Beschluss vom Verwaltungsgericht Göttingen (1. Kammer) - 1 B 7/13

Gründe

1

Der Antrag des Antragstellers,

2

die aufschiebende Wirkung bezüglich der Anordnung zu Ziffer 11 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 09.01.2013 wiederherzustellen,

3

hat keinen Erfolg.

4

Der Antrag ist unzulässig.

5

Der hier begehrte vorläufige Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO korrespondiert mit § 80 Abs. 1 VwGO, das heißt, er kommt immer dann in Betracht, wenn das gerichtliche Hauptsacheverfahren ein Anfechtungsverfahren ist. Nur dann ist ein Suspensiveffekt, dessen Wegfall und danach die Anordnung oder Wiederherstellung desselben vorstellbar. Hieraus folgt zwingend, dass ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nur dann Erfolg haben kann, wenn jedenfalls bis zum Ergehen der gerichtlichen Entscheidung ein Rechtsbehelf (Widerspruch oder Anfechtungsklage) vorliegt, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt werden kann. Dies ist ein Gebot der Logik (Eyermann, VwGO, 13. Auflage, 2010, § 80 Rn. 56 und 65 mit zahlreichen Rechtsprechungshinweisen; Schoch/Schneider/Bier VwGO, Loseblattsammlung, Stand August 2012, § 80 Rn. 460). Nichts anderes folgt aus § 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO, wonach der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig ist. Diese Vorschrift ist nach Sinn und Zweck des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 VwGO einschränkend dahingehend auszulegen, dass dies nur gilt, wenn – wo ein Widerspruchsverfahren noch vorgesehen ist – ein Widerspruch eingelegt wurde. Die von einer Gegenansicht (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage, § 80 Rn. 139) vorgebrachten Überlegungen zur Verkürzung der für Rechtsbehelfe geltenden Überlegungsfristen überzeugen nicht. Nimmt jemand gerichtlichen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO in Anspruch, so ist ihm auch zuzumuten, Widerspruch oder Klage einzulegen. Fehlt es an einem Rechtsbehelf, so ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ohne Sachprüfung abzulehnen (Eyermann, a.a.O., § 80 Rn. 65). Da der Antragsteller bisher keine Anfechtungsklage erhoben hat, ist sein Antrag unzulässig.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

7

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 45.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 ff.). Danach ist bei einem Streit um eine versammlungsrechtliche Auflage im Hauptsacheverfahren der Auffangwert von 5.000,00 Euro festzusetzen, der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren wegen der Vorwegnahme der Hauptsache nicht herabzusetzen ist.

 


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