Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (3. Kammer) - 3 A 223/10
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um einen Anschlussbeitrag Schmutzwasser.
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Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks G1 mit einer Größe von 1.260 qm eingetragen im Grundbuch von B-Stadt. Der Beklagte betreibt in B-Stadt die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage als öffentliche Einrichtung. Das Grundstück des Klägers ist an diese Anlage angeschlossen.
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Mit Bescheid vom 23.07.2009 (Bescheidnummer 291052) setzte der Beklagte gegen den Kläger einen Anschlussbeitrag für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung in Höhe von 2.768,85 Euro fest. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 20.08.2009 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist.
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Am 12.03.2010 hat der Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er im Wesentlichen vor, der festgesetzte Beitragssatz beruhe nicht auf einer fehlerfreien Kalkulation. Dem Kalkulationszeitraum liege keine seriöse Schätzung zugrunde. Zudem seien Kosten für den Ersatz und die Erneuerung bestehender Leitungen als Herstellungsaufwand eingestellt worden.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 23.07.2009 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er verteidigt den angefochtenen Bescheid. Erstmalige Erneuerungen am übernommenen Anlagenbestand seien der Herstellungsphase zuzurechnen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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1. Die Klage ist gemäß § 75 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Untätigkeitsklage zulässig.
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2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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a) Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) dürfen Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Rechtsgrundlage der Beitragserhebung ist hier die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Schmutzwasserbeseitigung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung – Festland Wolgast vom 19.06.2006 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 09.08.2011 (Schmutzwasserbeitragssatzung). Diese Satzung ist nach jetziger Erkenntnis wirksam.
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aa) Keine Bedenken bestehen gegen die Regelung einer qualifizierten Tiefenbegrenzung in § 4 Abs. 2 Buchst. d Satz 1 Schmutzwasserbeitragssatzung. Nach dieser Vorschrift wird bei Grundstücken, die im Übergangsbereich vom unbeplanten Innenbereich zum Außenbereich liegen, höchstens die Fläche zwischen der der Straße zugewandten Grundstücksgrenze und einer im Abstand von 40 Metern dazu verlaufenden Parallelen berücksichtigt.
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Die Bestimmung einer Tiefenbegrenzung ist im Anschlussbeitragsrecht grundsätzlich zulässig. Die Tiefenbegrenzung ist eine nur in Ausnahmefällen widerlegbare Vermutung, dass der diesseits der Begrenzungslinie liegende Teil des Grundstücks Bauland ist. Die Bestimmung einer Tiefenbegrenzungslinie hat sich zur Einhaltung des Vorteilsprinzips und zur Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes an Kriterien für eine möglichst realitätsnahe Abgrenzung der Innen- von den Außenbereichsflächen im Geltungsbereich der Tiefenbegrenzung auszurichten. Ein sachgerechter Anhaltspunkt dafür, dass eine bauliche Nutzung über eine bestimmte Tiefe hinaus in der Regel nicht stattfindet, stellt die ortsübliche Tiefe der baulichen Nutzung dar. Die gewählte Tiefenbegrenzung muss die typischen örtlichen Verhältnisse tatsächlich widerspiegeln und sich an der ortsüblichen baulichen Nutzung orientieren. Für die Festsetzung der an diesen Verhältnissen zu orientierenden Tiefenbegrenzung steht dem Ortsgesetzgeber ein normgeberisches Ermessen zu. Um dieses Ermessen ordnungsgemäß ausüben zu können, muss er vor Beschlussfassung über die Satzung und Festlegung der Tiefenbegrenzung die örtlichen Verhältnisse sorgfältig und willkürfrei in allen Bereichen des Verbandsgebietes ermitteln. Die Ergebnisse dieser Ermittlung sollen als Nachweis für die Kalkulation dokumentiert werden. Das Gericht hat die Ermessensausübung durch den Satzungsgeber nur auf deren Übereinstimmung mit den gesetzlichen Erfordernissen zu überprüfen, darf jedoch keine eigene Entscheidung an die Stelle der zu überprüfenden Ermessensentscheidung setzen (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 14.09.2010 – 4 K 12/07, zitiert nach juris).
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Diesen rechtlichen Maßstäben wird die in Artikel 1 der 3. Änderungssatzung zur Schmutzwasserbeitragssatzung vom 09.08.2011 getroffene Entscheidung gerecht. Ausweislich der dokumentierten und von der Verbandsversammlung beschlossenen Ermessenserwägungen sind die von der Regelung einer qualifizierten Tiefenbegrenzung betroffenen bebauten Grundstücke ermittelt und ist aus diesen eine repräsentative Auswahl vorgenommen worden (Bl. 57 ff. d.A.). Dagegen ist nichts zu erinnern. Müsste der Ortsgesetzgeber die tatsächlichen Bebauungstiefen in allen Ortslagen des Verbandsgebietes untersuchen, verlöre die Tiefenbegrenzung als Instrument der Verwaltungsvereinfachung ihre Berechtigung (OVG Greifswald, a.a.O.).
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Zu Recht wurden Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB und zentrale Innenbereichsgrundstücke nicht in die Grundgesamtheit aufgenommen, aus denen der Beklagte eine repräsentative Auswahl zu treffen hatte. Denn diese Grundstücke geben für die Ermittlung einer ortsüblichen Bebauungstiefe von Grundstücken, die mit einer Teilfläche im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB und im Übrigen im Außenbereich nach § 35 BauGB liegen, nichts her. Aus demselben Grund unterliegt es auch keinen Beanstandungen, dass unbebaute Grundstücke nicht berücksichtigt worden sind.
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Nach Auffassung der Kammer liegt ein methodischer Fehler bei der Ermittlung der ortsüblichen Bebauungstiefe auch nicht darin, dass der Beklagte die Grundstücke, die im Geltungsbereich einer Abrundungs- oder Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) liegen, insgesamt unberücksichtigt gelassen hat.
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Zwar erscheint es nicht als von vornherein ausgeschlossen, die ortsübliche Bebauungstiefe im Verbandsgebiet auch anhand der tatsächlichen Bebauung der vorgenannten Grundstücke festzustellen, da deren Bebauungstiefe Auswirkungen auf die Ortsüblichkeit der Bebauungstiefe im Gebiet der Gemeinde bzw. des Zweckverbandes haben kann.
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Die Kammer entnimmt jedoch dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts C-Stadt vom 14.09.2010 (Aktenzeichen 4 K 12/07) den Grundsatz, dass nur solche Grundstücke maßstabsbildend sein können, die von der Maßstabsregel selbst betroffen sind („Die Bestimmung einer Tiefenbegrenzungslinie hat sich … an Kriterien für eine möglichst realitätsnahe Abgrenzung der Innen- von den Außenbereichsflächen im Geltungsbereich der Tiefenbegrenzung auszurichten“, Seite 24 f. des Umdrucks). Für die genannte Grundstücksgruppe sieht aber § 4 Abs. 2 Buchst. f Schmutzwasserbeitragssatzung einen Vorrang der in einer Abrundungs- oder Klarstellungssatzung festgesetzten Grenze gegenüber der Tiefenbegrenzungslinie mit der Folge vor, dass Grundstücke, die ganz oder teilweise im Geltungsbereich einer solchen Satzung liegen, von § 4 Abs. 2 Buchst. d Satz 1 Schmutzwasserbeitragssatzung nicht erfasst werden. Die Vorschrift ist wirksam. Der Ortsgesetzgeber kann bestimmen, dass die Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB die speziellere Regelung ist und die allgemeine Tiefenbegrenzungsregelung in einem solchen Fall zurückzutreten hat (OVG Greifswald, Beschl. v. 28.11.2005 - 1 M 140/05, zit. n. juris). Soweit die Kammer für die Ermittlung der ortsüblichen Bebauungstiefe im Rahmen der Festsetzung einer schlichten Tiefenbegrenzung eine Ausnahme gemacht und nur bebaute Randlagengrundstücke, nicht jedoch zentrale Innenbereichsgrundstücke für berücksichtigungsfähig gehalten hat (VG Greifswald, Urt. v. 07.09.2011- 3 A 402/10, zit. n. juris), steht das dem obigen Grundsatz nicht entgegen. Insoweit handelt es sich um den umgekehrten Fall. Der Referenzrahmen für die Ermittlung der ortsüblichen Bebauungstiefe ist in dieser Entscheidung nicht auf Grundstücke, die von der Maßstabsregel nicht betroffen sind, erweitert, sondern im Gegenteil um eine der (schlichten) Tiefenbegrenzung unterfallenden Grundstücksgruppe (nämlich übergroße zentrale Innenbereichsgrundstücke) verringert worden. Dies fand seine Rechtfertigung allein darin, dass die Privilegierung dieser Grundstücke nur hinzunehmen ist, solange sie atypisch bleibt und deshalb noch in einem angemessenen Verhältnis zu den Vorteilen der Typisierung steht (OVG Greifswald, Urt. 13.11.2001 – 4 K 16/00; Beschl. v. 03.05.2005 – 1 L 268/03, n.v.).
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Dieser Gedanke war für die Kammer auch hier maßgeblich. Die Zulässigkeit einer Tiefenbegrenzung ist unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt. Würde man Grundstücke im Bereich von Abrundungs- oder Klarstellungssatzungen in die Ermittlungen einbeziehen, wären diese im Rahmen der Flächenermittlung in zweifacher Weise zu berücksichtigen – unmittelbar mit ihrem tatsächlichen Flächenanteil im Innenbereich und mittelbar mit ihrer ortsüblichen Bebauungstiefe für die metrische Festsetzung der Tiefenbegrenzungslinie für Randlagengrundstücke. Mit dem Vereinfachungsdanken der Vorrangregelung in § 4 Abs. 2 Buchst. f Schmutzwasserbeitragssatzung wäre ein solches rechtliches Berücksichtigungsgebot nicht zu vereinbaren.
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Sodann ist hinsichtlich der so bestimmten Grundstücke die tatsächliche Bebauungstiefe ermittelt und festgestellt worden, dass die zahlenmäßig größte Gruppe deutlich (mit 43,7 v.H. aller Grundstücke) zwischen 36 und 40 Meter tief bebaut ist. Alle anderen Vergleichsgruppen bleiben deutlich hinter dieser Häufigkeit zurück. Bei einer solchen Häufung von Grundstücken, die in etwa die gleiche Bebauungstiefe aufweisen, kann ohne weiteres von einer üblichen Tiefe gesprochen werden. Eine daneben bestehende und den planungsrechtlichen Innenbereich erweiternde bauakzessorische Nutzung musste die Verbandsversammlung schließlich nicht zwingend berücksichtigen (OVG Greifswald, Urt. v. 14.09.2010 – 4 K 12/07, n.v.). Soweit der Beklagte daneben noch die durchschnittliche Bebauungstiefe und den Anteil der Gruppe der bis zu 40 Meter tief bebauten Grundstücke ermittelt hat, handelt es sich um überflüssige und nicht tragende Kontrollüberlegungen.
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bb) Auch die Regelung in § 4 Abs. 2 Buchst. d Satz 1 Schmutzwasserbeitragssatzung ist wirksam. Nach dieser Vorschrift ist die Tiefenbegrenzung von jeder einer Straße zugewandten Grundstücksseite über die gesamte Grundstücksbreite anzusetzen, wenn das Grundstück an mehreren Straßen anliegt. Die Anwendung der Tiefenbegrenzung ist auch bei mehrfach erschlossenen Grundstücken („Eckgrundstücken“) zulässig. Da es bei Geltung des Gesamtanlagenprinzips nur eine vorteilsbegründende Anlage gibt, kann ein Grundstück nicht von mehreren Anlagen bevorteilt sein. Für eine Vorteilsbegrenzung ist kein Raum. Die hier in Rede stehende Regelung beruht auf der Annahme, dass der Außenbereich aus Sicht der Verkehrsanlage jeweils hinter der Bebauung liegt. Dies führt nicht zu einer Flächenreduzierung, sondern zu einer Flächenausweitung, denn die Seitenfläche eines Grundstücks jenseits der Tiefenbegrenzung, die als vertypte Außenbereichsfläche privilegiert berücksichtigt wird, ist bei einem Eckgrundstück, dass an zwei Verkehrsanlagen angrenzt, als diesseits der Tiefenbegrenzung liegend und damit als Innenbereichsfläche zu berücksichtigen.
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cc) Die durch Artikel 1 der 1. Änderungssatzung zur Schmutzwasserbeitragssatzung vom 21.06.2010 erfolgte Festsetzung des Beitragssatzes auf 5,86 Euro/qm (§ 5 Schmutzwasserbeitragssatzung) ist wirksam. Die Regelung beruht insbesondere auf einer ordnungsgemäßen Kalkulation.
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Der Beklagte hat den beitragsfähigen Aufwand im Wege der Globalkalkulation ermittelt. Das steht mit § 9 Abs. 2 Satz 2 KAG M-V in Einklang. Die Aufwandsermittlung hat danach für die gesamte öffentliche Einrichtung zu erfolgen. Dies setzt eine hinreichend genaue Definition des Umfangs der Anlage im Satzungsrecht des Einrichtungsträgers voraus. Dem wird der Beklagte hier gerecht. Gemäß § 1 Abs. 2 Buchst. a Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung - Festland Wolgast vom 19.06.2006 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 16.03.2011 (Abwassersatzung) betreibt der Zweckverband eine öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung für das gesamte Verbandsgebiet (zentrale Schmutzwasseranlage). Die öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung (zentrale Schmutzwasseranlage) umfasst die Klär- und Pumpwerke sowie die Schmutzwassersammelleitungen einschließlich ihrer Nebenanlagen bis zur Anschlussstelle des Grundstücksanschlusses. Zur öffentlichen Einrichtung gehören nicht die Grundstücks- und Hausanschlüsse sowie die Grundstücksentwässerungsanlagen. Zu den öffentlichen Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung gehören auch die von Dritten hergestellten Anlagen, wenn sich der Zweckverband ihrer zur Abwasserbeseitigung bedient und zu ihrer Unterhaltung beiträgt (§ 1 Abs. 5 Satz 1 und 4, Abs. 6 Abwassersatzung). Damit ist die öffentliche Einrichtung, über deren Refinanzierung hier gestritten wird, hinreichend genau beschrieben. Eine Zuordnung des veranschlagten Aufwandes zur zentralen Schmutzwasseranlage des Zweckverbandes ist möglich.
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Der notwendige Aufwand für die Herstellung der gesamten öffentlichen Einrichtung ist bei einer Globalkalkulation nach § 9 Abs. 2 Satz 2 KAG M-V auf der Grundlage einer vom Verband gewählten Konzeption zu ermitteln (vgl. OVG Greifswald, Urt. 14.09.2010 - 4 K 12/07, zit. n. juris, zu einem Trinkwasserbeitrag). Der zum Zeitpunkt der Kalkulation feststehende Aufwand ist in tatsächlicher Höhe, der zukünftige Aufwand in prognostizierter Höhe einzustellen. So ist der Beklagte verfahren. Nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vortrag ist der Endausbauzustand der Anlage in einem Abwasserbeseitigungskonzept beschrieben, dessen Grundlage ein von der Verbandsversammlung beschlossener Investitionsplan ist. Leistungen von Erschließungsträgern bei der Herstellung der Anlage sind richtigerweise nicht berücksichtigt worden, soweit sie Anlagenbestandteile dem Beklagten unentgeltlich übertragen worden sind (OVG Greifswald, Beschl. v. 20.10.1998 - 1 M 17/98, zit. n. juris). Gleiches gilt, soweit Altanlagen unentgeltlich übernommen worden sind (OVG Greifswald, Urt. v. 15.11.2000 - 4 K 8/99, zit. n. juris). Soweit die Kläranlage Wolgast durch den Zweckverband Insel Usedom mitbenutzt wird, ist der Herstellungsaufwand zurecht nach den Benutzungsanteilen herabgesetzt worden (vgl. Aussprung, in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand August 2011, § 9, Anm. 3.5.7). Ebenso ist wegen der Mitbenutzung der Kläranlagen durch die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung verfahren worden.
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Richtigerweise berücksichtigt die von der Verbandsversammlung des Zweckverbandes beschlossene Kalkulation auch den Aufwand, der durch erstmalige Investitionen im Altanlagenbestand entstanden ist bzw. voraussichtlich entstehen wird. Auch insoweit handelt es sich nicht um einen Erneuerungsaufwand, sondern um Aufwand zur Herstellung der öffentlichen Einrichtung, der in die Beitragskalkulation einfließt und über den Herstellungsbeitrag bzw. über Kanalbenutzungsgebühren abgegolten wird (OVG Greifswald, Beschl. v. 21.04.1999 – 1 M 12/99, zit. n. juris). Solange sich die öffentliche Anlage in der Herstellungsphase befindet und noch nicht endgültig hergestellt ist, stellen sich alle notwendigen Maßnahmen an einzelnen Bestandteilen der Anlage als Herstellungsmaßnahmen dar, auch wenn sie einen Austausch vorhandener Anlagenbestandteile beinhalten (VG Greifswald, Urt. v. 05.10.2011 – 3 A 1427/10, zit. n. juris).
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Von den so ermittelten Kosten sind gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V die vereinnahmten und noch zu erwartenden Zuschüsse abgezogen worden.
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Auf der Flächenseite berücksichtigt die Kalkulation zutreffend auch diejenigen Grundstücke, die schon bei Gründung des beklagten Zweckverbandes an eine Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen waren (sog. Altanschließer). Denn auch diese Grundstücke sind von der zentralen Schmutzwasseranlage bevorteilt. Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass auch von den sogenannten altangeschlossenen Grundstücken ein Herstellungsbeitrag zu erheben ist (OVG Greifswald, Beschl. v. 18.10.2005 - 1 L 197/05, zit. n. juris; OVG Greifswald, Beschl. v. 06.02.2007 - 1 L 295/05, zit. n. juris). Das ist auch ständige Rechtsprechung der Kammer, an der festgehalten wird (VG Greifswald, Urt. v. 28.10.2009 - 3 A 409/04, zit. n. juris, m.w.N.).
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dd) Der Umstand, dass die Schmutzwasserbeitragssatzung keine Regelung zur Bestimmung der bevorteilten Grundstücksfläche in den Fällen eines einfachen Bebauungsplans ohne Festsetzung einer baulichen oder gewerblichen Nutzung vorhält, führt nicht zu deren Unwirksamkeit. Eine Anschlussbeitragssatzung muss (nur) für alle in Betracht kommenden Veranlagungsgruppen eine gültige Maßstabsregelung enthalten. Nur wenn solche Grundstücke vorhanden sind, kann sich eine Satzungslücke vor dem Hintergrund des im Recht der leitungsgebundenen Einrichtung geltenden Grundsatzes der konkreten Vollständigkeit als rechtlich problematisch darstellen und gegebenenfalls zur Nichtigkeit der Satzung insgesamt führen (OVG Greifswald, Urt. v. 30.06.2004 - 4 K 34/02, zit. n. juris). Vorliegend ist aber nicht dargelegt oder anders erkennbar, dass im Verbandsgebiet des Beklagten Bebauungspläne ohne die Festsetzung einer baulichen oder gewerblichen Nutzung vorhanden sind.
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ee) Eine Regelung zu übergroßen Grundstücken musste die Schmutzwasserbeitragssatzung nicht vorsehen. § 9 Abs. 5 Satz 1 KAG M-V stellt die Entscheidung über eine Privilegierung solcher Grundstücke in das Ermessen des Satzungsgebers. Die Norm erweitert dessen Gestaltungsmöglichkeiten, verpflichtet jedoch nicht zu einer entsprechenden Regelung (vgl. Aussprung, in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand August 2010, § 9, Anm. 10).
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b) Gegen die Rechtsanwendung im Einzelfall schließlich ist nichts zu erinnern. Das Grundstück des Klägers unterliegt gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. b Schmutzwasserbeitragssatzung der Beitragspflicht. Die bevorteilte Grundstücksfläche errechnet sich aus § 4 Abs. 2 Buchst. c, Abs. 3 Buchst. a Schmutzwasserbeitragssatzung, der festgesetzte Beitrag ergibt sich aus § 5 Schmutzwasserbeitragssatzung.
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Festsetzungsverjährung ist nicht eingetreten. Gemäß § 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. §§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 170 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) beträgt die Festsetzungsfrist vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsforderung entstanden ist. Die sachliche Beitragspflicht entsteht im Falle von Anschlussbeiträgen, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung (§ 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V). Die erste wirksame Satzung ist gemäß Art. 2 der 3. Änderungssatzung vom 09.08.2011 rückwirkend zum 06.07.2010 in Kraft getreten. Bis dahin war die Schmutzwasserbeitragssatzung des Beklagten vom 19.06.2006 in Ansehung der Schmutzwasserbeiträge insgesamt nichtig, weil die Festsetzung der qualifizierten Tiefenbegrenzung nicht auf einer sachgerechten Ermittlung der ortsüblichen Bebauungstiefe im Verbandsgebiet beruhte.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung war gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil die Frage, ob bei der Ermittlung der örtlichen Verhältnisse und der ortsüblichen Bebauungstiefe zur Festsetzung einer qualifizierten Tiefenbegrenzung auch solche Grundstücke zu berücksichtigen sind, die im Geltungsbereich einer Abrundungs- oder Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) liegen, obergerichtlich nicht geklärt ist und grundsätzliche Bedeutung hat.
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Referenzen
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- VwGO § 167 1x
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- § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG 1x (nicht zugeordnet)
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- Urteil vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (4. Senat) - 4 K 12/07 4x
- 1 M 140/05 1x (nicht zugeordnet)
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