Beschluss vom Verwaltungsgericht Göttingen (2. Kammer) - 2 B 339/03
Gründe
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Der nach § 80 Abs. 5 Sätze 1 und 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 VwGO zulässige Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine bereits vollzogene Vollstreckungsmaßnahme, die der Antragsgegner gegen die Antragstellerin durchgeführt hat, ist begründet. Denn die Vollstreckungsvoraussetzungen liegen im Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer nicht mehr vor.
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§ 3 Abs. 1 Nr. 1 NVwVG regelt u.a., dass die Vollstreckung erst beginnen darf, wenn Rechtsbehelfe gegen den Leistungsbescheid keine aufschiebende Wirkung haben. Diese Vollstreckungsvoraussetzung war im vorliegenden Fall bei Erlass der hier streitbefangenden Pfändungs- und Einziehungsverfügung hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 18.824,53 € gegeben. Denn die namens und im Auftrag des Antragsgegners handelnde Stadt D. hatte insoweit die sofortige Vollziehung des Rückforderungsbescheides vom 07.08.2003 angeordnet. Diese Vollstreckungsvoraussetzung entfällt (ex nunc) jedoch dann, wenn auf Antrag des Vollstreckungsschuldners das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs anordnet. So liegt der Fall hier. Mit Beschluss gleichen Rubrums vom 27.01.2004 (2 B 338/03) hat die Kammer die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Rückforderungsbescheid des Antragsgegners vom 07.08.2003 wiederhergestellt. Als unmittelbare Rechtsfolge dieses Beschlusses ist nunmehr die Pfändungs- und Einziehungsverfügung nicht mehr sofort vollziehbar. Da der Antragsgegner von der Postbank J. als Drittschuldnerin bereits (vor Entscheidung der Kammer im Verfahren 2 B 338/03) 19.083,39 € eingezogen hatte, die Pfändung mithin bereits vollzogen ist, hat die Kammer neben der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Verfügung vom 25.08.2003 nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO auch die Rückgängigmachung der (derzeit) rechtswidrigen Vollstreckungsmaßnahme anzuordnen (vgl. hierzu Schmidt in Eyermann, VwGO, 11. Aufl. RN 92 zu § 80).
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Unabhängig davon - und selbstständig die Entscheidung tragend - ist die angefochtene Vollstreckungsmaßnahme vom 25.08.2003 aber auch deshalb rechtswidrig, weil es der Antragsgegner entgegen §§ 3 Abs. 1 Nr. 3, 4 Abs. 1 und 2 NVwVG unterlassen hatte, die Antragstellerin vor Durchführung der Vollstreckung zu mahnen. Eine Mahnung war nicht - wie der Antragsgegner meint - hier nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 NVwVG entbehrlich, weil ansonsten der Vollstreckungserfolg gefährdet gewesen wäre. Denn durch den zunächst von der Stadt D. erwirkten Arrestbeschluss des Amtsgerichts D. und ihre (später wieder aufgehobenen) Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vom 07. und 08.05.2003 war die Forderung quasi „lückenlos“ gesichert, so dass die Antragstellerin gar keine Chance hatte, die streitbefangenen Vermögenswerte „beiseite zu schaffen“.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
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Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 3 Abs. 1 Nr. 1 NVwVG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 2x
- 2 B 338/03 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 3 Abs. 1 Nr. 3, 4 Abs. 1 und 2 NVwVG 3x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 3 Nr. 1 NVwVG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 188 1x