Beschluss vom Verwaltungsgericht Gießen (10. Kammer) - 10 L 7193/25.GI

Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, das Ergebnis der Betriebskontrolle vom 05.11.2025 entsprechend der Ankündigung im Schreiben vom 12.11.2025 bzw. entsprechend der angepassten Ankündigung im Schriftsatz vom 08.01.2026 auf der Internetseite W. zu veröffentlichen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über die Veröffentlichung von im Zusammenhang mit einer Kontrolle der Betriebsstätte der Antragstellerin gewonnenen Erkenntnissen auf einer Informationsseite für Verbraucher.

Die Antragstellerin ist Betreiberin eines Einrichtungshauses. In dem Einrichtungshaus werden auch ein Selbstbedienungsrestaurant, ein Bistro und ein sogenannter "V.-Shop" betrieben. Im "V.-Shop" bietet die Antragstellerin vorverpackte Lebensmittel an, wohingegen sie im Gastronomiebetrieb vor allem nicht vorverpackte Lebensmittel zum Verkauf anbietet.

Am 05.11.2025 führte ein Mitarbeiter des Amtes für Veterinärwesen und Verbraucherschutz des R. (nachfolgend: Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz) eine Routinekontrolle in der Betriebsstätte der Antragstellerin am Standort G. durch.

Dabei stellte das Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz Folgendes fest:

"Betriebsstätte (allgemein)

[…]

2. Im gesamten Betrieb war ein massiver Fliegenbefall feststellbar. […] mehrere UV-Fallen [waren] defekt, oder die Klebeflächen so voll mit Fliegen, dass die Falle nicht mehr funktionieren konnte. Das gleiche galt für die Mottenfallen. Sehr viele Bereiche im gesamten Betrieb waren mit Fliegenkot kontaminiert.

[…]

Lagerbereich Getränkemischanlagen für die Gastronomie und das Bistro

3. Die Getränkeleitungen waren innen und außen sehr stark verunreinigt.

[…]

Theke Gastronomie SB-Bereich

4. Die Softeismaschine war im Bereich der Ablaufschale und der Kühllamellen verunreinigt.

5. Mehrere Teller, Schüsseln und Gläser hatten Sprünge oder Abplatzungen.

6. Die Unterschränke der Getränkezapfstellen waren innen sehr stark verschmutzt. Die Fallrohre waren klebrig und schimmelartig verschmutzt. Es wurden zahlreiche kleine Fliegen festgestellt.

[…]

7. Die Behälter aller Kaffeemaschinen waren innen altverschmutzt.

[…]

8. Die Ablaufrinnen und Gitter beider Getränkezapfstellen waren stark schleimig verunreinigt.

[…]

Kühlraum Bistro

9. Das Lüftergitter des Kühlaggregates war staubig-schimmelig verunreinigt.

[…]

Theke Gastronomiebereich

10. Die Unterseite der Ausgabetheke war stark altverschmutzt.

[…]

11. Die Abluft des Ofens führte ohne Rohr zur Deckenlüftung. […] Im Bereich der Decke oberhalb des Ofens war ein schwarzer schimmelähnlicher Belag sichtbar. In diesem Bereich war auch die Abluftdecke massiv verschmutzt. Der schwer zugängliche Bereich hinter dem Ofen und den Lüftungsschlitzen war nicht sauber.

[…]

Küche

12. Die Einfassung des Bodeneinlaufes war defekt und somit nicht mehr leicht zu reinigen und zu desinfizieren.

[…]

Spülküche

13. Das Handwaschbecken war zugestellt und funktionierte nicht. Die Abzugsgitter oberhalb der Spülmaschine waren stark verschmutzt.

[…]

14. Reinigungsutensilien waren stark verschmutzt und teilweise stark beschädigt.

[…]

15. Der hintere obere innere Bereich der Haubenspülmaschine war stark schleimig verschmutzt.

[…]

Lagerraum

17. Das Handwaschbecken war zugestellt und nicht benutzbar. […]."

Der sofortige Austausch der Getränkeschläuche wurde angeordnet, ein Wechsel fand noch am selben Tag statt.

Unter dem 12.11.2025 hörte der Antragsgegner die Antragstellerin zu einer beabsichtigten Information der Öffentlichkeit über die festgestellten Umstände für die Dauer von sechs Monaten auf der Seite W. an. In dem Anhörungsschreiben hieß es, dass gegen Vorschriften des LFGB verstoßen worden und mit einem entsprechend hohen Bußgeld zu rechnen sei. Der zur Veröffentlichung geplante Text wurde darin abgedruckt.

Die Antragstellerin wandte daraufhin ein, dass die am 05.11.2025 getroffenen Feststellungen die Veröffentlichung nicht rechtfertigten.

Mit Schreiben vom 04.12.2025 teilte der Antragsgegner mit, dass er an der Veröffentlichung festhalte und gab der Antragstellerin noch einmal Gelegenheit zur Stellungnahme.

Am 12.12.2025 teilte der Antragsgegner nach nochmaliger Stellungnahme der Antragstellerin mit, dass eine Veröffentlichung ab dem 29.12.2025 geplant sei.

Am 24.12.2025 hat die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht nachgesucht.

Zur Begründung führt sie an, sie habe einen Unterlassungsanspruch, denn die geplante Veröffentlichung sei rechtswidrig und greife in nicht zu rechtfertigender Weise in ihre Grundrechte, insbesondere in die Berufsfreiheit, ein. Die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB, auf den der Antragsgegner die geplante Veröffentlichung stütze, seien nicht erfüllt. Die Anhörung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Die geplante Veröffentlichung sei nicht hinreichend genau, denn sie beschränke sich auf nicht lebensmittelbezogene allgemeine Warnungen vor unhygienischen Verhältnissen im Lebensmitteleinzelhandel. Es fehle am Produktbezug. Die Antragstellerin bringe neben den im Gastronomiebetrieb befindlichen nicht vorverpackten Lebensmitteln ein umfassendes Sortiment vorverpackter Lebensmittel im "V.-Shop" in den Verkehr, welche nicht beanstandet worden seien. Aus dem Veröffentlichungstext ergebe sich nicht, dass sich die festgestellten Verstöße allenfalls auf einzelne nicht vorverpackte Lebensmittel bezögen. Ein hinreichend begründeter Verdacht eines Verstoßes gegen Vorschriften im Anwendungsbereich des LFBG sei nicht ersichtlich. Der geplante Veröffentlichungstext sei inhaltlich nicht richtig und bestimmt, denn die Kontrolle habe sich nur auf den Gastronomiebetrieb und nicht auf die gesamte Niederlassung erstreckt, wie der Wortlaut "im gesamten Betrieb" aber suggeriere. Der Verbraucher werde annehmen, dass auch das Bistro und der "V.-Shop" betroffen seien. Auch die Passagen "Die Fallrohre waren […] schimmelartig verschmutzt" und "Das Lüftergitter des Kühlaggregats […] war […] schimmelartig verunreinigt" seien problematisch, denn es werde dadurch eine Assoziation mit Schimmel hervorgerufen. Hinsichtlich der Getränkeleitungen sei die Information weder richtig noch bestimmt, da es sich hierbei um Glukose handele und damit um keine Verunreinigung. Die erforderliche Bußgeldprognose sei weder in dem Anhörungsschreiben noch in der Behördenakte dokumentiert worden, die Mängel ließen ein Bußgeld von über 350,00 Euro nicht erwarten.

Die Antragstellerin beantragt,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO vorläufig zu untersagen, Informationen über die Betriebskontrolle vom 05.11.2025, wie zuletzt mit Schreiben vom 12.11.2025, Az.: I. § 40 LFGB Anhörung, mitgeteilt und nachfolgend wiedergegeben, auf den Internetseiten W. zu veröffentlichen:

Beanstandungstext:

Lebensmittel wurden einer möglichen Kontamination ausgesetzt, erhebliche Hygienemängel wurden festgestellt.

Im gesamten Betrieb wurde ein massiver Fliegenbefall festgestellt. Mehrere UV-Fallen waren defekt, Klebeflächen waren so voll mit Fliegen, dass die Funktion nicht mehr gegeben war. Gleiches galt auch für die Mottenfallen. Im gesamten Betrieb waren Bereiche mit Fliegenkot kontaminiert.

Die Getränkeleitungen waren innen und außen sehr stark verunreinigt. Die Ablaufschale und die Kühllamellen der Softeismaschine waren verunreinigt.

Mehrere Teller, Schüsseln und Gläser wiesen Sprünge oder Abplatzungen auf.

Die Unterschränke der Getränkezapfstellen waren innen sehr stark verschmutzt. Die Fallrohre waren klebrig und schimmelartig verschmutzt. Auch hier wurden zahlreiche kleine Fliegen festgestellt.

Die Ablaufrinnen und Gitter beider Getränkezapfstellen waren stark schleimig verunreinigt. Die Behälter aller Kaffeemaschinen waren von innen altverschmutzt.

Das Lüftergitter des Kühlaggregates im Kühlraum war staubig und schimmelartig verunreinigt.

Die Unterseite der Ausgabetheke im Gastronomiebereich war stark altverschmutzt.

Die Abluft des Ofens führte ohne Rohr zur Deckenlüftung. Im Bereich der Decke oberhalb des Ofens war ein schwarzer schimmelähnlicher Belag sichtbar. Auch die Abluftdecke in diesem Bereich war massiv verschmutzt. Der schwer zugängliche Bereich hinter dem Ofen und den Lüftungsschlitzen war nicht sauber.

Die Einfassung des Bodeneinlaufes in der Küche war defekt und somit nicht mehr leicht zu reinigen und zu desinfizieren.

Das Handwaschbecken war zugestellt und nicht funktionsfähig. Die Abzugsgitter oberhalb der Spülmaschine waren stark verschmutzt.

Auch die Reinigungsutensilien waren stark verschmutzt und teilweise stark beschädigt. Der hintere, obere Bereich im Inneren der Haubenspülmaschine war stark schleimig verschmutzt.

Das Handwaschbecken im Lagerraum war zugestellt und ebenfalls nicht benutzbar.

Lebensmittel wurden folglich unter unhygienischen Bedingungen in den Verkehr gebracht.

Mängelbeseitigung: Am 05.11.2025 wurden alle Schläuche der Getränkeschankanlage ausgetauscht. Am Folgetag wurde die gesamte Anlage desinfiziert und gespült. Bei Restaurantöffnung um 09:30 Uhr waren bereits alle Arbeiten erledigt.

Datum der Feststellung: 05.11.2025.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Er meint, die Voraussetzungen des § 40 LFGB lägen vor, sodass die Öffentlichkeit zu informieren sei. Ein hinreichend begründeter Verdacht i.S.v. § 40 Abs. 1a LFGB sei eindeutig gegeben, dies betreffe insbesondere die Getränkeanlage und den im gesamten Restaurantbereich festgestellten Fliegenbefall und die Kontamination mit Fliegenkot. Es sei mit einer Bußgeldhöhe von circa 2.000 € zu rechnen. Der geplante Veröffentlichungstext sei auch hinreichend bestimmt, denn aus dem Zusammenhang mit dem Folgetext ergebe sich eindeutig, dass es um den Restaurantbetrieb im Einrichtungshaus gehe. Auch sei nicht zu beanstanden, dass die Veröffentlichung sich nicht auf bestimmte Lebensmittel beziehe, sondern auf die allgemeinen Hygienezustände in den Räumlichkeiten des Restaurantbetriebes.

In der Antragserwiderung vom 08.01.2026 passt der Antragsgegner die Formulierung des Veröffentlichungstextes dahingehend an, dass es nun an der entsprechenden Stelle heißen soll:

"In den Räumlichkeiten, in denen Lebensmitteln gelagert und verarbeitet werden, wurde ein massiver Fliegenbefall festgestellt."

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den von dem Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgang in diesem Verfahren Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.

II.

Der statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag hat Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für die notwendige vorläufige Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO).

Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Ein Anordnungsgrund ist glaubhaft gemacht worden.

Vorliegend ist eine vorläufige Regelung nötig, um wesentliche Nachteile von der Antragstellerin abzuwenden. Die seitens des Antragsgegners geplante Veröffentlichung von Informationen ist irreversibel, denn einmal veröffentlichte Fehlinformationen lassen sich auch durch spätere Gegendarstellungen, Richtigstellungen oder sonstige Korrekturen nicht mehr vollständig beseitigen. Eine Verbraucherinformation zu angeblichen Rechtsverstößen eines Unternehmens kann für dieses existenzgefährdend oder sogar existenzvernichtend sein. Einem betroffenen Unternehmen kann daher nicht zugemutet werden, eine Veröffentlichung hinzunehmen und erst im Hauptsacheverfahren klären zu lassen, ob die Veröffentlichung rechtmäßig war (so auch VG Berlin, Beschluss vom 10. September 2025 – 14 L 61/25 –, juris Rn. 24 m.w.N.; zu den möglichen Veröffentlichungsfolgen auch BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 –, juris Rn. 34).

Auch der Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht worden.

Rechtsgrundlage für den von der Antragstellerin geltend gemachten Unterlassungsanspruch ist der gewohnheitsrechtlich anerkannte öffentlich-rechtliche Abwehr- und Unterlassungsanspruch. Er setzt neben einer Rechtsverletzung durch eine rechtswidrige Beeinträchtigung (grund-)rechtlich geschützter Positionen des Betroffenen voraus, dass ein solcher Eingriff bevorsteht oder die Gefahr der Wiederholung eines rechtswidrigen Eingriffs droht (Hess. VGH, Beschluss vom 8. Februar 2019 – 8 B 2575/18 –, juris Rn. 19).

Die geplante Veröffentlichung verletzt die Antragstellerin in ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit, denn der in der Veröffentlichung liegende Eingriff in die Berufsfreiheit ist vorliegend nicht durch § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB gerechtfertigt, weil dessen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Der nicht gerechtfertigte Eingriff steht aufgrund der geplanten und angekündigten Veröffentlichung auch unmittelbar bevor.

Die auf der Grundlage von § 40 Abs. 1a LFGB geplante Veröffentlichung beeinträchtigt - auch wenn sie die Berufsausübung nicht unmittelbar berührt - die Antragstellerin in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG. Diese kann sich nach Art. 19 Abs. 3 GG als juristische Person auch auf das durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährte Recht der freien Berufswahl und -ausübung berufen, da sie eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit ausübt, die ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise auch einer natürlichen Person offensteht. Regelungen, die wie hier zwar selbst die Berufsausübung nicht unmittelbar betreffen, aber Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändern, sind jedenfalls dann an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen, wenn sie ihrer Zielsetzung und ihren mittelbar-faktischen Wirkungen nach einem Eingriff als funktionales Äquivalent gleichkommen. Das gilt auch für amtliche Informationen auf der Grundlage von § 40 Abs. 1a LFGB. Denn sie zielen direkt auf eine Beeinflussung der Marktbedingungen des konkret benannten Unternehmens ab, weil sie die Grundlagen der Entscheidungen am Markt zweckgerichtet beeinflussen und auf diese Weise die Markt- und Wettbewerbssituation für das betroffene Unternehmen wirtschaftlich nachteilig verändern (Hess. VGH, Beschluss vom 8. Februar 2019 – 8 B 2575/18 –, juris Rn. 21 f.).

Der mit der Veröffentlichung der Kontrollergebnisse geplante Eingriff in die Berufsfreiheit der Antragstellerin ist nicht gerechtfertigt, denn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 40 Abs. 1a LFGB, bei deren Vorliegen die zuständige Behörde die Öffentlichkeit informieren muss, sind im Zeitpunkt der Entscheidung jedenfalls teilweise nicht gegeben.

Nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB informiert die zuständige Behörde die Öffentlichkeit unverzüglich unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels sowie unter Nennung des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, wenn der durch Tatsachen, im Falle von Proben nach § 38 Absatz 2a Satz 2 LFGB auf der Grundlage von mindestens zwei Untersuchungen durch eine Stelle nach Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/625, hinreichend begründete Verdacht besteht, dass gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Endverbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens dreihundertfünfzig Euro zu erwarten ist oder eine Sanktionierung wegen einer Straftat zu erwarten ist und deswegen gemäß § 41 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.

Die von dem Antragsgegner beabsichtigte Veröffentlichung in der Fassung vom 12.11.2025, abgewandelt durch die vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 08.01.2026 mitgeteilte Anpassung, ist nicht von § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB gedeckt.

An die Tatsachengrundlage des Verdachts sind von Verfassungs wegen hohe Anforderungen zu stellen. Die den Verdacht begründenden Tatsachen müssen aus Sicht der Behörde aufgeklärt und in den Überwachungsergebnissen entsprechend dokumentiert sein (BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 –, juris Rn. 44).

Soweit der Antragsgegner nachfolgende Feststellungen traf, fehlt es bereits an einer hinreichenden Dokumentation hinsichtlich der schimmelartigen Verunreinigung in den Überwachungsergebnissen:

"Die Fallrohre waren klebrig und schimmelartig verschmutzt."

"Das Lüftergitter des Kühlaggregates im Kühlraum war staubig und schimmelartig verunreinigt."

Die sich hierzu in der Behördenakte befindlichen Lichtbilder lassen zwar schwarze Anhaftungen auf zwei Fallrohren erkennen. Dass es sich dabei aber um eine schimmelartige Anhaftung handelt, ist nicht zweifelsfrei erkennbar. Es könnte sich ebenso um Altverschmutzungen handeln.

Auch auf dem sich in der Behördenakte befindlichen Lichtbild des Kühlaggregates ist nicht zu erkennen, dass diesem schimmelartige Verunreinigungen anhaften. Erkennbar ist lediglich eine Staubschicht.

Jedenfalls hinsichtlich der Feststellung des Antragsgegners,

"Die Abluft des Ofens führte ohne Rohr zur Deckenlüftung. Im Bereich der Decke oberhalb des Ofens war ein schwarzer schimmelähnlicher Belag sichtbar. Auch die Abluftdecke in diesem Bereich war massiv verschmutzt. Der schwer zugängliche Bereich hinter dem Ofen und den Lüftungsschlitzen war nicht sauber",

spricht aus Sicht der Kammer Einiges für die Annahme eines nicht unerheblichen Verstoßes gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich des LFGB, die der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen.

Ob hier ein durch Tatsachen hinreichend begründeter Verdacht eines wiederholten oder nicht unerheblichen Verstoßes gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes vorliegt, die der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, kann indes offenbleiben, denn die Art und Weise der Darstellungen im Veröffentlichungstext wird vorliegend verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Darüber hinaus erfüllt der Veröffentlichungstext auch die Voraussetzung der Information der Öffentlichkeit über eine erfolgte Mängelbeseitigung gem. § 40 Abs. 4 Satz 2 LFGB, und damit ein verfassungsrechtliches Erfordernis, nicht.

§ 40 Abs. 1a Satz 1 LFGB bestimmt, dass die zuständige Behörde die Öffentlichkeit unverzüglich informiert unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels sowie unter Nennung des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist. § 40 Abs. 1a Satz 3 LFGB bestimmt, dass bei Verstößen gegen hygienische Anforderungen abweichend von Satz 1 in der Information der Name des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmers sowie der Betrieb, in dem der Verstoß festgestellt wurde, genannt werden kann.

Die Ausgestaltung der Veröffentlichung liegt damit im Hinblick auf die Art und Weise der Bezeichnung oder Darstellung eines Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften im Wesentlichen bei der Behörde. Eine Veröffentlichung ist nicht zu beanstanden, wenn sie inhaltlich richtig (wahr) und bestimmt (klar) genug ist und möglichst schonend für das betroffene Lebensmittelunternehmen erfolgt sowie dem Zweck der Norm dient. Diese Anforderungen ergeben sich aus dem verfassungsrechtlichen Gebot, zur Herstellung eines schonenden Ausgleichs (praktische Konkordanz) zwischen den betroffenen Verfassungsgütern, hier das Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG sowie der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG abgeleitete öffentliche Verbraucherschutz und die Lebensmittelsicherheit, einerseits dem Interesse der Verbraucher an richtiger und vollständiger Information über wesentliche Verstöße von Lebensmittelunternehmen gerecht zu werden, andererseits die Verhältnismäßigkeit eines derartigen staatlichen Informationshandelns zu wahren (OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Januar 2024 – 14 ME 131/23 –, juris Rn. 27; VG Berlin, Beschluss vom 10. September 2025 – 14 L 61/25 –, juris Rn. 34).

§ 40 Abs. 1a LFGB dient verschiedenen Zwecken. Mit der Regelung soll vor allem eine hinreichende Grundlage für eigenverantwortliche Konsumentscheidungen der Verbraucher geschafft werden (vgl. BT-Drs. 17/7374, S. 2). Daneben wird die Funktion des § 40 Abs. 1a LFGB hervorgehoben, zur Einhaltung der Bestimmungen des Lebensmittel- und Futtermittelrechts beizutragen. Der drohende Nachteil der Informationsverbreitung soll das einzelne Unternehmen dazu veranlassen, den Betrieb im Einklang mit den lebensmittel- oder futtermittelrechtlichen Vorschriften zu betreiben (vgl. BT-Drs. 17/12299, S. 7). Das dient letztlich der Durchsetzung des allgemeinen Zwecks des Gesetzes, Gesundheitsgefahren vorzubeugen und abzuwehren und die Verbraucher vor Täuschung zu schützen, vgl. § 1 Abs. 1 LFGB (BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 –, juris Rn. 32).

Die veröffentlichten Informationen müssen richtig (wahr) sein, Fehlvorstellungen der Verbraucher sind zu vermeiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 –, juris Rn. 39).

Der geplante Veröffentlichungstext wird den vorstehenden Anforderungen nicht gerecht, weil er jedenfalls in Teilen inhaltlich nicht richtig und dadurch geeignet ist, Fehlvorstellungen von Verbrauchern hervorzurufen.

Der geplante Text sollte zunächst lauten:

"Im gesamten Betrieb wurde ein massiver Fliegenbefall festgestellt. Mehrere UV-Fallen waren defekt, Klebeflächen waren so voll mit Fliegen, dass die Funktion nicht mehr gegeben war. Gleiches galt auch für die Mottenfallen. Im gesamten Betrieb waren Bereiche mit Fliegenkot kontaminiert."

Mit Schriftsatz vom 08.01.2026 teilt der Antragsgegner mit, die Antragstellerin sei insbesondere nicht mit der Formulierung "Im gesamten Betrieb wurde ein massiver Fliegenbefall festgestellt", einverstanden. Er schlage daher folgende angepasste Formulierung vor:

"In den Räumlichkeiten, in denen Lebensmitteln gelagert und verarbeitet werden, wurde ein massiver Fliegenbefall festgestellt."

Demnach sollte der Veröffentlichungstext lediglich hinsichtlich des ersten Satzes ausgetauscht werden.

Die Kammer hält den Veröffentlichungstext, betreffend die Feststellungen zum Fliegenbefall, insgesamt für nicht hinreichend klar und eindeutig, denn er ist geeignet, Fehlvorstellungen bei Verbrauchern, welche den Veröffentlichungstext zur Kenntnis nehmen, hervorzurufen. Die Antragstellerin trägt zu Recht vor, der Verbraucher könne von nicht funktionstüchtigen Fliegen- und Mottenfallen sowie einer Kontamination von Fliegenkot im gesamten Betrieb ausgehen. Er werde annehmen, dass insbesondere auch das Bistro und der "V.-Shop" betroffen seien. In den Überwachungsergebnissen wurde dies indes nur für den Restaurantbetrieb festgestellt.

Der Betrieb der Antragstellerin, in welchem Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden i.S.v. § 40 Abs. 1a LFGB, besteht aus verschiedenen Betriebsteilen, und zwar jedenfalls aus dem Selbstbedienungs-Restaurant, dem Bistro und dem "V.-Shop".

Die Antragstellerin führt an, dass lediglich ein untergeordneter Betriebsteil kontrolliert worden sei, die Kontrolle habe sich nur auf den Gastronomiebetrieb erstreckt. Die sich in der Behördenakte befindlichen dokumentierten Überwachungsergebnisse begründen nicht den erforderlichen hinreichend begründeten Verdacht, dass der Fliegenbefall sich auf den gesamten Betrieb, d.h. auf Selbstbedienungs-Restaurant, Bistro und "V.-Shop" erstreckt. Dies gilt ebenfalls für die Feststellung, dass im gesamten Betrieb Bereiche mit Fliegenkot kontaminiert und Klebeflächen so voll mit Fliegen gewesen seien, dass deren Funktion nicht mehr gegeben gewesen sei. Gleiches gelte auch für die Mottenfallen. In der Niederschrift zum Kontrollbericht vom 10.11.2025 werden diese Feststellungen zwar unter "Betriebsstätte (allgemein)" getroffen. Der Antragsgegner führt im Schriftsatz vom 08.01.2026 jedoch selbst aus, die Routinekontrolle vom 05.11.2025 habe im Restaurantbetrieb stattgefunden, der Fliegenbefall und die Kontamination mit Fliegenkot sei im gesamten Restaurantbereich festgestellt worden. Nach dieser Angabe waren sowohl Bistro als auch der "V.-Shop" nicht Gegenstand der durchgeführten Kontrolle und die Feststellungen bezüglich des Fliegenbefalls betrafen ausschließlich den Restaurantbereich. Auch die dazugehörigen Lichtbilder in der Behördenakte lassen lediglich den Schluss zu, dass die Kontrolle in einem Küchenbereich stattfand. Zudem stellte der Antragsgegner in der Niederschrift zur Routinekontrolle fest, dass das Bistro ohne Mängel/Abweichungen gewesen sei. Hinsichtlich der Kotspuren findet sich bloß ein bildlicher Nachweis in der Behördenakte, jedenfalls wären weitere Stichproben in anderen Betriebsteilen erforderlich, um die Feststellung auf eine hinreichende Tatsachengrundlage stützen zu können.

Weil der Betrieb der Antragstellerin aus verschiedenen Betriebsteilen besteht und der Veröffentlichungstext auch nach Anpassung des Wortlautes durch den Antragsgegner noch lauten soll:

"In den Räumlichkeiten, in denen Lebensmitteln gelagert und verarbeitet werden, wurde ein massiver Fliegenbefall festgestellt. Mehrere UV-Fallen waren defekt, Klebeflächen waren so voll mit Fliegen, dass die Funktion nicht mehr gegeben war. Gleiches galt auch für die Mottenfallen. Im gesamten Betrieb waren Bereiche mit Fliegenkot kontaminiert",

ist dieser irreführend. Bei einem Verbraucher kann anhand dieser Information der Eindruck erweckt werden, dass auch in dem Bistro, in dem Lebensmittel ebenfalls gelagert und verarbeitet werden und in dem "V.-Shop", in welchem Lebensmittel – wenn auch vorverpackt – gelagert werden, ein solcher Fliegenbefall festgestellt worden ist und auch diese Bereiche mit Fliegenkot kontaminiert waren. Dies ist wie oben dargelegt jedoch nicht festgestellt worden. Da auch der Antragsgegner anführt, dass die Kontrolle im Restaurantbetrieb erfolgt sei, wollte er sich mit der Feststellung auch gar nicht auf die Bereiche des Bistros und "V.-Shops" beziehen. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ergibt sich aus dem Veröffentlichungstext auch nicht im Zusammenhang, dass Bistro und "V.-Shop" davon nicht erfasst sein sollten.

Darüber hinaus wird der Veröffentlichungstext auch dem verfassungsrechtlich gebotenen Erfordernis der Information der Öffentlichkeit über eine erfolgte Mängelbeseitigung nicht gerecht. § 40 Abs. 4 Satz 2 LFGB bestimmt, dass in der Information der Öffentlichkeit auf die erfolgte Beseitigung des Mangels hingewiesen wird. § 40 Abs. 4 Satz 2 LFGB ist auch auf Fälle, in denen die Beseitigung schon vor der Veröffentlichung stattgefunden hat, anzuwenden (vgl. auch BT-Drs. 19/8349, S. 20). Diese Vorgabe dient der Umsetzung verfassungsrechtlicher Anforderungen, denn ansonsten wäre die Veröffentlichung des Verstoßes zur Erreichung des Informationsziels nicht geeignet, weil die Fehlvorstellung entstehen könnte, der Verstoß bestehe fort. Für die Verbraucherentscheidung wird es regelmäßig eine Rolle spielen, ob und wie schnell ein Verstoß abgestellt wurde (BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 –, juris Rn. 40). Denn nicht nur die Publikation anhaltender, sondern auch die Veröffentlichung bereits beseitigter Verstöße ist geeignet, zur Transparenz am Markt beizutragen, und entspricht der gesetzlichen Intention. Die lebensmittelrechtliche Unzuverlässigkeit eines Unternehmers in der jüngeren Vergangenheit kann durchaus für die Konsumentenentscheidung des Verbrauchers in der Gegenwart und Zukunft eine relevante Tatsache darstellen, auch wenn die festgestellten Verstöße zwischenzeitlich beseitigt wurden. Nach dem Gesetz soll dem Verbraucher überlassen werden, welche Schlüsse er aus Verstößen gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch zieht. Das gilt insbesondere im Hinblick auf den generalpräventiven Zweck der Regelung. Die Publikation behobener Verstöße erhöht die abschreckende Wirkung der Informationsregelung und fördert damit die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften (VG Regensburg, Beschluss vom 4. Februar 2025 – RN 5 E 24.2816 –, juris Rn. 40).

Der geplante Veröffentlichungstext sieht dazu folgenden Hinweis vor:

"Mängelbeseitigung: Am 05.11.2025 wurden alle Schläuche der Getränkeschankanlage ausgetauscht. Am Folgetag wurde die gesamte Anlage desinfiziert und gespült. Bei Restaurantöffnung um 09:30 Uhr waren bereits alle Arbeiten erledigt."

Dieser Hinweis wird § 40 Abs. 4 Satz 2 LFGB nicht gerecht und führt demnach zu einem verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG.

Die in dem Hinweis wörtlich benannte Mängelbeseitigung bezieht sich lediglich auf den Austausch aller Schläuche der Getränkeschankanlage und die Desinfektion und Spülung der Anlage. Soweit es darin heißt,

"Bei Restaurantöffnung um 09:30 Uhr waren bereits alle Arbeiten erledigt",

ist dieser Hinweis nicht auf alle festgestellten Verstöße zu beziehen. Vielmehr lässt sich dieser Satz auch so verstehen, dass er sich auf die beiden zuvor benannten Arbeiten an der Getränkeanlage bezieht. Es ist nämlich, nachdem zuvor im Veröffentlichungstext die einzelnen Hygieneverstöße derart detailliert aufgelistet worden sind, zu erwarten, dass auch die Mängelbeseitigung jedenfalls so genau und detailliert beschrieben wird, dass für den Verbraucher ersichtlich ist, dass alle aufgeführten Mängel beseitigt sind. Jedenfalls aber darf nicht zweifelhaft bleiben, wie es hier der Fall ist, ob wirklich alle festgestellten Verstöße beseitigt worden sind. Vor dem Hintergrund dessen, dass es sich bei der Verpflichtung zur Information über die Mängelbeseitigung um ein verfassungsrechtliches Gebot handelt, ist die hinreichende Klarheit der Information zu verlangen. Schließlich ergibt sich auch aus der Behördenakte, dass der Antragsgegner zu dem Zeitpunkt der Anhörung unter dem 12.11.2025 selbst noch gar nicht von einer vollständigen Mangelbeseitigung ausging, so dass der Veröffentlichungstext auch seitens des Antragsgegners nicht bedeuten sollte, dass jegliche Verstöße beseitigt waren. Dies folgt daraus, dass ein Mitarbeiter des Amtes für Veterinärwesen und Verbraucherschutz mit behördeninterner E-Mail vom 12.11.2025 mitteilte, dass auf den von der Antragstellerin eingereichten Bildern noch nicht zu erkennen gewesen sei, ob die Unterschränke ordnungsgemäß gereinigt worden seien, er dies also als noch nicht abgestellten Mangel einfügen würde (Bl. 25 d. BA). Unter demselben Tag wurde die Antragstellerin zum geplanten Veröffentlichungstext angehört. Zudem fand erst am 25.11.2025 eine Nachkontrolle statt, bei der ausweislich des Kontrollberichts festgestellt wurde, dass die hygienischen Mängel beseitigt waren und bauliche Mängel noch beseitigt werden würden (Bl. 39 d. BA). Dieser festgestellte Befund wurde nicht mehr in den Veröffentlichungstext aufgenommen, was jedoch aus verfassungsrechtlicher Sicht zwingend geboten ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs.1 und 2 GKG i.V.m. Ziffer 25.2 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Dabei hat das Gericht von einer Reduzierung des Auffangstreitwerts im Eilrechtschutzverfahren abgesehen, weil durch die Entscheidung die Hauptsache vorweggenommen wird (vgl. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025).


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