Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (3. Kammer) - 3 A 1100/10
Tenor
1. Der Bescheid des Beklagten vom 16.12.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.09.2010 wird aufgehoben, soweit das festgesetzte Leistungsgebot den Betrag von 12.710,62 Euro übersteigt.
2. Der Kläger trägt 35 v.H. und der Beklagte 65 v.H. der Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- 1
Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu Anschlussbeiträgen Schmutzwasser.
- 2
Der Kläger ist Miteigentümer des mit einem eingeschossigen Gebäude bebauten Grundstückes G1 in T. mit einer Größe von 18.562 m². Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 2. Gemäß den Festsetzungen ist die Bebaubarkeit des Grundstückes auf eine Grundfläche von 2.330 m² mit zwei Vollgeschossen beschränkt. Darüber hinaus findet sich im Bebauungsplan für eine Teilfläche von 8.336 m² des Grundstückes die Festsetzung Wald gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 18 b BauGB.
- 3
Bereits mit Bescheid vom 02.04.2007 hatte der Beklagte den Kläger zu einem Anschlussbeitrag Schmutzwasser in Höhe von 15.881,28 Euro herangezogen. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 16.12.2009 setzte der Beklagte einen Anschlussbeitrag Schmutzwasser für das Grundstück des Klägers in Höhe von insgesamt 51.899,35 Euro fest, wovon nach Abzug des bereits gezahlten Beitrages von 15.881,28 Euro noch ein Betrag von 36.018,07 Euro zu zahlen sei. Der Berechnung liegen eine beitragspflichtige Fläche von 18.562 m² und zwei Vollgeschosse zu Grunde. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.09.2010 zurück.
- 4
Der Kläger hat am 05.10.2010 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, seine Heranziehung sei rechtswidrig. Schon die Satzungsregelungen seien widersprüchlich. § 5 Abs. 1 lit. a) ABS widerspreche § 3 Abs. 1 lit. a) ABS und § 5 Satz 1 ABS insoweit, als dass auch bei einer im Bebauungsplan nur teilweise festgesetzten baulichen Nutzung die gesamte Grundstücksfläche herangezogen werde. Weiterhin würden in § 5 Abs. 1 lit. a) und lit. b) ABS für Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und Grundstücke, die über Grenzen eines Bebauungsplanes hinausreichen, unterschiedliche Regelungen getroffen. Dies sei gleichheitswidrig.
- 5
Der Beklagte habe rechtsfehlerhaft die gesamte Grundstücksfläche bei der Beitragsberechnung berücksichtigt. Nur eine Fläche von 2.330 m² sei von der Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung bevorteilt, denn für die übrige Grundstücksfläche von über 16.000 m² sei jede bauliche Nutzung ausgeschlossen. Dies ergebe sich zum einen aus den im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen und zum anderen aus der Festsetzung als Wald und Grünfläche. Im Übrigen sei nach § 5 Abs. 1 lit. e) ABS bei untergeordneter Bebauung nur 50 % der Grundstücksfläche zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen würden vorliegen, da die vorhandene eingeschossige Bebauung nur ca. 12 % der Gesamtgrundstücksfläche ausmache und daher untergeordnet sei.
- 6
Mit der Beitragserhebung verstoße der Beklagte zudem gegen das Verbot der Doppelbelastung bzw. dem Gebot der Einmaligkeit der Beitragserhebung. Der Bescheid des Jahres 2007 sei auf Basis der rechtswirksamen Satzung des Jahres 2005 ergangen. Es sei nicht erkennbar, dass der Restbescheid die nach der Satzung zulässige Beitragshöhe nicht ausschöpfe. Da der Bescheid bestandskräftig geworden sei und sich die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse nicht geändert hätten, habe der Kläger darauf vertraut, nicht erneut in Anspruch genommen zu werden.
- 7
Schließlich sei Festsetzungsverjährung eingetreten. Das Grundstück sei seit den 90iger des vergangenen Jahrhunderts an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen. Die Festsetzungsfrist sei daher für das klägerische Grundstück Ende 2008 abgelaufen.
- 8
Der Kläger beantragt,
- 9
den Bescheid des Beklagten über den Anschlussbeitrag an eine öffentliche Anlage zur Abwasserbeseitigung vom 16.12.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.09.2010 aufzuheben.
- 10
Der Beklagte beantragt,
- 11
die Klage abzuweisen.
- 12
Zur Begründung nimmt er auf die Ausführungen in den Bescheiden Bezug. Ergänzend führt er an, dass grundsätzlich zur Ermittlung der beitragsfähigen Grundstücksfläche im Anschlussbeitragsrecht die gesamte vom Bebauungsplan erfasste Grundstücksfläche als bevorteilt und damit berücksichtigungsfähig angesehen werde. Nur in Ausnahmefällen, etwa bei Festsetzung als öffentliche Grünfläche im Bebauungsplan, könnten Teilflächen des Grundstückes unberücksichtigt bleiben. Ein solcher Ausnahmefall sei vorliegend nicht gegeben. Zwar sei in der als Waldfläche ausgewiesenen Grundstücksfläche eine Bebaubarkeit grundsätzlich ausgeschlossen. Allerdings sei sie als „bauakzessorische“ Grundstücksfläche bei der Festsetzung des Beitrages zu berücksichtigen. Ohne Einbeziehung der Waldfläche sei jegliche Bebauung auf dem Grundstück ausgeschlossen. Tatsächlich werde es auch so genutzt, wofür die Einzäunung des gesamten Grundstückes spreche. Die Waldfläche diene daher dem Ausgleich und der Erholung auf dem baulich genutzten Grundstück des Klägers.
- 13
Das Gericht hat mit Beschluss vom 12.01.2012 den Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.
- 14
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Rechtsstreites wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.02.2012 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 15
Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 16.12.2009 ist rechtswidrig, soweit das festgesetzte Leistungsgebot den Betrag von 12.710,62 Euro übersteigt und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]); im Übrigen ist er rechtmäßig.
- 16
1. Der Bescheid findet seine nach § 2 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage in der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserbeseitigung des Zweckverbandes Wasserversorgung & Abwasserbeseitigung – Insel Usedom - (Abwasserbeitragssatzung - ABS) vom 18.03.2005 in der Fassung der siebenten Änderungssatzung vom 20.05.2011. Zweifel an der Wirksamkeit der Satzung bestehen derzeit nicht. Da im Anschlussbeitragsrecht die Satzung der Vorteilslage nachfolgen kann, ist es für die Eignung der Abwasserbeitragssatzung in der Fassung der siebenten Änderungssatzung als Rechtsgrundlage der Beitragsfestsetzung unschädlich, dass eine Anschlussmöglichkeit schon vor Inkrafttreten der 7. Änderungssatzung vom 20.05.2011 bestanden hat (§ 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V).
- 17
Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Maßstabsregel des § 5 Abs. 1 lit. a) ABS nicht zu beanstanden. Insbesondere steht sie nicht im Widerspruch zu den Regelungen des § 3 Abs. 1 lit. a) ABS und § 5 Satz 1 ABS. § 3 Abs. 1 lit. a) ABS bestimmt, dass der Beitragspflicht alle Grundstücke unterliegen, die durch eine öffentliche Einrichtung erschlossen sind und für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Die Norm unterwirft damit Grundstücke der Beitragspflicht, wenn diese an eine zentrale Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden können. Eine Aussage dahingehend, dass die Grundstücke nur insoweit in Ansatz gebracht werden, wie sie auch tatsächlich baulich genutzt werden dürfen, ist der Norm entgegen der Ansicht des Klägers nicht zu entnehmen. Eine solche Regelung will diese Norm auch nicht treffen, da sie nur bestimmt, welche Grundstücke grundsätzlich der Beitragspflicht unterliegen. Regelungen über den konkreten Beitragsmaßstab enthält dagegen allein § 5 ABS. § 5 Satz 1 ABS stellt klar, dass der Abwasserbeitrag für die bevorteilte Grundstücksfläche errechnet wird. Im Nachfolgenden wird dies dann konkretisiert. Ein Widerspruch zu der Regelung des § 5 Abs. 1 lit. a) ABS kann darin nicht gesehen werden.
- 18
Nicht nachvollzogen werden kann der Einwand des Klägers, die teilweise Bebaubarkeit eines Grundstückes innerhalb eines Bebauungsplanes gemäß § 5 Abs. 1 lit. a) ABS sei anders geregelt als die Heranziehung für Grundstücke, die über die Grenzen eines Bebauungsplanes hinausreichen (§ 5 Abs. 1 lit. b) ABS) und dies verletzte den Gleichheitsgrundsatz. Der Kläger verkennt die Rechtslage. Sowohl bei im Bebauungsplan liegenden Grundstücken als auch bei Grundstücken, die über die Grenzen eines Bebauungsplanes hinausreichen, wird nach den genannten satzungsrechtlichen Normen grundsätzlich die gesamte im Bebauungsplan liegende Grundstücksfläche herangezogen.
- 19
2. Die Rechtsanwendung ist fehlerhaft, soweit der Beklagte auch die im Bebauungsplan Nr. 2 als Wald gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 18b Baugesetzbuch (BauGB) festgesetzte Fläche als beitragspflichtige Fläche bei dem klägerischen Grundstück berücksichtigt hat. Im Übrigen ist sie nicht zu beanstanden.
- 20
Das klägerische Grundstück unterliegt der Beitragspflicht und die sachliche Beitragspflicht ist entstanden. Der Kläger ist als Grundstücks(mit-)eigentümer persönlich beitragspflichtig. Allerdings ist nur eine Fläche von 10.226 m² als beitragspflichtige Fläche der Beitragsberechnung zu Grunde zu legen, wohingegen es nicht zu beanstanden ist, dass die als private Grünfläche im Bebauungsplan festgesetzte Teilfläche mit herangezogen wurde.
- 21
Die Ermittlung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche bestimmt sich vorliegend nach § 5 Abs. 1 lit. a) ABS, da das klägerische Grundstück insgesamt im Bebauungsplan Nr. 2 der Gemeinde Trassenheide liegt. Nach dieser Norm gilt als Grundstücksfläche bei Grundstücken, die im Bereich eines Bebauungsplanes liegen, die gesamte Fläche, wenn für das Grundstück im B-Plan ganz oder teilweise bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist.
- 22
Aus dieser satzungsrechtlichen Regelung folgt, dass der Umfang der baulichen oder abgabenrechtlich vergleichbaren Nutzbarkeit des Grundstücks und damit die Bemessung der beitragsfähigen Grundstücksfläche für Flächen innerhalb eines Bebauungsplanes durch den Bebauungsplan bestimmt werden. Es wird daher grundsätzlich die gesamte vom Bebauungsplan erfasste Grundstücksfläche als bevorteilt und damit als berücksichtigungsfähig angesehen (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 14.09.2010 – 4 K 12/07, zit. nach juris, Rn. 53, Klausing in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Band III, § 8 Rn. 1029 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 09.08.2006 – 4 L 255/06, zit. nach juris, Rn. 5). Baulinien, Baugrenzen, Abstandsflächen und Vorschriften über Anbauverbote, die lediglich auf den Standort der erlaubten bauliche Anlage Einfluss nehmen und nach ihrer Zielsetzung nicht das Maß der baulichen Nutzung festlegen, haben keine Auswirkungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.1985 - 8 C 106.83, DVBl. 1985, 621, 622; OVG Mecklenburg-Vorpommern, a.a.O.; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 02.09.1998 - 2 M 19/98, zit. nach juris Rn. 9; OVG Sachsen- Anhalt, a.a.O.). Dem liegt der Gedanke zu Grunde, dass das Baurecht fast nie die volle Überbauung eines Grundstücks zulässt, sondern die Zulässigkeit einer Bebauung im Regelfall die Freihaltung erheblicher Grundstücksteile voraussetzt, mithin für die Ausführbarkeit eines Bauvorhabens durchweg mehr an Fläche zur Verfügung stehen muss, als für die bauliche Anlage als solche benötigt wird, das Anschlussbeitragsrecht gleichwohl aber an das Grundstück in seiner Gesamtheit anknüpft (vgl. für das Erschließungsbeitragsrecht: BVerwG, Beschl. v. 29.11.1994 - 8 B 171.94, NVwZ 1995, 1215). Selbst die nicht bebaubaren Flächen sind demnach bebauungsrechtlich Grundlage des Maßes der baulichen Nutzbarkeit eines Grundstückes.
- 23
Für die Annahme eines beitragsrechtlich relevanten Vorteils reicht es demnach bereits aus, dass die nicht überbaubare Grundstücksfläche einheitlich mit der baulich nutzbaren Fläche genutzt werden kann (so genannte bauakzessorische Nutzung, vgl. VG Greifswald, Urt. v. 03.08.2005 - 3 A 3667/04, S. 7 des Entscheidungsumdrucks; Klausing in: Driehaus, a.a.O., m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn die Nutzbarkeit der Teilfläche eines Grundstücks durch Festsetzungen i.S.d. § 9 BauGB (Lärmschutzwall: OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.10.1999 - 9 M 3461/99, NVwZ-RR 2000, 318 f.) oder gesetzliche Bauverbote (Bauverbot nach § 89 Abs. 1 Nr. 1 LWaG: VG Greifswald, Urt. v. 28.02.2006 - 3 A 1213/05, S. 7 f. des Entscheidungsumdrucks) beschränkt ist, weil eine Einbeziehung der betreffenden Teilflächen in die bauliche Nutzung der Restfläche möglich ist. Eine abwasserrelevante Nutzung gerade auf der betreffenden Teilfläche ist dagegen nicht erforderlich (unklar allerdings: OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 09.08.2006 - 4 L 225/06, zit. nach juris, Rn. 12).
- 24
Eine andere Betrachtungsweise gebietet sich allerdings dann, wenn die vorhandenen Einschränkungen auf Grund der Festsetzungen im Bebauungsplan ein derartiges Ausmaß erreichen, dass sie einer Nicht-Bebaubarkeit des Grundstückes gleichkommen und so die Annahme einer beitragsrechtlich relevanten Inanspruchnahmemöglichkeit ausgeschlossen wäre bzw. wenn den von der Bebauung freizuhaltenden Teilflächen durch eine Festsetzung im Bebauungsplan oder durch eine Widmung eine öffentlich-rechtliche Zweckbestimmung beigemessen wurde und diesen dadurch zugleich jede private und damit beitragsrechtlich relevante Nutzung entzogen worden ist. Nur in diesen Fällen wären die Teilfläche nicht bevorteilt und damit bei der Beitragsberechnung auch nicht zu berücksichtigen (vgl. nur OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 14.09.2010, a.a.O.).
- 25
Unter Beachtung dieser Ausführungen ergibt sich eine beitragspflichtige Fläche von 10.226 m², da nicht nur die tatsächlich bebaubare Grundfläche von 2.330 m² als bevorteilt im Sinne des Beitragsrechtes anzusehen ist, sondern grundsätzlich die gesamte im Bebauungsplan liegende Grundstücksfläche. Nicht zu beanstanden ist darüber hinaus die Heranziehung der als private Grünfläche im Bebauungsplan festgesetzten Teilfläche. Denn diese kann und wird offensichtlich als Erholungsfläche und damit bauakzessorisch genutzt.
- 26
Hinsichtlich der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 18b BauGB als Wald bauplanungsrechtlich festgesetzten Teilfläche von 8.336 m² geht das Gericht dagegen davon aus, dass die mit der Festsetzung „Wald“ einhergehenden Folgen einer öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung gleichzusetzen sind. Die Fläche ist demnach einer beitragsrechtlich relevanten Nutzung entzogen und eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit – wie von § 7 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V gefordert – liegt nicht vor, so dass diese Teilfläche nicht von § 5 Abs. 1 lit. a) ABS erfasst wird. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
- 27
Waldflächen unterliegen dem Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (LWaldG) vom 08.02.1993 und damit einem besonderem Schutzregime. Die Nutzungsmöglichkeit ist dadurch eingeschränkt und die Flächen sind grundsätzlich der Bebauung entzogen. Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie vorliegend der Fall - der Wald zum Küstenschutzwald i.S.v. § 21 Abs. 2 LWaldG erklärt wurde. Allein deshalb wäre jedoch eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit nicht zu verneinen. Denn die betroffenen Waldflächen sind damit nicht jeder privatnützigen Verwendung entzogen. Die private Nutzung wird lediglich durch die waldrechtlichen Vorgaben überlagert. Gleiches gilt etwa auch für die Festsetzung von Teilflächen zum Landschaftsschutzgebiet nach § 26 Bundesnaturschutzgesetz (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 22.03.2005 – 15 A 300/05, zit. nach juris), für die gleichwohl eine beitragsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit bejaht wird. Allerdings ist vorliegend zu berücksichtigen, dass nach § 28 Abs. 1 Satz 1 LWaldG jedermann das Betreten des Waldes zu Erholungszwecken gestattet, d.h. der Wald für die Öffentlichkeit zugänglich ist. Das Sperren von Waldflächen ist nur nach vorheriger Genehmigung durch die Forstbehörde unter bestimmten, in § 30 LWaldG angeführten Voraussetzungen möglich. Dabei spielen allein rein forstwirtschaftliche Gesichtspunkte eine Rolle. Private Interessen des Waldeigentümers im Zusammenhang mit der baulichen Nutzung des Grundstücks finden dagegen keine Berücksichtigung. Da dieses „Jedermannsrecht“ sich auch auf Privatwälder (§ 4 Abs. 3 LWaldG) erstreckt, kann der Eigentümer eines Waldes das Betreten seines Grundstückes der Öffentlichkeit nicht verbieten. Eine ausschließlich private Nutzung, wie etwa bei Flächen, die in einem Landschaftsschutzgebiet liegen und deren Nutzungsmöglichkeit durch naturschutzrechtliche Vorschriften zwar eingeschränkt ist, die aber nicht der Öffentlichkeit zugänglich sein müssen, ist bei Waldflächen daher nicht möglich. Diese erhebliche Einschränkung der privaten Nutzungsmöglichkeit kommt nach Ansicht des Gerichtes einer öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung nahe, so dass in diesen Fällen eine beitragsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit nicht vorliegt. Rechtlich unerheblich ist, dass das klägerische Grundstück vorliegend tatsächlich – wohl rechtswidriger Weise - eingezäunt ist.
- 28
Bei einer beitragspflichtigen Fläche von 10.226 m² und zwei Vollgeschossen ergibt sich ein Anschlussbeitrag von 28.591,90 Euro (10.226m² x 0,4 x 6,99 Euro/m²). Nach Abzug des bereits geleisteten Beitrages errechnet sich ein noch zu zahlenden Anschlussbeitrag von 12.710,62 Euro.
- 29
Die weiteren, vom Kläger geltend gemachten Einwände greifen nicht durch. Die Beitragsberechnung richtet sich nicht nach § 5 Abs. 1 lit. e) ABS. Die Regelung ist schon tatbestandlich nicht einschlägig. Für das klägerische Grundstück ist im Bebauungsplan weder eine sonstige Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung, wie etwa Zeltplätze, Kleingartenanlagen festgesetzt. Festgesetzt wurde ein Sondergebiet für Fremdenbeherbergung und Gastronomie. Auf Grund der möglichen zweigeschossigen Bebauung und unter Berücksichtung der Nutzung als Beherbergungsbetrieb, geht das Gericht darüber hinaus davon aus, dass nicht nur eine ganz untergeordnete Bebauung vorliegt.
- 30
Rechtmäßig ist die Nachberechnung des Beitrages, obwohl bereits mit Bescheid vom 02.04.2007 für dasselbe Grundstück ein Anschlussbeitrag erhoben worden war. Der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung steht der Heranziehung nicht entgegen, wenn der bereits gezahlte Betrag - wie hier - auf die Beitragsschuld angerechnet wird. Gleiches gilt für die Bestandskraft des früheren Beitragsbescheides und für den Grundsatz des Vertrauensschutzes (eingehend OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 15.12.2009 - 1 L 324/06, S. 12ff. des Entscheidungsumdruckes). Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen – wie vorliegend der Fall - noch nicht veranlagte Teilflächen eines Grundstückes veranlagt werden. Denn grundsätzlich ist der Beklagte verpflichtet, den entstandenen Beitragsanspruch in vollem Umfang geltend zu machen. Auf die Frage, wer den Veranlagungsfehler 2007 verschuldet hat, kommt es für die Rechtmäßigkeit der Nacherhebung nicht an.
- 31
3. Entgegen dem Vorbringen des Klägers ist der Beitragsanspruch nicht durch Festsetzungsverjährung erloschen. Gemäß § 12 Abs. 2 KAG M-V beträgt die Festsetzungsfrist für alle kommunalen Abgaben und Steuern vier Jahre. Nach § 170 Abs. 1 Abgabenordnung i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden ist. Obwohl das Grundstück bereits seit 1991 an die Anlage angeschlossen wurde, ist die sachliche Beitragspflicht erst im Kalenderjahr 2011 entstanden, so dass die vierjährige Festsetzungsfrist am 31.12.2011 anläuft und frühestens am 31.12.2015 abläuft.
- 32
Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung. Gemeint war auch nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. eine wirksame (gültige) Satzung, denn auf Grundlage einer unwirksamen Satzung können Beitragspflichten von vornherein nicht entstehen (st. Rechtsprechung, vgl. nur OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 02.06.2004 - 4 K 38/02, DVBl. 2005, 64). An diesen Erwägungen ist auch unter dem Eindruck des Klägervorbringens festzuhalten; soweit sich aus den in Bezug genommenen Entscheidungen des OVG Frankfurt und des OVG Berlin-Brandenburg eine andere rechtliche Beurteilung ergeben sollte, ist dieser nach Maßgabe des Landesrechtes Mecklenburg-Vorpommern im vorstehenden Sinne nicht zu folgen.
- 33
In dem Anknüpfen der Verjährungsfrist an den Erlass der ersten wirksamen Beitragssatzung liegt schließlich auch keine im Regelfall nach Art. 20 Abs. 3 GG unzulässige (echte) Rückwirkung, sondern lediglich eine so genannte tatbestandliche Rückanknüpfung (unechte Rückwirkung), die allgemein zulässig ist. Der Gesetzgeber regelt keinen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt mit Wirkung für die Vergangenheit neu, sondern nimmt einen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt (Schaffung der Anschlussmöglichkeit bzw. des Anschlusses an die vom Zweckverband Strelitz betriebene öffentliche Einrichtung der Wasserversorgung) zum Anlass, daran Rechtsfolgen für die Zukunft - die Beitragspflicht - zu knüpfen.
- 34
Das Gericht geht davon aus, dass die ABS vom 18.03.2005 in Gestalt der 7. Änderungssatzung vom 20.05.2011 die erste wirksame Beitragssatzung des Zweckverbandes ist und die sachliche Beitragspflicht daher frühestens auf Grundlage dieser Satzung entstehen konnte. Frühere Beitragssatzungen des Zweckverbandes aus den Jahren 1996, 2001 und 2004 waren unwirksam. Die am 04.11.1996 beschlossene erste Beitragssatzung wies unterschiedliche Beitragssätze für sogenannte altangeschlossene und neuangeschlossene Grundstücke auf und verstieß daher gegen den Gleichheitsgrundsatz. Der Beitragssatzung vom 22.11.2001 fehlte es an einer widerspruchsfreien Abgrenzung zwischen öffentlicher Einrichtung und Grundstücksanschlüssen, was auch durch die Abwasseranschluss- und Beseitigungssatzung vom 09.10.2002 nicht geändert wurde. Der Beitragssatzung vom 16.04.2004 fehlte es an wirksam beschlossenen Beitragssätzen (ausführlich VG Greifswald, Beschlüsse v. 24.08.2004, 3 B 1625/04, und v. 27.03.2003, 3 B 1948/03). Die Abwasserbeitragssatzung vom 18.03.2005 wies nicht den nach § 2 Abs. 1 KAG M-V erforderlichen Mindestinhalt auf, da die Maßstabsregel – wie oben bereits ausgeführt – unvollständig war.
- 35
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO; die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich (§ 124 VwGO).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- § 9 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 21 Abs. 2 LWaldG 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs. 1 Satz 2 KAG 1x (nicht zugeordnet)
- 3 B 1625/04 1x (nicht zugeordnet)
- 3 B 1948/03 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 155 1x
- § 12 Abs. 1 KAG 1x (nicht zugeordnet)
- 4 L 225/06 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- § 30 LWaldG 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 1 KAG 1x (nicht zugeordnet)
- § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG 1x (nicht zugeordnet)
- § 9 Abs. 1 Nr. 18 b BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 28 Abs. 1 Satz 1 LWaldG 1x (nicht zugeordnet)
- § 89 Abs. 1 Nr. 1 LWaG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124 1x
- 9 M 3461/99 1x (nicht zugeordnet)
- § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG 2x (nicht zugeordnet)
- § 12 Abs. 2 KAG 1x (nicht zugeordnet)
- 4 K 38/02 1x (nicht zugeordnet)
- § 9 Abs. 1 Nr. 18b BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- 2 M 19/98 1x (nicht zugeordnet)
- 3 A 1213/05 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (4. Senat) - 4 K 12/07 1x
- 3 A 3667/04 1x (nicht zugeordnet)
- 15 A 300/05 1x (nicht zugeordnet)
- 4 L 255/06 1x (nicht zugeordnet)
- 1 L 324/06 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 3 LWaldG 1x (nicht zugeordnet)