bewertet worden, weswegen sich eine weitere Ausschärfung dem Antragsgegner nicht aufdrängen musste, um dem Grundsatz der Bestenauslese zu genügen.
Bei der Merkmalsgruppe „Fachkompetenz“ geht der Auswahlvermerk von einem ganz leichten Vorsprung der Antragstellerin vor dem Beigeladenen aus; im Bereich der „sozialen und interkulturellen Kompetenz“ von einem Gleichstand der beiden Bewerber. Beide Ausschärfungen wurden von der Antragstellerin nicht angegriffen.
Insgesamt hat der Antragsgegner den leichten, aber messbaren Vorsprung des Beigeladenen vor der Antragstellerin nicht hinreichend plausibilisiert. Da bei den übrigen Merkmalsgruppen des Anforderungsprofils entweder ein Vorsprung der Antragstellerin (Fachkompetenz) oder jedenfalls ein Gleichstand der Bewerber (soziale und interkulturelle Kompetenz sowie Führungskompetenz) konstatiert wurde, ist ein Vorsprung und damit die Auswahl der Antragstellerin bei einer erneuten, den rechtlichen Anforderungen genügenden Ausschärfung nicht von vornherein ausgeschlossen.
4. Soweit der Antragsgegner im Weiteren hilfsweise als weitere leistungsbezogene Erkenntnisquellen die Examensergebnisse, Verwendungsbreite, Dauer der richterlichen Tätigkeit (Dienstzeit) und der Dauer der Tätigkeit im derzeit innegehabten Statusamt herangezogen hat, begegnet dies in Bezug auf die hier vorgenommene Auswahlentscheidung ebenfalls rechtlichen Bedenken.
Der Auswahlvermerk stellt hierzu zunächst die Examensergebnisse der Bewerber gegenüber, ohne jedoch hieraus Schlüsse zu ziehen. Als ausschlaggebend werden die Kriterien der Verwendungsbreite, der Dauer der richterlichen Tätigkeit (Dienstzeit) und vor allem der Dauer der Tätigkeit im derzeit innegehabten Statusamt bezeichnet. Hinsichtlich dieser Kriterien bestehe in der Gesamtschau ein messbarer Vorsprung des Beigeladenen. Im Einzelnen gelangt der Auswahlvermerk zu dem Ergebnis, dass ein kleiner Bewertungsvorsprung des Beigeladenen vor der Antragstellerin im Bereich der Verwendungsbreite bestehe, wohingegen hinsichtlich der richterlichen Erfahrung von einem Gleichstand ausgegangen wird. Das Kriterium der Dauer der Tätigkeit im derzeit innegehabten Statusamt der Besoldungsstufe mit Amtszulage sei von ganz besonderer Relevanz; hier bestehe ein deutlicher und ausschlaggebender Vorsprung des Beigeladenen zu der Antragstellerin.
Ergibt der Leistungs- und Eignungsvergleich nach den Gesamturteilen der aktuellen dienstlichen Beurteilungen sowie nach deren Ausschärfung durch Ausschöpfung der Einzelbewertungen eine im Wesentlichen gleiche Eignung der Bewerber, liegt es im Ermessen des Dienstherrn, welche weiteren leistungsbezogenen Erkenntnisquellen er zur Bestenauslese im Auswahlverfahren heranzieht (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschlüsse vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris, Rn. 20, und vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris, Rn. 21). Als leistungsbezogene Erkenntnisquellen kommen frühere dienstliche Beurteilungen unter dem Blickwinkel der Kontinuität und der (prognostischen) Entwicklung des Leistungsbildes der Bewerber (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris, Rn. 20; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Februar 2017 - 6 B 1424/16 -, juris Rn. 21), strukturelle Auswahlgespräche (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris, Rn. 20) oder dienstliche Erfahrungen (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 10. August 2020 - 5 ME 99/20 -, juris, Rn. 19; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 29. Oktober 2018 - 6 CE 18.1868 -, juris, Rn. 13) in Betracht. Auf dieser Ebene der Auswahlentscheidung kann auch der Bezugspunkt wechseln und das Amt im konkret-funktionellen Sinne maßgebender Bezugspunkt werden (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris, Rn. 21). Der Dienstherr darf die konkreten Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens für seine Auswahlentscheidung in den Blick nehmen und seine Entscheidung zum Beispiel darauf stützen, dass ein Bewerber diese besser erfüllt und etwa ohne oder mit geringerer Einarbeitungszeit als andere Bewerber auf dem zu besetzenden Dienstposten verwendbar sein wird (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris, Rn. 21). Die Zugrundelegung eines dieser Gesichtspunkte ist zu begründen (BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5/12 -, juris, Rn. 25) und unterliegt einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19/10 -, juris Rn. 16; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 10. November 2015 - 3 CE 15.2044 -, juris, Rn. 29; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30. November 2021 - 1 B 1574/21 -, juris, Rn. 74).
Bei den Merkmalen der Verwendungsbreite, der Dauer der richterlichen Tätigkeit und der Dauer der Wahrnehmung des derzeit innegehabten Amtes handelt es sich grundsätzlich um taugliche Auswahlkriterien nach Art. 33 Abs. 2 GG. Zu den Anforderungsmerkmalen, die sich auf kurze Sicht nicht hinreichend beurteilen lassen, gehört insbesondere das der Verwendungsbreite, die sich aus dem Merkmal „Tätigkeit und Bewährung auf mehren Arbeitsfeldern oder Rechtsgebieten oder in mehreren Instanzen“ aus dem Bereich der Grundanforderungen des angestrebten Amtes ergibt. Aber auch bei anderen Merkmalen kann der Blick über die aktuelle Beurteilung hinaus erforderlich werden, wenn ein Bewerber beispielsweise Merkmale offensichtlich zu einem früheren Zeitpunkt außerhalb des Beurteilungszeitraums erfüllt hat. Wie der Dienstherr länger zurückliegende Tätigkeiten und Bewährungen im Vergleich zu aktuelleren eines Mitbewerbers gewichtet, obliegt dabei seinem gerichtlich nur in Grenzen überprüfbaren Beurteilungsspielraum, bedarf aber einer plausiblen Darlegung (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23. September 2015 - 1 B 707/15 -, juris, Rn. 52).
Grundsätzlich ist die auswählende Stelle auf der zweiten Ebene des Qualifikationsvergleichs - vorbehaltlich normativer Regelungen - auch bei der Heranziehung von Hilfskriterien wie Examensergebnissen, Promotion, Dienstzeit, Dauer des innegehabten Statusamtes und Verwendungsbreite in den Grenzen des Willkürverbots und des Grundsatzes der Bestenauslese frei. Als leistungsbezogene Erkenntnisquellen kommen frühere dienstliche Beurteilungen unter dem Blickwinkel der Kontinuität und der (prognostischen) Entwicklung des Leistungsbildes der Bewerber in Betracht. Auf der zweiten Ebene kann der Dienstherr aber - anders als auf der ersten Ebene - auch unmittelbar an Erfordernisse des zu vergebenden konkreten Dienstpostens anknüpfen. Diese können als Qualifikationserwartungen des Dienstherrn in einem sogenannten nicht konstitutiven (fakultativen) Anforderungsprofils enthalten sein (st. Rspr. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 1. April 2025 - 1 B 2267/24 -, juris, Rn. 84 m.w.N.). Grundsätzlich müssen leistungsbezogene Hilfskriterien zudem bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung transparent festgelegt sein. So können Hilfskriterien etwa durch Erlasse oder im Rahmen der konkreten Ausschreibung bekannt gemacht werden. Sie können sich aber auch aus der ständigen Verwaltungspraxis der auswählenden Stelle ergeben, die hinsichtlich Art und Reihenfolge der Hilfskriterien eine Bindungswirkung bei gleichgelagerten Personalentscheidungen entfaltet (ebenda).
Hiernach weist die Antragstellerin zutreffend darauf hin, dass die weiteren leitungsbezogenen Auswahlkriterien im Vorfeld der Auswahlentscheidung festgelegt sein müssen. Soweit der Antragsgegner insoweit auf seine ständige Verwaltungspraxis im Einklang mit den Vorgaben des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs verweist, hat die Kammer bereits Zweifel daran, ob sich diese Verwaltungspraxis insbesondere mit Blick auf das Kriterium der Examensergebnisse nach Art und Reihenfolge tatsächlich im Einklang mit den Anforderungen der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. zuletzt Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 1. April 2025 - 1 B 2267/24 - 1 juris, Rn. 83) als ständige Verwaltungspraxis hinreichend transparent etabliert hat. Hierauf kommt es letztlich aber nicht streitentscheidend an. Die Art und Weise der Heranziehung der leistungsbezogenen Hilfskriterien begegnet im vorliegenden Fall durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Soweit der Antragsgegner die Heranziehung der Examensergebnisse im Auswahlvermerk mit der Leistungs- und Belastungsfähigkeit der Bewerber in Stress- und Prüfungssituationen erklärt, mangelt es ungeachtet der von der Antragstellerin gerügten, unterbliebenen Harmonisierung der Examensergebnisse an einem Bezug zum angestrebten Amt der Präsidentin beziehungsweise des Präsidenten eines Amtsgerichts, in dem die Gerichtleitung üblicherweise keinen Prüfungssituationen mehr ausgesetzt ist. Das Verhalten der Gerichtsleitung in Stresssituationen und die allgemeine persönliche Resilienz werden durch die Erfüllung der Grundanforderungen des Beförderungsamtes nach Ziff. 2.4.1 des Beurteilungserlasses sowie das Merkmal der ausgeprägten Führungskompetenz nach Ziff. 2.4.4 des Beurteilungserlasses abgedeckt. Es erscheint der Kammer problematisch, bei einem Leistungsvergleich von Richtern, die seit über 30 Jahren im Berufsleben stehen und bereits ein Funktionsamt innehaben, auf derart lange zurückliegende Examensnoten, die letztlich Momentaufnahmen abbilden, zurückzugreifen. Darüber hinaus ist die Heranziehung dieses Kriteriums vorliegend inkonsistent erfolgt. Der Antragsgegner hat nicht plausibel dargelegt, warum er das Hilfskriterium der Examensergebnisse zwar im Auswahlvermerk heranzieht, dann aber sowohl im Auswahlvermerk, als auch in seiner Antragserwiderung im gerichtlichen Verfahren als nicht ausschlaggebend bezeichnet.
Soweit der Antragsgegner im Auswahlvermerk einen kleinen Bewertungsvorsprung des Beigeladenen hinsichtlich seiner Verwendungsbreite sieht, hat er auch dies nicht hinreichend plausibilisiert. Die Antragstellerin hat zwei Abordnungen absolviert; eine an das Hessische Ministerium der Justiz für die Dauer von etwa einem Jahr und die andere an den Hessischen Landtag im Rahmen des P.-C. von mehrjähriger Dauer. Richterlich war sie an zwei Amtsgerichten und einem Landgericht mit einem das Strafrecht und Zivilrecht abdeckenden Tätigkeitsspektrum tätig. Der Beigeladene war hingegen für einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren an das Hessische Ministerium der Justiz abgeordnet und an mehreren Amts- und Landgerichten im Bereich des Straf- und Zivilrechts sowie einer Sonderzuständigkeit für W. tätig. Der Auswahlvermerk gewichtet dies nicht, sondern betrachtet die Tätigkeiten des Beigeladenen ohne nähere Begründung als vorzugswürdig. Es wird nicht deutlich, ob die Zahl oder die Art der Abordnungen und Tätigkeiten als maßgeblich angesehen wird. Da die Antragstellerin im Gegensatz zum Beigeladenen zwei Abordnungen absolviert hat, ist ein Bewertungsvorsprung des Beigeladenen unter Berücksichtigung des weiten Beurteilungsspielraums der auswählenden Stelle zwar gleichwohl denkbar, aber erklärungsbedürftig, insbesondere da der Auswahlvermerk selbst davon spricht, die Antragstellerin habe „sogar“ zwei Abordnungen absolviert. Das Ergebnis des Auswahlvermerks steht insoweit auch im Widerspruch zur Wertung des Antragsgegners, wonach bei dem Merkmal der „Tätigkeit und Bewährung auf mehreren Arbeitsfeldern“ ein Gleichstand zwischen der Antragstellerin und dem Beigeladenen zu konstatieren sei.
Demgegenüber handelt es sich entgegen der Rüge der Antragstellerin bei der Dauer des derzeit innegehabten Statusamtes um ein grundsätzlich taugliches Hilfskriterium, das vorliegend in rechtlich nicht zu beanstandender Weise angewandt wurde. Der Antragsgegner begründet seine Heranziehung mit der im Amt erworbenen Erfahrung, die wiederum die Grundlage und Vorbereitung für die Leitungstätigkeit im hier angestrebten Amt biete. Diese Begründung ist rechtlich nicht zu beanstanden und vom Ermessensspielraum des Antragsgegners gedeckt. Soweit die Antragstellerin meint, man könne nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Dauer der Tätigkeit eine höhere Bedeutung zukomme als der Qualität ihrer Wahrnehmung, hat sie bereits nicht dargelegt, welche Relevanz sie hieraus für das vorliegende Verfahren ableitet. Sowohl die Antragstellerin, als auch der Beigeladene haben ihre Ämter mit herausragend hoher Qualität ausgeübt, weswegen ein Abstellen auf die Dauer ein taugliches Differenzierungsmerkmal darstellt. Anhaltspunkte dafür, dass Unterschiede in der Qualität der Amtsführung erkennbar wären, hat sie weder aufgezeigt, noch sind diese sonst ersichtlich.
Mit ihrer Rüge, die Wahrnehmung der Aufgaben eines Direktors von zwei Amtsgerichten werde überwertet, dringt die Antragstellerin ebenfalls nicht durch. Die Entscheidung ist insoweit vom Beurteilungsspielraum des Antragsgegners umfasst. Anhaltspunkte für eine willkürliche Bewertung hat sie nicht aufgezeigt und drängen sich der Kammer auch nicht anderweitig auf.
Das Ergebnis der Heranziehung weiterer leistungsbezogenen Erkenntnisquellen, was allerdings erst nach einem auch nach erneuter Ausschärfung der dienstlichen Beurteilungen festgestellten Gleichstand zum Tragen käme, ist demnach ebenfalls offen. Es ist offen und obliegt im Übrigen auch nicht der Wertung des Gerichts, ob aus der rechtskonformen Anwendung des Merkmals der Verwendungsbreite ein Vorsprung der Antragstellerin resultiert, der das Gesamtergebnis der weiteren leistungsbezogenen Erkenntnisquellen zu ihren Gunsten verändert.
Angesichts der Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung kommt es auf die Vorgaben des HGlG vorliegend nicht streitentscheidend an. Ungeachtet der Frage der Bekanntgabe des aktuellen Frauenförderplans handelt es sich bei dem Kriterium der Frauenförderung um ein leistungsunabhängiges Hilfskriterium, das im Falle von gleich qualifizierten Bewerbern erst nach Ausschöpfung des nach dem Grundsatz der Bestenauslese gebotenen Qualifikationsvergleichs anhand unmittelbar leistungsbezogener Erkenntnisse zur Anwendung kommen kann, wenn sich aus dem Vergleich der Bewerber anhand leistungsbezogener Kriterien kein Vorsprung ergibt (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 1. April 2025 - 1 B 2267/24 -, juris, Rn. 68; BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19/10 -, juris, Rn. 20).
Angesichts der Fehler bei der Plausibilisierung der Ausschärfung der dienstlichen Beurteilungen im Auswahlverfahren erscheint eine Auswahl der Antragstellerin bei einer erneuten Auswahlentscheidung nicht von vornherein ausgeschlossen, sondern mindestens offen, zumal es sich nach der Wertung im Auswahlvermerk insgesamt um einen „kleinen, aber messbaren“ bzw. „ganz kleinen“ Vorsprung handelt, der bei den Grundanforderungen „um Nuancen größer“ als ein “leichter, aber messbarer“ Vorsprung ist, für das Basisprofil der Grundanforderungen um einen „um Nuancen gegebenen Vorsprung“, bei den neben den Grundanforderungen im Basisprofil weiteren Einzelmerkmalen insgesamt um einen etwas größer als leichteren Vorsprung, einen „leichten“ bzw. „in leichter Abstufung .. etwas darunter“ liegenden Vorsprung beim Einzelmerkmal „Aufgeschlossenheit gegenüber Informationstechnologien“, und um einen leicht „ausgeprägten“ Vorsprung beim Einzelmerkmal der „Erfahrung mit der Wahrnehmung zusätzlicher Aufgaben, insbesondere in der Gerichts-, Behörden- und Justizverwaltung“. Maßgeblich ist hierbei, dass die Aussichten des unterlegenen Bewerbers, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, so gestaltet sind, dass seine Auswahl möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2020 - 2 BvR 857/02 -, juris, Rn. 13). Dies ist hier der Fall angesichts des gleichen Gesamturteils in den dienstlichen Beurteilungen und des vom Antragsgegner selbst als gering angenommenen Vorsprungs des Beigeladenen nach der Ausschärfung. Von einem Vorsprung des Beigeladenen im Bereich der Grundanforderungen auch nach einer vom Antragsgegner neu vorzunehmenden Ausschärfung der dienstlichen Beurteilungen kann nach dem zuvor Gesagten nicht mehr ohne Weiteres ausgegangen werden, weswegen er auch nicht mehr ohne Weiteres der am besten geeignete Bewerber ist. Denn bei der weiteren Merkmalsgruppe der Fachkompetenz liegt die Antragstellerin nach Wertung des Antragsgegners im Auswahlvermerk knapp vor dem Beigeladenen, bei den Merkmalsgruppen der sozialen und interkulturellen Kompetenz sowie der Führungskompetenz wurde ein Gleichstand konstatiert.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es besteht keine Veranlassung, dem Antragsgegner aus Billigkeit die entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser keine eigenen Anträge gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Maßgeblich ist hiernach die Hälfte der der Antragstellerin im angestrebten Amt der Besoldungsgruppe R3 des Hessischen Besoldungsgetzes (HBesG) für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen, wobei gemäß § 52 Abs. 6 Satz 3 GKG Bezügebestandteile außer Betracht bleiben, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind. Das Gericht legt hierbei nach der Berechnung des Antragsgegners einen monatlichen Betrag von 9.192,47 Euro zugrunde, der multipliziert mit sechs Monaten den Betrag von 55.154,82 Euro ergibt. Dieser Betrag ist in Konkurrenteneilverfahren auf die Hälfte (27.577,41 Euro) zu reduzieren, da durch die das Eilverfahren zu sichernde Klage im Hauptsacheverfahren allenfalls eine erneute Bescheidung erreicht werden kann (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20. Juni 2014 - 1 E 970/14 -, juris). In der Regel wird die Hauptsache fast vollständig vorweggenommen, so dass es gerechtfertigt ist, den Streitwert nicht noch weiter zu reduzieren.
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Referenzen
- Grundgesetz Artikel 33 18x
- § 11 Abs. 5 Satz 1 HGlG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 5 ff. HGIG 1x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 3 1x
- VwGO § 123 2x
- ZPO § 920 Arrestgesuch 1x
- 2 BvR 1586/07 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (1. Senat) - 1 B 308/21 4x
- Grundgesetz Artikel 19 2x
- Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 VR 5/12 3x
- Beschluss vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (1. Senat) - 1 B 1830/17 1x
- Beschluss vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (1. Senat) - 1 B 229/18 5x
- Beschluss vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (1. Senat) - 1 B 707/15 4x
- 12 B 46/23 2x (nicht zugeordnet)
- 2 B 11207/17 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (1. Senat) - 1 B 1522/17 4x
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- Beschluss vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (1. Senat) - 1 E 970/14 1x