Beschluss vom Verwaltungsgericht Göttingen - 1 B 572/25

[Grunde]

Der von der Antragstellerin gestellte Antrag,

die aufschiebende Wirkung ihrer Anfechtungsklage (1 A 571/25) gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin über die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Jahr 2025 vom 03.04.2025 wiederherzustellen,

hat Erfolg. Der nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zulässige Antrag ist begründet.

Zunächst hat die Antragsgegnerin das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausnahmegenehmigung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NLöffVZG in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise begründet. Sie legt einzelfallbezogen dar, dass die durch eine Klage bewirkte aufschiebende Wirkung nicht hinzunehmen sei, weil eine Sonntagsöffnung mit erheblichem Organisationsaufwand auf Seiten der Einzelhändler und deren Beschäftigten einhergehe. Weiter hätten die Einzelhändler bereits im Vorfeld der Sonntagsöffnung erhebliche finanzielle Mittel, etwa für Werbemaßnahmen, aufgewandt und die Sonntagsöffnung sei unmittelbar mit anderen Veranstaltungen verbunden. Vor diesem Hintergrund überwiege das öffentliche Interesse an einer geordneten und planbaren Durchführung der Sonntagsöffnung das Interesse potenzieller Kläger an einer aufschiebenden Wirkung der Klage.

Entfaltet ein Rechtsbehelf - wie hier wegen einer behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung - keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht der Hauptsache im Verfahren nach § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage eines Dritten wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Bei der vom Gericht im Rahmen des Eilrechtsschutzverfahrens zu treffenden Interessensabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung (Vollzugsinteresse) und dem Interesse des Dritten an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs (Aussetzungsinteresse) sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Davon ausgehend hat der Eilantrag Erfolg, weil sich die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin über die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen im Jahr 2025 vom 03.04.2025 als rechtswidrig erweist.

Rechtsgrundlage für die angegriffene Allgemeinverfügung ist § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NLöffVZG. Danach kann die zuständige Behörde auf Antrag zulassen, dass die Verkaufsstellen in der Gemeinde oder in Ortsbereichen über § 4 Abs. 1 NLöffVZG hinaus an Sonntagen geöffnet werden dürfen, wenn dafür ein öffentliches Interesse an der Belebung der Gemeinde oder eines Ortsbereichs oder an der überörtlichen Sichtbarkeit der Gemeinde besteht, welches das Interesse am Schutz des Sonntags überwiegt.

Diese Voraussetzungen liegen nach der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich nicht vor, da es im vorliegenden Fall schon an dem erforderlichen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung fehlt. Anträge nach § 5 Abs. 1 Satz 1 NLöffVZG können nach § 5 Abs. 2 NLöffVZG von der überwiegenden Anzahl der Verkaufsstellen in dem Gebiet, für das die Öffnung beantragt wird, und von einer sie vertretenden Personenvereinigung gestellt werden. Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der Beigeladenen, der D. , gestellt. Dieser Antrag erfüllt nicht die Voraussetzungen aus § 5 Abs. 2 NLöffVZG. Denn bei der Beigeladenen handelt es sich weder um die überwiegende Anzahl der Verkaufsstellen in dem Gebiet, für das die Öffnung beantragt wird, noch um eine Personenvereinigung, die diese Gruppe vertritt. Vielmehr handelt es sich bei der Beigeladenen um eine Kapitalgesellschaft, deren alleinige Gesellschafterin die Antragsgegnerin selbst ist. Vor diesem Hintergrund ergibt sich schon aus dem Gesetz, dass die Beigeladene nicht die privaten Interessen der betroffenen Verkaufsstellen vertritt. Denn ein von einer Kommune errichtetes Unternehmen muss von Gesetzes wegen dem öffentlichen Zweck dienen, § 136 Abs. 1 Satz 2 NKomVG. Nach dieser Vorschrift darf eine Kommune Unternehmen nur errichten, übernehmen oder wesentlich erweitern, wenn und soweit der öffentliche Zweck das Unternehmen rechtfertigt (Nr. 1), die Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenem Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der Kommune (Nr. 2a) und zum voraussichtlichen Bedarf (Nr. 2b) stehen und der öffentliche Zweck nicht besser und wirtschaftlicher durch einen privaten Dritten erfüllt wird oder erfüllt werden kann (Nr. 3). Dass die von der Antragsgegnerin geschaffene GmbH auch nur für die Antragsgegnerin als einzige Gesellschafterin und nicht etwa "im Auftrag" der örtlichen Verkaufsstellen tätig wird, folgt nicht nur aus den rechtlichen Rahmenbedingungen des Gesellschafts- und des Kommunalrechts (vgl. § 37 Abs. 1 GmbHG, § 138 Abs. 1 Satz 2 NKomVG), sondern auch aus den Ausführungen der Antragsgegnerin selbst, die im Schriftsatz vom 12.05.2025 mitgeteilt hat, die GmbH werde "zunehmend als Ansprechpartnerin und Interessenvertretung wahrgenommen", so dass lokale Gewerbetreibende ihre Anliegen und Wünsche an sie richten würden und eine "Legitimation durch tatsächliche Akzeptanz" entstehe. Die GmbH fungiert somit letztlich nur als eine spezielle, von der Antragsgegnerin geschaffene Anlaufstelle der Wirtschaftsförderung, die damit aber keineswegs unter Kontrolle der hier betroffenen Verkaufsstellen steht und auch gar nicht stehen dürfte, weil die Vertreter der Kommune in der Gesellschafterversammlung (allein) die Interessen der Kommune zu verfolgen haben und an die Beschlüsse der Vertretung bzw. des Hauptausschusses gebunden sind.

Insgesamt spricht auch die Systematik des NLöffVZG gegen die "Flucht einer Kommune ins Privatrecht". Denn in dem Gesetz wird zwischen den Ausnahmegenehmigungen zur Sonntagsregelung auf Antrag (§ 5 NLöffVZG) und den Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsregelung von Amts wegen (§ 5a NLöffVZG) unterschieden. Eine Ausnahme von der Sonn- und Feiertagsregelung von Amts wegen ist nach § 5a NLöffVZG nur unter strengen Voraussetzungen, und zwar dann, wenn die Öffnung von Verkaufsstellen in der Gemeinde oder in Ortsbereichen an Sonn- und Feiertagen aufgrund eines dringenden öffentlichen Interesses erforderlich ist, möglich. Die aufgezeigte Unterscheidung legt nahe, dass sich im Regelfall die Verkaufsstellen selbst darum bemühen sollen, eine Ausnahmegenehmigung von der Sonntagsregelung zu erreichen. Eine Ausnahme von Amts wegen stellt somit lediglich einen Ausnahmefall dar. Die Möglichkeit, wonach eine Kommune ein Unternehmen gründet, um eine Ausnahmegenehmigung zur Sonntagsregelung aus § 5 NLöffVZG zu erreichen, würde die dargestellte Systematik unterwandern.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt. Es entspricht daher der Billigkeit, dass sie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 39 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dabei bemisst sich das Interesse der Antragstellerin an dem vorliegenden Verfahren mangels anderweitiger Anhaltspunkte nach dem Regelstreitwert für jede der beiden geplanten Sonntagsöffnungen. Von einer Reduzierung dieses Wertes im Hinblick auf die Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist abzusehen, weil wegen des Zeitablaufs die Entscheidung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich vorweggenommen wird.

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