Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (3. Kammer) - 3 A 298/08

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten über die Befreiung von Liegegebühren.

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Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein mit Sitz in A-Stadt. Zweck des Vereins ist die Förderung des maritimen Sports, die Bildung und Erziehung Jugendlicher in traditioneller Seemannschaft, Restaurierung, Erhaltung von denkmalgeschützten Traditions- und anderen Schiffen und Anlagen im Hafen der Universitäts- und Hansestadt Greifswald (Stadt).

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Dem Kläger gehört das historische Segelschiff „Königin Wilhelmina“, das im Alten Stadthafen, einem kommunalen Hafen, liegt. Unter dem 17.01.2008 beantragte der Kläger die Erteilung einer Befreiung von den Liegegebühren für das SS „Königin Wilhelmina“. Mit Bescheid vom 28.01.2008 lehnt der Beklagte den Antrag ab und begründet dies damit, dass der Kläger nicht zu den in der Hafengebührensatzung namentlich aufgeführten Vereinen bzw. Schiffen gehöre, die von der Gebühr befreit seien. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.02.2008 zurück.

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Am 28.02.2008 hat der Kläger Verpflichtungsklage erhoben. Er ist der Auffassung, ihm stehe der geltend gemachte Anspruch zu. Zwar sei der Kläger in der Liste der von der Hafengebühr befreiten Vereine nicht aufgeführt. Der Anspruch auf Befreiung folge jedoch aus Gründen der Gleichbehandlung. So decke sich der Vereinszweck des Klägers weitestgehend mit dem Zweck des Vereins A, der von der Hafengebühr befreit sei. Dem Verein A gehörten lediglich drei Schiffe. Die übrigen Schiffe stünden im Eigentum der Vereinsmitglieder, die den Erhalt und die Wertsteigerung der Schiffe aus jährlichen Chartereinnahmen i.H.v. 40.000,00 bis 180.000,00 EUR finanzierten. Die Mitgliedschaft im Verein A habe den ausschließlichen Zweck, hier einen kostenfreien Liegeplatz für das Schiff zu erlangen. Kein Mitglied dieses Vereins, das gleichzeitig Schiffseigner sei, habe in den letzten zehn Jahren eine Gegenleistung oder Arbeitsleistung für den Hafen erbracht. Zudem vereinnahme der Verein A auch noch Liegeentgelte für Gastlieger.

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Weiter sei es nicht nachvollziehbar, warum das MS „Artur Becker“ von der Gebühr befreit sei, das SS „Königin Wilhelmina“ dagegen nicht. Dieses weise einen historischen Bezug zu Mecklenburg auf, jenes aber nicht. Der Umstand, dass die Schiffe SSS „Greif“ und MS „Artur Becker“ über öffentliche Mittel finanziert würden, rechtfertige die Befreiung ebenfalls nicht. Die Beschränkung der allgemeinen Gebührenbefreiung sei willkürlich. Der Kläger verkenne zwar nicht, dass dieser Umstand ihm nicht zum Erfolg verhelfe, allerdings sei eine einheitliche Gebührenerhebung gegenüber allen Schiffseignern ein akzeptables Ergebnis. Auch die Regelung über die Höhe der Liegegebühren sei nichtig. So sei die Regelung über die Höhe der Hafengebühr bei stillgelegten Wasserfahrzeugen inhaltlich nicht hinreichend bestimmt. Fehlerhaft sei es auch, dass für ein Wassersportfahrzeug mit einer Länge von 10 m, das 14 Tage im Hafen liege, eine höhere Liegegebühr zu zahlen sei, als für ein gleichlanges Fischereifahrzeug jährlich.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 28.01.2008 - Nr. 01/2008 - und seines Widerspruchsbescheides vom 12.02.2008 zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Befreiung von der Liegegebühr für das SS „Königin Wilhelmina“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er ist der Auffassung, dem Kläger stehe der geltend gemachten Anspruch nicht zu. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor. Nach der Satzung des Vereins A ist dessen Zweck u.a. der Aufbau, der Betrieb und die Unterhaltung eines Museumshafens in der Stadt. Hierzu werden alte Schiffe erworben, restauriert und erhalten, um sie der Öffentlichkeit zu präsentieren. Der Museumshafen mit seiner Vielzahl historischer Schiffe unterschiedlicher technischer, funktionaler und zeitlicher Merkmale bilde hierbei ein Gesamtkonzept. Somit leiste der Verein A einen wichtigen Beitrag zur Infrastruktur- und Stadtentwicklung. Die Gebührenbefreiung soll dem Verein A deswegen zu Gute kommen, weil er nicht nur die Pflege eines Traditionsschiffes übernommen habe, sondern den Betrieb eines Museumshafens. Entsprechendes gelte für den Verein B.

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Die Gebührenbefreiung für das SSS „Greif“ und das MS „Artur Becker“ beruhe auf dem Umstand, dass beide Schiffe der Stadt gehörten und damit weitestgehend über öffentliche Mittel finanziert würden. Die Regelungen über die Höhe der Liegegebühr sei weder unbestimmt noch unverhältnismäßig. Das Rechenbeispiel des Klägers berücksichtige nicht, das die Eigner von Fischereifahrzeugen zusätzlich zur Liegegebühr auch noch Hafen- und Kaibenutzungsgebühren zu entrichten hätten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Befreiung von der Hafengebührenpflicht noch ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Befreiungsantrag zu (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

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1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger keine persönliche Gebührenfreiheit nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 Verwaltungskostengesetz (VwKostG M-V) genießt. Die Vorschrift, nach der u.a. Vereinigungen, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen, von Verwaltungsgebühren befreit sind, erfasst die vorliegend streitige Befreiung von Benutzungsgebühren nicht. Zudem ist die Anwendbarkeit des Verwaltungskostengesetzes auf den vorliegenden Fall gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 VwKostG M-V ausgeschlossen.

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2. Der geltend gemachte Anspruch folgt nicht aus § 7 Abs. 1 Nr. 10 der Hafengebührensatzung der Hansestadt Greifswald für die Häfen der Hansestadt Greifswald vom 23.06.2004 (Hafengebührensatzung - HafGebS). Nach dieser Bestimmung sind die Schiffe des Vereins A, des Vereins B sowie das SSS „Greif“ und das MS „Artur Becker“ von der Zahlung der Gebühren befreit. Der Kläger ist in dieser Bestimmung, die eine abschließende Aufzählung enthält, nicht aufgeführt und kann daher nicht in den Genuss der Befreiung kommen.

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3. Ein Befreiungsanspruch des Klägers bzw. ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Befreiungsantrag folgt auch nicht aus den Grundsätzen der Gleichbehandlung, denn die Regelung des § 7 Abs. 1 Nr. 10 HafGebS ist jedenfalls insoweit fehlerhaft, als die Schiffe des Vereins A und des Vereins B von der Hafengebühr befreit werden. Ein Abgabepflichtiger kann gegen eine Abgabenfestsetzung grundsätzlich nicht mit Erfolg einwenden, andere Abgabepflichtige würden zu der Abgabe zu Unrecht nicht herangezogen; er kann in einem solchen Falle nicht unter Berufung auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und das daraus zu folgernde Gebot der Rechtsanwendungsgleichheit die Aufhebung seines Abgabenbescheides erreichen (vgl. z.B. BFH, Beschl. v. 12.10.2000 - VB 66/00 -, BFH/NV 2001, 296 m.w.N.). Entsprechendes gilt für die Anerkennung eines Befreiungsanspruchs. Mit dem Grundsatz „keine Gleichheit im Unrecht" bzw. der Ablehnung eines Gleichheitsanspruchs auf Fehlerwiederholung wird die Anerkennung eines aus einer rechtswidrigen Verwaltungsübung folgenden individuellen Anspruchs auf Einräumung rechtswidriger Begünstigungen auch in allen weiteren Fällen verneint. Anderenfalls würde die Befugnis oder sogar die Verpflichtung der Verwaltung anerkannt, in Widerspruch zum Gesetz zu entscheiden. Dies wäre jedoch mit der in Art. 20 Abs. 3 GG angeordneten Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht unvereinbar, die grundsätzlich auch die Grenze des Gleichheitssatzes bezeichnet (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.1969 - VIII C 104.69 -, BVerwGE 34, 278).

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Die Befreiung der Schiffe des Vereins A und des Vereins B verstößt gegen § 4 Abs. 2 Satz 2 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V). Danach sind Ermäßigungen aus sozialen Gründen zulässig, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist und für die Einrichtung kein Anschluss- und Benutzungszwang besteht. Bei der Sozialklausel des § 4 Abs. 2 Satz 2 KAG M-V handelt es sich um eine eng auszulegende Ausnahmebestimmung, und zwar um eine Ausnahme von den Grundsätzen der Äquivalenz und der Gleichbehandlung (Aussprung in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand 08/11, § 4 Anm. 7). Sie ist daher nicht so zu verstehen, dass Gebührenermäßigungen generell zulässig sind und nur solche aus sozialen Gründen unter den genannten Voraussetzungen erfolgen dürfen, sondern regelt die Zulässigkeit von Ermäßigungen kommunaler Gebühren abschließend.

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Bei dem Alten Stadthafen handelt es sich um eine gebührenpflichtige kommunale Einrichtung (vgl. § 1 Abs. 1 HafGebS). Das gebührenpflichtige Hafengebiet umfasst nach § 1 Abs. 2 HafGebS i.V.m. der zeichnerischen Darstellung in den Anlagen 1 bis 3 der Satzung den Alten Stadthafen von der Steinbecker Brücke bis zur Höhe des Flurstücks 37/7 (Nordufer des Ryck) bzw. bis zur Höhe des Flurstücks 87/25 (Freifläche östlich des Speichers an der Marienstraße am Südufer des Ryck) und damit auch die Bereiche, die vom Verein A und vom Verein B genutzt werden. Damit unterliegen beide Vereine ungeachtet ihrer sonstigen Rechtsbeziehungen zur Stadt der prinzipiell der Gebührenpflicht.

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Ausnahmen hiervon sind nur nach den Maßgaben des § 4 Abs. 2 Satz 2 KAG M-V zulässig. Die Vorschrift, die sowohl für die Erhebung von Verwaltungsgebühren als auch die vorliegend im Streit stehenden Benutzungsgebühren gilt (vgl. § 4 Abs. 1 KAG M-V), regelt zwar ausdrücklich nur die Ermäßigung von Verwaltungs- oder Benutzungsgebühren. Sie erfasst aber erst recht eine vollständige Gebührenbefreiung, denn darin liegt nichts anderes als eine Ermäßigung „auf Null“. Spezialgesetzliche Bestimmungen, die § 4 Abs. 2 Satz 2 KAG M-V verdrängen, existieren nicht. Insbesondere liegt in der Gebührenbefreiung keine Degression i.S.d. § 9 Abs. 3 Satz 1 Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetz (WVHaSiG M-V).

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Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 2 KAG M-V liegen in Ansehung der genannten Befreiungen nicht vor. Zwar besteht in Ansehung der städtischen Häfen kein Anschluss- und Benutzungszwang i.S.d. § 15 Kommunalverfassung (KV M-V). Auch sei zu Gunsten des Beklagten unterstellt, dass die Befreiung des Vereins A und des Vereins B von der Hafengebühr im öffentlichen Interesse geboten ist. Allerdings darf unter diesen Voraussetzungen nur eine Befreiung aus sozialen Gründen erfolgen.

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Daran fehlt es. Zwar verfolgt der Verein A - ebenso wie der Kläger - gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Entsprechendes dürfte auch auf den Verein B zutreffen. Jedoch sind gemeinnützige Zwecke nicht automatisch mit sozialen Zwecken gleichzusetzen, wie bereits der Unterschied zwischen § 52 AO (gemeinnützige Zwecke) und § 53 AO (mildtätige Zwecke) verdeutlicht. Entscheidend kommt hinzu, dass der Beklagte selbst vorträgt, den Verein A vor allem deshalb von der Hafengebühr befreit zu haben, weil dieser den Museumshafen betreibt und damit einen „wichtigen Beitrag zur Infrastruktur- und Stadtentwicklung“ leistet. Mit dem Entwicklungsziel der „maritimen Orientierung“ verfolgt die Stadt eine Vielzahl städtebaulicher und wirtschaftlicher - auch touristischer - Interessen. Ein sozialer Grund i.S.d. § 4 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V liegt darin jedoch nicht. Damit scheidet eine Gebührenfreiheit solange aus, wie die Bereiche des Museumshafens und der Museumswerft Bestandteile eines gebührenfähigen kommunalen Hafens der Stadt sind.

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Die Gebührenbefreiung der (drei) Schiffe des Vereins A ist daher ebenso rechtswidrig, wie die Gebührenbefreiung der Schiffe des Vereins B. Dies gilt erst recht für die Schiffe der Mitglieder des Vereins A, die von der Bestimmung des § 7 Abs. 1 Nr. 10 HafGebS nicht erfasst werden. Diese Gebührenbefreiung kann nach dem Grundsatz „keine Gleichheit im Unrecht“ keinen Anspruch auf Gleichbehandlung begründen. Zwar sind in engen Grenzen Ausnahmen von diesem Grundsatz denkbar, so etwa, wenn eine Rechtsanwendungsgleichheit strukturell nicht mehr erreicht werden kann (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 28.10.2009 - 3 A 409/04 - juris Rn. 21). Ein solcher Fall ist vorliegend jedoch ersichtlich nicht gegeben.

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Ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt, sei darauf hingewiesen, dass die Benennung des SSS „Greif“ und des MS „Artur Becker“ im Katalog des § 7 Abs. 1 Nr. 10 HafGebS überflüssig, aber unschädlich ist. Denn die Stadt kann nicht (als Trägerin des Hafens) Gläubigerin des Gebührenanspruchs und zugleich (als Eignerin der Schiffe) Schuldnerin dieses Anspruchs sein (Konfusionsgedanke). Allerdings muss die Länge bzw. Bruttoraumzahl der genannten Schiffe im Rahmen der Gebührenkalkulation bei den Leistungseinheiten berücksichtigt werden, damit die Stadt den einer Eigenveranlagung entsprechenden Einnahmeausfall zu tragen hat. Eine Nichtberücksichtung liefe auf eine mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht zu vereinbarende Mehrbelastung der übrigen Hafenbenutzer hinaus.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124a VwGO) sind nicht ersichtlich.

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