Beschluss vom Verwaltungsgericht Greifswald (3. Kammer) - 3 A 194/09

Tenor

1. Der Bescheid des Beklagten vom 15.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2009 wird aufgehoben.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu einem Anschlussbeitrag (Schmutzwasser).

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Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flurstück G1 in der Gemeinde Seebad Insel Hiddensee. Die Gemeinde Seebad Insel Hiddensee ist im Jahre 2005 rückwirkend zum 01.01.2003 dem Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rügen beigetreten. Zuvor hatte sie die Aufgabe der Abwasserbehandlung in Eigenregie betrieben und auch Anschlussbeiträge erhoben. Das Grundstück der Klägerin weist eine Größe von 377 m² auf und ist an die vom Beklagten betriebene zentrale Schmutzwasseranlage angeschlossen; es entwässert in ein biologisch arbeitendes Klärwerk mit 3. Reinigungsstufe.

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Mit Bescheid vom 08.05.1995 hatte der Bürgermeister der Gemeinde Seebad Insel Hiddensee einen Abwasserbeitrag in Höhe von DM 3.050,00 festgesetzt. Die Festsetzung wurde mit Bescheid vom 21.06.1995 auf DM 1.575,60 reduziert. Mit Abhilfebescheid vom 29.09.1998 wurde vom Bürgermeister der Gemeinde Seebad Insel Hiddensee einem Widerspruch der Klägerin gegen einen Beitragsbescheid für die öffentliche Abwasseranlage abgeholfen. In der Begründung dieses Bescheides heißt es:

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"Der Schmutzwasserbeitrag beträgt damit 4.701,94 DM. Hierauf wurde der von Ihnen geleistete Abschlag in Höhe von 1.575,60 DM angerechnet. (...) Ihr Widerspruch ist somit begründet. Der Beitragsbescheid vom 03.07.1998 wird hiermit aufgehoben. Entsprechend der am 15.09.1998 ermittelten Daten wird ein neuer Bescheid erstellt und Ihnen gesondert zugehen."

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Dieser Betrag wurde von der Klägerin gezahlt. Mit Bescheid vom 15.12.2008 zog der Beklagte die Klägerin zu einem Schmutzwasserbeitrag i.H.v. € 1.583,40 heran. Auf ihren hiergegen gerichteten Widerspruch reduzierte er die Festsetzung auf € 777,81 und wies den Rechtsbehelf im Übrigen mit Widerspruchsbescheid vom 27.01.2009 zurück. Die Höhe der Reduzierung entspricht dem in dem Bescheid vom 29.09.1998 erwähnten Zahlbetrag.

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Am 23.02.2009 hat die Klägerin Anfechtungsklage erhoben. Sie ist der Auffassung, ihre Heranziehung sei rechtswidrig. Die Schmutzwasserbeseitigungsbeitragssatzung (SBS) sei unwirksam. Die Bestimmung des Inhabers von Gebäudeeigentum nach § 286 ZGB-DDR zum Beitragspflichtigen verstoße gegen § 7 Abs. 2 Satz 4 Kommunalabgabengesetz. Die Regelung über das Hinausschieben der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht bei unbebauten Innenbereichsgrundstücken auf den Zeitpunkt der Bebauung in § 6 Abs. 3 SBS verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, weil sie entgegen der gesetzlichen Ermächtigung nicht auch unbebaute Grundstücke im Geltungsbereich von Bebauungsplänen erfasse. Zudem sei unklar, wie im Falle einer späteren Bebauung die Zahl der Vollgeschosse zu ermitteln sei. Ein Rückgriff auf § 3 Abs. 5 lit. e SBS sei unzulässig. Die Regelung des § 3 Abs. 5 lit. d SBS sei unverständlich.

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Ungeachtet dessen sei der Beitragsanspruch wegen Festsetzungsverjährung erloschen. Die Gemeinde Seebad Insel Hiddensee habe die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung der zentralen Schmutzwasseranlage (Herstellungsbeitragssatzung) vom 09.07.1998 erlassen. Diese Satzung sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Greifswald (Urteil vom 30.05.2001 - 3 A 39/99) wirksam. Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern habe einen Antrag der damaligen Klägerin auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Damit seien die sachlichen Beitragspflichten für die Herstellung der Schmutzwasseranlage bereits im Jahre 1998 entstanden. Mit Ablauf des Jahres 2003 sei die Festsetzungsfrist für Herstellungsbeiträge abgelaufen. Der Beklagte sei daher daran gehindert, nunmehr einen Herstellungsbeitrag zu erheben. Soweit der Beklagte aus der vom Verwaltungsgericht Greifswald festgestellten Nichtigkeit der Abwassergebührensatzung der Gemeinde Seebad Insel Hiddensee auf die Nichtigkeit der Herstellungsbeitragssatzung schließen wolle, gehe dies fehl. Zum einen stehe die Unangemessenheit der in der Gebührensatzung berücksichtigten Betreiberentgelte wegen des nicht abgeschlossenen Preisprüfungsverfahrens nicht fest. Zum anderen könne aus überhöhten Betreiberentgelten nicht auf überhöhte Herstellungskosten geschlossen werden.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 15.12.2008 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 27.01.2009 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Schmutzwasserbeseitigungsbeitragssatzung sei wirksam. Die Regelung des § 6 Abs. 3 SBS beschränke sich auf unbebaute Innenbereichsgrundstücke, weil für unbebauten Grundstücke im Geltungsbereich von Bebauungsplänen kein Regelungserfordernis bestehe. Eine Festsetzungsverjährung sei nicht eingetreten. Sachliche Beitragspflichten hätten auf Grundlage der Herstellungsbeitragssatzung der Gemeinde Seebad Insel Hiddensee nicht entstehen könne, da die Satzung nichtig sei. Ihre Maßstabsregelungen verstießen gegen das Vorteilsprinzip. Die Beitragskalkulation sei fehlerhaft.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge sowie die von der Landrätin des Landkreises Rügen vorgelegen Unterlagen und die beigezogenen Akten des Verfahrens 3 A 39/99 vorgelegen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist auch begründet. Der streitgegenständliche Beitragsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Ihm fehlt die nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage

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1. Die rückwirkend zum 01.01.2008 in Kraft getretene Satzung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rügen über die Erhebung von Beiträgen für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung (Schmutzwasserbeseitigungsbeitragssatzung - SBS) vom 20.03.2008 i.d.F. der 1. Änderung enthält eine fehlerhafte und damit unwirksame Maßstabsregel. Damit weist die Satzung nicht den nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V erforderlichen Mindestinhalt auf und ist insgesamt unwirksam.

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Fehlerhaft ist die Regelung zur Ermittlung der Anzahl der Vollgeschosse bei Grundstücken, die nicht im Geltungsbereich von Bebauungsplänen liegen. Hierzu bestimmt § 3 Abs. 5 lit. d SBS, dass, soweit kein Bebauungsplan besteht, als Zahl der Vollgeschosse bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse bzw. lit. b analog und bei genehmigten Vorhaben die Zahl der genehmigten Vollgeschosse bzw. lit. b analog gilt. Die von § 3 Abs. 5 lit. d SBS in Bezug genommene Vorschrift des § 3 Abs. 5 lit. b SBS bestimmt, dass als Zahl der Vollgeschosse bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse nicht festgesetzt, sondern nur eine zulässige Baumassenzahl oder nur die zulässige Höhe der baulichen Anlage angegeben ist, die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl bzw. die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe gilt. Die Vorschrift enthält damit eine Umrechnungsformel, anhand derer aus der im Bebauungsplan enthaltenen Festsetzung der zulässigen Gebäudehöhe bzw. Baumassenzahl die Anzahl der maßgeblichen Vollgeschosse ermittelt werden kann. Eine solche Regelung ist zulässig und geboten, wenn im Verbandsgebiet Grundstücke existieren, für die ein Bebauungsplan entsprechende Festsetzungen aufweist (VG Halle, Urt. v. 26.02.2004 - 4 A 683/01, juris Rn. 36, unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 26.01.1979 - C 61-68 und 80-84.75, BauR 1979, 315 [zum Erschließungsbeitragsrecht]).

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Es ist allerdings zweifelhaft, ob eine Anwendung der Umrechnungsformel auch auf Grundstücke außerhalb des Geltungsbereichs von Bebauungsplänen zulässig ist, denn hier richtet sich die Ermittlung der Vollgeschosszahl nicht (abstrakt) nach der Festsetzung der höchstzulässigen Gebäudehöhe oder Baumassenzahl, sondern (konkret) nach der tatsächlich vorhandenen bzw. genehmigten Bebauung. Die vorhandene bzw. genehmigte Bebauung lässt die Anzahl der Vollgeschosse aber regelmäßig erkennen, so dass es an einem Bedürfnis für eine Umrechnungsformel fehlt. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Grundstück mit einer außergewöhnlich hohen Halle bebaut ist. Für die Beitragserhebung ist es als eingeschossig bebaut einzustufen, denn auch ein außergewöhnlich hohes Vollgeschoss ist bauordnungsrechtlich nur ein Vollgeschoss, da § 2 Abs. 6 Satz 1 Landesbauordnung (LBauO M-V) für Geschosshöhen keine Obergrenzen normiert (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 18.03.2004 - 2 MB 20/04, NVwZ-RR 2006, 65 <66>). Ob ein solches Baugrundstück über die Normierung einer Umrechnungsformel beitragsrechtlich als mehrgeschossig eingestuft werden kann - so der in der mündlichen Verhandlung von den Vertretern des Beklagten erläuterte Regelungszweck der Verweisung in § 3 Abs. 5 lit. d SBS -, ist mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Grundgesetz (GG) ebenfalls zweifelhaft. Denn in diesem Fall hätte die Umrechnungsformel außerhalb des Geltungsbereichs von Bebauungsplänen eine andere Funktion als innerhalb ihres Geltungsbereichs.

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Diese Fragen bedürfen vorliegend jedoch keiner Vertiefung, denn die Regelung des § 3 Abs. 5 lit. d SBS ist bereits wegen der Verknüpfung der Verweisungen auf Abs. 5 b l.cit. mit dem übrigen Regelungsgehalt der Vorschrift unwirksam. So gilt nach der ersten Variante der Vorschrift als Zahl der Vollgeschosse bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse "bzw. lit b". Die zweite Variante der Vorschrift weist dieselbe Regelungstechnik auf. Wegen der Verknüpfung "beziehungsweise" (bzw.) ist unklar, welcher Regelungsteil den Vorrang genießt. Die Wendung "beziehungsweise" deutet auf eine Gleichrangigkeit der Regelungsvarianten hin, so dass es dem Belieben des Normanwenders überlassen bleibt, nach welcher Bestimmung die Anzahl der Vollgeschosse ermittelt wird. Dies führt - je nach Berechnungsweise - zu einer unterschiedlichen Beitragsbelastung. So ist ein zwei Vollgeschosse aufweisendes Gebäude mit einer Höhe von 10,50 m nach § 3 Abs. 5 lit. d erster Spiegelstrich erste Var. SBS als zweigeschossig und nach der zweiten Variante als dreigeschossig einzustufen. Damit leidet die Bestimmung an einem unauflösbaren Widerspruch und ist folglich unwirksam.

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Der Grundsatz der Normerhaltung steht dieser Betrachtung nicht entgegen, denn das Regelungsziel der Vorschrift, insbesondere die Frage des Rangverhältnisses beider Varianten, ist nicht erkennbar. Der Hinweis des Beklagten, dass § 3 Abs. 5 lit. b SBS nur greife, wenn § 3 Abs. 5 lit. a SBS unwendbar sei, hilft nicht weiter, denn die genannten Bestimmungen stehen in einem Ausschließlichkeitsverhältnis zueinander, was auf die Regelungsvarianten des § 3 Abs. 5 lit. d erster Spiegelstrich SBS nicht zutrifft.

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2. Auf die am 23.12.2003 in Kraft getretene Satzungen des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rügen über die Erhebung von Beiträgen für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung durch Anlagen mit 3. Reinigungsstufe vom 27.10.2003 i.d.F. der 1. Änderung vom 18.06.2004, wonach ein Beitragssatz von 4,05 €/m² gilt, scheidet ebenfalls als als Rechtsgrundlage der Beitragserhebung aus. Zwar ist diese Satzung nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (zuletzt VG Greifswald, Urt. v. 12.08.2009 - 3 A 262/08) wirksam. Insbesondere leidet die Maßstabsregelung dieser Satzung nicht an dem dargestellten Fehler, vgl. § 3 Abs. 5 lit. e SBS 2003. Allerdings findet die Satzung keine Anwendung auf in der Gemeinde Seebad Insel Hiddensee gelegene Grundstücke, weil weder der auf die im Bereich der Insel Hiddensee gelegenen Anlagenteile entfallende Aufwand noch die dort anfallenden Beitragseinheiten in den Kalkulationen berücksichtigt worden sind. Die Beitragskalkulation datiert vom 12.09.2003 und konnte den Beitritt der Gemeinde Seebad Insel Hiddensee nicht berücksichtigen.

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Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung hiergegen einwendet, dass dies einer Anwendbarkeit der Satzung auf "Hiddensee-Fälle" nicht entgegen stehen könne, weil die Beitragskalkulation sowohl auf der Aufwands- als auch auf der Flächenseite nicht bezogen auf die Gesamtfläche der Insel Rügen, sondern lediglich anhand repräsentativ ausgewählter Ver- bzw. Entsorgungsgebiete erstellt worden ist, trifft dies tatsächlich nicht zu. Denn es ist gerichtsbekannt, dass der Beklagte diese Kalkulationsmethode, deren Zulässigkeit keinen Bedenken unterliegt (VG Greifswald, Urt. v. 13.04.2005 - 3 A 2083/04, S. 9 f. des Entscheidungsumdrucks; zur aktuellen Rechtslage siehe § 9 Abs. 2 Satz 2 KAG M-V i.d.F. des ersten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes im Jahre 2005 [KAG-Novelle 2005]), nur im Rahmen der Beitragskalkulation für Schmutzwasserbeseitigungsanlagen ohne 3. Reinigungsstufe und Trinkwasserversorgungsanlagen angewandt hat. Der Kalkulation des Beitragsatzes für Schmutzwasserbeseitigungsanlagen mit 3. Reinigungsstufe lagen alle Entsorgungsgebiete zu Grunde. Die gegenteiligen Bekundungen der Mitarbeiterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung beruhen offensichtlich auf einem Versehen.

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Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der Einwand auch rechtlich unzutreffend ist. Aus dem Umstand, dass eine Beitragskalkulation lediglich anhand der Daten von Referenzgebieten erstellt worden ist, kann nicht geschlossen werden, dass die betreffende Satzung durch den (rückwirkenden) Beitritt einer Gemeinde zum Zweckverband auch auf die im Gebiet dieser Gemeinde gelegenen Grundstücke anwendbar ist. Vielmehr bleibt der geographische Anwendungsbereich dieser Satzung auch nach dem Beitritt der Gemeinde auf das Gebiet beschränkt, für das die repräsentativen Ver- bzw. Entsorgungsgebiete ausgewählt worden sind. Denn mit dem Beitritt einer Gemeinde zum Zweckverband verändert sich die der Kalkulation zu Grunde liegende Aufwands-/Flächenrelation. Würde man annehmen, dass eine vorhandene Beitragssatzung mit dem Beitritt einer Gemeinde automatisch auch für das Gebiet der beitretenden Gemeinde gilt, hätte dies zur Folge, dass die ausgewählten Referenzgebiete nicht mehr repräsentativ sind und die Beitragssatzung rechtswidrig wird.

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3. Vorsorglich - für den Fall einer erneuten Heranziehung der Klägerin - sei darauf hingewiesen, dass die übrigen Einwände der Klägerin nicht durchgreifen.

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a. Die Kammer sieht insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass der Zweckverband das ihm zustehende Organisationsermessen bei der Bestimmung der öffentlichen Einrichtung, für die Anschlussbeiträge erhoben werden, fehlerhaft ausgeübt hätte. Zwar wurden die vordem rechtlich getrennten Schmutzwasserbeseitigungsanlagen mit bzw. ohne 3. Reinigungsstufe durch § 1 Abs. 2 lit. a der Satzung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rügen über den Anschluss an die zentrale öffentliche Abwassereinrichtungen und ihre Benutzung (Abwasseranschlusssatzung - AAS) vom 20.03.2008 mit Wirkung vom 01.01.2008 zu einer einheitlichen beitragsfähigen Anlage zusammengefasst. Diese Zusammenfassung ist trotz der unterschiedlichen Funktionsweise der Anlagen jedenfalls seit dem In-Kraft-Treten der KAG-Novelle 2005 zulässig. Nach dem durch die KAG-Novelle 2005 neu eingefügten § 2 Abs. 2 KAG M-V bilden, sofern durch Satzung nichts anderes bestimmt ist, technisch getrennte Anlagen eines Einrichtungsträgers, die der Erfüllung derselben öffentlichen Aufgabe dienen, jeweils eine Einrichtung im rechtlichen Sinne, bei der Anschlussbeiträge nach jeweils einheitlichen Sätzen erhoben werden. Durch diese Regelung hat der Gesetzgeber klargestellt, dass im Anschlussbeitragsrecht von einem rechtlichen Anlagenbegriff auszugehen ist. Die Zusammenfassung auch technisch getrennter Anlagen, die der Erfüllung derselben öffentlichen Aufgabe dienen, in einer öffentlichen Einrichtung im rechtlichen Sinne ist danach der Normalfall. Andere Regelungen durch Satzung bleiben zwar möglich und liegen im Organisationsermessen des Aufgabenträgers. Gleiches gilt aber auch für den umgekehrten Fall der Zusammenfassung unterschiedlicher Anlagen: Auch wenn eine Verpflichtung zur Zusammenfassung nicht besteht, kann der Aufgabenträger bisher rechtlich getrennte Anlage in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens zusammenfassen. So ist es hier. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Vielmehr entspricht der Umstand, dass statt der unterschiedlichen Beitragssätze von 4,05 €/m² für Anlagen mit 3. Reinigungsstufe bzw. 4,30 €/m² für Anlagen ohne 3. Stufe gemäß § 4 SBS nunmehr ein einheitlicher Beitragsatz von 4,20 €/m² gilt, dafür, dass die Zusammenfassung dem vom Gesetzgeber verfolgen Regelungsziel entspricht. Denn in der Gesetzesbegründung heißt es, mit der Möglichkeit der Zusammenfassung werde auch der Solidargedanke aufgegriffen; bei der Zusammenfassung einer kostengünstigeren mit einer kostenintensiveren Einrichtung könnten "Spitzenwerte" abgemildert werden (Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drucks. 4/1307, S. 26).

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Die Kammer lässt offen, ob die bisher ständige Rechtsprechung des OVG Mecklenburg-Vorpommern, wonach es gegen das Vorteilsprinzip und den Gleichheitsgrundsatz verstößt, wenn für den Anschluss an qualitativ unterschiedliche Kläranlagen derselbe Anschlussbeitrag erhoben wird (vgl. nur Urt. v. 15.03.1995 - 4 K 22/94, DVBl. 1995, 1146), durch die Neuregelung des § 2 Abs. 2 KAG M-V gegenstandslos geworden ist. Zwar mag es sein, dass technische Unterschiede so gewichtig sein können, dass der Gleichheitssatz des Art. 3 Grundgesetz (GG) eine Differenzierung gebietet und dass der Solidargedanke allein nicht geeignet ist, den Gleichheitssatz außer Kraft zu setzen (Aussprung in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand 07/09, § 2 Anm. 4.6). Vorliegend ist aber davon auszugehen, dass die Unterschiede zwischen den (früheren) Anlagen mit bzw. ohne 3. Reinigungsstufe nicht so groß sind, dass ihre Zusammenfassung vorteils- oder gleichheitswidrig ist. Bei den zusammengefassten Anlagen handelt es sich ausnahmslos um biologisch reinigende Anlagen, so dass davon ausgegangen werden kann, dass die einzelnen Kläranlagen trotz der unterschiedlichen Funktionsweise eine in etwa vergleichbare Reinigungsleistung haben. Nur für diese Anlagen wird ein Schmutzwasserbeitrag erhoben, § 1 Abs. 1 SBS. Rein mechanisch reinigende Kläranlagen werden vom Zweckverband gemäß § 1 Abs. 2 lit. b AAS dagegen nach wie vor als eigenständige, aber nicht beitragsfähige Anlage betrieben.

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b. Die Bestimmung des Beitragspflichtigen bei bebauten Grundstücken, an denen selbständiges Gebäudeeigentum besteht, begegnet keinen Bedenken. § 5 Abs. 2 SBS i.d.F. der ersten Änderungssatzung gibt den Regelungsgehalt des § 7 Abs. 2 Satz 4 KAG M-V wortgleich wieder. Die an die ursprüngliche Fassung des § 5 Abs. 2 SBS anknüpfenden Einwände der Klägerin können daher auf sich beruhen.

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c. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch die Regelung über die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht bei unbebauten Baugrundstücken in § 6 Abs. 3 SBS unbedenklich. Danach gilt für unbebaute Grundstücke, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach § 34 Baugesetzbuch liegen, die Beitragspflicht erst als entstanden, wenn das Grundstück mit anzuschließenden Gebäuden bebaut oder tatsächlich angeschlossen wird. Die Bestimmung beruht auf der Ermächtigung in § 9 Abs. 6 KAG M-V. Zwar schöpft die Bestimmung des § 6 Abs. 3 SBS den von § 9 Abs. 6 KAG M-V vorgegebenen Rahmen nicht voll aus, da die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht nur bei unbebauten Grundstücken im so genannten unbeplanten Innenbereich, nicht aber auch im Geltungsbereich von Bebauungsplänen bis zur Bebauung bzw. bis zum tatsächlichen Anschluss hinausgeschoben wird. Dies ist jedoch unschädlich. Nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 6 KAG M-V kann der Ortsgesetzgeber entscheiden, ob die Sonderregelung nur für Grundstücke, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (Innenbereich) liegen, oder auch für Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, gelten soll (vgl. auch den Einführungserlass des Innenministeriums vom 14.06.2005, Ziff. 4.6.3, S. 19). Auch zwingt der auf Art. 3 GG beruhende Grundsatz der Abgabengerechtigkeit nicht zu einer einheitlichen Behandlung. Durch die ebenfalls im Rahmen der KAG-Novelle 2005 in das Kommunalabgabengesetz eingefügte Regelung des § 9 Abs. 6 KAG M-V hat der Landesgesetzgeber eine ordnungspolitische Korrektur im Anschlussbeitragsrecht vorgenommen. Mit der an erschließungsbeitragsrechtliche Prinzipien anknüpfenden Grundregelung des § 9 Abs. 3 KAG M-V, wonach die sachliche Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, soll bei unbebauten oder deutlich unter dem zulässigen Maß bebauten Grundstücken durch die volle Belastung mit Beiträgen der Veräußerungs- und Bebauungsdruck erhöht werden, um einer Zersiedelung der Landschaft entgegen zu wirken (vgl. RegE, LT-Drs. 4/1307, S. 49). Dieser Ansatz hat sich jedenfalls für ländlich strukturierte, wirtschaftsschwache Regionen als verfehlt erwiesen. So heißt es im Regierungsentwurf (a.a.O.):

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"Nach wie vor sinkende Bevölkerungszahlen und eine ausbleibende wirtschaftliche Belebung machen es weitgehend unmöglich, in absehbarer Zeit die Bebauung in weitläufigen Dorflagen deutlich zu "verdichten". So führt die volle Beitragsbelastung z.B. bei unbebauten Grundstücken, die auf Grund ihrer Lage im so genannten Innenbereich (§ 34 BauGB) Bauland sind, zu erheblichen finanziellen Belastungen der Eigentümer, obwohl diese kaum in der Lage sind, die durch die beitragspflichtige Maßnahme (z.B. die Möglichkeit der zentralen Abwasserbeseitigung) gebotenen "Vorteile" zu vernünftigen wirtschaftlichen Bedingungen auch zu realisieren."

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Dem ist auch der Innenausschuss des Landtages Mecklenburg-Vorpommern nicht entgegen getreten (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht, LT-Drs. 4/1576, S. 19), so dass davon ausgegangen werden kann, das der Landesgesetzgeber die dargestellten Erwägungen in seinen Willen aufgenommen hat. Damit wird deutlich, dass sich die dem Ortsgesetzgeber in § 9 Abs. 6 KAG M-V eingeräumte Befugnis, die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht bei unbebauten Grundstücken auf den Zeitpunkt der Bebauung bzw. des tatsächlichen Anschlusses des Grundstücks hinauszuschieben, vornehmlich auf Grundstücke im unbeplanten Innenbereich erstreckt. Denn außerhalb der Umlandgemeinden größerer Städte und der touristisch bedeutsamen Regionen besteht im ländlichen Bereich Mecklenburg-Vorpommerns das Problem, dass eine Vielzahl von Grundstücken zwar nach den Kriterien des § 34 Abs. 1 BauGB rechtlich als Bauland ("Lückenbebauung") einzustufen sind, sie aber tatsächlich wegen fehlender Nachfrage auch mittelfristig nicht bebaut werden. Eine Zersiedelung der Landschaft infolge eines hohen "Baudrucks" droht in diesen Bereichen auf absehbare Zeit nicht. Zudem führt das "sofortige" Entstehen sachlicher Beitragspflichten zu erheblichen finanziellen Belastungen der betroffenen Eigentümer, die mangels Nachfrage nicht durch einen Grundstücksverkauf kompensiert werden können.

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Für Grundstücke im Geltungsbereich von Bebauungsplänen gilt dies nicht in vergleichbarer Weise, da die Aufstellung von Bauleitplänen erst bei einem entsprechenden städtebaulichen Bedürfnis erfolgt (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 6 Nr. 2 BauGB). Ist aber ein städtebauliches Bedürfnis gegeben - insbesondere, weil eine Nachfrage nach Baugrundstücken besteht - so ist es sinnvoll und auch geboten, durch die Belastung der Eigentümer mit Beiträgen den Veräußerungs- und Bebauungsdruck zu erhöhen, um einer Zersiedelung der Landschaft entgegen zu wirken. Es besteht daher kein Grund, die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht nicht bereits an die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtung zu knüpfen. Allerdings darf nicht verkannt werden, dass in Mecklenburg-Vorpommern auch B-Plangebiete existieren, die - aus welchen Gründen auch immer - am Bedarf vorbei geplant und entsprechend schlecht "belegt" sind. Diese Fälle bilden jedoch die Ausnahme, nicht die Regel. Dem trägt § 9 Abs. 6 KAG M-V dadurch Rechnung, dass der Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht auch für im Geltungsbereich von Bebauungsplänen gelegene Grundstücke hinausgeschoben werden kann. Auch diese Entscheidung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Ortsgesetzgebers. Er muss prüfen, ob es in seinem Zuständigkeitsbereich ein entsprechendes Bedürfnis besteht. Nach dem Vortrag des Beklagten ist dies nicht der Fall. Dem ist die Klägerin nicht entgegen getreten.

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Die Befürchtung der Klägerin, es sei bei § 6 Abs. 3 SBS unklar, wie im Falle einer späteren Bebauung die Zahl der Vollgeschosse zu ermitteln sei, wird von der Kammer nicht geteilt. Entsteht die sachliche Beitragspflicht erst bei einer späteren Bebauung, so bestimmt sich die Ermittlung der Anzahl der Vollgeschosse nach der dann geltenden Maßstabsregelung. Die Fallgruppe unterscheidet sich nicht von den Fällen, in denen die sachliche Beitragspflicht aus anderen Gründen erst zeitlich versetzt entsteht, wie z.B. bei der Bebauung eines zunächst unbebauten Außenbereichsgrundstücks.

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d. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Beitragsanspruch des Beklagten nicht wegen Festsetzungsverjährung gemäß § 47 Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V erloschen. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V beträgt die Festsetzungsfrist für alle kommunalen Abgaben und damit auch für Anschlussbeiträge vier Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt gemäß § 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist. Nach § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V entsteht die sachliche Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem In-Kraft-Treten der ersten wirksamen Satzung (ständige Rechtsprechung auch zu § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG 1993: vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 03.03.2005 - 1 L 56/04, S. 4 ff. des Entscheidungsumdrucks).

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Gemessen an diesen Kriterien sind die sachliche Beitragspflichten für die Schmutzwasserbeseitigung im Bereich der Gemeinde Seebad Insel Hiddensee auch gegenwärtig noch nicht entstanden. Damit konnte die Festsetzungsfrist bisher weder an- noch ablaufen. Dass die Schmutzwasserbeseitigungsbeitragssatzung vom 20.03.2008 unwirksam ist und die Satzung vom 27.10.2003 das Gebiet der Insel Hiddensee nicht erfasst, wurde bereits dargestellt.

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Soweit die Klägerin meint, die sachliche Beitragspflicht sei bereits auf Grundlage der Satzung der Gemeinde Seebad Insel Hiddensee über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung der zentralen Schmutzwasseranlage (Herstellungsbeitragssatzung - HBS) vom 09.07.1998 entstanden, kann dem nicht gefolgt werden. Richtig ist zwar, dass das erkennende Gericht in dem rechtskräftigen Urteil vom 30.05.2001 - 3 A 39/99 - von der Wirksamkeit der Satzung ausgegangen ist. An dieser Auffassung wird jedoch nicht mehr festgehalten. Die materielle Rechtskraft des Urteils bindet das Gericht nicht, weil die Beteiligten jenes Verfahrens mit denen des vorliegenden Verfahrens nicht identisch sind (vgl. § 121 Nr. 1 VwGO). Auch ist die Klägerin des vorliegenden Verfahrens nicht die Rechtsnachfolgerin der Klägerin jenes Verfahrens.

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Die Frage, ob die Herstellungsbeitragssatzung vom 09.07.1998 materiell rechtmäßig ist, kann auf sich beruhen, weil sie an einem zur Unwirksamkeit führenden formell-rechtlichen Fehler leidet. Ihre Bekanntgabe verstößt gegen § 5 Satz 4 der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch geltenden Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung (KV-DVO a.F.) vom 26. Januar 1995 (GVOBl. M-V, Seite 87). Nach dieser Bestimmung ist in der Bekanntmachung genehmigungspflichtiger Satzungen mit anzugeben, wann und durch welche Behörde die Satzung genehmigt worden ist. Eine Genehmigungspflicht bestand nach § 2 Abs. 5 Satz 5 KAG 1993. Die Vorschrift bestimmt, dass rückwirkend erlassene Satzungen der Genehmigung der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde bedarf. Dies trifft auf die Herstellungsbeitragssatzung zu, da sie gemäß ihrem § 19 Satz 1 rückwirkend zum 01.01.1993 in Kraft treten sollte. Demgemäß hat der Bürgermeister der Gemeinde Seebad Insel Hiddensee zwar die Herstellungsbeitragssatzung der Landrätin des Landkreises Rügen als unterer Kommunalaufsichtsbehörde angezeigt. Diese erteilte dann unter dem 15.06.1998 die Genehmigung nach § 2 Abs. 5 Satz 5 KAG 1993. Allerdings enthält die Bekanntmachung der Herstellungsbeitragssatzung keinen Hinweis auf die erteilte Genehmigung, worauf das Verwaltungsgericht bereits in dem Urteil vom 30.05.2001 (S. 6 des Entscheidungsumdrucks) hingewiesen hat. In der Entscheidung hatte es jedoch noch angenommen, dass sich die Fehlerfolge bei einem Verstoß gegen § 5 Satz 4 KV-DVO a.F. auf die Rückwirkung der Satzung beschränkt und ist von einer Wirksamkeit der Satzung "ex-nunc" ausgegangen (a.a.O.).

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An dieser Auffassung kann nicht mehr festgehalten werden, denn nach der Rechtsprechung des OVG Mecklenburg-Vorpommern führt ein Verstoß gegen § 5 Satz 4 KV-DVO a.F. zur Unwirksamkeit der Satzung insgesamt. In einem die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer betreffenden Fall, in dem die Bekanntgabe den Hinweis nach § 5 Satz 4 KV-DVO a.F. enthielt und nur die Behördenbezeichnung fehlerhaft war, hat das Gericht ausgeführt, das die Satzung aufgrund der fehlerhaften Behördenbezeichnung mangels vorschriftsmäßiger Publikation nicht wirksam in Kraft gesetzt worden sei. Selbst der Wegfall des Genehmigungserfordernisses nach § 2 Abs. 5 Satz 5 KAG 1993 infolge der KAG-Novelle 2005 ändere an diesem Befund nichts. Eine einmal wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht ungültige Satzungsbestimmung könne nicht dadurch nachträglich geheilt werden, das heißt Gültigkeit erlangen, dass sich zu einem späteren Zeitpunkt die Gesetzeslage ändere. Der Satzungsgeber müsse erneut tätig werden, wenn er auf der Grundlage einer neuen Gesetzeslage eine ursprünglich ungültige Regelung erneut zur Geltung bringen wollte (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 30.04.2008 - 1 L 170/06, juris Rn. 31). Führt demnach bereits die fehlerhafte Bezeichnung der genehmigenden Behörde in einem Hinweis nach § 5 Satz 4 KV-DVO a.F. zur Nichtigkeit der Satzung, so gilt dies erst Recht, wenn die Bekanntmachung einen solchen Hinweis überhaupt nicht enthält.

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e. Auch ist es zulässig, die Klägerin zu einem Beitrag für die Herstellung der Schmutzwasserbeseitigungsanlage heranzuziehen, obwohl sie bereits im Jahre 1995 für dasselbe Grundstück zu einem Schmutzwasserbeitrag (Herstellungsbeitrag) i.H.v. DM 1.575,60 ( € 805,59) herangezogen worden ist und sie diesen Betrag auch gezahlt hat. Es liegt trotz des Wechsels des Aufgabenträgers ein Fall der Nacherhebung vor, weil die seinerzeit von der Gemeinde Seebad Insel Hiddensee betriebene Anlage mit der nunmehr vom Beklagten betriebenen Anlage teilidentisch ist. Der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung steht einer Nacherhebung nicht entgegen, wenn der in der Vergangenheit bereits gezahlte Betrag - wie hier - auf die Beitragsschuld angerechnet wird. Gleiches gilt für die Bestandskraft des ursprünglichen Beitragsbescheides (eingehend: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 15.12.2009 - 1 L 323/06, S. 12 ff. des Entscheidungsumdrucks).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich.

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