Beschluss vom Verwaltungsgericht Greifswald (3. Kammer) - 3 A 1088/09

Tenor

1. Der Bescheid des Beklagten vom 28.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2009 wird insoweit aufgehoben, als die Festsetzung den Betrag von € 6.267,05 und das Leistungsgebot den Betrag von € 3.835,73 übersteigt.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die Herstellung der Erschließungsanlage " K." in der Gemeinde A..

2

Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flurstücke G1, G2, in einer Größe von 408 m". Das Grundstück grenzt im Norden an die Erschließungsanlage " K.". Unmittelbar westlich des Grundstücks verläuft ein etwa 35 m langer Gehweg, der den K. mit der südlich verlaufenden Erschließungsanlage "Am Anger" verbindet. Die letzte Unternehmerrechnung für die Baumaßnahme lag am 22.01.2004 vor. Die straßenrechtliche Widmung des K.s erfolgte am 13.06.2006, die des Gehweges war bereits im Jahre 2003 erfolgt.

3

Mit Bescheid vom 28.11.2008 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin den Erschließungsbeitrag für die Herstellung der Erschließungsanlage " K." auf € 9.340,44 fest. Der Festsetzung liegt die Grundstücksfläche von 408 m² multipliziert mit dem Faktor 1 (Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss) und einem Beitragssatz von 22,8932339 €/m2 zu Grunde. Wegen einer von der Voreigentümerin gezahlten Vorausleistung i.H.v. anteilig € 2.432,32 verband er die Festsetzung mit einem Leistungsgebot i.H.v. € 6.909,12. Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.07.2009 - zugestellt am 29.07.2009 - zurück.

4

Am 28.08.2008 hat die Klägerin Anfechtungsklage erhoben. Sie ist der Auffassung, ihre Heranziehung sei rechtswidrig. Zwar erfolge die Zufahrt zu dem Grundstück über den K.. Alle Anschlussleitungen (Wasser, Abwasser, Strom, Erdgas) führten aber zum Baugebiet "Am Anger". Daraus folge, dass das Grundstück nicht ausschließlich dem K. zugeordnet werden dürfe, so dass die Grundstücksfläche nur zu zwei Dritteln anzusetzen sei.

5

Die Klägerin beantragt,

6

den Bescheid des Beklagten vom 28.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2009 insoweit aufzuheben, als die Festsetzung den Betrag von € 6.267,05 und das Leistungsgebot den Betrag von € 3.835,73 übersteigt.

7

Der Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid und beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Mit Beschluss vom 25.01.2010 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Kammer haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge sowie die beigezogenen Gerichtsakten des Verfahrens 3 B 1093/09 vorgelegen.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Klage ist auch begründet. Der angegriffene Bescheid ist im Umfang der Anfechtung rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Er findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. der Satzung der Gemeinde Altefähr über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung - EBS) vom 06.06.2002. Zweifel an der formellen oder materiellen Wirksamkeit der Satzung werden von der Klägerin nicht geltend gemacht. Sie drängen sich auch nicht auf.

12

Fehler bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes werden von der Klägerin nicht aufgezeigt. Die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes ist dagegen fehlerhaft. Zwar wird das Grundstück der Klägerin zu Recht in den Vorteilsausgleich für die Anlage " K." einbezogen. Denn es grenzt an diese Erschließungsanlage an und ist damit von der Anlage erschlossen i.S.d. des § 131 Abs. I Satz 1 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 1 EBS. Der Umstand, dass die Anbindung des Grundstücks an die leitungsgebundenen Erschließungsanlagen über die Straße "Am Anger" erfolgt, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich, denn für das Merkmal des "Erschlossenseins" i.S.d. § 131 Abs. 1 BauGB kommt es allein auf die wegemäßige Erschließung an. Dass sich vor dem Grundstück ein Grünstreifen sowie unselbständige Parkflächen befinden, ist ebenfalls unbeachtlich, denn insoweit handelt es sich um Straßenbestandteile.

13

Allerdings hat es der Beklagte zu Unrecht unterlassen, im Rahmen des Vorteilsausgleichs die Vergünstigung für mehrfach erschlossene Grundstücke nach § 6 Abs. 1 EBS zu berücksichtigen. Nach dieser Bestimmung ist für Grundstücke, die von mehr als einer Erschließungsanlage i.S.d. § 2 Abs. 1 EBS erschlossen werden, die Grundstücksfläche bei Abrechnung jeder Erschließungsanlage nur mit zwei Dritteln anzusetzen. Anders als im Straßenausbaubeitragsrecht ist im Erschließungsbeitragsrecht die Vergünstigungsregelung für mehrfach erschlossene Grundstücke ("Eckgrundstücksregelung") bereits im Rahmen der Vorteilsverteilung zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 EBS liegen vor, denn das Grundstück der Klägerin grenzt sowohl an die Erschließungsanlage " K." als auch an den zwischen den Anlagen " K." und "Am Anger" verlaufenden Verbindungsweg an. Bei diesem Weg handelt es sich um eine selbstständige Erschließungsanlage (vgl. VG Greifswald, Beschl. v. 09.10.1997 - 3 B 1506/96), die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 EBS beitragsfähig ist.

14

Auch ist das Grundstück der Klägerin durch den Verbindungsweg erschlossen i.S.d. § 131 Abs. 1 BauGB. Zum Beleg seiner gegenteiligen Auffassung kann sich der Beklagte nicht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.1993 berufen, denn die Entscheidung betrifft eine andere Fallkonstellation als die vorliegende. In der Entscheidung hat das Gericht ausgeführt, dass nur, wenn ein Grundstück sowohl an eine Anbaustraße als auch an einen einzig von dieser Straße abzweigenden unbefahrbaren Fußweg grenzt, es ausschließlich durch diese Anbaustraße und nicht zusätzlich auch durch den Wohnweg im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen wird (BVerwG, Urt. v. 10.12.1993 - 8 C 58/91,juris). Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben, denn der an dem Grundstück der Klägerin vorbeiführende Verbindungsweg zweigt nicht nur von der Erschließungsanlage " K." ab, sondern verbindet sie mit der Erschließungsanlage "Am Anger". Er verfügt damit über eine Anbindung an zwei Anbaustraßen.

15

Für einen unbefahrbaren Wohnweg, der zwei Anbaustraßen verbindet, nimmt das Bundesverwaltungsgericht eine Erschließungsfunktion auch des Wohnweges an, wenn ein Grundstück an eine Anbaustraße und den unbefahrbaren Wohnweg angrenzt. Dann nämlich wird das Grundstück (außer durch die erste Anbaustraße) auch durch die zweite Anbaustraße und zusätzlich durch den Wohnweg erschlossen; denn der Wohnweg vermittelt dem Grundstück in Verbindung mit der zweiten Anbaustraße ebenfalls eine zum Erschlossensein führende Bebaubarkeit (BVerwG, Urt. v. 01.03.1996 - 8 C 26/94,juris; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Auflage 2007, § 17 Rn. 112 a.E.).

16

Allerdings steht diese Annahme unter dem Vorbehalt, dass das Bebauungsrecht eine Erreichbarkeit in Form einer nur fußläufigen Zugänglichkeit für die Bebaubarkeit des Grundstücks ausreichen lässt (BVerwG a.a.O.). Doch auch diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben. Zwar bestimmt § 4 Abs. 1 Bauordnung in der seit dem 01.09.2006 geltenden Fassung vom 18.04.2006 (LBauO M-V n.F.), dass Gebäude nur errichtet oder geändert werden dürfen, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder wenn das Grundstück eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat. Gemessen an dieser Bestimmung ist zumindest zweifelhaft, ob der Verbindungsweg dem Grundstück der Klägerin eine (Zweit-)Erschließung zu der Anlage "Am Anger", vermittelt, denn er ist nicht befahrbar. Ob mit Blick auf die Abweichungsregelung in § 67 Abs. 1 LBauO M-V n.F. dennoch von einer Erschließungsfunktion des Verbindungsweges ausgegangen werden kann, bedarf vorliegend keiner Vertiefung. Denn maßgebend ist nicht diese Bestimmung, sondern § 4 Abs. I Bauordnung in der vor dem 01.09.2006 geltenden Fassung (LBauO M-V a.F.).

17

Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Die Beitragsermittlung richtet sich nach der Sach- und Rechtslage zu dem Zeitpunkt, an dem die sachliche Beitragspflicht entsteht. Ist diese entstanden, können spätere Veränderungen tatsächlicher oder rechtlicher Art sie nicht mehr verändern. Vorliegend ist die sachliche Beitragspflicht mit der straßenrechtlichen Widmung der abgerechneten Erschließungsanlage am 13.06.2006 entstanden. Mit der Widmung erlangte der K. die Qualität einer beitragsfähigen öffentlichen Straße i.S.d. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1985 - 8 C 66/84, DVBl. 1986,93). Die übrigen Entstehensvoraussetzungen (vgl. § 133 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 8 EBS) lagen zu diesem Zeitpunkt bereits vor; die umlagefähigen Kosten standen mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung am 22.01.2004 fest. Damit fixiert der Zeitpunkt der Widmung vorliegend auch den Zeitpunkt, auf den für die Prüfung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage abzustellen ist. Am 13.06.2006 galt noch § 4 Abs. 1 LBauO M-V (a.F.). Nach dieser Bestimmung dürfen Gebäude nur errichtet werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder wenn das Grundstück eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat; bei Wohnwegen kann auf die Befahrbarkeit verzichtet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen. Die letzte Variante der Vorschrift trifft vorliegend zu. Eine Befahrbarkeit des Wohnweges ist entbehrlich, da bei einem insgesamt nur 35 m langen Weg brandschutzrechtliche Probleme nach der Wertung des § 5 Abs. 4 LBauO M-V a.F. bzw. des § 5 Abs. 1 Satz 4 LBauO n.F. nicht erkennbar sind. Nach diesen Bestimmungen können Zufahrten oder Durchfahrten (aus Brandschutzgründen) erst bei Gebäuden verlangt werden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind. Damit war der Verbindungsweg unter Geltung des § 4 Abs. 1 LBauO M-V a.F. geeignet, dem Grundstück der Klägerin eine Erschließung zu der Straße "Am Anger" zu vermitteln und folglich selbst Erschließungsanlage.

18

Auch § 6 Abs. 2 EBS steht der Anwendbarkeit der Vergünstigungsregel nicht entgegen. Zwar bestimmt die insoweit allein in Betracht kommende Bestimmung der Nr. 2 l.cit., dass die Regelung des § 6 Abs. 1 EBS nicht gilt, wenn ein Erschließungsbeitrag nur für eine Erschließungsanlage erhoben wird und Beiträge für weitere Erschließungsanlage weder nach dem geltenden Recht noch nach vergleichbaren früheren Rechtsvorschriften erhoben worden sind oder erhoben werden dürfen. Dies Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Zwar ist im Fall der Klägerin ein Erschließungsbeitrag nur für die Erschließungsanlage " K." erhoben worden. Auch scheidet die Erhebung eines weiteren Erschließungsbeitrags für den Verbindungsweg wegen der insoweit zwischenzeitlich eingetretenen Festsetzungsverjährung (§§ 1 Abs. 4, 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 47 Abgabenordnung [AO]) aus. In Ansehung des Verbindungsweges ist die sachliche Beitragspflicht mit seiner straßenrechtlichen Widmung im Jahre 2003 entstanden. Damit ist die vierjährige Festsetzungsfrist des § 12 Abs. 2 KAG M-V gemäß § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Jahre 2003 an- und mit Ablauf des Jahres 2007 abgelaufen. Allerdings ist auch für die Anwendung des § 6 Abs. 2 Nr. 2 EBS darauf hinzuweisen, dass es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht ankommt. Denn auch die Ausschlusstatbestände der Eckgrundstücksregelung sind Bestandteil der Maßstabsregelung. Zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht für den K. am 13.06.2006 war die Festsetzungsfrist in Ansehung des Verbindungsweges noch nicht abgelaufen, so dass der Beklagte auch hierfür einen Erschließungsbeitrag hätte erheben können.

19

Abgesehen von der Beitragsberechnung (dazu sogleich) ist die Heranziehung der Klägerin nicht zu beanstanden. Insbesondere begegnet die Aufteilung und Anrechnung der von der Voreigentümerin gezahlten Vorausleistung auf das durch eine Grundstücksteilung entstandene Grundstück der Klägerin keinen Bedenken. Da dies zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist, wird von einer weiteren Darlegung abgesehen.

20

Damit berechnet sich der Erschließungsbeitrag unter Berücksichtigung von § 6 Abs. 1 EBS wie folgt: 408 m² x 2/3 = 272 m². Damit reduziert sich die Gesamtzahl der Beitragseinheiten um 136 m² von 21.257,97 m² auf21.121,97 m². Der Beitragssatz steigt auf 23,040638 €/m² (€ 486.663,68 : 21.121,97 m²). Der auf das Grundstück entfallende Beitrag beläuft sich damit auf € 6.267,05 (272 m² x 23,040638 €/m²). Abzüglich der bereits gezahlten (anteiligen) Vorausleistung von € 2.431,32 beträgt der von der Klägerin zu entrichtende Erschließungsbeitrag daher € 3.835,73. Soweit die Festsetzungen diesen Betrag übersteigen, ist der streitgegenständliche Bescheid aufzuheben.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124a VwGO) sind nicht ersichtlich.

  

22

[ Hinweis: Der Berichtigungsbeschluss vom 25.2.2010 wurde in den Entscheidungstext eingearbeitet und lautet wie folgt:

23

Beschluss

24

1. Der Tenor zu 1. und der Klageantrag auf S. 3 des Urteils vom 24.02.2010 werden wie folgt berichtigt:

25

a. Nach dem Wort "Festsetzung" wird die Wendung "den Betrag von € 6.267,05 und das" eingefügt.

26

b. Das Wort "nebst" wird ersatzlos gestrichen.

27

2. Der in der mündlichen Verhandlung verkündete Streitwertbeschluss wird geändert: Der Streitwert wird auf € 3.073,39 festgesetzt.

28

Gründe:

29

Der Beschluss zu 1. beruht auf § 118 VwGO. Die Nichterwähnung der zulässigen Höhe der Festsetzung beruht auf einem offensichtlichen Diktatfehler, der sich bei der Abfassung des Urteilstenors fortgesetzt hat. Ersichtlich sollte zwischen der zulässigen Höhe der Festsetzung und der zulässigen Höhe des davon abweichenden Leistungsgebotes unterschieden werden (vgl. auch die Berechnung auf Seite 7 der Entscheidungsgründe).

30

Der Beschluss zu 2. beruht auf §§ 52 Abs. 3 i.V.m. 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Das wirtschaftliche Interesse der Klägerin bemisst sich nach dem Differenzbetrag zwischen dem festgesetzten und dem durch das Urteil geänderten Leistungsgebot. ]

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen