Beschluss vom Verwaltungsgericht Gießen (8. Kammer) - 8 L 6496/25.GI

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Sicherung der Durchführung eines eingereichten und für unzulässig erklärten Bürgerbegehrens durch einstweilige Anordnung. Sie ist Mitunterzeichnerin des Bürgerbegehrens „Erhaltet den K-Wald“.

Am 14. Juni 2018 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin keine Gespräche oder Verhandlungen mit dem Ziel der Vergabe von Flächen zur Errichtung von Windkraftanlagen auf dem Gebiet der Antragsgegnerin zu führen.

Der Beschluss vom 14. Juni 2018 wurde mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin vom 17. Mai 2023 mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

Am 14. Dezember 2023 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin nach einer Bürgerversammlung am 12. Dezember 2023 zu dieser Thematik, dass für die anstehende Entscheidung über den Bau von Windkraftanlagen auf ihrem, der Antragsgegnerin, Gebiet entsprechende Voraussetzungen einzuhalten seien. Der Beschluss vom 14. Dezember 2023 hat folgenden Wortlaut:

„Die Stadtverordnetenversammlung beschließt für die anstehende Entscheidung über den Bau von Windkraftanlagen auf städtischem Gebiet, dass die nachfolgenden Punkte grundlegend für die weiteren Schritte – Sichtung und Bewertung der Angebote durch den Magistrat, weitere Gespräche mit potentiellen Anbietern und Erstellung der Entscheidungsvorlage für die Stadtverordnetenversammlung sind: (…).“

Nach sich diesem Beschluss anschließenden Verhandlungen zwischen der W-KG (im Folgenden: KG) und der Antragsgegnerin über die Errichtung von Windkraftanlagen in der Gemarkung der Antragsgegnerin informierte diese über das konkrete Vorhaben im Rahmen einer Bürgerversammlung am 16. Januar 2025.

In der öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin am 30. Januar 2025 wurde folgender Beschluss gefasst:

„Der Magistrat wird beauftragt, den beigefügten Nutzungsvertrag abzuschließen. Vertragspartner ist die Firma W-KG mit Sitz in G.“

Der Nutzungsvertrag sieht die Errichtung von maximal fünf Windkraftanlagen am Standort T. durch die KG vor.

Gegen den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin vom 30. Januar 2025 wurde das Bürgerbegehren „Erhaltet den K-Wald“ initiiert. Mit diesem Bürgerbegehren wird ein Bürgerentscheid angestrebt, mit dem der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin vom 30. Januar 2025, der den Abschluss eines Nutzungsvertrags für Teilflächen des K-Waldes für die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen vorsieht, aufgehoben werden soll.

Die Fragestellung des Bürgerbegehrens hat folgenden Wortlaut:

„Sind Sie dafür, dass der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung K. vom 30.01.2025 über einen Nutzungsvertrag zur Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen aufgehoben wird und eine Errichtung von Windenergieanlagen im kommunalen Wald der Stadt K. in Zukunft unterbleibt?“

Am 27. März 2025 wurden durch die Vertreter des Bürgerbegehrens 2.203 Unterstützungsunterschriften gegen den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 30. Januar 2025 übergeben.

Mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin vom 9. Oktober 2025 qualifizierte die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin das Bürgerbegehren „Erhaltet den K-Wald“ als unzulässig. Diese Entscheidung wurde den Vertrauensleuten des Bürgerbegehrens mit Schreiben des Magistrats der Antragsgegnerin vom 13. Oktober 2025 am 15. Oktober 2025 bekanntgegeben.

Auf einen bei dem beschließenden Gericht am 29. Oktober 2025 eingereichten Eilantrag, mit dem die Antragstellerin u. a. beantragt hatte, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, sich ein vertragliches Rücktrittsrecht vorzubehalten, wie sie es erstens im Beschwerdeverfahren vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in dem Verfahren 8 B 787/25 angekündigt habe und das geeignet ist, zu verhindern, dass die rechtswirksame Unterzeichnung des im Hauptantrag näher bezeichneten Vertrags dieser das eingereichte Bürgerbegehren gegenstandslos macht, weil ein Bürgerentscheid weder die Aufhebung eines gültigen und nicht kündbaren Vertrages noch einen Rechtsbruch generell zum Gegenstand haben dürfe, gab das beschließende Gericht der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 7. November 2025 (Az. 8 L 6219/25.GI) im Wege der einstweiligen Anordnung auf, vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Zulässigkeit des am 27. März 2025 eingereichten Bürgerbegehrens „Erhaltet den K-Wald“ Pacht-/Nutzungsverträge für Windkraftanlagen im K-Wald nur unter der Maßgabe zu unterzeichnen, dass der Vertrag ein Rücktrittsrecht zu Gunsten der Antragsgegnerin für den Fall eines erfolgreichen Bürgerbegehrens enthält.

Die gegen diesen Beschluss durch die Antragsgegnerin eingereichte Beschwerde ist bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 8 B 2521/25 anhängig.

Am 12. November 2025 hat die Antragstellerin Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. Oktober 2025 erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

Sie bezieht sich auf ihren in dem vorangegangenen Verfahren (Az. 8 L 6219/25.GI) getätigten Vortrag und trägt darüber hinaus vor, mit dem Antrag im vorläufigen Rechtsschutz solle gezielt die am selben Tag erhobene Klage (Az. 8 K 6492/25.GI), die gegen den Bescheid des Magistrats der Antragsgegnerin gerichtet sei, gesichert werden. Unvermeidbar werde damit auch die Sicherung des Bürgerbegehrens bewirkt, dies aber nur mittelbar bzw. reflexartig, denn dies werde nicht in erster Linie verfolgt. Ein Klageverbrauch bestehe daher nicht. Im Vordergrund stehe ihr, der Antragstellerin, verfassungsrechtlich gewährter Anspruch auf Rechtsweggarantie. Die Sicherung des Bürgerbegehrens sei Gegenstand in dem vorangegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Az. 8 L 6219/25.GI) gewesen, dessen Beschwerdeverfahren zurzeit beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof anhängig sei (Az. 8 B 2521/25). Der dortige Anspruch ergebe sich aus dem einfachgesetzlichen, plebiszitären Teilhabeanspruch gemäß § 8b HGO. Da sich die Ziele der Anträge sowie die Rechtsgrundlagen in den beiden Verfahren jedoch maßgeblich unterschieden, sei eine Personalunion auf Antragsteller- und Antragsgegnerseite unschädlich.

Die Antragsgegnerin versuche mit allen Mitteln, das Bürgerbegehren zu vereiteln; der Bescheid vom 13. Oktober 2025, mit dem das Bürgerbegehren für unzulässig erklärt worden sei, beruhe auf sachfremden Erwägungen, insbesondere, was die Ausführungen zu dem Kostendeckungsvorschlag und die Behauptung zu dem Ausschlusstatbestand betreffe. Insgesamt seien die angeführten Ablehnungsgründe unsubstantiiert und juristisch nicht haltbar.

Da ihr, der Antragstellerin, Anspruch auf gerichtliche Überprüfung der Unzulässigkeitsentscheidung über das Bürgerbegehren durch eine Unterzeichnung eines Vertrags über die Nutzung von Windkraft ohne Rücktrittsklausel und auch ihr Rechtsschutzbedürfnis für die dagegen erhobene Klage unwiederbringlich untergehen würde, sei es dringend geboten, den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Sicherung eben dieser Klage zu stellen.

Die Antragstellerin beantragt wörtlich,

der Beklagten im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes aufzugeben, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Zulässigkeit des am 27. März 2025 eingereichten Bürgerbegehrens einen Pacht-/Nutzungs- oder Gestattungsvertrag zum Zwecke der Errichtung und des Betriebs von Windkraftanlagen im K-Wald (hier insbesondere betreffend das Vorranggebiet Windenergie Nr. x gemäß Teilregionalplan Mittelhessen, belegen innerhalb der Gemarkung des Stadtteils T.) nur unter der Maßgabe zu unterzeichnen, dass der Vertrag ein Rücktrittsrecht zu Gunsten der Klägerin für den Fall eines erfolgreichen Bürgerbegehrens enthält, so wie es in dem Beschwerdeverfahren vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof mit dem Aktenzeichen 8 B 787/25 unmissverständlich und rechts- bzw. entscheidungsverbindlich angekündigt hat.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, der Antrag sei bereits unzulässig, weil der identische Antrag durch die Antragstellerin bereits in dem vorangegangenen Verfahren (Az. 8 L 6219/25.GI) gestellt und diesem Antrag durch das beschließende Gericht auch stattgegeben worden sei; ein Rechtsschutzbedürfnis stehe der Antragstellerin damit nicht mehr zur Seite. Da im Übrigen auch eine Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in dem Beschwerdeverfahren über den stattgebenden Beschluss noch nicht vorliege, seien die Rechte der Antragstellerin derzeit noch durch den Beschluss des beschließenden Gerichts (Az. 8 L 6219/25.GI) gesichert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte verwiesen. Diese hat der Beratung zugrunde gelegen.

II.

Der Antrag ist zunächst nach dem Begehren der Antragstellerin (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) dahingehend auszulegen, dass begehrt wird, der Antragsgegnerin vorläufig aufzugeben, Pacht-/Nutzungsverträge für Windkraftanlagen im K-Wald nur unter der Maßgabe zu unterzeichnen, dass der Vertrag ein Rücktrittsrecht zu Gunsten der Antragsgegnerin – und nicht, wie wörtlich beantragt, der Klägerin – enthält; denn der Antrag ergibt nur so Sinn und dürfte auch so beabsichtigt sein. Das Wort „Klägerin“ ist hiernach ein offenkundiger Flüchtigkeitsfehler.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, da ein identischer Antrag der Antragstellerin bereits beschieden wurde und der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der hier allein in Betracht kommt, kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für eine notwendige vorläufige Sicherung sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO).

Die Antragstellerin hat bereits vor Klageerhebung gegen die Unzulässigkeitsentscheidung das Bürgerbegehren betreffend in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 8 L 6219/25.GI eine einstweilige Anordnung mit dem Inhalt beantragt, dass die Antragsgegnerin bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Zulässigkeit des am 27. März 2025 eingereichten Bürgerbegehrens „Erhaltet den K-Wald“ Pacht-/ und/oder Nutzungsverträge für Windkraftanlagen im K-Wald nur unter der Maßgabe unterzeichnen darf, dass der Vertrag ein Rücktrittsrecht zu Gunsten der Antragsgegnerin für den Fall eines erfolgreichen Bürgerbegehrens enthält. Diesem Antrag hat das beschließende Gericht stattgegeben und der Antragsgegnerin aufgegeben, vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Zulässigkeit des am 27. März 2025 eingereichten Bürgerbegehrens „Erhaltet den K-Wald“ Pacht-/ und/ oder Nutzungsverträge für Windkraftanlagen im K-Wald nur unter der Maßgabe zu unterzeichnen, dass der Vertrag ein Rücktrittsrecht zu Gunsten der Antragsgegnerin für den Fall eines erfolgreichen Bürgerbegehrens enthält.

Mit dem Antrag in dem hiesigen Verfahren wird lediglich die „Entscheidung über die Zulässigkeit des am 27. März 2025 eingereichten Bürgerbegehrens“ konkretisiert, indem die nunmehr erhobene Klage der Antragstellerin gegen die Unzulässigkeitsentscheidung der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin vom 9. Oktober 2025 angeführt wird. Der Ausgang dieser Klage führt zu eben dieser Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. Dies ist bereits durch Beschluss des beschließenden Gerichts vom 7. November 2025 (Az. 8 L 6219/25.GI) beschieden worden.

Klageanspruch und Klagegrund der Antragstellerin stimmen damit überein; das Bürgerbegehren „Erhaltet den K-Wald“ soll bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens – mittlerweile angestoßen durch die am 17. November 2025 durch die Antragstellerin erhobene Klage (Az. 8 K 6492/25.GI) – gesichert werden, indem entsprechende Verträge nur mit einer Rücktrittsklausel zu Gunsten der Antragsgegnerin für den Fall eines erfolgreichen Bürgerentscheids unterschrieben werden dürfen. Die Antragstellerin verfolgt dasselbe Rechtsschutzziel unter Bezugnahme auf denselben Lebenssachverhalt wie im Vorprozess – auf die Fassung der Anträge kommt es nicht an (Hissnauer in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), NK-VwGO, 6. Aufl. 2025, § 121, Rdnr. 56). Dabei können der materielle Anspruch der Antragstellerin aus § 8b HGO und das Recht auf effektiven Rechtsschutz nicht künstlich aufgesplittet werden und gar in zwei verschiedenen Verwaltungsstreitverfahren jeweils einzeln verfolgt werden, wie es die Antragstellerin vorträgt. Die Sicherung des eingereichten Bürgerbegehrens bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über dessen Zulässigkeit zur Wahrung des Rechts der Antragstellerin aus § 8b HGO und das Recht auf effektiven Rechtsschutz stellen eine Einheit dar, die nicht in unterschiedlichen Verfahren verfolgt werden können – vielmehr führt effektiver Rechtsschutz gerade zur Verwirklichung des inhaltlichen Anspruchs aus § 8b HGO.

Die nunmehr erfolgte Klageerhebung der Antragstellerin, mit der diese sich gegen den Bescheid der Antragsgegnerin über die Unzulässigkeitsentscheidung des Bürgerbegehrens wendet, stellt keine Änderung der Sach- und Rechtslage bzw. einen neuen, rechtlich relevanten Lebenssachverhalt dar, der sie zu einem erneuten Antrag mit demselben Rechtsschutzziel berechtigen könnte, dar.

Zudem ist der Antrag auf einen sog. „Vorratsbeschluss“ gerichtet, für den die Antragstellerin derzeit kein Rechtsschutzbedürfnis hat. Denn der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in dem Beschwerdeverfahren (Az. 8 B 2521/25) noch keine Entscheidung getroffen; das bedeutet, dass das Bürgerbegehren „Erhaltet den K-Wald“ noch durch den Beschluss des erkennenden Gerichts vom 7. November 2025 gesichert ist. Es ist unzulässig, in einem Verfahren wegen vorläufigen Rechtsschutzes rein vorsorglich Beschlüsse auf Vorrat für Fallgestaltungen herbeizuführen, deren Eintritt noch offen ist und auf die dann, wenn sie gleichwohl eintreten sollten, noch angemessen reagiert werden kann (vgl. auch OVG Bremen, Beschluss vom 19. März 1998 – 1 BB 68-98 –, NVwZ-RR 1999, 204).

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 22.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen. Der dort vorgeschlagene Streitwert für Streitigkeiten, die ein Bürgerbegehren betreffen, in Höhe von 20.000,00 Euro ist nach der Nummer 1.5 des Streitwertkataloges im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Eilverfahrens auf die Hälfte zu reduzieren.


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