Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (3. Kammer) - 3 A 17/08
Tenor
1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. Der Bescheid des Beklagten vom 23.10.2007 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 04.12.2007 wird aufgehoben.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
- 1
Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu einem Anschlussbeitrag (Schmutzwasser).
- 2
Die Kläger sind bzw. waren zum Zeitpunkt ihrer Heranziehung Eigentümer der in der Gemarkung A-Stadt, Flur 1 gelegenen Grundstücke Flurstück G1 (915 m²), G2 (10.601 m²), G3 (633 m²) und G4 (366 m²). Die Grundstücke sind an die vom Beklagten betriebene zentrale Schmutzwasseranlage angeschlossen und entwässern in die Kläranlage in B-Stadt, eine Anlage mit 3. Reinigungsstufe.
- 3
Mit Bescheiden vom 23.10.2007 zog der Beklagte die Kläger Schmutzwasserbeiträge für die genannten Grundstücke i.H.v. 2.733,75 EUR, 26.179,20 EUR und 2.830,95 EUR heran. In dem Bescheid mit der Kundennummer A sind die Grundstücke Flurstücke G3 und G4 zusammengefasst worden und werden als "Flurstück G3, G04" bezeichnet. Der Beitragsermittlung legte er Teilflächen von 675 m² (Flurstück G1), 6.464 m² (Flurstück G2) bzw. 699 m² (Flurstücke G3 und G4) zugrunde. Die hiergegen gerichteten Widersprüche der Kläger wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.12.2007 - zugestellt am 06.12.2007 - zurück.
- 4
Am Montag, den 07.01.2008 haben die Kläger Anfechtungsklage erhoben. Sie sind der Auffassung, ihre Heranziehung sei teilweise rechtswidrig. Zwar habe der Beklagte bei der Flächenermittlung zu Recht auf die Bestimmung des § 3 Abs. 4 lit. b der Beitragssatzung abgestellt, wonach bei Grundstücken, die über die Grenze des Bebauungsplanes hinausreichen, die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes als beitragsfähige Grundstücksfläche gilt, wenn für das Grundstück im Bebauungsplan bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist. Auch sei bei einer übergreifenden Bebauung gemäß § 3 Abs. 4 lit. e die rückwärtige Grenze der übergreifenden Bebauung maßgeblich. Allerdings sei die Flächenreduzierung nicht ausreichend. Bei dem Grundstück Flurstück G1 reiche die vorhandene Bebauung mit einer Fläche von 9,9 m² über die Grenze des Bebauungsplanes hinaus. Daher betrage die beitragsfähige Fläche des Grundstücks Flurstück G1 nicht 675 m², sondern nur 661 m². Der Beitrag verringere sich um 56,70 EUR auf 2.677,05 EUR. Bei dem Grundstück Flurstück G2 lägen nicht nur 4.137 m² sondern 4.438 m² außerhalb des Geltungsbereich des Bebauungsplanes, so dass sich die berücksichtigungsfähige Fläche von 6.464 m² auf 6.163 m² reduziere. Der Beitrag verringere sich auf 24.969,15 EUR. Die Kläger seien nicht Eigentümer eines Grundstücks mit der vom Beklagten angegebenen Bezeichnung G04. Sie seien zwar Eigentümer eines Grundstücks mit der Flurstücksbezeichnung G4 in einer Größe von 366 m² gewesen. Hierfür seien sie aber nicht veranlagt worden, so dass diese Fläche nicht berücksichtigungsfähig sei. Die Bebauung auf dem Flurstück G3 reiche ebenfalls über die Grenze des Bebauungsplans hinaus. Daher sei die Fläche von 180 m² auf 453 m² zu reduzieren. Daher ergebe sich ein Beitrag i.H.v. 1.834,65 EUR.
- 5
Mit Schriftsatz vom 02.09.2008 teilte der Beklagte mit, dass in dem Bescheid mit der Kundenummer A hinsichtlich der Flurstücksbezeichnung G04 ein "Zahlendreher" vorliege und dass es richtig heißen müsse "Flurstück G4". Des Weiteren erklärte er, dass aus dem Bescheid mit der Kundennummer B keine Rechte hergeleitet würden, soweit die Festsetzung den Betrag von 24.960,15 EUR übersteige.
- 6
Mit Schriftsätzen vom 02.09.2008 bzw. 28.07.2009 haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt. In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger die Klage in Ansehung des Bescheides mit der Kundennummer C die Klage zurückgenommen.
- 7
Die Kläger beantragen,
- 8
den Bescheid des Beklagten vom 23.10.2007 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 04.12.2007 insoweit aufzuheben, als die Festsetzung den Betrag von 1.834,65 EUR übersteigt.
- 9
Der Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid und beantragt,
- 10
die Klage abzuweisen.
- 11
Mit Beschluss vom 23.10.2009 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
- 12
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.
Entscheidungsgründe
- 13
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt bzw. die Kläger die Klage zurückgenommen haben, ist das Verfahren einzustellen. Im Übrigen ist die zulässige Klage auch begründet. Der Bescheid mit der Kundennummer A ist rechtswidrig und verletzt die Kläger daher in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).Er ist daher im Umfang der Anfechtung aufzuheben.
- 14
Die Zusammenfassung der Flurstücke G3 und G4 in einem Bescheid ist formell rechtswidrig. Bei den genannten Flurstücken handelt es sich um selbstständige Buchgrundstücke weil sie im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs von A-Stadt, Blatt 1098, unter unterschiedlichen laufenden Nummern (1 und 5) verzeichnet waren. Das Grundstück Flurstück G3 wird zwischenzeitlich auf einem anderen Grundbuchblatt geführt. § 2 Abs. 2 Satz 1 der hier maßgebenden Satzung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rügen über die Erhebung von Beiträgen für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung durch Anlagen mit 3. Reinigungsstufe (Schmutzwasserbeseitigungsbeitragssatzung für Anlagen mit 3. Reinigungsstufe - SBS) vom 27.10.2003 i.d.F. der 1. Änderung vom 18.06.2004 bestimmt im Einklang mit § 7 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V), dass für die Erhebung von Anschlussbeiträgen der bürgerlich-rechtliche Grundstücksbegriff gilt. Dies gilt auch in Fällen, in denen - wie hier - zwei selbständige Grundstücke aneinandergrenzen und gemeinsam baulich genutzt werden. Insbesondere liegt kein Fall des § 2 Abs. 2 Satz 2 lit. b SBS vor, da die Bestimmung zusätzlich erfordert, dass die betreffenden Grundstücke für sich allein nicht baulich nutzbar sind (sog. Handtuchgrundstücke). Ein solcher Fall liegt nach den Bekundungen der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung hier aber nicht vor.
- 15
Da auch § 155 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V eine Zusammenfassung mehrerer rechtlich selbstständiger Buchgrundstücke nicht erlaubt, muss im Rahmen der Beitragserhebung für jedes Buchgrundstück ein eigenständiger Bescheid erstellt werden. Dies ist vom Beklagten in Ansehung des Bescheides mit der Kundennummer A nicht beachtet worden.
- 16
Hiergegen kann nicht eingewandt werden, dass der Fehler nach § 127 AO i.V.m. § 12 KAG M-V unbeachtlich ist. Nach dieser Bestimmung kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 125 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Die letztgenannte Voraussetzung liegt hier aber nicht vor, denn es hätte eine andere Entscheidung - der Erlass getrennter Beitragsbescheide - erfolgen müssen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
- 17
Zwar spricht einiges dafür, dass die Beitragsbelastung der Kläger bei einer getrennten Veranlagung der Grundstücke Flurstücke G3 und G4 in der Summe unverändert wäre. Insbesondere ist die Flächenermittlung nicht zu beanstanden. Die Kläger machen ihre diesbezüglichen Einwände seit dem in der mündlichen Verhandlung erfolgten Rechtsgespräch nicht mehr geltend, was auch in der Klagerücknahme hinsichtlich des Bescheides mit der Kundennummer B zum Ausdruck kommt. Von einer Darlegung kann daher abgesehen werden.
- 18
Dennoch ist eine getrennte Veranlagung erforderlich, weil andernfalls der Umfang der öffentlichen Last nicht zweifelsfrei bestimmt werden kann. Nach § 7 Abs. 6 erste Var. KAG M-V ruht der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück. Die öffentliche Last ist ein Grundpfandrecht. Sie bewirkt eine dingliche Haftung des jeweiligen Grundstückseigentümers mit der Konsequenz, dass er wegen der Beitragsforderung die Zwangsvollstreckung in das Grundstück dulden muss (§ 191 Abs. 1 Satz 1 zweite Var. AO). Dies aber erfordert, dass der Umfang der auf dem jeweiligen Grundstück ruhenden öffentlichen Last aus dem Bescheid heraus zweifelsfrei bestimmt werden kann. Hieran fehlt es, wenn - wie hier - die Flächen selbstständiger Buchgrundstücke ebenso als bloße Summe in dem Bescheid ausgewiesen werden, wie die davon abzuziehenden nicht beitragsfähigen Flächen. Eine centgenaue Zuordnung der in dem Bescheid ausgewiesenen Beitrags(gesamt)forderung zu den einzelnen Grundstücken ist damit unmöglich. Insbesondere ist offen, wie viele Quadratmeter der jeweiligen Grundstücksflächen beitragsfähig sind und wie viele Quadratmeter nicht. Als Folge davon scheidet der Bescheid als Grundlage für den Erlass eines Duldungsbescheides aus.
- 19
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 2, 161 Abs. 2 Satz 2 i.V.m § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO; die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124a VwGO) sind nicht ersichtlich.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- § 127 AO 1x (nicht zugeordnet)
- § 12 KAG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- VwGO § 124a 1x
- § 12 Abs. 1 KAG 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs. 6 erste Var. KAG 1x (nicht zugeordnet)
- § 191 Abs. 1 Satz 1 zweite Var. AO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 155 1x