Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (3. Kammer) - 3 A 266/09
Tenor
1. Der Bescheid des Beklagten vom 26.01.2009 (Nummer …) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2009 wird aufgehoben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um einen Ausbaubeitrag.
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Der Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks G1. Das Grundstück liegt an der Ortsdurchfahrt der Kreisstraße 49 an. Die Gemeinde A-Stadt errichte im Jahre 2007 auf einer Teilstrecke der Ortsdurchfahrt einen Gehweg. Zu dessen Lage wird auf die Zeichnung auf Blatt 2a der Verwaltungsakte Bezug genommen.
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Mit Bescheid vom 26.01.2009 setzte der Beklagte gegen den Kläger einen Ausbaubeitrag in Höhe von 373,98 Euro fest. Den Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.02.2009 zurück.
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Am 13.03.2009 hat der Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er vor, die Beitragssatzung sei unwirksam. Jedenfalls sei er durch den Ausbau des Gehwegs nicht bevorteilt, da dieser nicht bis zu seinem Haus reiche. Tatsächlich benutze er diesen auch gar nicht. Alle alltäglichen Verrichtungen müssten mit einem Pkw erledigt werden, da im Dorf keinerlei Einrichtungen vorhanden seien. Die vorgelegten Rechnungen seien nicht nachvollziehbar.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 26.01.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2009 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er verteidigt die angefochtenen Bescheide. Es sei ausreichend, dass das klägerische Grundstück in einer räumlichen Beziehung zur ausgebauten Anlage stehe. Unerheblich sei es, dass der Gehweg nicht bis zum Grundstück des Klägers reiche. Ein weiterer Ausbau in nördlicher Richtung habe nicht erfolgen können, weil dafür aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht genug Fläche zur Verfügung gestanden habe.
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Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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1. Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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2. Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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a) Es kann für diese Entscheidung dahinstehen, ob die Satzung der Gemeinde A-Stadt über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen vom 07.03.2002 (Straßenausbaubeitragssatzung) wirksam ist und die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung bilden könnte.
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b) Die Wirksamkeit der Straßenausbaubeitragssatzung vorausgesetzt, geschah die Rechtsanwendung vorliegend jedenfalls rechtswidrig. Das führt zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide.
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Die sachliche Beitragspflicht ist noch nicht entstanden. Gemäß § 9 Satz 1 Straßenausbaubeitragssatzung entsteht die Beitragspflicht mit dem Abschluss der Baumaßnahme, sobald die Kosten feststehen und der erforderliche Grunderwerb grundbuchrechtlich durchgeführt ist. Nach § 8 Abs. 5 KAG M-V ist die Baumaßnahme in diesem Sinne abgeschlossen, wenn die Einrichtung endgültig hergestellt ist. Einrichtung im ausbaurechtlichen Sinn ist die gesamte Anlage. Sofern sich eine beitragsfähige Maßnahme nicht auf die gesamte Länge der Anlage, sondern nur auf einen Streckenabschnitt erstreckt, entsteht dafür die sachliche Beitragspflicht nur dann, wenn auch ein Beschluss zur Abschnittsbildung (§ 8 Abs. 4 KAG M-V) vorliegt (Holz, in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand August 2011, § 8, Anm. 1.1.3.3, m.w.N.).
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Beitragsfähige Anlage ist im Ausbaubeitragsrecht, was sich bei natürlicher Betrachtungsweise aus der Sicht eines objektiven Betrachters als „gesamte Verkehrsanlage“ darstellt. Die Beurteilung richtet sich dabei nach dem Erscheinungsbild der Straße, wie es sich in seinem Gesamteindruck, geprägt durch die tatsächlichen Verhältnisse etwa in Gestalt von Straßenführung, Straßenlänge und Straßenausstattung, einem objektiven bzw. unbefangenen Beobachter vermittelt. Der Grundsatz der natürlichen Betrachtungsweise gilt jedoch in dem Sinne nicht ausnahmslos, dass unter verschiedenen rechtlichen Blickwinkeln das Ergebnis der natürlichen Betrachtungsweise einer Korrektur, Einschränkung bzw. entsprechenden Anpassung bedarf (OVG Greifswald, Beschl. v. 10.02.2009 - 1 M 117/08, zit. n. juris). Ein solcher Fall liegt hier vor. Bei „durchlaufenden“ klassifizierten Straßen ist beitragsfähige Anlage (nur) die innerhalb der – gemäß § 5 Abs. 2 Straßen- und Wegegesetz Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) festgesetzten – Ortsdurchfahrt gelegene Teileinrichtung, die in der Straßenbaulast der Gemeinde liegt (VG Greifswald, Urt. v. 12.06.2008, 3 A 1153/06, n.v.; VG Greifswald, Beschl. v. 20.08.2008 - 3 B 344/08, zit. n. juris; VG Greifswald, Beschl. v. 30.01.2003 - 3 B 1989/02, zit. n. juris), hier also der Gehweg, § 13 Abs. 2 StrWG M-V.
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Der abgerechnete Gehweg ist entlang der Ortsdurchfahrt G. der Kreisstraße 49 nicht in voller Länge ausgebaut worden. Da kein Abschnittsbildungsbeschluss gefasst worden ist, ist die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden. Das Gericht hat erwogen, ob es sich unter dem Gesichtspunkt der anlagenbezogenen Erforderlichkeit eine räumliche Beschränkung des Ausbaus der Anlage rechtfertigen lässt. Es erscheint als nicht vornherein ausgeschlossen, dass eine (Teil-)Einrichtung wie ein Gehweg nicht in der gesamten Länge, sondern nur so weit ausgebaut werden muss, wie eine bauliche Nutzung vorhanden oder zu erwarten ist. Ein Teilstreckenausbau (vgl. dazu OVG Greifswald, Beschl. v. 11.11.2010 - 1 M 136/10, zit. n. juris) mag sich auch dann als Ausbau der gesamten Anlage darstellen, wenn wegen der übrigen Strecke ein Ausbaubedürfnis deswegen nicht besteht, weil diese Teilanlagen noch in einem befriedigenden Zustand vorhanden sind. Das kann jedoch auf sich beruhen, weil hier sowohl in nördlicher als auch in südlicher Richtung wohngenutzte Grundstücke ohne Gehweg vorhanden sind. In südlicher Ausdehnung mag im Bereich der abzweigenden Dorfstraße eine Abschnittsbildung möglich sein, in nördlicher Ausdehnung muss dem Umstand, dass das Wegeflurstück G2 eingefriedet ist, mit einer verringerten Ausbaubreite bzw. – sollte die Fläche im Gemeindeeigentum stehen – mit der Durchsetzung der Eigentumsrechte entsprochen werden.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für die Zulassung der Berufung (§§ 124, 124a VwGO) bestehen nicht.
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Referenzen
- VwGO § 124 1x
- VwGO § 124a 1x
- VwGO § 167 1x
- VwGO § 113 1x
- § 8 Abs. 5 KAG 1x (nicht zugeordnet)
- § 8 Abs. 4 KAG 1x (nicht zugeordnet)
- § 13 Abs. 2 StrWG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (1. Senat) - 1 M 117/08 1x
- 3 A 1153/06 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Verwaltungsgericht Greifswald (3. Kammer) - 3 B 344/08 1x
- 3 B 1989/02 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (1. Senat) - 1 M 136/10 1x