Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (2. Kammer) - 2 A 109/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Gerichtskosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Parteien streiten um die Höhe von Ausbildungsförderung für den Zeitraum eines zur Studienausbildung des Klägers gehörenden Pflichtpraktikums, in dem der Kläger eine Vergütung erhalten hat.
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Der Kläger studierte im Bachelor-Studiengang Elektrotechnik an der Fachhochschule A-Stadt. Er hatte während seines Studiums seinen Wohnsitz in A-Stadt. Im Rahmen seiner Ausbildung absolvierte der Kläger im Zeitraum September 2012 bis einschließlich Januar 2013 ein Praktikum in den N.. Er erhielt in diesem Zeitraum eine Vergütung für seine Arbeitsleistungen im Praktikum.
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Auf den Antrag des Klägers auf Ausbildungsförderung bewilligte die Beklagte dem Kläger für den Zeitraum 09.2012 – 01.2013 durch Bescheid vom 29.05.2013, geändert durch Bescheid vom 27.06.2013, Förderleistungen in Höhe von 559,00 Euro monatlich. Dabei wurde für den Bewilligungszeitraum zugunsten des Klägers ein erhöhter Bedarf durch Heimfahrten in Höhe von 100,00 Euro zugrunde gelegt. Das in diesem Zeitraum durch den Kläger erzielte Einkommen aus Praktikumsvergütung wurde nach Abzug von Werbungskosten für die doppelte Haushaltsführung in Höhe der am Praktikumsort gezahlten Wohnraummiete von gesamt 1.150,- Euro (5 Monate x 230,- Euro) und nach Abzug der Sozialpauschale des § 21 Abs. 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in Höhe von verbleibenden 66,89 Euro monatlich angerechnet. Die durch den Kläger bei seiner Antragstellung ebenfalls geltend gemachten Umzugskosten blieben unberücksichtigt.
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Mit Schreiben vom 05.11.2013 beantragte der Kläger erneut die Berücksichtigung der Umzugskosten und reichte dazu eine Auflistung von Fahrtkosten nebst Tankstellenbelegen ein. Die Umzüge von A-Stadt nach S. in den N. und zurück seien mit dem privaten PKW seiner Freundin erfolgt.
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Mit Bescheid vom 23.01.2014 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass nach § 23 Abs. 3 BAföG die Vergütung aus dem Ausbildungsverhältnis abweichend von den Absätzen 1 und 2 voll angerechnet werde. Nach Tz. 23.3.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum BAföG (BAföGVwV) könnten Werbungskosten über die in TZ 22.1.1 BAföGVwV festgelegten Pauschbeträge hinaus nur berücksichtigt werden, wenn diese unmittelbar dem Ausbildungsbedarf zuzurechnen seien. Hierunter würden z.B. nicht Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung, Familienheimfahrten und Verpflegungsmehraufwendungen fallen. Somit sei vom Einkommen des Klägers lediglich der Werbekostenpauschalbetrag nach Tz. 22.1.1 BAföGVwV abzuziehen gewesen. Soweit mit Bescheid vom 27.06.2013 bereits erhöhte Werbekosten wegen doppelter Haushaltsführung berücksichtigt worden seien, werde der zu Unrecht gezahlte Betrag nicht zurückgefordert, weil § 45 SGB X dem entgegen stehe.
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Der Kläger hat am 12.02.2014 Klage erhoben.
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Er macht geltend, dass die Beklagte ihre Ablehnung auf eine im Bewilligungszeitraum der Ausbildungsförderung noch nicht existent gewesene Verwaltungsvorschrift gestützt habe und die erfolgte rückwirkende Anwendung der neuen Verwaltungsvorschrift rechtlich nicht nachvollziehbar sei. Es habe schutzwürdiges Vertrauen des Klägers auf die vorherige gesetzliche Lage bestanden. Die Beklagte habe die Bearbeitung der Sache verzögert, was der Kläger näher ausführt. Die neue Verwaltungsvorschrift, welche die Erstattung der Kosten der doppelten Haushaltsführung betreffe, widerspreche zudem dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes. Studenten, welche ein Pflichtpraktikum absolvieren müssten und auf Grund der örtlichen wirtschaftlichen Lage keinen geeigneten Praktikumsplatz fänden, würden durch diese Verwaltungsvorschrift gegenüber anderen Studenten benachteiligt. Dadurch werde diesen Studenten eine freie berufliche Entwicklung verwehrt. Auch nach der alten Verwaltungsvorschrift sei der Grundbedarf nach § 13 und § 13a BAföG durch die Kostenerstattung der doppelten Haushaltsführung nicht erhöht worden, sondern seien die zusätzlichen Beträge durch die Höhe des Einkommens aus dem Praktikum begrenzt gewesen. Das Einkommensteuergesetz sehe die Kostenerstattung für doppelte Haushaltsführung weiterhin vor.
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 23.01.2014 und Abänderung des Bescheids vom 27.06.2013 zu verpflichten, dem Kläger für den Zeitraum 09.2012 – 01.2013 höhere Ausbildungsförderung durch Abzug der Umzugskosten des Klägers von seinem anzurechnenden Einkommen zu bewilligen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung am 29.05.2013 und 27.06.2013 sei eine Berücksichtigung der Kosten für die Umzüge aufgrund des damals fehlenden Nachweises der Kosten durch Belege nicht vorgenommen worden. Nach Tz. 22.1.1 BAföGVwV in der Fassung vom 13.11.2013 sei eine Berücksichtigung nicht mehr möglich. Durch die Änderung der Verwaltungsvorschriften sei eine Anpassung an die geänderte Rechtsprechung erfolgt. Danach sei der Werbungskostenbegriff im Ausbildungsförderungsrecht eigenständig und unabhängig von der steuerrechtlichen Rechtsprechung auszulegen. Die Kosten der aus BAföG-Mitteln geförderten Ausbildung könnten danach im Rahmen der Berechnung des Einkommens des Auszubildenden nach §§ 21, 23 BAföG nicht als Werbungskosten vom Einkommen abgezogen werden. Die Verzögerung im Bewilligungsverfahren gehe auf den Kläger zurück, der die Tankstellenbelege schon lange vorher habe einreichen können. Die Verwaltungsvorschrift verstoße auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, was die Beklagte näher ausführt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
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Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist zulässig, aber unbegründet.
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Die Klage ist zulässig. Der vorherigen Durchführung eines Vorverfahrens gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO bedurfte es gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 110 Abs. 1 Satz 2 Justizgesetz Nordrhein-Westfalen nicht.
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Die Klage ist jedoch unbegründet.
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Dem Kläger steht kein Anspruch auf höhere Ausbildungsförderung zu, als der Beklagte ihm für den als Zeitraum seiner Ausbildung im Ausland bewilligt hat. Von dem für den Bewilligungszeitraum anzurechnenden Einkommen des Klägers sind die von ihm geltend gemachten Umzugskosten nicht in Abzug zu bringen.
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Nach § 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) besteht auf Ausbildungsförderung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel nicht zur Verfügung stehen. Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Pflichtpraktikum eines Studiengangs geleistet (vgl. § 2 Abs. 4 BAföG).
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Anderweitige Mittel stehen dem Auszubildenden zur Verfügung, soweit er auf die Bedarfsdeckung anzurechnendes Einkommen erzielt.
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Die Einnahmenerzielung des Klägers aus Praktikumsvergütung war mithin insoweit zu berücksichtigen, als sie nicht nach den Vorschriften des BAföG von einer Anrechnung auf die Bedarfsdeckung ausgenommen ist. Nach § 23 Abs. 3 BAföG wird die Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis abweichend von der Freibetragsregelung des § 23 Abs. 1 und 2 BAföG voll angerechnet.
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Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG gilt als (anzurechnendes) Einkommen – vorbehaltlich der hier nicht relevanten weiteren Regelungen des § 21 Abs. 1 Satz 3 und 4, Absätze 2a, 3 und 4 BAföG – die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 Einkommensteuergesetzes (EStG). Einkünfte sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG die Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Dazu gehören nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 5 EStG auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen. Nach § 9 a Satz 1 a) EStG ist für Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000,- Euro abzuziehen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden. Die Regelung des § 9 a EStG findet auch bei der Ermittlung des ausbildungsförderrechtlich relevanten Einkommens Anwendung, vgl. § 22 Abs. 1 Satz 2 BAföG.
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Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Berücksichtigung weiterer Werbungskosten durch die Beklagte. Die Beklagte hat von dem erzielten Einkommen des Klägers bereits eine den Pauschalbetrag des § 9 a EStG übersteigende Summe in Abzug gebracht. Einen weiteren Abzug kann der Kläger nicht verlangen.
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Aufwendungen, die wie hier im Zusammenhang mit einem Praktikum entstanden sind, welches als Pflichtpraktikum Teil der Studienausbildung ist, für die die Ausbildungsförderung geleistet wird, sind als ausbildungsbezogene Aufwendungen nicht ohne weiteres nach § 21 BAföG i.V.m. den §§ 2 Abs. 2 Nr. 2, 9 Abs. 1 EStG als Werbekosten vom förderrechtlich anzurechnenden Einkommen absetzbar. Der im Ausbildungsförderungsrecht durch gesetzliche Verweisung auf die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes in Bezug genommene Begriff der abzugsfähigen Werbungskosten im Ausbildungsförderrecht ist im Zusammenhang mit den in weiteren Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetz zum Ausdruck kommenden Zielsetzungen und gesetzgeberischen Wertungen des Förderrechts zu sehen. Insofern ist der Werbungskostenbegriff im Ausbildungsförderungsrecht eigenständig auszulegen und können sich auch Abweichungen zu der für das Steuerrecht maßgeblichen Auslegung, wie sie in der steuerrechtlichen Rechtsprechung erfolgt, ergeben (VG Regensburg, Urt. v. 09.03.2004 – RO 4 K 00917 – Juris; VG Bayreuth, Urt. v. 28.03.2011 – B 3 K 10.208 - Juris). Bei der danach vorzunehmenden Auslegung des Werbungskostenbegriffs im Ausbildungsförderungsrecht ist zu berücksichtigen, dass die Leistungen der Ausbildungsförderung nach § 11 Abs. 1 BAföG einerseits für den Lebensunterhalt des Auszubildenden und andererseits für die Ausbildung selbst geleistet werden. Kosten der Ausbildung sind insofern bereits im gesetzlich pauschalisierten monatlichen Bedarf des Auszubildenden berücksichtigt, was einer zusätzlichen Berücksichtigung auch bei der Einkommensberechnung im Grundsatz entgegen steht (vgl. VG Regensburg a.a.O. Rn. 28). Für die Praktikumsausbildung ist zudem die in den §§ 23 und 14 BAföG zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wertung zu berücksichtigen, wonach der Bedarf des Studenten im Praktikum seinem Bedarf in der Studienausbildung entspricht (§§ 14 Satz 1 BAföG) und die aus dem Ausbildungsverhältnis erzielte Vergütung abweichend von den ansonsten für Einkommenserzielungen geltenden Freibeträgen der Bedarfsdeckung voll anzurechnendes Einkommen ist (§ 23 Abs. 3 BAföG). Die (uneingeschränkte) Berücksichtigung der ausbildungsbezogenen Aufwendungen im vergüteten Praktikum als abzugsfähige Werbungskosten würde zu einer Entwertung dieser gesetzgeberischen Entscheidungen führen.
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Ob daraus folgt, dass generell von der Einnahmenerzielung aus einem zur Ausbildung gehörenden Praktikum im Ausbildungsförderungsrecht keine Aufwendungen als Werbungskosten absetzbar sind (so VG Regensburg a.a.O.), oder ob davon in einer für die Auszubildenden günstigeren Auslegung hinsichtlich notwendiger praktikumsbezogener Aufwendungen eine Ausnahme zu machen ist (so VG Bayreuth, a.a.O. Rn. 36) bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung. Auch die letztere Rechtsauffassung führt nicht zu einem für den Kläger vorteilhafteren Ergebnis, denn dem Kläger sind keine den Pauschbetrag des § 9a EStG übersteigenden Kosten entstanden, die als notwendige Praktikumskosten im Sinne dieser Rechtsauffassung berücksichtigungsfähig wären. Die durch den Kläger geltend gemachten Umzugskosten liegen unterhalb des Pauschbetrags von 1.000,- Euro. Die Kosten der doppelten Haushaltsführung des Klägers, die in ihrer Höhe den Pauschbetrag ausschöpfen und damit bei einer zu Recht erfolgten Anerkennung die begehrte zusätzliche Berücksichtigung auch der Umzugskosten rechtfertigen könnten, sind keine für die Praktikumsdurchführung notwendigen Kosten im Sinne dieser Rechtsprechung, da für die Durchführung der Praktikumsausbildung nur ein Wohnsitz, nämlich der, an dem der Auszubildende während des Vollzeitpraktikums wohnt, erforderlich ist (VG Bayreuth a.a.O.).
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Der durch den Kläger angeführte Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gebietet keine abweichende Auslegung. Auf die Wahl von Ausbildungs- und Wohnort zurück zu führende besondere Kosten sind keine solchen, die schon aus verfassungsrechtlichen Gründen einer Gleichbehandlung förderrechtlich berücksichtigt werden müssten.
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Daraus, dass die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BAföG in der bis zum 23.01.2014 gegoltenen Fassung für die Absetzbarkeit von Werbungskosten von der Praktikumsvergütung ein für die Auszubildenden günstigeres Rechtsverständnis der Verwaltung niederlegte, kann der Kläger keine Rechte herleiten. Die Verwaltungsvorschriften beinhalten als lediglich verwaltungsinterne Handlungsanweisungen kein verbindliches Recht, welches die sich aus den gesetzlichen Vorschriften des BAföG ergebende Rechtslage beeinflussen könnte. Insofern hat auch deren Änderung keinen Einfluss auf die allein nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften bestimmte Rechtslage, aus denen sich Inhalt und Reichweite der Rechte des Klägers ergeben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.
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Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
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Gründe, gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, liegen für das Verwaltungsgericht nicht vor.
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Referenzen
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